Abtei lung IV
D-7696/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Algerien,
alias B._______, Algerien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 7. November 2007 i. S. Nicht-
eintreten auf Asylgesuch / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7696/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimat-
land Algerien Ende Juli 2007 auf dem Seeweg Richtung Italien ver-
liess, nach einem ungefähr einmonatigen Aufenthalt in Italien seine
Reise mit dem Zug fortsetzte und am 12. September 2007 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er am 18. September 2007 und 2. Oktober 2007 im C._______
befragt und am 26. Oktober 2007 durch das BFM direkt angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere ein-
reichte und diesbezüglich im Wesentlichen vorbrachte, eine Kontakt-
aufnahme mit seiner Mutter zur Papierbeschaffung erweise sich als
schwierig, er jedoch seine Identitätskarte den Behörden übergeben
werde, falls ihm die Beschaffung gelinge,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, er habe sein Heimatland Algerien aufgrund der dort herr-
schenden Armut sowie des allgegenwärtigen Terrors verlassen,
dass er weiter vorbrachte, in armen Verhältnissen zu leben, da sein
Vater seit 1998 verschollen sei, weshalb er und seine Familie nahezu
ohne Einkommen leben würden,
dass es in Algerien schwierig sei, eine Arbeit zu finden und das Geld,
welches er bei seinen gelegentlichen Einsätzen als Tagelöhner in der
Landwirtschaft verdiene, nicht ausreichen würde,
dass zudem in Algerien täglich viele Menschen von Terroristen getötet
würden und man dort angesichts des überall herrschenden Terrors so-
wie der fehlenden Sicherheit nicht leben könne,
dass ihm bis anhin nie etwas zugestossen sei und er auch keine An-
haltspunkte für eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung habe, er
jedoch in ständiger Angst gelebt habe, durch eine Bombenexplosion
oder bei einem Schusswechsel getötet zu werden,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe,
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dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. November
2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asyl-
behörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben und die widersprüchlichen Aus-
sagen zum Besitz einer Identitätskarte sowie die ungenügenden Be-
mühungen zur Beschaffung von rechtsgenüglichen Papieren würden
keine glaubhaften entschuldbaren Gründe dafür erkennen lassen,
dass er seiner Pflicht zur Abgabe eines Reise- und/oder Identitätspa-
piers nicht nachgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer sich bezüglich des Besitzes einer Identi-
tätskarte widersprüchlich geäussert habe,
dass er die immer noch ausstehenden Identitätspapiere nicht nachvoll-
ziehbar mit der mangelhaften Infrastruktur im Heimatland begründe,
welche ihm die Beschaffung der Papiere erschwert habe,
dass er zudem seit seinem Aufenthalt in Italien keinen Kontakt mehr
mit seiner Mutter gehabt habe und offenbar weder den über einen Mo-
nat dauernden Aufenthalt in Italien noch die Zeit im Empfangs- und
Verfahrenszentrum zur Papierbeschaffung genutzt habe,
dass im Weiteren die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerde-
führers offensichtlich nicht asylrelevant seien,
dass der Beschwerdeführer als Hauptgrund für das Verlassen seines
Heimatlandes die ärmlichen Lebensumstände nenne, so habe er wört-
lich gesagt, dass der wichtigste Grund, weshalb er Algerien verlassen
habe, die Armut sei,
dass er zudem hoffe, in der Schweiz ein bescheidenes und normales
Leben zu führen,
dass der Beschwerdeführer erst als zweite Motivation zur Ausreise
den herrschenden Terror im Land nenne, mit dem er persönlich jedoch
nie konfrontiert worden sei und dessen Auswirkungen er nur vom Hö-
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rensagen kenne, womit der Beschwerdeführer von der theoretischen
Bedrohung durch Terroristen offensichtlich nicht anders als alle übri-
gen Dorfbewohner betroffen sei, zumal er auch keine gegen ihn per-
sönlich gerichtete Bedrohung geltend mache,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des
Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungs-
gericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und des Umstandes, dass ihm im C._______ keine genügende
Infrastruktur zur Verfügung stehe und er innert Beschwerdefrist keinen
Zugang zu freiberuflichen Anwälten habe, sich bei der Beurteilung der
Beschwerde auf die Akten und insbesondere die Protokolle der
Befragungen zu stützen und den Untersuchungsgrundsatz mit
grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001
(SR 142.311.23) den Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonau-
tomaten zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs. 1), der freie Verkehr mit ei-
ner Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von Rechtsvertrete-
rinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person
nicht eingehalten,
dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grund-
sätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultie-
ren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG)
konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde ge-
mäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im
vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwer-
deführer in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Aus-
führungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG) nicht nachgereicht wurden,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei nie im
Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gewesen und habe
auch nie Identitätspapiere beantragt (vgl. A 1/11, S. 4 f.),
dass er in Widerspruch zu dieser Aussage anlässlich der direkten Be-
fragung vorbrachte, er habe seine Identitätskarte aus Furcht nicht mit-
genommen, da man ihm gesagt habe, er würde zurückgeschickt, falls
man ihn in Italien mit Identitätspapieren aufgreifen würde (vgl. A 20/11,
S. 2),
dass eine Kontaktaufnahme mit seiner Mutter zur Beschaffung seiner
Identitätskarte aufgrund der unzureichenden Infrastruktur - weder
Strom noch Telefon vorhanden - schwierig sei (vgl. A 20/11, S.2),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich auf die protokollierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers verwiesen und angeführt wird, diese
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vermöchten sehr wohl zu entschuldigen, dass er keine Identitätspapie-
re vorlegen könne,
dass dieses unsubstanziierte Vorbringen nicht geeignet ist, diesbezüg-
lich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere es
der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den entsprechenden Erwä-
gungen des BFM konkret auseinanderzusetzen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer als wichtigsten Grund, der ihn zum Verlas-
sen seines Heimatlandes bewegte, die Armut in seinem Land, insbe-
sondere die ärmlichen Verhältnisse, welche in seiner eigenen Familie
herrschen würden, angab (vgl. A 20/11, S. 3),
dass er die Hoffnung habe, in der Schweiz ein bescheidenes und nor-
males Leben führen zu können (vgl. A 20/11, S. 4),
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu-
halten ist, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen,
politischen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-
zuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, aufgrund des in Algeri-
en herrschenden Terrors seines Lebens nicht mehr sicher zu sein, in-
dessen noch nie persönlich involviert gewesen sei beziehungsweise
Probleme gehabt habe, sich jedoch vor terroristischen Übergriffen
fürchte, zumal es in Algerien keine Sicherheit gebe, Terroristen allge-
genwärtig seien und täglich viele Menschen von Terroristen getötet
würden (vgl. A 1/11, S. 6 und A 20/11, S. 3 f.),
dass auch die vom Beschwerdeführer angeführte Furcht vor Übergrif-
fen durch Terroristen als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist, da der
Beschwerdeführer explizit erklärte, noch nie Opfer von Übergriffen ge-
wesen zu sein beziehungsweise keine Nachteile erlitten zu haben,
dass davon auszugehen ist, die Sicherheitskräfte in Algerien seien
grundsätzlich fähig und auch willens, die Bevölkerung vor rechtswidri-
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gen Übergriffen zu schützen, und der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, wes-
halb den algerischen Sicherheitskräften weder mangelnder Schutzwille
noch fehlende Schutzfähigkeit zugeschrieben werden kann,
dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass in der standartisierten, von anonymer dritter Hand verfassten
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Wahrheit der geltend ge-
machten Aussagen festgehalten und ohne Angabe von Gründen ange-
führt wird, im vorliegenden Fall seien weitere Abklärungen notwendig,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend
macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig er-
scheinen lassen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher über Be-
rufserfahrung in der Landwirtschaft sowie über ein verwandtschaftli-
ches und soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen,
dass die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von
welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedro-
hende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines
Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215),
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die
vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch
Vermittlung des BFM, C._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, C._______, (Ref.-Nr. N _______); per Telefax
- die D._______; per Telefax
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
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