Abtei lung IV
D-7705/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 21. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7705/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) am 30. Mai 2001 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe als
Jugendliche die PKK im Dorf unterstützt und sei deswegen von den
türkischen Behörden verhaftet und vergewaltigt worden,
dass sie in der Folge in Deutschland um Asyl ersucht habe, ihr Gesuch
jedoch abgelehnt und sie in die Türkei zurückgeschafft worden sei,
dass sie bei ihrer Ankunft in der Türkei sogleich festgenommen und
inhaftiert und während der Haft geschlagen und vergewaltigt worden
sei,
dass ihr vorgeworfen worden sei, sich in Deutschland zugunsten der
PKK betätigt zu haben,
dass es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe und sie schliesslich
vorübergehend freigelassen worden sei,
dass sie später jedoch erneut mehrere Male verhaftet, befragt und
vergewaltigt worden sei, weshalb sie ihr Heimatland erneut verlassen
habe,
dass sie aufgrund des Vorgefallenen unter psychischen Problemen
leide,
dass das Bundesamt die Asylvorbringen als teils unglaubhaft, teils
nicht asylrelevant erachtete und das Asylgesuch demzufolge mit
Verfügung vom 30. März 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2004 mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2008 abgewiesen
wurde,
dass für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens auf die
Akten zu verweisen ist,
Seite 2
D-7705/2008
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM vom
6. November 2008 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 30. März 2004 ersuchen liess,
dass zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen
geltend gemacht wurde, der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin habe sich nach Eröffnung des abweisenden Urteils des
Bundesverwaltungsgerichs vom 6. Oktober 2008 erheblich verschlech-
tert,
dass gemäss ärztlicher Einschätzung eigentlich eine stationäre
Hospitalisierung angezeigt gewesen wäre, man darauf jedoch
verzichtet habe, weil diese Vorstellung bei der Beschwerdeführerin
eine Retraumatisierung ausgelöst habe,
dass die Beschwerdeführerin daher ambulant betreut werde, sie
jedoch zurzeit offensichtlich nicht reisefähig sei,
dass die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung unter den gegebenen
Umständen zulässig und zumutbar sei, weiter abgeklärt werden
müsse,
dass dem Wiedererwägungsgesuch ein ärztlicher Bericht der (...) vom
5. November 2008, eine Erklärung betreffend Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht vom 21. Februar 2008, ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. C. L. vom 31. Oktober 2008, ein
Referenzschreiben des Kompetenzzentrums Integration vom 30.
Oktober 2008, ein Mitgliedschaftsantrag für den Kurdischen Kultur-
und Arbeiterverein vom 3. März 2002 sowie mehrere
Unterschriftenbögen beilagen,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
21. November 2008 abwies und gleichzeitig die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. März 2004 feststellte,
dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei eindeutig eine
Reaktion auf die Eröffnung des abweisenden Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts,
Seite 3
D-7705/2008
dass derartige, verfahrensbedingte psychische Krisen praxisgemäss
nicht zur Annahme der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden,
dass eine allfällige vorübergehende Reiseunfähigkeit an dieser
Einschätzung nichts ändern würde, zumal eine solche bei den
Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen wäre, ebenso wie die aktuellen
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
2. Dezember 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventuell die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher
Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008
abwies und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008
einbezahlt wurde,
dass mit Eingabe vom 5. Januar 2009 die in der Beschwerde in
Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nachgereicht wurde,
dass darin unter anderem um Wiedererwägung der Zwischenverfü-
gung vom 5. Dezember 2008 hinsichtlich des Entscheids über die
Frage der vorsorglichen Vollzugsaussetzung ersucht wurde,
Seite 4
D-7705/2008
dass ausserdem beantragt wurde, dass Dossier des Cousins der
Beschwerdeführerin (N 357 305) sei beizuziehen und dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenzulegen,
dass der Eingabe ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 24. Dezember
2008, eine Einwilligungserklärung der Beschwerdeführerin betreffend
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 17. Dezember
2008 sowie die Kopie eines Entscheides des BFM betreffend eines
Cousins der Beschwerdeführerin beilagen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 5
D-7705/2008
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe vom
2. Dezember 2008 sowie die Beschwerdeergänzung vom 5. Januar
2009 zu verweisen ist,
dass das Gesuch um Beizug und Offenlegung des Dossiers des
Cousins der Beschwerdeführerin (...) abgewiesen wird, da seitens der
Beschwerdeführerin keine Relevanz zum vorliegenden
Wiedererwägungsverfahren glaubhaft gemacht wird, zumal es
vorliegend nicht um die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern um
das Vorhandensein von in der Person der Beschwerdeführerin
liegenden, medizinisch bedingten Wegweisungsvollzugshindernissen
geht,
dass diesbezüglich kein Zusammenhang zum Dossier dieses Cousins
glaubhaft gemacht wird und die Beschwerdeführerin den fraglichen
Cousin ausserdem im Verlauf des ordentlichen Verfahrens nie erwähnt
hat,
dass eine Offenlegung der Verfahrensakten des Cousins im Übrigen
nur bei Vorliegen einer von ihm unterzeichneten Einwilligungserklärung
erfolgen könnte, eine solche Erklärung jedoch vorliegend nicht
eingereicht wurde,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer
Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar
vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe
sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Seite 6
D-7705/2008
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdever-
fahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass im vorliegenden Fall keine gegenüber der Situation bei Eintritt
der Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom
30. März 2004 in entscheidrelevanter Weise veränderte Sachlage
vorliegt,
dass insbesondere der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin in ihren Heimatstaat aufgrund der Aktenlage nach wie vor als
zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu erachten ist,
dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge seit Jahren unter
psychischen Problemen leidet und in der Schweiz deswegen seit dem
Jahr 2001 in Behandlung steht,
dass den jüngsten ärztlichen Zeugnissen vom 5. November 2008 und
24. Dezember 2008 zufolge bei der Beschwerdeführerin eine
mittelgradige depressive Episode auf dem Hintergrund einer
posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde,
dass sie deswegen zurzeit wöchentlich ambulant behandelt wird,
dass die aktuelle Diagnose somit nach wie vor gleich lautet wie jene,
welche bereits im Arztbericht vom 28. Mai 2008 gestellt worden war,
dass auch die erforderliche Behandlung (ambulante Therapie) nach
wie vor dieselbe ist,
dass schliesslich nach wie vor keine von ärztlicher Seite bestätigte
Reiseunfähigkeit vorliegt,
Seite 7
D-7705/2008
dass bei dieser Sachlage die seitens der Beschwerdeführerin
erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, weil sie keine
weitergehenden Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin getätigt habe, unbegründet erscheint, da nach
dem Gesagten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der
medizinischen Situation bestanden,
dass es sich bei der geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin den Akten zufolge um
eine Krisenreaktion im Zusammenhang mit der Zustellung der
abweisenden asylrechtlichen Verfügungen respektive Entscheide
handelt (vgl. dazu die ärztlichen Berichte der (...) vom 5. November
2008 und 24. Dezember 2008),
dass demzufolge die Feststellung des BFM in der angefochtenen
Verfügung, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin verfahrensbedingt sei, entgegen der
entsprechenden Rüge in der Beschwerde nicht willkürlich erscheint,
dass aus der Bemerkung in den ärztlichen Berichten, wonach es sich
bei der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin um eine Krisenreaktion handle, zu schliessen ist, diese
Verschlechterung sei grundsätzlich vorübergehender Natur,
dass bei dieser Sachlage die bereits im Beschwerdeurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2008 gemachten
Ausführungen, wonach namentlich die adäquate medizinische
Behandlung der Beschwerdeführerin in der Türkei gewährleistet sei,
nach wie vor Gültigkeit haben,
dass einer allenfalls auftretenden (zurzeit nicht akut bestehenden)
Suizidalität im Zeitpunkt der Ausschaffung mittels geeigneter
medizinischer Massnahmen Rechnung getragen werden kann,
dass demzufolge die in der Beschwerdeergänzung geäusserte
Auffassung, wonach für die Beschwerdeführerin bei einer
Rückschaffung in die Türkei eine klar absehbare Lebensgefährdung
bestehen würde, nicht geteilt werden kann,
Seite 8
D-7705/2008
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die
Türkei vielmehr nach wie vor als zulässig und zumutbar zu erachten
ist,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der
Sachlage darzutun,
dass das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2008 demnach abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
abgewiesen hat,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten
Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von
Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 22. Dezember 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-7705/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2008 wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Beizug und Offenlegung des Dossiers N _______
wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 10