Abtei lung IV
D-7692/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, Geburtsdatum unbekannt,
Uganda,
vertreten durch (...), lic. iur. Rebecca Moses,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7692/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein
ugandischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 27. August
2009 und gelangte am 4. November 2009 via ein ihm unbekanntes
europäisches Land illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. um Asyl ersuchte. Am 16.
November 2009 fand im EVZ C. die Befragung zur Person (BzP) statt
und am 25. November 2009 erfolgte gleichenorts die Anhörung zu den
Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, sein Onkel H.M. sei Inhaber des Handels-
unternehmens "D." mit Firmenhauptsitz in E. gewesen. H.M. habe
ausgedehnte Mais- und Kaffeeplantagen besessen. Er selbst sei
Angestellter dieser Firma gewesen, wobei seine Aufgabe darin
bestanden habe, innerhalb Ugandas neue Absatzmärkte zu
erschliessen. Er und H.M. seien zu Hause bei sich am 31. August 2004
bzw. 31. Oktober 2004 von Mitarbeitern der staatlichen
Sicherheitsdienste (CMI: Chieftance Military Intelligence) unter der
Anschuldigung, Rebellen unterstützt zu haben, festgenommen worden.
Sie seien verschleppt und an einem unbekannten Ort in der Region F.,
E. District, festgehalten worden. Er sei nach einem Monat im
Gefangenenlager "G." inhaftiert worden und am 28. Januar 2005 zum
H. in I., E. District, geführt worden, wo ihm, seinem Onkel H.M. sowie
den ihm unbekannten Männern J. und K. die Anklage verlesen worden
sei. Anschliessend sei er im L. Prison in M., E. District, inhaftiert
worden. Während seiner Haft sei er etwa fünfmal von einer IKRK-
Vertreterin besucht worden. Auf Intervention seines Rechtsanwalts
S.K. sei er am 15. Oktober 2008 gegen Hinterlegung einer Kaution von
1'000'000 ugandischer Schillinge aus der Haft entlassen worden.
Dabei sei verfügt worden, er habe sich am 22. Oktober 2008 beim
zuständigen Gericht zu melden, wozu es indes nicht gekommen sei.
Bereits am 20. Oktober 2008 sei er von Mitarbeitern der staatlichen
Sicherheitsdienste zu Hause festgenommen und in ein unter der Erde
gelegenes Gefängnis überführt worden, wo Hunderte von Personen in
einer riesigen Halle inhaftiert gewesen seien. Das Gefängnispersonal
habe ihm mitgeteilt, sein Rechtsanwalt habe zu viel Druck ausgeübt.
Am 26. August 2009, gegen 20.00 Uhr, habe er einen mit Urin
gefüllten Eimer nach draussen tragen müssen. Der Bewacher, der ihm
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gefolgt sei, sei betrunken gewesen. In einem günstigen Augenblick
habe er dem Bewacher Urin ins Gesicht geschüttet und sei sofort über
den Zaun geflohen. Während seiner Gefangenschaft sei er wiederholt
gefoltert, das heisst verprügelt worden, unter anderem mit
Eisenstangen. Noch am Tag der Festnahme im Jahre 2004 hätten
Mitarbeiter der CMI ihm mit einer Feuerwaffe in den linken
Oberschenkel geschossen und am 1. September 2004 sei ihm seitens
der Folterer ein Bein gebrochen worden.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer dem BFM verschiedene Dokumente ein. Dabei handelt es sich
um vier ärztliche Urkunden im Zusammenhang mit der medizinischen
Behandlung als Folge der im Jahre 2004 erlittenen Schussverletzung,
eine IKRK-Visitenkarte, eine IKRK-Registrierungskarte, einen Berufs-
ausweis der Firma D. vom 14. April 2002, eine Kautionsbestätigung
vom 15. Oktober 2008 und einen Haftentlassungsbefehl vom 15.
Oktober 2008.
A.c Bei der Einreichung seines Asylgesuchs wurde der Beschwerde-
führer vom BFM schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere einzureichen, wobei er
dieser Aufforderung bis dato keine Folge leistete.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 - eröffnet gleichentags - trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe auf Vorhalt zu seiner Papierlosigkeit anlässlich
der BzP gestanden, er habe zwischenzeitlich keinerlei Anstrengungen
unternommen, der Aufforderung vom 4. November 2009 nachzu-
kommen (vgl. Befragungsprotokoll vom 16. November 2009; A1, S. 7).
Damit habe er gegenüber dem BFM die zumutbare Mitwirkungspflicht
verletzt, zumal ihm sehr wohl bewusst gewesen sein müsse, dass er
sich in jedem Gast- bzw. Asylland rechtsgenügend zu identifizieren
habe. Demnach dränge sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer
habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere innert Frist bewusst vorenthalten, um seine
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tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern. Die
Korrektheit dieses Schlusses werde durch Ungereimtheiten in seinen
Aussagen erhärtet. Eingangs der Bundesanhörung vom 25. November
2009 habe er vorgebracht, er habe in seinem Heimatland einen
Reisepass und eine nationale Identitätskarte besessen, wobei beide
Ausweise im Jahr 2003 von den zuständigen ugandischen Behörden
ausgestellt worden seien (vgl. Anhörungsprotokoll; A13, S. 3, 4).
Demgegenüber habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, er
habe nie eine eigene Identitätskarte und auch nie einen eigenen
Reisepass besessen (vgl. A1, S. 6). Die Angaben des
Beschwerdeführers über die Reise von Uganda bzw. von (...), Kenya,
in die Schweiz, die er unter Mitführung eines gefälschten kenianischen
Passes gemacht habe, vermöchten denn auch bezeichnenderweise
nicht zu überzeugen. So habe er nicht angeben können, welche Daten
im betreffenden Ausweis vermerkt gewesen seien (vgl. A1, S. 13). Er
hätte konkrete Angaben zum Inhalt des behaupteten Reisepasses zu
machen gewusst, falls er sich in seinen Aussagen gegenüber dem
BFM auf Tatsachen hätte abstützen können. Erwartungsgemäss wäre
er nämlich darauf angewiesen gewesen, bei einer genaueren
Personenkontrolle durch Grenzbeamte mit den Passeinträgen
übereinstimmende Angaben machen zu können. Schliesslich sei
festzustellen, der Beschwerdeführer habe beim BFM vorgegeben,
nicht einmal mitbekommen zu haben, welcher Fluggesellschaft die
Maschine gehört habe, in der er von (...) nach Genf geflogen sei (vgl.
A1, S. 13). Demnach würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innert
48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Im Weiteren könnten die vom Beschwerdeführer beim BFM
deponierten Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden. Anlässlich
der Bundesanhörung sei er aufgefordert worden, seine Flucht vom
26. August 2009 aus dem unter der Erde gelegenen Gefängnis zu
schildern. Er habe angeführt, am Abend jenes Tages bestimmt worden
zu sein, einen Eimer Urin zur Entsorgung nach draussen zu tragen,
wobei ihm ein betrunkener Bewacher gefolgt sei. Plötzlich habe er sich
umgedreht, habe dem Bewacher den Urin ins Gesicht geschüttet und
sei sofort über den Zaun geklettert und geflohen (vgl. A13, S. 5). Der
Beschwerdeführer habe seine Schilderung auf das Anführen von
Allgemeinplätzen reduziert, wobei es ihr an Detailreichtum,
Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen mangle. Auch
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seine Vorbringen bezüglich der Behandlung durch die staatlichen
Verfolger seien realitätsfremd und substanzarm. Im Rahmen seiner
mündlichen Begründung habe er beim BFM geltend gemacht, unter
der Anschuldigung, Rebellen unterstützt zu haben, von den
ugandischen Sicherheitskräften inhaftiert worden zu sein. Unter diesen
Umständen wäre er von den Behörden hinsichtlich allfälliger
Leistungen zugunsten bestimmter Rebellengruppen und bezüglich
bestehender Kontaktpersonen erwartungsgemäss gezielt verhört
worden. Er habe jedoch weder bei der BzP noch bei der
Bundesanhörung derart gelagerte Vorbringen deponiert. Seine
betreffenden Angaben seien vielmehr auffällig vage ausgefallen. Bei
der BzP habe er vorerst geltend gemacht, er sei während der
gesamten Gefangenschaft nie verhört worden. Im weiteren Verlauf
derselben Befragung habe er indessen vorgebracht, die ugandischen
Behörden hätten von ihm wissen wollen, wer noch dahinter stecke
bzw. er sei am 22. und am 24. Oktober 2006 (recte: 22. und
24. Oktober 2008) verhört worden (vgl. A1, S. 9). Nachdem er
aufgefordert worden sei, jene zwei Verhöre zu schildern, habe er beim
BFM angeführt, sie hätten je zirka eine Stunde gedauert, im Gefängnis
habe es zahlreiche Gefangene gegeben, die Beamten seien von
einem zum anderen gegangen, hätten mit Eisenstangen Schläge
verteilt und Informationen verlangt (vgl. A13, S. 13, 14). Die
Schilderung des Beschwerdeführers sei fernab der Realität vom
Erleben eines Betroffenen, der vom Staat verdächtigt werde, mit
Rebellen kollaboriert zu haben. Darüber hinaus sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer beim BFM von konkreten Straftaten zu
berichten gewusst hätte, die ihm seitens der ugandischen Behörden
zur Last gelegt worden wären, falls ihn der zuständige Beamte in
Uganda am 28. Januar 2005 tatsächlich vor Gericht angeklagt hätte
(vgl. A13, S. 6). Infolgedessen sei es ihm nicht gelungen, seine
Verfolgungsvorbringen beim BFM glaubhaft darzutun.
Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel
vermöchten vor diesem Hintergrund denn auch nicht zu überzeugen.
Es sei sehr wohl möglich, dass er sich - in einem anderen, als dem
von ihm geltend gemachten Sachzusammenhang - wegen einer
erlittenen Schussverletzung in Spitälern medizinisch habe behandeln
lassen müssen. Bei den zwei IKRK-Dokumenten, der
Kautionsbestätigung und dem Haftentlassungsbefehl könne es sich
um erschlichene Urkunden handeln, zumal davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer verschleiere gegenüber dem BFM seine
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tatsächliche Identität. Überdies würden die Kautionsbestätigung und
der Haftentlassungsbefehl Fälschungsmerkmale aufweisen, denn die
Behörden verwendeten für standardisierte Urkunden vorgedruckte
Formulare, in welche dann die individuellen, in casu handschriftlichen,
Textteile eingesetzt würden. Bei den vom Beschwerdeführer
eingereichten Formularen handle es sich jedoch um Fotokopien.
Zudem fehlten die Stempelvermerke der ausstellenden Behörden. Die
Beweismittel seien daher nicht geeignet, die Korrektheit der
Erwägungen des BFM zu erschüttern. Der Beschwerdeführer müsse
sich demnach die vernarbten Verletzungen, sehr wohl Folgen von
Gewalteinwirkungen, unter anderen als den von ihm geltend
gemachten Umständen zugezogen haben. Somit erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich, weshalb in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des
Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er eine Kopie des Antrags
für eine Haftbestätigung an das IKRK ins Recht.
D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 liess er die beantragte Haft-
bestätigung des IKRK vom 14. Dezember 2009 nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach, sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
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BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzu-
nehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73).
3.3 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vor-
instanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG).
4.2 Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.
5.1 Hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorweg auf dessen im
EVZ C. am 16. November 2009 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 25. November 2009
zu verweisen.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer ins-
besondere geltend, er habe bereits anlässlich der Bundesanhörung zu
Protokoll gegeben, seine Identitätspapiere befänden sich bei den
ugandischen Behörden. Deshalb sei es ihm nicht möglich, die Papiere
zu beschaffen und sie dem BFM abzugeben. In der BzP habe er die
Fragen zu den Identitäts- oder Reisepapieren dahingehend ver-
standen, ob er jetzt im Besitz solcher Papiere sei, weshalb er mit nein
geantwortet habe. Dieses Argument vermag jedoch nicht zu
überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die
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Frage, ob er je einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt bzw.
beantragt habe, zweifellos mit nein beantwortete (vgl. A1, S. 6). Daher
ist auch sein Erklärungsversuch, die Übersetzerin bei der BzP habe
einen Akzent gehabt, weshalb er sie nicht so gut habe verstehen
können, als unbehelflich zu qualifizieren. Dies trifft umso mehr zu, als
er im Anschluss an die Rückübersetzung mit seiner Unterschrift
bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der
Wahrheit, und es sei ihm in eine ihm verständliche Sprache
rückübersetzt worden.
Die fehlende Kenntnis der Einträge im gefälschten kenianischen Pass
begründete der Beschwerdeführer insbesondere mit seinen
Augenproblemen. Dieses Argument kann ebenso wenig gehört
werden, zumal von ihm trotz allfälliger Augenprobleme zumindest hätte
erwartet werden können, die Identität, auf welche der Pass ausgestellt
war, zu kennen (vgl. A1, S. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende
gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet hat. In der angefochtenen Verfügung wurde überzeugend
dargelegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Der
Beschwerdeführer vermochte weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene entschuldbare Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 3.2).
5.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe die Fluggesellschaft, mit der er von (...) nach Genf
geflogen sei, nicht erkannt (vgl. A1, S. 13). Zwischen (...) und Genf
habe er an einem ihm unbekannten Ort umsteigen müssen. Er wisse
aber nicht, wo es gewesen sei (vgl. a.a.O.). Zur Begründung dieser
Unkenntnis gab er an, seine Gedanken seien stets bei dem Mann
gewesen, dem er habe folgen müssen, wobei er nicht auf andere
Sachen geachtet habe (vgl. a.a.O., S. 14). Im Übrigen habe er
Probleme mit seinen Augen. Diese Argumentation vermag indessen
nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer fliessend Englisch
spricht (vgl. a.a.O., S. 5) und somit davon auszugehen ist, dass er
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zumindest eine der Durchsagen verstanden hat. Durch sein Aussage-
verhalten erweckt er vielmehr den Eindruck, er wolle die Umstände
seiner Reise in die Schweiz nicht offen legen. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass Widersprüche oder tatsachen-
widrige Angaben über den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).
5.2.3 Sodann konnte im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der Direktanhörung vom 25. November 2009
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder recht-
liche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der
Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden
einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.).
Das BFM führte in der Entscheidbegründung zu Recht aus, der
Schilderung des Beschwerdeführers fehle es an Detailreichtum,
Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen. Diesbezüglich
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im
Übrigen ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vor-
instanz gelangen sollte.
Der Beschwerdeführer gab im Verlauf der BzP zu Protokoll, er sei am
22. und am 24. Oktober 2008 verhört worden (vgl. A1, S. 9). Zum Inhalt
dieser Verhöre führte er lediglich aus, er sei gefragt worden, mit
welchen Leuten er zusammengearbeitet habe und wer seinen Anwalt
bezahlt habe, so dass dieser so viel Druck habe ausüben können (vgl.
a.a.O.). Von einem tatsächlich Verhörten wären jedoch differenziertere
Angaben zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer gab zwar ent-
gegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung die
Straftaten an, welche ihm zur Last gelegt worden sein sollen.
Anlässlich der Bundesanhörung machte er nämlich geltend, er sei
wegen Verrats und illegalen Waffenbesitzes angeklagt worden (vgl.
A13, S. 6, F43). Das Gericht habe dann die Anklage nachträglich ge-
ändert und ihm Raub und illegalen Waffenbesitz vorgeworfen (vgl.
a.a.O., S. 7, F44). Die weiteren Ausführungen dazu sind indessen vage
geblieben.
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5.2.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den
Haftentlassungsbefehl und die Kautionsbestätigung als handschriftlich
ausgefüllte Fotokopien einreichte, was Zweifel an deren Beweiswert
zulässt. Dies einerseits wegen der Rechtsprechung, derzufolge Foto-
kopien grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen
werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden
können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1) und andererseits aufgrund der
Tatsache, dass Behörden regelmässig vorgedruckte Originalformulare
verwenden, welche dann von Hand ausgefüllt werden. Dessen un-
geachtet kann die Frage nach der Echtheit dieser Dokumente letzt-
endlich offen bleiben, da sie sich aufgrund der Nichteinreichung
rechtsgenüglicher Identitätspapiere ohnehin nicht eindeutig auf die
Person des Beschwerdeführers beziehen. Aus demselben Grund
vermag er auch aus den weiteren im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten, auf den Namen A. bzw. B. ausgestellten Dokumenten
(ärztliche Urkunden, IKRK-Registrierungskarte, Berufsausweis) nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus der auf Beschwerdeebene
nachgereichten Haftbestätigung vom 14. Dezember 2009 ergibt sich
zwar, dass B. am 24. Juli 2007 von einer vom IKRK delegierten Person
im L. Prison registriert wurde. Nachdem die Identität des
Beschwerdeführers nach wie vor nicht eindeutig feststeht, kann ihm
jedoch auch dieses Dokument nicht zweifelsfrei zugeordnet werden.
Die eingereichte Visitenkarte der IKRK-Delegierten N. vermag an
dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern, zumal nicht aus-
geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer über eine
Drittperson in den Besitz dieser Karte gelangt ist, ohne mit dem IKRK
jemals in Kontakt getreten zu sein.
5.2.5 Angesichts der Aktenlage und vorstehender Ausführungen er-
übrigen sich entgegen anderslautender Auffassung des Beschwerde-
führers zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft.
5.3 In Anbetracht der gesamten Umstände ist das BFM gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 11
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
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im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
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stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen einer allfälligen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos erwiesen hat.
10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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