Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7702/2010
Urteil vom 20.April 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Kroatien und Bosnien und Herzegowina,
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Kristina Herenda, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. September 2010 / N .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. April 2006 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Mit Entscheid vom 23. Mai 2006 lehnte das BFM das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs am 23. Juni 2006
unangefochten in Rechtskraft. Am 28. August 2006 reiste der
Beschwerdeführer kontrolliert nach M._______ (Bosnien und
Herzegowina) zurück.
B.
B.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den
Heimatstaat am 22. April 2010 und gelangten gleichentags unkontrolliert
in die Schweiz, wo sie umgehend ihre Asylgesuche im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ stellten. Anlässlich der
Befragungen vom 29. April 2010 im EVZ N._______ sowie der
Direktanhörungen vom 17. Juni 2010 durch das BFM machten die
Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bosniake
aus O._______ (P._______, Bosnien und Herzegowina) sei in der Zeit
von 1993 bis 1995 in seiner Heimat Mitglied der muslimischen
Mujaheddin gewesen. Im August, September 1995 sei er in Q._______
Zeuge eines Massakers geworden, das die Mujaheddin an rund 60
Soldaten der serbischen Verbände verübt hätten. Dabei habe er
gesehen, wie einer der sich ergebenden serbischen Soldaten, der ihm
sein Militärdienstbüchlein abgegeben habe, von einem seiner
Mujaheddin-Kameraden enthauptet worden sei. Nach seiner Rückkehr
aus der Schweiz in den Heimatstaat sei er bereits nach zwei Tagen
wieder ausgereist und habe sich in Kroatien niedergelassen, wo er seine
jetzige Ehefrau geheiratet habe. Dort habe er von seiner Mutter
nachgesandte Vorladungen erhalten, werde er doch vom Haager Tribunal
(ICTY) und von den bosnisch-herzegowinischen Behörden als Zeuge in
Kriegsverbrecherprozessen gesucht. Mittlerweile werde er auch von
kroatischen Behörden gesucht. Er sei indes nicht bereit, als Zeuge
auszusagen, weil ihm sein früherer Mujaheddin-Kommandant,
D._______, am 10. März 2010 einen Brief habe zukommen lassen, in
dem er dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau den Tod angedroht
habe, falls er vor Gericht als Zeuge aussagen sollte. Nachdem kroatische
Polizisten seine Ehefrau sogar im Spital aufgesucht hätten, um seinen
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Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, hätten sie angesichts ihrer
Verfolgungssituation am 22. April 2010 Kroatien verlassen und sich in die
Schweiz begeben.
B.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die
Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den
Akten: das Militärdienstbüchlein des geköpften Soldaten, eine
behördliche Bescheinigung vom 29. Mai 1996 über geleistete
Kriegsdienste, vier an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen der
Polizei von R._______ sowie einen Drohbrief vom 4. März 2010 des
Mujaheddin-Kommandanten D._______.
B.c. Am 16. September 2010 gebar die Beschwerdeführerin das Kind
C._______.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2010 – eröffnet am 29. September
2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestünden
erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des
Beschwerdeführers. So habe dieser geltend gemacht, er habe als
Mitglied der muslimischen Mujaheddin Kriegsdienst geleistet. Zunächst
habe er anlässlich der Direktanhörung dazu ausgeführt, er sei als 17-
Jähriger zum Kriegsdienst eingezogen worden. Im weiteren Verlauf der
gleichen Anhörung habe er indessen gesagt, er sei 23 Jahre alt gewesen,
als er gezwungen worden sei, bei den Mujaheddin mitzumachen. Ferner
habe er über die Dauer seines Kriegsdienstes widersprüchliche
Aussagen gemacht. Bezeichnenderweise stimmten seine Angaben
teilweise auch nicht überein mit den Vermerken in der behördlichen
Bescheinigung vom 29. Mai 1996. Es sei daher sehr wohl möglich, dass
es sich bei der betreffenden Bescheinigung um eine erschlichene oder
gefälschte Urkunde handle. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die
Beweismittel Nr. 1 und 2 bereits vor seiner ersten Einreise in die Schweiz
(23. April 2006) besessen zu haben, weshalb er sie bereits im Rahmen
der Begründung seines ersten Asylgesuchs beim BFM ins Recht hätte
legen müssen. Dass er dies nicht getan habe, sei ein Hinweis darauf,
dass er sie nachträglich erschlichen habe. Schliesslich sei festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer – falls er tatsächlich in der von ihm
geltend gemachten Weise von Untersuchungen hinsichtlich allfälliger
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Kriegsverbrechen betroffen gewesen wäre – über die betreffende
Problematik erwartungsgemäss auf dem Laufenden gehalten hätte. Der
Beschwerdeführer verfüge indessen nicht über derart gelagerte
Kenntnisse.
Bei den Beweismitteln 2, 3, 4, 5 und 6 handle es sich offenkundig um
gefälschte oder erschlichene Dokumente. Das serbische Militärbüchlein
(Beweismittel Nr. 1) sei nicht geeignet, die Vorbringen des
Beschwerdeführers wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Im Übrigen
sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2010 liessen die
Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz
beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die
Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel ins
Recht legen: drei Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers, eine die
Beschwerdeführerin betreffende Einladung vom 8. Oktober 2010 seitens
der Psychiatrischen Poliklinik am S._______ sowie die Kopie eines
Zeitungsartikels.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2010 forderte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. Dezember 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
E.b. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten
Kostenvorschuss am 18. November 2010.
E.c. Mit Eingabe vom 29. November 2010 liessen die
Beschwerdeführenden eine medizinisch-psychiatrische Stellungnahme
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zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Zumutbarkeit
einer Rückweisung nach Kroatien zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift machen die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht Bezug auf das vergangene Asylverfahren aus dem Jahre 2006
genommen, um die vorliegenden Asylgesuche abzuweisen. Vielmehr
erscheine das neue Asylgesuch umso glaubwürdiger, als sich der
Beschwerdeführer nach der Abweisung seines ersten Asylgesuches nicht
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mehr in seinem Heimatstaat, sondern in Kroatien, aufgehalten habe. Dort
habe er zusammen mit seiner Ehefrau sehr gut verdient, weshalb bei den
Beschwerdeführenden keine wirtschaftlichen Gründe für die Einreise in
die Schweiz vorlägen. Durch die Vorladungen zur Zeugenaussage, die
Suche der kroatischen Polizei nach dem Beschwerdeführer sowie die
erneute Drohung von D._______, welche direkt an den Wohnort des
Beschwerdeführers in Kroatien gelangt sei, erscheine das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Gewährung von Asyl im Gesamtkontext
schlüssig und glaubhaft. Namentlich bestehe in keiner Hinsicht ein
Widerspruch in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der
Frage, wann dieser in der Einheit der Mujaheddin im Bosnienkrieg
rekrutiert gewesen sei, wie dies das BFM zu behaupten versuche. Das
BFM habe im Übrigen den Beschwerdeführer danach gefragt, was er mit
dem Dienstbüchlein des enthaupteten Serben beweisen wolle. Die
gleiche Frage habe sich dem Beschwerdeführer naturgemäss im ersten
Asylverfahren gestellt, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er
dieses Dokument hätte vorlegen sollen. Auch erscheine die Behauptung
des BFM nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer hätte sich über die
Problematik bezüglich der Kriegsverbrechen auf dem Laufenden halten
sollen. Er wäre noch so froh, wenn er die Angelegenheit möglichst
vergessen und sein Leben in Ruhe weiterleben könnte. Er sei nämlich
wie die Beschwerdeführerin psychisch traumatisiert. Im Übrigen befinde
sich die Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten gesundheitlichen
Zustand, weshalb die Wegweisung ebenfalls unzumutbar sei.
5.2. Wie den ausführlichen Erwägungen der Verfügung vom 23. Mai 2006
des BFM zu entnehmen ist, wurde der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Sachverhalt bis zur kontrollierten Ausreise am 28. August 2006
bereits beurteilt und für unglaubhaft befunden. Diese Verfügung ist
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus
prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte
Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut
Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten
Asylverfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Dementsprechend geht es
nachstehend lediglich noch um die Beurteilung der vom
Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 28. August 2006 geltend
gemachten Ereignisse sowie um die Vorbringen der Beschwerdeführerin.
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5.3. Nach dem Gesagten ist es ausgeschlossen, aus den Vorbringen im
ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen im zweiten Asylverfahren abzuleiten, wie dies in der
Beschwerde versucht wird. Desgleichen lässt sich auch aus den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführenden in Kroatien in
Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungssituation nichts zugunsten der Beschwerdeführenden
ableiten. Demgegenüber lassen sich durchaus Schlüsse aus
chronologischen Unstimmigkeiten in den Vorbringen des
Beschwerdeführers ziehen. Wenn dieser etwa ausführt, er sei damals 23
Jahre alt gewesen und gezwungen worden, bei den Mujaheddin
mitzumachen (B17/13 F90 S. 9), so ergeben sich angesichts seines
Geburtsdatums (…) und der Dauer seines Militärdienstes vom März 1993
bis etwa Dezember 1995 (B17/13 F24, F28 S. 4, A1/7 Ziff. 15 S. 4)
begründete Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungssituation. Dies umso mehr, als die Angaben in der
behördlichen Bescheinigung vom 29. November 1996 über geleisteten
Militärdienst und Soldbezüge mit den vorerwähnten Angaben des
Beschwerdeführers nicht kompatibel sind (B3 Dokument 7). Da
Erinnerungen an militärischen Aktivdienst in Wirklichkeit lange im
Gedächtnis haften bleiben, drängt sich vorliegend der Eindruck auf, der
Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen
an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine
Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch
Nachdruck zu verschaffen. Die Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführenden haben dementsprechend keinerlei Bezug zur
Realität. Wäre es anders, hätte sich der Beschwerdeführer anstelle seiner
Reise in die Schweiz dem Haager Tribunal als Zeuge zur Verfügung
stellen und sich in ein Zeugenschutzprogramm aufnehmen lassen
können.
5.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und
Beweismittel näher einzugehen oder zusätzliche Beweise zu erheben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei den Beschwerdeführenden
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als
Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht
gewährt worden.
6.
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Seite 9
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat (Bosnien und Herzegowina
oder Kroatien) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat (Bosnien und
Herzegowina oder Kroatien) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihren
Heimatstaaten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal auch der EGMR bereits
in seinem Urteil vom 20. März 1991 i.S. Cruz Varas gegen Schweden
(Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, der Vollzug der
„Ausweisung“ von Personen, welche an einer posttraumatischen
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Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind,
verstosse grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl. a.a.O. E. 44, 45
46, insbesondere 77 – 86). Die schweizerische Rechtsprechung steht im
Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe (siehe im
Zusammenhang mit der Problematik der Suizidalität EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1 S. 212). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2. Die Beschwerdeführenden können sich als gemischt nationales
Ehepaar entweder in Kroatien oder in Bosnien und Herzegowina
niederlassen, wo sie zuletzt Wohnsitz hatten. Weder in Kroatien noch in
Bosnien und Herzegowina besteht eine Situation generalisierter Gewalt.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den von ihnen
bevorzugten Heimatstaat ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es
bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinweisen, dass die
Beschwerdeführenden dort in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nach wie vor
jungen Mann mit Berufserfahrung als (…), der in der Lage sein sollte, sich
am neuen Domizil im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Zudem
verfügt seine Ehefrau ebenfalls über gute Voraussetzungen für eine
Reintegration, kann sie doch wie früher als (…) arbeiten. Zum anderen
haben beide Beschwerdeführenden Verwandte in ihren Heimatstaaten
(B2/11 Ziff. 12 S. 3, B1/11 Ziff. 12 S. 3). Diese mögen nicht in der Lage
und möglicherweise auch nicht gewillt sein, die Beschwerdeführenden
längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann
angenommen werden, dass sie zumindest in einer Anfangsphase mit
deren Unterstützung rechnen können, weshalb auf absehbare Zeit keine
existenzielle Notlage droht. Was schliesslich die gesundheitlichen
Schwierigkeiten namentlich der Beschwerdeführerin anbelangt, können
diese auch in ihrem Heimatstaat ohne weiteres behandelt werden, zumal
es in Kroatien psychiatrische Einrichtungen in ausreichendem Masse gibt
und die Beschwerdeführenden – wie sie in der Beschwerdeschrift
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betonen – in wirtschaftlich überdurchschnittlichen Verhältnissen lebten.
Auch in Bosnien und Herzegowina sind allfällige psychische Probleme
der Beschwerdeführerin stationär oder ambulant behandelbar; dies gilt
erst recht für diejenigen des Beschwerdeführers. Dementsprechend
erscheint eine allenfalls notwendige Behandlung im Heimatstaat von
Beginn weg gewährleistet. Im Übrigen gäbe es, falls dem unmittelbar
nach der Rückkehr noch nicht so sein sollte, nötigenfalls auch noch die
Möglichkeit, der Beschwerdeführerin auf Antrag hin medizinische
Rückkehrhilfe zu gewähren. Vorgängig ist mittels einer begleiteten
Ausschaffung der geltend gemachten Suizidalität Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.— festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem 18.
November 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: