B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7695/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
D-7695/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Euro-
dac) zufolge am 22. Juni 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der
Schengen-Staaten eingereist war,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 das rechtliche Ge-
hör zur Volljährigkeit, zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Weg-
weisung nach Italien gewährte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2015 – eröffnet am
20. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zuständig sei. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vollzugsbehör-
den seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzu-
weisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnete
Juristin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
D-7695/2015
Seite 3
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung
vom 2. Dezember 2015 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anord-
nete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die angefochtene
Verfügung sei zu kassieren, weil das SEM zu Unrecht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen sei und keine weiteren Abklärungen
getroffen habe,
D-7695/2015
Seite 4
dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (A1/2) sowie anläss-
lich der BzP vom 14. Juli 2015 (A3/14 Ziff. 1.06 S. 2) geltend machte, er
sei am 10. Oktober 1998 geboren und somit minderjährig,
dass er zum Nachweis seiner Identität kein Reise- oder Identitätspapier im
Sinne von BVGE 2007/7, sondern einen eritreischen Taufschein im Original
zu den Akten reichen liess,
dass derlei Papier indes keinen Beweiswert aufweist, weil Falschbeurkun-
dungen in Eritrea ohne Weiteres gegen Entgelt beschafft werden können,
dass sich nach dem Gesagten die Frage stellt, ob das Vorbringen, er sei
am 10. Oktober 1998 geboren, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
glaubhaft erscheint,
dass eine Person an ihrem Geburtstag jeweils ein weiteres Altersjahr voll-
endet und somit ein Jahr älter wird, wobei dem weltweit so sein dürfte, ver-
mutungsweise auch in Eritrea,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 14. Juli 2015 behaup-
tete, er sei 17 Jahre alt (A3/14 Ziff. 1.06 S. 3), und demgegenüber festzu-
halten ist, er wäre zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt gewesen, wenn
das von ihm deklarierte Geburtsdatum wahr wäre,
dass ebenfalls davon auszugehen ist, jedermann weiss grundsätzlich zu
jedem Zeitpunkt im Verlauf eines Jahres, wie alt er ist und wie alt er allen-
falls im gleichen Jahr noch wird,
dass dies beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall war und
seine diesbezügliche Begründung nicht überzeugend ausgefallen ist (A5/9
S. 4), dies umso weniger, als das Alter einer Person zu ihrer Identität ge-
hört,
dass er anlässlich der BzP des Weiteren geltend machte, er habe seine
Schulzeit ungefähr im Juli 2013 abgeschlossen (A3/14 Ziff. 1.17.04 S. 4),
während er demgegenüber anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs ausführte, er habe die Schule im Alter von 16 Jahren beendet (vgl.
A5/9 S. 4),
dass er diese Behauptung aufstellte, nachdem er aufgrund der Nachhilfe
des Befragers zur Erkenntnis gekommen war, er sei doch erst sechzehn
Jahre alt,
D-7695/2015
Seite 5
dass angesichts dieser chronologischen Unstimmigkeiten nicht davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei seinen Vorbringen auf sein
Wissen um sein tatsächliches Geburtsdatum zurückgegriffen, sondern
stattdessen mit einem erfundenen Datum ohne Wirklichkeitsbezug ope-
riert,
dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Minderjährigkeit unglaub-
haft erscheint (vgl. zur Beweislast Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001/22 E. 3 S. 182/3)
und es sich erübrigt, weitere Indizien gegen die geltend gemachte Minder-
jährigkeit anzuführen,
dass der Befrager den Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Übrigen noch mit einer Reihe weiterer Indizien, die
für seine Volljährigkeit sprechen, konfrontiert hat, zu denen dem Beschwer-
deführer bei dieser Gelegenheit keine Einwände einfielen, aus denen er
etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte (A5/9 S. 7),
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Geburts-
datum zu Recht als unglaubhaft und ihn als Volljährigen qualifiziert hat,
weshalb sich vorliegend weitere Abklärungen erübrigen und eine Kassation
der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-7695/2015
Seite 6
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 14. Juli 2015
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe
ausführte, er sei auf dem Seeweg von Libyen nach Italien gelangt,
dass er dort fotografiert und gezwungen worden sei, sich die Fingerabdrü-
cke abnehmen zu lassen,
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. September 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, er habe keine Lust, nach Italien zurückzukehren,
sondern wolle bei seinen Onkeln und Tanten bleiben, die bereits in der
Schweiz lebten,
dass dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten
ist, dass es nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylver-
fahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung
des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den be-
teiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es sich beim Onkel und den zwei Tanten nicht um Familienangehörige
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und kein Abhängigkeitsver-
hältnis besteht, weshalb der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit die-
ser Verwandten in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten auch sonst keine
Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine
Überstellung nach Italien sprechen würden,
D-7695/2015
Seite 7
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, un-
gebundener und gesunder Mann – davon ausgegangen werden darf, er sei
durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden
seine Rechte wahrzunehmen und in Italien beispielsweise als Kioskverkäu-
fer (vgl. A3/14 Ziff. 1.17.05 S. 4) eine hinreichende Lebensgrundlage zu
finden,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person han-
delt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe Verwandte in
der Schweiz, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
D-7695/2015
Seite 8
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass des Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-7695/2015
Seite 9
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7695/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: