B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-770/2014
law/fes
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
D-770/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie
aus dem Dorf B._______ (Zoba Debub), verliess seinen Heimatstaat im
Juni 2011. Am 18. Dezember 2013 reiste er illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am 30. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am
17. Januar 2014 hörte ihn das BFM in Anwesenheit seiner Vertrauens-
person einlässlich zu den Asylgründen an.
Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
er sei nach dem Tod seines Vaters und der erneuten Heirat seiner Mutter
bei seinen Grosseltern nahe der äthiopischen Grenze aufgewachsen. Am
11. Juni 2011 hätten ihn zwei Freunde besucht und bei ihm übernachtet.
Am nächsten Tag habe er seine Freunde verabschiedet und sei wie ge-
wohnt zur Schule gegangen. Am Vormittag seien zwei Sicherheitskräfte in
Begleitung seiner beiden Freunde bei ihm in der Schule erschienen und
hätten ihn nach dem Namen und Adresse gefragt. Er habe den Soldaten
die gewünschten Informationen mitgeteilt, woraufhin sie sich mit den
Freunden entfernt hätten. Auf dem Heimweg von der Schule sei er von
anderen Freunden informiert worden, dass sein Grossvater festgenom-
men worden sei. Er habe das nicht geglaubt und sich nach Hause bege-
ben. Dort habe die Grossmutter dann bestätigt, dass der Grossvater fest-
genommen worden sei und nicht eher freigelassen werde, bis er bei den
Behörden vorstellig werde. Nun sei ihm klar geworden, dass seine
Freunde wohl beim Verlassen des Heimatlandes geschnappt worden sei-
en und den Behörden von der Übernachtung bei ihm zuhause berichtet
hätten, was schliesslich zur Festnahme seines Grossvaters wegen Ver-
dachts auf Menschenschmuggel geführt haben müsse. Aus Angst eben-
falls verhaftet und des Menschenschmuggels beschuldigt zu werden, ha-
be er sich dazu entschlossen, Eritrea zu verlassen. Er sei noch am sel-
ben Abend aufgebrochen und habe sich in Richtung äthiopische Grenze
begeben, welche unmittelbar hinter der Schule verlaufe. Nach dem Pas-
sieren der Grenze sei er von äthiopischen Grenzsoldaten aufgegriffen
und ins Auffanglager (…) gebracht worden. Von dort aus sei er zwei Wo-
chen später ins Flüchtlingslager (…) verlegt worden. Ende Septem-
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ber/Anfang Oktober 2013 seien er und vier weitere Lagerinsassen ent-
führt und in den Sudan gebracht worden. Nachdem seine Entführer mit
seinem Onkel väterlicherseits in Israel ins Geschäft gekommen seien,
habe man ihn nach Libyen gebracht, von wo er auf dem Seeweg nach
Italien und weiter bis in die Schweiz gelangt sei.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wies das BFM den Beschwerdefüh-
rer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu und forderte
den (zuständige Behörde) des Kantons C._______ auf, die für unbeglei-
tete minderjährige Asylsuchende vorgesehenen Schutzmassnahmen in
die Wege zu leiten und die Daten der gesetzlichen Vertretung mitzuteilen.
D.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2014 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz, schob deren Vollzug der Wegweisung jedoch we-
gen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantra-
gen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wur-
de eine Kostennote beigelegt.
F.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2014 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
H.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27. Februar 2014 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Am 3. März
2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
I.
Mit Entscheid vom 5. März 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde (KESB) E._______ für den Beschwerdeführer eine
Beistandsschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) an und ernannte
F._______, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, zur
Beiständin.
J.
Am 10. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-770/2014
Seite 5
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist 15-jährig und damit unmündig. Es ist des-
halb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von
Amtes wegen zu prüfen.
Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozess-
fähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurtei-
len (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Ur-
teilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus
(Art. 13 und 17 ZGB) sowie Art. 35 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
[IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kin-
desalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, ver-
nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können
sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertre-
ter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese
Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer
Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Pra-
xis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergrei-
fung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchst-
persönliche" Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an
der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen
des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Er-
hebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle
vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über
den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe
sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe so-
wie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überle-
gungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von
der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwer-
deeinreichung auszugehen.
2.2 Ferner ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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Seite 6
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Beschwerde vom 13. Februar 2014 enthält in Bezug auf die Ableh-
nung des Asylgesuches keinen Antrag und auch in der Begründung fin-
den sich diesbezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat oder ob der Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen
ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
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der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 30. Januar
2014 aus, es sei durchaus vorstellbar, dass die eritreischen Behörden
den Beschwerdeführer ebenfalls hätten befragen wollen, zumal es sich
gemäss seinen Angaben um Freunde von ihm gehandelt habe. Weniger
wahrscheinlich sei indes, dass ihm diese behördliche Befragung Schwie-
rigkeiten eingebracht hätte. Er sei zu diesem Zeitpunkt gerade mal zwölf
Jahre alt und noch ein Kind gewesen, womit davon auszugehen sei, dass
sich die behördlichen Massnahmen in seinem Fall auf eine informative
Befragung beschränkt hätten. Seine Befürchtung, die Behörden hätten
ihn wegen Menschenschmuggels verhaftet, müsse daher als objektiv un-
begründet beurteilt werden. Entsprechend würden seine Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Bei dargelegter fehlender Asylrele-
vanz seiner Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale in seiner Schilderung einzugehen. Aus den Ak-
ten ergäben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Deshalb erachte das BFM den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea in Würdigung sämtli-
cher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärti-
gen Zeitpunkt als nicht zulässig. Deshalb sei er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
5.2 In der Beschwerde vom 13. Februar 2014 wird im Wesentlichen aus-
geführt, dass laut Bundesverwaltungsgericht durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktio-
nen seines Heimatstaates konfrontiert sehe, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Gemäss Art. 11 der Proclamation
No. 24/1992, die die Ein- und Ausreise nach und vor Eritrea regle, sei ein
legales Verlassen von Eritrea nur mit einem gültigen Reisepass und ei-
nem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforder-
lichen Dokumente werde gemäss Art. 29 der Proclamation No. 24/1992
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Seite 8
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse
sanktioniert. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jah-
ren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung
hoher Geldbeiträge (im Gegenwert von rund 10'000 Dollar) an wenige, als
loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer
bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Wer versuche, das Land oh-
ne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiere neben der gesetzlich an-
geordneten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen den Be-
fehl hätten, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das
eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit den dra-
konischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegungen in der Bevölkerung Herr zu werden. Der Be-
schwerdeführer sei bei seiner Ausreise aus Eritrea zwölf Jahre alt gewe-
sen, was von der Vorinstanz nicht bestritten werde. Vor dem Hintergrund
der zitierten Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer begründete
Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea erheblichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Demnach erfülle der Beschwer-
deführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die drohende
Verfolgung sei auf seine illegale Ausreise zurückzuführen, weshalb ihm in
Anwendung von Art. 54 AsylG zwar kein Asyl zu gewähren sei. Doch er
sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das BFM bestreite weder die
illegale Flucht aus Eritrea im Alter von zwölf Jahren noch das Bestehen
von konkreten Anhaltspunkten, wonach dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Doch beur-
teile es – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– die illegale Ausreise aus Eritrea und die dem Beschwerdeführer dro-
hende Gefahr bei einer allfälligen Rückkehr als nicht den Anforderungen
von Art. 3 AsylG entsprechend.
5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, die Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft illegal ausgereister eritreischer Staatsbürger und Staats-
bürgerinnen wegen subjektiven Nachfluchtgründen setze voraus, dass es
sich bei den Flüchtlingen um rekrutierungsfähige beziehungsweise
dienstpflichtige Personen handle. Rekrutierungsfähig beziehungsweise
dienstpflichtig seien Personen im Alter von ca. 14 Jahren bis 50 Jahren.
Personen unter 14 Jahren und über 50 Jahren seien in der Regel von der
Dienstpflicht befreit beziehungsweise nicht rekrutierungsfähig. Der Be-
schwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea zwölf Jahre
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alt gewesen, womit er mit seiner illegalen Ausreise keine subjektiven
Nachfluchtgründe geschaffen habe und also die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle.
5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei in der Be-
schwerde nicht vorgebracht worden, dass dem Beschwerdeführer in Erit-
rea Militärdienst drohe. Vielmehr würde sich die Argumentation darauf
stützen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe und in-
folge Republikflucht einen subjektiven Nachfluchtgrund aufweise, wes-
halb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen sei.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, die auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbeson-
dere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des
Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktio-
nen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht
fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen
Ostblock-Staaten (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern 2009, S. 203).
6.2 In der Beschwerde (siehe E. 5.2) wird auf die geltende Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen und zutreffend dar-
gestellt, dass das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes
als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachtet und mit den
drakonischen Massnahmen versucht, der sinkenden Wehrbereitschaft
und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren
mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden
Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlech-
ternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu werden. Gemäss
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Seite 10
Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, die die Ein- und Ausreise nach und
vor Eritrea regelt, ist ein legales Verlassen von Eritrea nur mit einem gül-
tigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der
Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter
sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeiträge
(im Gegenwert von rund 10'000 Dollar) an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter
von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumser-
teilung ausgeschlossen sind (vgl. Urteile des BVGer E-3702/2013 vom
18. März 2014 E. 6.2.1; D-4876/2007 vom 29. September 2010 E. 4.2; D-
3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
6.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise 12-jährig war, ist oh-
ne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen
hat. Davon, und von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren, geht auch das BFM in der angefochtenen Verfügung aus. Allerdings
hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG,
sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 EMRK berücksichtigt und
die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Weg-
weisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festgestellt. Damit weicht das Bundesamt nicht nur von
der Praxis ab, wonach illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Asylsu-
chende als Flüchtlinge anerkannt werden, sondern verkennt auch, dass
der Beschwerdeführer angesichts der vorstehend (vgl. E. 5.2 und E. 6.2)
genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung aller-
dings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zu-
rückzuführen ist, bleibt die Asylberechtigung jedoch aufgrund der Aus-
schlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nach-
fluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch
nicht zur Asylgewährung führen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 30. Januar 2014 betreffend die Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben
D-770/2014
Seite 11
und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Die Rechtsvertreterin hat eine vom 13. Februar 2014 datierende Kos-
tennote eingereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von vier-
einhalb Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 50.–, erscheinen
angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 240.– bewegt sich zudem im
Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das BFM ist demzufolge anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1216.40 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-770/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 wird betreffend Ziffer 1 des
Dispositivs aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1216.40 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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