B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7692/2015
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Liberia,
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
D-7692/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin gelangte – eigenen Angaben zufolge – am
13. August 2015 zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn in die Schweiz,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass die
Beschwerdeführerin am 23. September 2013 in Schweden ein Asylgesuch
eingereicht hatte.
A.c Am 19. August 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP)
statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe ihren Hei-
matstaat im Jahr 2003 verlassen und sei mit dem Schiff nach Genua ge-
langt. Sie habe beinahe elf Jahre in D._______ gelebt. Vor "drei" Jahren
habe sie in Schweden ein Asylgesuch eingereicht. Man habe sie aber wie-
der nach Italien zurückgeschafft. Ihr Ehemann habe den gemeinsamen
Sohn nach Nigeria gebracht, von wo sie das Kind aber zurück nach Italien
geholt habe. Sie habe Italien verlassen wollen, weil ihr Ehemann, von wel-
chem sie gerichtlich getrennt lebe, sie mit dem Tod bedroht habe. Er sei
mit dem Messer auf sie losgegangen und habe versucht, sie zu töten. Zur-
zeit befinde er sich in einer psychiatrischen Klinik. Sie habe Angst, dass
wenn er aus der Klinik entlassen werde und seine Medikamente nicht ein-
nehme, er seine Drohungen wahr machen würde. Die Polizei habe ihr kei-
nen Schutz geboten. Sie (die Polizisten) hätten ihr gesagt, sie solle einfach
(in ihren Heimatstaat) zurückgehen. Zudem habe sie in Italien alles aufge-
geben.
A.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: ein Pro-
tokoll zu einer von ihr erstatteten Strafanzeige vom 2. November 2014 (in
Kopie), ein Urteil vom 20. April 2015 betreffend Haftstrafe respektive Un-
terbringung ihres Ehemannes in einer psychiatrischen Klinik (in Kopie), Un-
terlagen zur gerichtlichen Trennung (in Kopie), mehrere in Italien erlangte
Kursbestätigungen respektive Diplome sowie Unterlagen zum Kindergar-
tenbesuch ihres Sohnes in Nigeria.
B.
Am 25. September 2015 teilten die schwedischen Behörden dem SEM als
Antwort auf dessen Informationsersuchen vom 21. August 2015 mit, die
D-7692/2015
Seite 3
Beschwerdeführerin habe in Schweden am 7. November 2013 einen ne-
gativen Entscheid erhalten, nachdem die italienischen Behörden ihrer
Übernahme zugestimmt hätten. Sie sei am 3. Dezember 2013 nach Italien
überstellt worden.
C.
Das SEM ersuchte daraufhin am 9. Oktober 2015 die italienischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem
Übernahmeersuchen am 17. November 2015 gestützt auf dieselbe Bestim-
mung zu.
D.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am 23. November 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
E.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit nicht unter-
zeichneter Eingabe vom 25. November 2015 (Datum Poststempel: 27. No-
vember 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte dabei sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen.
Der Beschwerdeschrift lagen Kopien der vorinstanzlichen Akten sowie ein
ärztliches Überweisungsschreiben des Hausarztes der Beschwerdeführe-
rin vom 27. November 2015 (in Kopie) bei. Darauf und auf die Beschwer-
devorbringen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D-7692/2015
Seite 4
F.
Mit Telefax vom 30. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 – tags darauf eröffnet –
wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Beschwerde zur Unter-
zeichnung innert drei Tagen zugestellt, unter der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
H.
Die unterzeichnete Kopie der Beschwerde traf am 4. Dezember 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und – nach erfolgter Beschwerdeverbesse-
rung – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
D-7692/2015
Seite 5
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapi-
tel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Ver-
ordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der
während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
D-7692/2015
Seite 6
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-
III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht
zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
2014, K2 zu Artikel 17).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Aussagen zufolge über eine
italienische Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten SEM A 6 S. 5). Diese wurde
– gemäss den Angaben im Protokoll zur Strafanzeige vom 2. November
2014 – am (…) vom Migrationsamt des Polizeipräsidiums von D._______
ausgestellt und ist bis zum (…) Dezember 2015 gültig. Das SEM ersuchte
die italienischen Behörden am 9. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf die
gültige Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 12 Abs. 1
Dublin-III-VO) und die Informationen der schwedischen Behörden im
Schreiben vom 25. September 2015 um die Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die ita-
lienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zu-
ständigkeit Italiens bereits implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO). Am 17. November 2015 stimmten sie sodann der Übernahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aus-
drücklich zu.
Somit ist die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Es bleibt den Beschwerdefüh-
renden überlassen, bei den italienischen Behörden ein Asylgesuch einzu-
reichen, falls sie dies als notwendig erachten und – was aufgrund der Akten
nicht ganz klar ist – nicht bereits getan haben.
5.2
D-7692/2015
Seite 7
5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass
Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europä-
ischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst.
Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120).
5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3
5.3.1 In seinem Urteil Tarakhel hielt der EGMR fest, dass die Anwendbar-
keit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze,
welche jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalles ab-
hänge. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ("catégorie
D-7692/2015
Seite 8
de la population particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asyl-
suchende Personen einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso
wichtiger werde, wenn es sich dabei – wegen ihrer speziellen Bedürfnisse
und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur
extrême vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O.,
§§ 118 f.). Angesichts der bestehenden ernsthaften Zweifel an den aktuel-
len Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine ge-
wisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur
eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre,
wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen
herrschten (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 115 und 120). Daraus folge, dass
es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O.,
§ 122).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/4 festgestellt, dass
das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garan-
tien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Un-
terbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität sei, sondern gemäss
dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstelle. Entsprechend den
Voraussetzungen, wie sie im Urteil Tarakhel genannt seien, müsse im Zeit-
punkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung
– insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Perso-
nen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem
Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der An-
kunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe, und dass die Familie bei
der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. BVGE 2015/4 E.4.3).
5.3.3 Die Vorinstanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, Italien ha-
be in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 den Mitgliedsstaaten zu-
gesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien über-
stellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter
Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben
vom 15. April 2015 habe Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für
Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der
Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema
per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten
D-7692/2015
Seite 9
Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rah-
men eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zu-
gänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt,
dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine eng-
maschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei
der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell beglei-
tet würden. Die italienische Dublin-Unit habe erklärt, dass – je nach Aus-
lastung der einzelnen Projekte – die für Familien reservierten Aufnahme-
plätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem
eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das
SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die
beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien
eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf
eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen
Personen abziele.
Das SEM habe die italienischen Behörden bereits mit seinem Ersuchen um
Wiederaufnahme darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Sohn eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am
17. November 2015 explizit zugestimmt und erklärt, dass die Überstellung
nach Catania erfolgen solle. Gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni
2015 seien in den Regionen Sizilien und Kalabrien in den Aufnahmestruk-
turen 876 (gemeint ist wohl: 87 [Zahl in anderen vorinstanzlichen Verfügun-
gen]) Aufnahmeplätze für Familien zur Verfügung gestellt worden. Dem
SEM würden somit keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz
merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende, nicht in der Lage sein wird, die Beschwerdeführerin und ihren
Sohn gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden
Struktur aufzunehmen.
5.3.4
5.3.4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzustel-
len, dass in der Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom
17. November 2015 sowohl die Namen als auch die Geburtsdaten der Be-
schwerdeführenden aufgeführt werden (vgl. A 21). Aus dem Schreiben
geht auch hervor, dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführen-
den als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) erachten. Zur konkreten
Unterbringung der Beschwerdeführenden äussert sich das Schreiben al-
lerdings nicht. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden
("this family") in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni
D-7692/2015
Seite 10
2015 untergebracht würden und sie sich bei der Grenzpolizei des Flugha-
fens Catania zu melden haben werden. Somit ist zu prüfen, ob (im heutigen
Zeitpunkt) eine (ausreichend) individuelle und konkrete Zusicherung im
Sinne des Urteils Tarakhel vorliegt. Diese Frage ist vorliegend aufgrund der
speziellen Fallkonstellation gemäss nachfolgenden Ausführungen zu beja-
hen, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden muss, ob die im Urteil
Tarakhel festgehaltenen Kriterien hier überhaupt Anwendung finden.
5.3.4.2 Die Verpflichtung zum Einholen individueller und konkreter Zusi-
cherungen betreffend eine kindgerechte und die Einheit der Familie res-
pektierende Unterbringung basiert auf der Feststellung des EGMR, es
handle sich bei Asylsuchenden um eine besonders benachteiligte und ver-
letzlichen Gruppe, die einen speziellen Schutz benötigen würde (vgl.
E. 5.3.1 vorstehend). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nun
zwar – sofern sie in Italien bereits um Asyl ersucht haben oder dies noch
nachholen werden – um asylsuchende Personen. Entscheidend ist indes-
sen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eige-
nen Angaben bereits beinahe elf Jahre in D._______ lebte (vgl. A 6 S. 7),
eine am (…) ausgestellte und bis (…) Dezember 2015 gültige Aufenthalts-
bewilligung besass, und damit mit den Verhältnissen in Italien bestens ver-
traut ist. Sie spricht – anders als die meisten über Italien in den Dublin-
Raum einreisenden asylsuchenden Personen – nicht nur Englisch, son-
dern vor allem auch fliessend Italienisch (vgl. A 6 S. 4). Sie hat in Italien
sodann diverse Ausbildungskurse absolviert und ist – zumindest zeitweise
– einer Arbeit nachgegangen (A 6 S. 7). Es ist daher nicht ersichtlich, in-
wiefern die Beschwerdeführenden in Italien einen speziellen Schutz res-
pektive einen gleichen Schutz wie andere Asylsuchende benötigen. Mithin
ist aufgrund der konkreten Umstände – abweichend von anderen Fallkons-
tellationen – vom Vorliegen einer genügenden individuellen und konkreten
Zusicherung der italienischen Behörden auszugehen, sofern eine solche
überhaupt als erforderlich zu erachten ist. Entsprechend ist zu verneinen,
dass den Beschwerdeführenden in Italien wegen der aktuellen Kapazitäten
der italienischen Aufnahmestrukturen eine unmenschliche Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK droht.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen anlässlich der
BzP zu ihren Befürchtungen im Zusammenhang mit ihrem Ehemann (vgl.
Bst. A.c vorstehend) implizit die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
D-7692/2015
Seite 11
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
5.4.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, Italien sei
ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde ver-
füge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die Be-
schwerdeführerin könne sich demnach im Fall erneuter Probleme mit ihrem
Ex-Mann (respektive Ehemann) an die zuständigen staatlichen Stellen
wenden. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die italienischen Be-
hörden ihr keinen Schutz gewährt hätten oder ihr zukünftig Schutz verwei-
gern würden. Den von ihr eingereichten Unterlagen könne entnommen
werden, dass die italienischen Behörden ihre Vorbringen aufgenommen
und behandelt hätten. Sollte sie sich durch die italienischen Behörden un-
gerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie bei der zuständigen
Instanz eine Beschwerde einreichen.
Diese Erwägungen sind – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – zu
bestätigen und geltend auch im Hinblick auf allfällige Übergriffe durch
Freunde des Ehemannes der Beschwerdeführerin. In der Beschwerde-
schrift wird ihnen denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten.
5.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift zur Haupt-
sache vor, sie und ihr Sohn seien Opfer von Verfolgung, Rassismus sowie
Folter und seien im Falle einer Rückkehr nach Italien Gewalt, Misshand-
lung oder gar Krankheit und Tod ausgesetzt. Dieses Beschwerdevorbrin-
gen ist jedoch zu unsubstanziiert – mithin ist nicht klar, wer sie diskriminiert
und misshandelt – ausgefallen, als dass daraus ein konkretes und ernst-
haftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
abgeleitet werden könnte.
5.4.4 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, sie
leide an einer Depression und werde ärztlich behandelt, geltend macht, die
Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten:
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
D-7692/2015
Seite 12
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft im vorliegenden
Fall für die Situation der Beschwerdeführerin, die gemäss dem eingereich-
ten Überweisungsschreiben vermutlich an einer depressiven Störung lei-
det, offensichtlich nicht zu. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen zu-
dem keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adä-
quate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. zum Ganzen auch
EGMR: Urteil A.S. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom
30. Juni 2015). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Nur am Rande bleibt
anzumerken, dass der Beschwerdeführerin die Strukturen der Gesund-
heitsversorgung in Italien angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes dort
bestens vertraut sein müssen.
5.4.5 Vorliegend sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer
die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht zwingend Gebrauch machen
müsste. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu
entnehmen, Italien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
5.4.6
5.4.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.4.6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
D-7692/2015
Seite 13
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.4.6.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
5.4.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. An
dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen nichts
zu ändern, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen. Da die Beschwer-
deführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-7692/2015
Seite 14
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7692/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: