Abtei lung IV
D-7703/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Schürch, Richterin Luterbacher, Richter Scherrer,
Gerichtsschreiberin Zürcher,
Z._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
_______,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. November 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am
8. Oktober 2006 mit ihrem Vater und gelangte am folgenden Tag über unbekannte
Länder in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am
20. Oktober 2006 wurde sie im Empfangszentrum _______ befragt und am
20. November 2006 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung nach Art. 29
Abs. 4 AsylG durch. Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ethnische Roma aus _______, wo sie
vor ihrer Ausreise in die Schweiz gelebt habe. Vorher habe sie sich auch in andern
Dörfern aufgehalten. In _______ habe sie während einigen Jahren die Schule
besucht; indessen habe sie dort kein Asylgesuch gestellt. Nach dem Krieg sei sie
mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie indessen nicht leben
könne, weil die Roma-Angehörigen keinen eigenen Staat und keine Rechte hätten.
Vor drei bis vier Jahren sei ihre Mutter von unbekannten Leuten – Moslems oder
Serben – gewaltsam entführt worden, worauf sich die Beschwerdeführerin und ihr
Vater an die Polizei gewandt hätten. Diese sei indessen untätig geblieben, habe
den Vater als Roma beschimpft und geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe
Probleme mit den Serben und den Moslems bekommen, keine Arbeit gefunden,
kein eigenes Haus besessen und sei als Roma beschimpft und geschlagen
worden. Ausserdem sei sie von den Entführern ihrer Mutter gesucht worden. Als
sie die Leute habe anzeigen wollen, sei sie von der Polizei weggeschickt worden
und habe sich immer verstecken müssen. Unter diesen Umständen habe sie sich
zusammen mit ihrem Vater zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin gab einen Reisepass aus Bosnien und Herzegowina zu
den Akten.
Das BFM brachte bei den deutschen Behörden in Erfahrung, dass sich die
Beschwerdeführerin zwischen dem 25. November 1991 und dem 30. August 1997
in _______ als Asylbewerberin aufgehalten hat.
B. Mit Verfügung vom 27. November 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden
Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügten, weil einerseits die geltend gemachten
Nachteile infolge der inzwischen eingeleiteten Schritte zur Verbesserung der
Situation der Roma im Heimatland der Beschwerdeführerin als überzeichnet zu
betrachten seien; andererseits enthielten ihre Ausführungen zahlreiche
Unstimmigkeiten. So habe sie beispielsweise in der Erstbefragung angegeben, mit
3den Behörden respektive mit der Polizei in ihrem Heimatland keine
Schwierigkeiten gehabt zu haben, was sich mit ihrer späteren Darlegung, sie sei
von der Polizei beleidigt und geschlagen worden, nicht vereinbaren lasse. Zudem
habe sie die in der Bundesanhörung dargelegten Schwierigkeiten mit der
Bevölkerung in ihrem Heimatland – nämlich sie sei geschlagen und gesucht
worden – in der Erstbefragung nicht erwähnt, sondern habe dort vorgebracht, nur
beschimpft, aber nicht tätlich angegriffen worden zu sein. Bezüglich der geltend
gemachten Entführung ihrer Mutter habe sie den genauen Zeitpunkt nicht angeben
können. Unter diesen Umständen hielten ihre Aussagen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als
zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
27. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin, es sei ihr Asylverfahren zusammen mit demjenigen ihres Vaters
zu vereinigen und zusammen zu behandeln, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass
das Haus der Eltern der Beschwerdeführerin von Dritten besetzt, ihnen von den
Behörden keine Wohnung zur Verfügung gestellt und keine Hilfe zur Wahrung ihrer
Eigentumsrechte gewährt worden sei. Zudem sei der Cousin des Vaters im
eigenen Heim umgebracht worden. Nach ihrer Rückkehr aus Deutschland hätten
sich die Beschwerdeführerin und ihre Eltern im Heimatland erneut eine Existenz
aufbauen wollen, was ihnen als Angehörige der Roma indessen nicht gelungen
sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Schule beschimpft worden, tätlichen
Angriffen ausgesetzt gewesen und schliesslich von der Schule weggejagt worden.
Sie sei gezielt von Privaten und Behörden diskriminiert, bedroht, belästigt,
missbraucht, entmutigt, erniedrigt und menschenunwürdig behandelt worden. Auch
mit einem Wechsel der Aufenthaltsorte habe sich die Situation nicht gebessert. Bei
staatlichen Organen hätten sie keine Unterstützung erfahren. Zudem habe der
Vater der Beschwerdeführerin keinen Zugang zur Gesundheitsfürsorge und sei
nicht krankenversichert, weil die Behörden den Minderheiten nur teilweise und
nach bestimmten Kriterien Sozialhilfe gewährten. Die von der Vorinstanz
aufgezeigten Gesetzesänderungen und Mechanismen zur Verbesserung der Lage
von Minderheiten in Bosnien und Herzegowina würden nicht greifen. Auch zehn
Jahre nach dem Dayton-Abkommen seien diesbezüglich kaum Fortschritte erzielt
worden und der Zugang zu Bildung, Unterkunft, staatlichen Diensten,
Gesundheitsversorgung und Beschäftigung werde den Minderheiten nach wie vor
verweigert. Die jahrelangen Schikanen hätten bei der Beschwerdeführerin
körperliche und seelische Spuren hinterlassen. Zudem könne sie von ihrem Vater
infolge seiner gesundheitlichen Situation nicht länger beschützt werden. Unter
diesen Umständen sei der Beschwerdeführerin politisches Asyl zu gewähren und
ausserdem gehöre sie einer Risikogruppe an und sei konkret gefährdet, weshalb
der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und die vorläufige
4Aufnahme angeordnet werden müsse. Auf die weiteren Einzelheiten der
Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen, sofern dies als
notwendig erscheint.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass das vormals bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde und sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Vaters wurde
abgewiesen und der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass die beiden
Beschwerdenverfahren koordiniert behandelt würden. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
E. Am 27. Juni 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines
Strafantrages der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom 7. Juni 2007 ein,
gemäss welchem die Beschwerdeführerin zwischen dem 11. März 2007 und dem
30. Mai 2007 13 Mal ohne gültigen Fahrausweis in einem Regionalzug angetroffen
wurde. Der geforderte Deliktsbetrag beträgt insgesamt Fr. 1'658.80.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
51.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem
deshalb als unglaubhaft, weil sie mehrere Unstimmigkeiten aufwiesen. In der
Beschwerdeschrift wurde zu den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen
Unstimmigkeiten nicht im Detail Stellung genommen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz
vollumfänglich an, zumal sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht
nur zahlreiche Unvereinbarkeiten ergeben; vielmehr ziehen sich insgesamt äussert
vage und substanzarme Aussagen wie ein roter Faden durch die Protokolle, was
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin spricht.
4.2.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Entführung ihrer Mutter weder
konkret noch detailliert darlegte, sondern sich vielmehr mit pauschalen
Allgemeinplätzen zufrieden gab und widersprüchliche Angaben machte. Weder
war ihr bekannt, in welchem Jahr der Vorfall geschah (diesbezüglich legte sie
zuerst dar, das sei vor zwei bis drei Jahren geschehen und dann brachte sie vor,
6die Entführung habe vor drei oder vier Jahren stattgefunden, vgl. Akte A1/8 S. 3
und Akte A4/18 S. 5), noch konnte sie zur Täterschaft oder den vermuteten
Hintergründen der Entführung – abgesehen davon, dass die drei Männer kahl
geschoren und bärtig gewesen sein sollen – genauere Angaben zu Protokoll
geben. Sie erklärte auch nicht, wie, wann und in welcher Häufigkeit sich ihre
Familie um die Wiederauffindung der Mutter gekümmert haben soll. Ihre
diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich in der Aussage, der Vater sei sie
im Lager suchen gegangen und man habe ihn beschimpft, weggejagt und
beschossen, weil er als Roma keine Rechte habe. Abgesehen vom pauschal
vorgebrachten Hass gegen Angehörige der Roma lassen sich ihren Aussagen
keine plausiblen Vermutungen über mögliche Hintergründe und Ursachen der
Entführung oder Befürchtungen darüber, was ihrer Mutter zugestossen sein
könnte, entnehmen. Ebenso fehlen Aussagen darüber, was sie und ihr Vater
anlässlich der Besuche bei der Polizei in diesem Zusammenhang im Einzelnen
vorgebracht haben wollen, ob und auf welche Weise sie versucht haben, die
Polizei zur Mitarbeit zu überzeugen und wie die Polizei konkret darauf reagiert hat.
Ihre diesbezüglichen Aussagen lassen jede innere, persönlich Anteilnahme an der
geltend gemachten Entführung vermissen, was sich einerseits mit ihrem
Vorbringen, die Entführung sei ein schwerer Schlag für sie gewesen, und
andererseits mit ihrem Ausbruch in Tränen anlässlich der direkten
Bundesanhörung nicht vereinbaren lässt. Dieses Verhalten ist als in sich
widersprüchlich zu betrachten und wirft ebenso grundsätzliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung auf wie die Substanzlosigkeit
ihrer Ausführungen.
4.2.2 Zudem legte sie widersprüchlich dar, wie sie von der Polizei behandelt worden
sei. Während sie in der Erstbefragung ausdrücklich darlegte, sie habe weder mit
den Behörden ihres Heimatlandes noch mit der Polizei Probleme gehabt und sei –
im Gegensatz zu ihrem Vater – von ihnen auch nicht beschimpft worden (Akte
A1/9 S. 5), brachte sie in der direkten Bundesanhörung zunächst vor, sie selber
sei von der Polizei im Rahmen der Anzeige im Zusammenhang mit der
Verschleppung ihrer Mutter nicht geschlagen worden, aber der Vater habe grosse
Probleme mit ihr bekommen (Akte A4/18 S. 5), während sie später in der gleichen
Anhörung darlegte, die Polizei habe in diesem Zusammenhang sie und ihren Vater
geschlagen (Akte A4/18 S. 12). Die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen kann mit
ihrer Erklärung, sie habe vor der Anmeldung mit der Polizei keine Probleme
gehabt (Akte A4/18 S. 12), nicht erklärt werden.
4.2.3 Auch über die Anzahl der Polizeibesuche machte die Beschwerdeführerin grob
widersprüchliche Aussagen, indem sie einerseits aussagte, wegen ihrer Mutter sei
sie vier oder fünf Mal bei der Polizei gewesen (Akte A4/18 S. 5), während sie
andererseits vorbrachte, sie seien alle 10 oder 15 Tage deswegen bei der Polizei
erschienen (Akte A4/18 S. 6), was sich miteinander keineswegs vereinbaren lässt.
4.2.4 Zudem brachte sie vor, die Polizei habe ihnen zugesichert, man werde versuchen
die verschleppte Mutter zu finden, was indessen nicht gelungen sei (Akte A1/4 S.
3). Diese Version des Vorfalles lässt sich indessen nicht vereinbaren mit ihren
Äusserungen, die Polizei habe ihnen bei der Anzeige eröffnet, sie hätten als
Angehörige der Roma keine Rechte, habe sie geschlagen und nicht anhören
wollen (Akte A4/18 S. 5 und 7), sowie mit den Aussagen, sie hätten die Polizei
7wegen des Nichttätigwerdens bei deren "Führung", dem Direktor, angezeigt und
auch dieser habe nichts unternommen (Akte A4/18 S. 7).
4.2.5 Widersprüchlich ausgefallen sind zudem ihre Angaben darüber, wie sie von der
Bevölkerung in ihrem Heimatland behandelt worden sein will. Während sie in der
Erstbefragung angab, sie sei von Privatpersonen in ihrem Heimatland schlecht
behandelt und nicht geehrt respektive als Roma beschimpft, beleidigt und mit
Steinen bedroht worden (Akte A1/9 S. 4 f.), legte sie in der direkten
Bundesanhörung dar, sie sei von Leuten angegriffen, gepackt, geschlagen und
gesucht worden (Akte A4/18 S. 13 ff.), was miteinander nicht in Einklang zu
bringen ist. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Angaben konnte die
Beschwerdeführerin keinen plausiblen Grund angeben, warum sie von
unbekannten Dritten gesucht sein soll. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass
sie im Bewusstsein einer möglichen Entführung eine Arbeitsstelle gesucht haben
will oder in die Stadt ausgegangen sei (Akte A4/18 S. 12 und Akte A1/8 S. 5).
4.2.6 Schliesslich lässt sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Vertreibung aus der Schule mit ihren Angaben, sie habe nie eine Schule besucht
(Akte A1/8 S. 2), ebenfalls nicht vereinbaren.
4.3 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann der Beschwerdeführerin nicht
geglaubt werden, dass sie in ihrem Heimatland Opfer von asylerheblichen
Verfolgungsmassnahmen – sei es durch die Behörden oder private Drittpersonen –
geworden ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sprechen
vorliegend die unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin auch dagegen,
dass die in ihrem Heimatland zugunsten der Minderheiten erlassenen Gesetze und
Massnahmen in ihrem Fall nicht umgesetzt worden wären, auch wenn nicht in
Abrede gestellt wird, dass deren Umsetzung noch Mängel aufweist. Indessen ist
die von der Beschwerdeführerin dargelegte Situation bezüglich des fehlenden
Minderheitenschutzes in ihrem Heimatland als völlig übertrieben zu betrachten.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
8Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S.
122, der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung i.S.
von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der
im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
9Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer
notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss
konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können
Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen
erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der
Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die
Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation,
welche die Beschwerdeführerin als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt
sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht
bejahen.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen ist sie
gestützt auf die Aktenlage jung und gesund. Es ist ihr somit zuzumuten, sich in
ihrem Heimatland um eine Arbeitsstelle zu bemühen, auch wenn der Einstieg ins
Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland und
der fehlenden Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin nicht einfach sein dürfte.
Mangels detaillierter und glaubhafter Angaben sind die ebenfalls geltend
gemachten Diskriminierungen im Berufsleben nicht überzeugend. Zudem kann die
Beschwerdeführerin weiterhin auf die Solidarität ihrer Angehörigen, insbesondere
der in den USA lebenden Schwester, welche sie bisher finanziell unterstützte, und
ihres Vaters, dessen Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird,
zählen. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der nicht einfachen
Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen,
dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über einen nach wie vor gültigen
Reisepass verfügt.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
10
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet erwiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin: 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie; Beilage: Reisepass Nr. _______ aus Bosnien und
Herzegowina)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am: