B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7699/2016
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Schaltegger und Späti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer am 1. Dezember
2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens am 15. Dezember 2015 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass der (mittlerweile volljährig gewordene) Beschwerdeführer am 14. Ok-
tober 2016 ebenfalls noch in B._______ von einer Mitarbeiterin des SEM
eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf D._______ ([…]) gebo-
ren,
dass er bis zur zweiten Klasse die Schule besucht und danach in
D._______ als Hirte sowie an verschiedenen Orten auf dem Bau gearbeitet
habe,
dass er am Abend des 3. oder 4. August 2014 während der Arbeit auf einer
Baustelle in einem ihm nicht namentlich bekannten, aber weit von
D._______ entfernten Dorf viele Leute gesehen habe, die sich auf der
Flucht befunden hätten,
dass diese Leute gesagt hätten, der Islamische Staat (IS) sei in der Ge-
gend aufgetaucht,
dass er daraufhin sofort seine Arbeit niedergelegt und sich den Fliehenden
angeschlossen habe,
dass er auf dem Anhänger eines Traktors nach E._______ ([…]) gelangt
sei, wo er sich bei einem Onkel namens F._______ beziehungsweise im
G._______ ([…]) ausserhalb von E._______ aufgehalten und zeitweise als
Taglöhner gearbeitet habe,
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dass er in seiner Heimat nicht politisch oder religiös engagiert gewesen sei
und selber nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder Privatperso-
nen gehabt habe,
dass er den Irak verlassen habe, weil er dort als Analphabet keine Arbeit
gefunden und für sich keine Zukunft gesehen habe,
dass er – motiviert durch seinen Onkel F._______ – den Irak am 14. bezie-
hungswiese 15. November 2015 verlassen habe und über die Türkei, Grie-
chenland sowie durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder
nach Deutschland gelangt und schliesslich von dort aus am 1. Dezember
2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei,
dass er seit dem 3. August 2014 keinen Kontakt zu seinen Eltern und Ge-
schwistern habe,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis im Original zu den
Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet am 10. No-
vember 2016 – das am 1. Dezember 2015 gestellte Asylgesuch mit der
Begründung ablehnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten we-
der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) stand,
dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätes-
tens am 4. Januar 2017 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und
unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und sinngemäss auch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass bezüglich der Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers am 14. Dezember 2016 den Eingang seiner Beschwerde vom
12. Dezember 2016 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung
stand,
dass das SEM vorab bemerkte, der Beschwerdeführer habe keinerlei per-
sönliche Verfolgung im Irak geltend gemacht und in den Befragungen aus-
drücklich erklärt, nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder Privat-
personen gehabt zu haben (vgl. Vorakten SEM A5 S. 7 und A16 S. 6),
dass er vielmehr angegeben habe, in die Schweiz gereist zu sein, da er in
seiner Heimat keine Arbeit gehabt und dort keine Zukunft gesehen habe
(vgl. A5 S. 6 und A16 S. 5),
dass er damit in der Tat nicht geltend machte, ernsthaften Nachteilen auf-
grund eines in Art. 3 AsylG beschriebenen Motivs ausgesetzt gewesen zu
sein,
dass der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) geäusserte Einwand, der
Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 14. Oktober 2016 angege-
ben, nichts über den Verbleib seiner Eltern zu wissen, mutmasslich seien
sie von Mitgliedern des IS entführt worden, was für ihn eine sehr beängsti-
gende Situation sei, zumal er bei einem weiteren Verbleib in der Heimat
selber auch mit einer Entführung und damit mit einer unmittelbaren Gefahr
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für seine körperliche Integrität hätte rechnen müssen, nicht geeignet ist, zu
einer anderen Beurteilung des vorgebrachten Ausreisegrundes zu führen,
dass das SEM sodann berechtigterweise die vom Beschwerdeführer be-
hauptete Herkunft aus D._______ – und somit aus einem vom IS angegrif-
fenen Gebiet – anzweifelte,
dass es dabei darauf hinwies, sowohl auf der irakischen Identitätskarte als
auch auf dem Nationalitätenausweis sei als Geburtsort E._______ einge-
tragen, welche Angabe der Beschwerdeführer auf dem Nationalitätenaus-
weis mittels Fingerabdruck bestätigt habe,
dass die in der Anhörung vom 14. Oktober 2016 gemachten ausweichen-
den und teils verwirrenden Angaben zur Ausstellung dieser Papiere (so sei
etwa auf den früheren Dokumenten nicht gestanden, dass er in E._______
geboren sei, auch habe ihn bei der Ausstellung der neuen Papiere sein
Onkel begleitet, der die Identitätskarte später abgeholt habe; vgl. A16 S. 9
f.) in der Tat nicht geeignet sind, den Widerspruch um den Geburtsort des
Beschwerdeführers zu beseitigen,
dass der Beschwerdeführer überdies sich widersprechende Angaben zu
seinem Aufenthalt nach dem angeblichen Angriff auf D._______ machte,
dass er nämlich – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
bemerkt wurde – in der Erstbefragung vom 9. Dezember 2015 angegeben
hatte, bis zur Ausreise aus dem Irak etwa ein Jahr und vier bis fünf Monate
lang bei seinem Onkel in verschiedenen Wohnungen in E._______ (zuletzt
im Quartier H._______) gewohnt, aber immer wieder seine sich in Flücht-
lingscamps aufhaltenden Freunde besucht zu haben (vgl. A5 S. 4), wohin-
gegen er in der Anhörung vom 14. Oktober 2016 erzählte, seit dem Angriff
des IS im G._______ gelebt zu haben und nur ab und zu zu seinem Onkel
in E._______ zu Besuch gegangen zu sein (vgl. A16 S. 4),
dass er auch keine klaren und genauen Angaben zu seinen Aktivitäten
nach dem Angriff des IS oder zu seiner Reise nach E._______ beziehungs-
weise zu seiner Ankunft im G._______ machen konnte (vgl. A16 S. 6 f.),
dass in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) versucht wird, die Unstimmig-
keiten im Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdeführers mit
Kommunikations- beziehungsweise Verständigungsproblemen zu erklä-
ren,
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dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung
vom 14. Oktober 2016 zweimal erklärt hatte, eine Frage nicht verstanden
zu haben, diese dann aber – als ihm die Frage etwas anders formuliert
nochmals gestellt wurde – sehr wohl beantworten konnte,
dass sich im Übrigen aus den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf
grundlegende Kommunikationsprobleme ergeben, welche die festgestell-
ten Ungereimtheiten aufzulösen vermöchten, der Beschwerdeführer im
Übrigen angab, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (vgl. A16 S. 1), und
auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung keine Vorbehalte zu
entnehmen sind,
dass sich daher das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des SEM
anschliessen kann, es könne dem Beschwerdeführer weder seine Herkunft
aus D._______ noch seine angebliche Flucht vor einem Angriff des IS auf
die Gegend um sein Heimatdorf geglaubt werden, vielmehr müsse davon
ausgegangen werden, dass er aus E._______ stamme,
dass der Umstand, dass I._______ – entgegen den Angaben des Be-
schwerdeführers – keine Provinz, sondern ein Distrikt ist, welcher seiner-
seits zur Provinz beziehungsweise zum Gouvernement Ninawa gehört, an-
gesichts der vorstehend aufgeführten Unstimmigkeiten ohne weitere Be-
deutung ist,
dass lediglich der Vollständigkeit halber in Bezug auf den in der Rechtsmit-
teleingabe (vgl. S. 3 Mitte) enthaltenen Erklärungsversuch, I._______ sei
der arabische und Ninawa der kurdische Name für dieselbe geografische
Einheit, darauf hinzuweisen ist, dass I._______ der arabische Name für die
Stadt und den Distrikt gleichen Namens ist (auf Kurdisch J._______ und
auf syrisch-aramäisch K._______), während die Provinz beziehungsweise
das Gouvernement, welchem I._______ zugehört, auf Arabisch L._______
und auf Kurdisch Neynewa heisst,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 9. November 2016 zutreffend
feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdi-
schen Zentralregierung kontrollierten Provinzen E._______, Erbil, Halabd-
scha und Sulaimaniyya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015),
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprächen, handle es sich beim Beschwerdeführer doch
und einen jungen, gesunden Mann, der gemäss seinen Angaben vor seiner
Ausreise in E._______ Arbeit als Taglöhner gefunden habe,
dass in E._______ auch sein Onkel F._______ lebe, der schon früher die
Bereitschaft gezeigt habe, ihn zu unterstützen,
dass nach dem Gesagten – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
(vgl. S. 3 unten) vertretenen Auffassung, "es wäre auf jeden Fall unverant-
wortlich", ihn "unter den gegebenen Verhältnissen in ein akutes Krisenge-
biet zurückzuschicken, in dem seine Sicherheit aufs Gröbste gefährdet
wäre", – keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerde-
führer könnte nicht nach E._______ zurückkehren oder er würde bei einer
Rückkehr in den Irak beziehungsweise in eine der vier von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen beziehungs-
weise Gouvernements aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
allenfalls noch notwendiger weiterer Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass schliesslich das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos wird,
dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsa-
che, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entspre-
chende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren – wie vorstehend aufgezeigt wurde – als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: