Abtei lung IV
D-7697/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
B._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
und deren Kind C._______, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. Oktober 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7697/2008
Sachverhalt:-
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
den Heimatstaat am 24. August 2007 und gelangten auf dem Landweg
via Ungarn und Österreich am 31. August 2007 in die Schweiz, wo sie
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ihre Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragungen
vom 5. September 2007 im EVZ sowie der direkten Anhörungen vom
14. September 2007 durch das BFM machten die
Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend, die Eltern des Beschwerdeführers und seine
Brüder hätten sich in den Neunzigerjahren in Belgien niedergelassen.
Demgegenüber sei der damals noch minderjährige Beschwerdeführer
im Kosovo bei seinem geliebten Grossvater geblieben und habe
diesen gepflegt. Aufgewachsen sei er bei seinem Onkel
väterlicherseits namens N._______. Dieser habe im Jahre 1995 in der
Schweiz den Liebhaber seiner Frau auf frischer Tat ertappt und ge-
tötet. Zudem sei der Vater der Ehebrecherin nach diesem Vorfall ei-
gens in die Schweiz gereist, um seine Tochter zu bestrafen. Er habe
sie jedoch lediglich verletzt, hingegen eines ihrer beiden Kinder getö-
tet. In der Folge habe er in der Schweiz eine zehnjährige Haftstrafe
verbüssen müssen. Der oben erwähnte Onkel N._______ sei im
Herbst 2003/2004 von unbekannter Hand im Kosovo ermordet worden.
Seit dem Tode dieses Onkels sei auch der Beschwerdeführer bedroht
worden, weil er der einzige im Kosovo verbliebene Familienangehörige
sei. Unbekannte seien nach Hause gekommen und hätten auch die
Beschwerdeführerin bedroht. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich
dazu entschieden, den Heimatstaat zu verlassen.
A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdefüh-
renden am 11. Oktober 2007 einen Zeitungsartikel vom 1. Mai 2003
sowie eine Todesanzeige vom 28. Mai 2003 zu den Akten (A13/1).
Dem dazugehörigen Begleitschreiben des Beschwerdeführers (A12/1)
ist zu entnehmen, bei der im obgenannten Zeitungsartikel genannten
Person N._______ handle es sich um den Bruder des Beschwerde-
führers.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – eröffnet am 31. Oktober 2008 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
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lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwer-
deführenden behaupteten, sie seien mit dem Tod bedroht worden. Ein
Onkel des Beschwerdeführers habe nämlich im Jahre 1995 eine Per-
son umgebracht, und nun wollten sich deren Familienangehörige rä-
chen. Der Onkel seinerseits sei bereits im Herbst 2004 getötet worden,
und seither habe man auch sie bedroht.
Hierzu sei vorerst festzuhalten, dass die entsprechenden Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden zahlreiche Ungereimtheiten enthielten.
So habe der Beschwerdeführer unter anderem behauptet, der Onkel
sei im Herbst 2004 getötet worden. Eine Woche nach der Beerdigung
hätten die Drohungen begonnen. Anlässlich der Direktanhörung habe
er diese Angaben dahingehend korrigiert, es sei im Herbst 2003 gewe-
sen. Demgegenüber sei gemäss den nachgereichten Unterlagen der
Onkel bereits Ende April 2003 verschollen und am 27. Mai 2003 tot
aufgefunden worden. Dass er gewaltsam zu Tode gekommen sei oder
aus Rache wegen eines früher begangenen Tötungsdelikts lasse sich
diesen Unterlagen nicht entnehmen. Des Weiteren handle es sich nun
plötzlich um einen Bruder des Beschwerdeführers.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden – insbesondere zu den Er-
eignissen, welche sie zur Ausreise veranlasst hätten – blieben über-
dies äusserst vage und unsubstanziiert. Ihre Schilderungen zu den an-
geblichen Drohungen fielen sehr allgemein aus und erschöpften sich
in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen. Ihre diesbezüglichen Darle-
gungen entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Per-
son erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes widergebe.
Es falle auf, dass die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Tag kein
einziges Dokument eingereicht hätten, welches den von ihnen geltend
gemachten Sachverhalt bestätigen könne, obwohl die Polizei Ermitt-
lungen aufgenommen haben solle. Sodann sei es realitätsfremd, wenn
die Beschwerdeführenden über Jahre hinweg trotz der angeblichen
Drohungen zu Hause geblieben sein wollten und den Akten nicht zu
entnehmen sei, dass sie – bis auf angebliche Anzeigen bei der Poli-
zei – irgendwelche Vorsichts- oder Gegenmassnahmen getroffen hät-
ten.
Es könne in casu darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftig-
keitselemente in den Ausführungen der Beschwerdeführenden einzu-
gehen, da die von ihnen erwähnten Vorfälle, selbst wenn diese tat-
sächlich stattgefunden hätten, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
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Was die angebliche Racheabsicht der Familie des Opfers anbelange
– im Einzelnen seien die Vorbringen wie oben erwähnt, nicht glaub-
haft – so würde es sich dabei um kriminelle Akte privater Dritter han-
deln. Diese seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat
angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden.
Den Aussagen der Beschwerdeführenden liessen sich jedoch keine
glaubhaft dargelegten Hinweise auf einen derartigen Sachverhalt
entnehmen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
oder befürchteten Übergriffe würden im Kosovo strafrechtlich verfolgt.
Es wäre somit für die Beschwerdeführenden möglich und zumutbar
gewesen, mit Hilfe eines Anwalts gegebenenfalls mit rechtlichen
Mitteln gegen die geltend gemachten, respektive befürchteten
Übergriffe der Familie des Opfers vorzugehen. Der Beschwerdeführer
behaupte zwar, die Polizei habe auf seine Anzeigen hin nicht reagiert.
Dies scheine angesichts der Einleitung von Ermittlungen
widersprüchlich, und der Beschwerdeführer könne diese Behauptung
auch nicht belegen.
Gemäss den Erkenntnissen des BFM garantierten internationale
Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) die
Sicherheit. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie
flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten
grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte
regelmässig und Straftaten würden geahndet.
Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen, weshalb sich die geltend gemachte Ver-
folgungssituation im vorliegenden Fall nicht als asylrelevant erweise.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe.
Unter einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung könne unter
Umständen auch eine Verfolgung durch Drittpersonen subsumiert
werden. Dafür müsse gemäss gefestigter Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ein "real risk" bestehen. Die
Anforderungen an die Bejahung eines "real risk" seien sehr hoch;
allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle für sich noch
keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Gefordert sei vielmehr der
Nachweis stichhaltiger Gründe für die Annahme einer konkreten und
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ernsthaften Gefahr. Beim Vorbringen, die Familie des Opfers wolle
Rache nehmen, handle es sich um eine pauschale Behauptung, mit
welcher keine konkrete Gefährdung dargelegt werden könne, zumal
die diesbezüglichen Vorbringen – wie oben erwähnt – nicht glaubhaft
seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden blieben zudem sehr
vage und wiesen keine Realkennzeichen auf.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2008 liessen die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten
Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 sei aufzuheben, und
die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Bundesamt
zurückzuweisen.
2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 aufzu-
heben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den festzustellen. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 betref-
fend der Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 betref-
fend der Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung an-
zusetzen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen liessen die Be-
schwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den
Akten reichen: drei Auszüge aus der Neuen Zürcher Zeitung sowie ei-
nen Auszug aus dem Urteil vom 6. Dezember 1994 des Obergerichts
des Kantons (...).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit,
sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
Seite 5
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verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung verwies das Bundesamt auf die Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich
festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung führte das BFM aus, es habe die vom Beschwerdeführer geschil-
derten Taten in den 1990er-Jahren wie auch den gewaltsamen Tod ei-
nes Verwandten im Jahre 2003 in keiner Weise in Zweifel gezogen.
Das BFM habe ebenfalls an keiner Stelle festgehalten, die Angaben zu
den Vorfällen in den 1990er-Jahren seien widersprüchlich ausgefallen.
Vielmehr habe das BFM darauf hingewiesen, dass die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungssituation aus folgen-
den Gründen zu erheblichen Zweifeln Anlass gebe.
So erstaune es, dass der Beschwerdeführer nicht übereinstimmende
und sogar falsche Angaben darüber gemacht habe, wann sein Onkel
im Kosovo zu Tode gekommen sei respektive seit wann es zu Drohun-
gen gegen ihn gekommen sei, zumal diese Ereignisse ja kausal für
seine Ausreise gewesen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer fünf Jahre mit der Ausreise zugewartet
habe, wenn ihm seit dem Jahre 2003 Blutrache drohe. Bezeichnender-
weise liege nach wie vor kein einziges Dokument vor, welches die vom
Beschwerdeführer behaupteten Todesumstände des Verwandten im
Jahre 2003, geschweige denn die geltend gemachte Verfolgungssitua-
tion in irgendeiner Weise zu belegen vermöge. Es gebe keine glaub-
haft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden
über zehn Jahre nach den Vorfällen in der Schweiz respektive über
fünf Jahre nach der behauptetenTat im Kosovo eine Blutrache drohe.
E.b In ihrer Replik vom 29. Dezember 2008 beantragten die Be-
schwerdeführenden ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen
Instruktionsrichter.
Auf die Begründung der Replik wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 liessen die Beschwerdeführenden
Kopien von Schreiben an den Direktor der Kosovo-Polizei und an das
EULEX Hauptquartier im Kosovo zu den Akten reichen.
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F.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 übermittelten die Beschwerde-
führenden ein Schreiben vom 22. Januar 2009 des EULEX Hauptquar-
tiers sowie dreizehn Farbfotos, welche dem Beschwerdeführer von Be-
wohnern seines Dorfes zugesandt worden seien.
F.c Mit Urteil vom 6. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Ausstandsbegehren ab und überwies die Akten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zur Weiterführung des ordentlichen Verfahrens
an den bisherigen Instruktionsrichter. Gleichzeitig wurden die Kosten
des Ausstandsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- den Beschwerde-
führenden auferlegt und zur Hauptsache geschlagen.
F.d In einem weiteren Schreiben vom 11. März 2009 liessen die Be-
schwerdeführenden auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
zu Fällen drohender Blutrache in Albanien hinweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe liessen die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend machen, das BFM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Aus dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel vom 1. Mai 2003 und
der Todesanzeige vom 28. Mai 2003 ergebe sich, dass der Onkel
N._______ nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe in der Schweiz
und der Rückschaffung in den Kosovo unter ungeklärten Umständen
getötet worden sei. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit von einer Tat im Rahmen der N._______ im Kosovo klarerwei-
se drohenden Blutrache durch die Angehörigen des von diesem getö-
teten O._______ auszugehen. Die Besonderheit in der vorliegenden
Sache liege aber darin, dass zum einen die bereits damals im Kosovo
stationierten UNMIK-Kräfte und die kosovarischen Sicherheitskräfte
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nicht in der Lage gewesen seien, dieses Tötungsdelikt zu verhindern
und zum anderen, dass die Familie P._______ zu keinem Zeitpunkt
gegenüber der Familie Q._______ die Verantwortung für diese Tat
übernommen habe. Dementsprechend sei die Blutrache von ihrer Sei-
te noch nicht abgeschlossen, und es müssten noch weitere Angehöri-
ge der Familie Q._______ sterben. Deshalb sei der Beschwerdeführer
als einziger naher Familienangehöriger des Onkels N._______ im
Kosovo an Leib und Leben bedroht. Zwar habe sich der
Beschwerdeführer an die Polizeikräfte gewandt, doch hätten sich die
albanischen Sicherheitskräfte geweigert, Ermittlungen aufzunehmen.
Dementsprechend könne der Beschwerdeführer im Kosovo nicht mit
behördlichem Schutz rechnen. Gefährdet sei er zudem aufgrund der
Heirat mit seiner Ehefrau, die er gegen den Willen ihrer Familie
geheiratet habe. Eine solche Heirat werde als Entführung bezeichnet
und löse ebenfalls eine Bedrohungslage im Sinne einer drohenden
Blutrache aus. Im Übrigen sei es der getötete Onkel N._______
gewesen, der die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers
kontaktiert habe, um die Erlaubnis für diese Eheschliessung
einzuholen. Somit bestehe theoretisch auch die Möglichkeit, dass die
Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Tötung des Onkels
N._______ verantwortlich sei, weil dieser als Heiratsvermittler trotz
einer abschlägigen Antwort die spätere Entführung und Verheiratung
seines Neffen mit der Tochter der Familie nicht verhindert habe.
Jedenfalls sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft
mit seinem Onkel und weil er dessen einziger erwachsener männlicher
Familienangehöriger im Kosovo sei, ohne jeden Zweifel massiv an
seinem Leben bedroht. Insgesamt handle es sich bei der vorliegenden
Geschichte um einen äusserst spektakulären Fall einer fortgesetzten
Blutrache, dies ohne die Möglichkeit einer Versöhnung zwischen den
verfeindeten Familien. Es sei schlechthin nicht nachvollziehbar,
weshalb das BFM bei einer solchen Ausgangslage und der
Möglichkeit, mit geringem Aufwand den rechtserheblichen Sachverhalt
bereits weitgehend zu klären, keine weiteren Sachverhaltsabklärungen
vorgenommen habe. Eventualiter seien die Strafakten der
Strafverfahren gegen den Onkel N._______ und dessen
Schwiegervater beizuziehen und dem Rechtsvertreter offenzulegen.
Zusätzlich sei die UNMIK anzufragen, was über den ungeklärten To-
desfall von N._______ im Mai 2003 bekannt sei. Sollten trotz des oben
beschriebenen Hintergrundes durch die UNMIK keine Abklärungen
bezüglich dieses Todesfalls vorgenommen worden sein, würde sich
alleine daraus die Schutzunfähigkeit der Polizeikräfte im Kosovo
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ergeben, da damit dieser eigentlich klare Fall einer Blutrache nicht ein-
mal den verantwortlichen internationalen Sicherheitskräften zur Kennt-
nis gebracht worden sei.
4.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde verunmöglichen
würde.
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.4 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenom-
men hat. So steht die Identität der Beschwerdeführenden nicht zwei-
felsfrei fest, weshalb Abklärungen von vornherein keine objektiv ver-
wertbaren Resultate erbringen können. Weder aufgrund der Akten
noch der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel gab
es einen hinreichenden Anlass zur Vornahme weitergehender Abklä-
rungen, zumal die Vorbringen - wie sich aus den nachfolgenden Erwä-
gungen ergibt - unglaubhaft ausfielen und sich aus keinem der von
den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel der Schluss
ziehen liesse, es gebe den von ihnen geltend gemachten Zusammen-
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hang zwischen den Blutrachedelikten in der Schweiz und dem Ableben
des Onkels N._______. Bei dieser Sachlage bestand vorliegend für
das BFM zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen im Hei-
matstaat der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Die Vorinstanz hat
demnach den Sachverhalt genügend abgeklärt.
4.5 Die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
sowie zur Neubeurteilung sind daher abzuweisen.
5.
5.1 In der Beschwerdeeingabe halten die Beschwerdeführenden an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation fest.
Indessen behalten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden auch nach
der Prüfung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
nach wie vor ihre Berechtigung.
Es erübrigt sich allerdings, an dieser Stelle nochmals auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einzugehen, zumal
die Beschwerdeschrift eine eigentliche Auseinandersetzung mit den
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen weitestgehend vermis-
sen lässt. Stattdessen wird auf Beschwerdeebene eine Reihe ver-
meintlicher Beweise für die geltend gemachte Verfolgungssituation the-
matisiert, angefangen mit dem Zeitungsartikel vom 1. Mai 2003 sowie
der Todesanzeige vom 28. Mai 2003. Doch ergibt sich weder aus dem
Zeitungsartikel noch aus der Todesanzeige der geringste Hinweis auf
ein Gewaltverbrechen oder Blutrache. Vielmehr ergibt sich aus dem
Zeitungsartikel lediglich, dass der - von drohender Blutrache offen-
sichtlich unbeeindruckte - Onkel N._______ zusammen mit anderen
Dorfbewohnern auf die Jagd gegangen war, sich von den andern ent-
fernt hatte und trotz einer Suche der Dorfbewohner nicht aufgefunden
werden konnte (vgl. A13/1 Beweismittel 1). Auch das nach dem Lei-
chenfund entstandene Beweismittel, die Todesanzeige, lässt nicht auf
einen unnatürlichen Tod schliessen. Hätte ein solcher vorgelegen, wä-
ren die Begleitumstände der Tat zudem mit Sicherheit behördlich un-
tersucht worden. Derartige Untersuchungen hinterlassen unabhängig
vom jeweiligen Untersuchungsergebnis nachhaltige Spuren in amtli-
chen Dokumenten. Bezeichnenderweise waren die Beschwerdeführen-
den aber nicht in der Lage, in diesem Zusammenhang irgendein Be-
weismittel mit Beweiswert zu präsentieren, beispielsweise einen amtli-
chen Totenschein, auf dem die Todesursache vermerkt ist. Dies er-
Seite 11
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scheint umso bemerkenswerter, als die Beschaffung eines beweiskräf-
tigen Dokuments - für einen Berechtigten - einfach zu bewerkstelligen
wäre. Dementsprechend ist angesichts der obgenannten Beweismittel
zunächst festzuhalten, dass die Ursache für den Tod des Onkels
N._______ in Wirklichkeit nicht feststeht und in Anbetracht der oben
genannten Begleitumstände ein Blutrachedelikt nicht glaubhaft
gemacht wird. Die Beschwerdeführenden wollen zwar "mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf eine Tat schliessen,
welche dem Onkel N._______ im Rahmen der ihm im Kosovo
"klarerweise" drohenden Blutrache durch die Angehörigen des von die-
sem getöteten O._______ gedroht haben soll. Zur Untermauerung
dieses Vorbringens reichten sie auf Beschwerdeebene auch eine Rei-
he von Farbfotos des Leichnams und der Fundstelle zu den Akten.
Doch vermögen diese Fotos lediglich den Tod der abgebildeten Person
zu beweisen, während demgegenüber eine Einwirkung Dritter auf-
grund der Fotos weder ersichtlich noch gar nachgewiesen ist, zumal
das mit Eingabe vom 5. Februar 2009 eingereichte Foto der "Tatwaffe"
lediglich das Jagdgewehr des Verstorbenen zeigt. Zudem darf man da-
von ausgehen, dass es auch im Kosovo nicht zu den lokalen Gepflo-
genheiten gehört, eine Tatwaffe neben dem Opfer zu deponieren. Auch
nach den Regeln des Kanun ist ein derartiges Verhalten nicht vorgese-
hen. Dies wurde in der Zwischenzeit anscheinend auch von den Be-
schwerdeführenden erkannt, wird doch in der Replik vom 29. Dezem-
ber 2008 für den Fall eines natürlichen Todes auch ein automatischer
Übergang der Blutrache auf den nächsten vorhandenen männlichen
Familienangehörigen postuliert, womit wiederum der Beschwerdefüh-
rer als "nächster vorhandener Familienangehöriger" auf der Abschuss-
liste stünde; dies zumindest für den Fall, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden zur drohenden Blutrache für bare Münze genom-
men würden. Dafür gibt es jedoch keinen stichhaltigen Anlass, zumal
die geltend gemachte Reaktion des Beschwerdeführers angesichts der
ihm drohenden Verfolgung auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
schliessen lässt. So machte er anlässlich der Befragung im EVZ
M._______ geltend, er habe Unbekannte gesehen, die ihm gefolgt
seien, weshalb er nachts nicht mehr ausgegangen und tagsüber
jedenfalls nicht allein unterwegs gewesen sei (A1/9 S. 5). Anlässlich
der direkten Anhörung vom 14. September 2007 machte er indes
geltend, er habe hin und wieder ausserhalb des Hauses als Koch
gearbeitet, und weil er von dieser Beschäftigung nicht habe leben
können (vgl. auch A9/12 S. 3), für die Nachbarn in der Landwirtschaft
gearbeitet (A9/12 S. 2). Angesichts eines solchen, wenig umsichtigen
Seite 12
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Verhaltens und dem geltend gemachten Aktivismus der angeblichen
Bluträcher über einen mehrjährigen Zeitraum (A9/12 S. 5 – 8)
erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers als wirk-
lichkeitsfremd. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung seiner
Vorstellung, die sich grundsätzlich nach bestimmten Regeln
abspielende Blutrache drohe der unter geografischen Gesichtspunkten
am leichtesten greifbaren Person. Unter diesem Gesichtspunkt hätte er
im Übrigen seine potentielle Gefährdung durch einen Aufenthalt in der
Schweiz auch nicht nachhaltig verbessern können, zumal er aus dem
Kosovo immer noch leichter erreichbar wäre als weiter entfernt
lebende Verwandte. Wie ihm nicht zuletzt aufgrund des Tötungsdramas
von (...) bekannt ist, beinhaltet ein Aufenthalt in der Schweiz auch
nicht ohne weiteres faktischen Schutz vor Blutrache, zumal auch
schweizerische Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, jedes
Tötungsdelikt zu verhindern.
In Anbetracht der Beweislage sowie der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden eine Ver-
folgungssituation lediglich erfunden haben, weshalb sie aus den im
Schreiben vom 11. März 2009 zitierten Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, angesichts
der mangelhaften Wissensbasis des BFM zur Struktur und den Mecha-
nismen einer Blutrache im Kosovo wäre es für das BFM unabdingbar
gewesen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung vor Ort (in der Ort-
schaft R._______) aber auch am zuständigen Polizeisitz in S._______
nähere Abklärungen einzuziehen. Es sei das BFM im Zusammenhang
mit der Kassation der angefochtenen Verfügung anzuweisen, bei den
Polizeikräften der UNMIK im Kosovo über den Todesfall von
N._______ im Mai 2003 nähere Auskünfte einzuholen. Schliesslich
seien die Strafakten des (...) Geschworenengerichts beizuziehen. Es
stellt sich die Frage, ob diesen Beweisanträgen auf Beschwerdeebene
nachzukommen ist.
5.2.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweis-
verfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen-
sichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich
abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Par-
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teien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen,
sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig,
wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus ande-
ren Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt
hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch wei-
tere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 3.144 S. 165).
5.2.3 Ein Beizug der Strafakten des (...) Geschworenengerichts
erübrigt sich schon deshalb, weil die entsprechenden Fakten aus den
Akten genügend ersichtlich sind und weder von der Vorinstanz noch
vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen werden. Da zudem
die geltend gemachte Verfolgungssituation weder aufgrund der Akten
noch aufgrund der eingereichten Beweismittel glaubhaft erscheint, er-
übrigt sich auch die Erhebung weiterer Beweise. Dies umso mehr, als
die Beschwerdeführenden ihre Identität nicht nachgewiesen haben,
weshalb sie aus allfälligen Abklärungsergebnissen nichts zu ihren
Gunsten ableiten könnten. Ausserdem sind sie auch in Bezug auf die
Beschaffung anderer Beweismittel ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach-
gekommen, liessen sie sich doch ungefähr anderthalb Jahre Zeit, um
sich um Beweismittel zu bemühen, deren Beschaffung ihnen von An-
fang an zuzumuten gewesen wäre. Es erübrigt sich auch aus diesem
Grund, das Ergebnis der Anfrage vom 5. Februar 2009 bei der EULEX
abzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht weist daher die Erhebung zusätzlicher
Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen sowie weitere
Beweismittel einzugehen oder weitere Akten beizuziehen, weil diese
am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das
Bundesamt hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
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deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Im Heimatland der Beschwerdeführenden herrscht zurzeit weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, so
dass eine Rückkehr der der Bevölkerungsmehrheit der ethnischen Al-
baner angehörenden Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar
ist. Ergänzend kann dazu festgehalten werden, dass Kosovo vom
Schweizerischen Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. März 2009 in die
Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen wurde und seit
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dem 1. April 2009 neu als "Safe Country" gilt.
Gemäss den Akten leben im Kosovo noch die Mutter sowie mehrere
Geschwister der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdeführen-
den im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, das
ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Soweit aktenmässig ersicht-
lich, sind die jungen Beschwerdeführenden gesund. Angesichts seiner
bisherigen Berufserfahrung besteht für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit, seine Tätigkeit als Koch wieder aufzunehmen, um für den
Unterhalt der Familie aufzukommen, selbst wenn er in diesem Fall
zweckmässigerweise andernorts Wohnsitz nehmen muss. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend Ziffer 4 des Ent-
scheiddispositivs des Urteils vom 6. März 2009 werden zudem die
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Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe von Fr. 300.-- zur Hauptsa-
che geschlagen, weshalb sich die gesamten Kosten auf Fr. 900.-- be-
laufen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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