B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7705/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
D-7705/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
Am 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu sei-
ner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asyl-
gesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung
zu den Fluchtgründen fand am 8. September 2016 durch die Vorinstanz
statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei afghani-
scher Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in B._______ in der
Provinz C._______ geboren worden und aufgewachsen. Seit 2001 habe er
zuerst für eine private, später für eine staatliche (…) gearbeitet. Nach einer
einjährigen Weiterbildung sei er als Sicherheitsangestellter des (…) in der
Provinz C._______ tätig gewesen. Im Jahr 2013 habe er als Leibwache
des (…) von C._______ gearbeitet und habe ungefähr (…) Personen unter
seinem Kommando gehabt. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von den Tali-
ban wöchentlich bedroht worden. Im März 2015 hätten die Taliban bei ei-
nem Angriff in B._______ Familienangehörige von ihm getötet, worauf er
seine Arbeitsstelle als Leibwache des (…) gekündigt habe. Bei der Materi-
alrückgabe habe man festgestellt, dass drei Schusswaffen fehlen würden,
die einem getöteten Mitglied seiner Einheit zugeteilt gewesen seien. Auf-
grund dieses Vorfalls sei er später von den afghanischen Behörden telefo-
nisch kontaktiert worden. Im April 2015 sei er mit seiner Familie nach Kabul
umgezogen und habe noch ungefähr drei Monate für die amerikanische
Firma (…) in der Provinz D._______ gearbeitet. Aus Angst vor weiteren
Angriffen durch die Taliban, sei er 2015 aus Afghanistan ausgereist.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
C.
Mit am 10. November 2016 eröffneter Verfügung vom 8. November 2016
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug der
Wegweisung.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2016 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren und der rubrizierte Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lag
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Dezember 2016 bei.
E.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 29. Dezember 2016 liess
der Beschwerdeführer einen Ausdruck der E-Mailkorrespondenz zwischen
seinem Rechtsvertreter und der Firma (…), eine Arbeitsbestätigung der
Firma (…) in Kopie und einen Letter of Authorization der (…) in Kopie zu
den Akten reichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbei-
ständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 16. Januar
2017 fristgerecht geleistet wurde.
H.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 fragte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers den zuständigen Instruktionsrichter an, ob die nachge-
reichten Beweismittel an der mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember
2016 festgestellten Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
etwas zu ändern vermögen.
I.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilte der zuständige Instruktionsrichter
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die nachträglich
eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, zumal es sich um Kopien handle
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Seite 4
und sie zudem nicht geeignet seien, eine Verfolgung durch die Taliban
nachzuweisen.
J.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 stellte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers in Aussicht, die bereits in Kopie eingereichten Beweismit-
tel im Original nachzureichen.
K.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die bereits in Kopie eingereichten Beweismittel im Origi-
nal zu den Akten.
L.
Das SEM beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde.
M.
In seiner Replik vom 21. April 2017 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festhalten. In der Beilage wurde ein Bericht (Anmerkungen von
UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundes-
ministeriums Innern, Dezember 2016) übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität,
Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Abs. 3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers be-
treffend die Verfolgung durch die Taliban seien widersprüchlich und somit
unglaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer an der BzP aus-
gesagt, der Angriff der Taliban sei in seinem Wohnhaus erfolgt, wohinge-
gen er an der Bundesanhörung behauptet habe, der Angriff der Taliban
habe dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters gegolten. Auf Vorhalt habe
er erklärt, dass dies für ihn kein wesentlicher Unterschied sei. Dieser Er-
klärungsversuch des Beschwerdeführers steht gemäss Vorinstanz wieder-
um im Widerspruch zu seiner Aussage an der Bundesanhörung, dass es
sich bei seinem Wohnhaus und dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters
um zwei örtlich getrennte Lokalitäten in B._______ handle. Widersprüch-
lich und somit unglaubhaft seien auch die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu den Opfern des Angriffs durch die Taliban. So habe er an der BzP
ausgesagt, sein Vater und sein Bruder seien beim Angriff durch die Taliban
getötet worden, wohingegen er an der Bundesanhörung zu Protokoll gege-
ben habe, nur sein Vater sei durch den Angriff der Taliban ums Leben ge-
kommen.
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Personen, die für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hätten,
wiesen zwar ein erhöhtes Risiko auf, Opfer von Angriffen durch die Taliban
zu werden. Diesen Personen könne dann auch in Städten wie Kabul keine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung gestellt
werden. Weil der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die Taliban wi-
dersprüchlich und somit unglaubhaft geschildert und zudem seine Stelle in
der Leibwache des (…) aufgekündigt habe, könne aber nicht von einem
erhöhten Gefährdungsrisiko für ihn ausgegangen werden.
4.2 Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen betref-
fend die Zeit zwischen dem angeblichen Angriff durch die Taliban und sei-
ner Ausreise aus Afghanistan gemacht. So habe er an der BzP zu Protokoll
gegeben, er sei im April 2015 nach Kabul umgezogen und habe im Mai
2015 Afghanistan verlassen. An der Bundesanhörung habe er hingegen
behauptet, er sei nach dem tödlichen Angriff auf seinen Vater im April 2015
nach Kabul umgezogen und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan
noch drei Monate für die amerikanische Firma (…) in der Provinz
D._______ gearbeitet.
4.3 Betreffend die abhandengekommenen Schusswaffen und die geltend
gemachte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Afghanistan inhaftiert zu wer-
den, führte die Vorinstanz aus, es handle sich beim Telefonat durch die
afghanischen Behörden um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Die
afghanischen Behörden hätten gar die Pflicht, Schusswaffen von ihrem
ehemaligen Sicherheitspersonal zurückzufordern, zumal diese sonst un-
rechtmässig veräussert oder in die Hände von nichtstaatlichen Gruppierun-
gen gelangen könnten. Zudem hätten die afghanischen Behörden nichts
weiter gegen den Beschwerdeführer unternommen.
5.
5.1 Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban weist der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass der An-
griff der Taliban im Lebensmittelgeschäft seines Vaters und nicht in seinem
Wohnhaus verübt worden sei. Es mache für ihn aber keinen Unterschied,
weil das Lebensmittelgeschäft und sein Wohnhaus nur ungefähr hundert
Meter voneinander entfernt liegen würden. Es handle sich entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz somit nicht um einen Widerspruch, sondern
um eine Ungereimtheit zwischen seinem subjektiven Empfinden und den
tatsächlichen Umständen. Bei seiner an der BzP gemachten Aussage,
dass beim Angriff der Taliban sein Bruder und sein Vater getötet worden
seien, handle es sich um ein Missverständnis. Richtig sei, dass nur sein
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Vater beim Angriff durch die Taliban ums Leben gekommen sei. Dafür spre-
che zunächst seine verblüffte Reaktion, als er anlässlich der Bundesanhö-
rung mit seiner Aussage in der BzP konfrontiert worden sei. Er habe an der
Bundesanhörung in überzeugender Weise darlegen können, dass nur sein
Vater beim Angriff der Taliban getötet worden sei. Zudem könne nicht aus-
geschlossen werden, dass bei der Protokollierung seiner Aussagen Fehler
passiert seien. Er müsse sich die unterzeichneten Protokolle zwar grund-
sätzlich entgegenhalten lassen, Missverständnisse müssten bei der Beur-
teilung seiner Glaubwürdigkeit aber mitberücksichtigt werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen eine asylrele-
vante Verfolgungsgefahr jeweils bejaht.
5.2 Betreffend seine Lebensumstände in der Zeit zwischen dem Angriff der
Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan hält der Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene an seinen Schilderungen fest, dass er nach dem Tod
seines Vaters im März 2015 aus Angst vor weiteren Angriffen seine Arbeits-
stelle beim (…) gekündigt habe und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan
bei der amerikanischen Firma (…), in der Provinz D._______, als (…) ge-
arbeitet habe. Dass er an der BzP diese Arbeitstätigkeit nicht erwähnt
habe, liege am summarischen Charakter der BzP und am Umstand, dass
er an der BzP nicht nach seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit gefragt wor-
den sei. Wie lange er bei der Firma (…) tätig gewesen sei, sei auch für ihn
nach wie vor unklar. Er habe zwar mehrfach behauptet, dass er drei Mo-
nate dort gearbeitet habe, jedoch passe dies nicht zu den von ihm ange-
gebenen Zeitangaben und Aufenthaltsorten seines Reiseweges in die
Schweiz. Da die BzP zu seiner mehrmonatigen Reise zeitlich näher liege,
als die über ein Jahr später folgende Bundesanhörung, sei von der Rich-
tigkeit seiner Aussagen an der BzP auszugehen. Gemäss dem SEM-Hand-
buch zu Asyl und Rückkehr, müsse bei der Glaubwürdigkeitsprüfung be-
rücksichtigt werden, dass Erinnerungen nicht unbegrenzt seien und von
individuellen Fähigkeiten abhängig seien. Die Ungereimtheiten in seinem
Aussageverhalten seien womöglich auch auf seine traumatischen Erleb-
nisse zurückzuführen. Ausserdem hätten Zeitangaben in Afghanistan kul-
turbedingt einen geringeren Stellenwert, als in der westlichen Welt. Die
Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma (…) sei zudem eine reine
Nebensächlichkeit, die für seine Asylvorbringen irrelevant sei und auch
seine Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen vermöge.
5.3 Betreffend die Verfolgungsgefahr durch die afghanischen Behörden
aufgrund der abhandengekommenen Schusswaffen machte der Be-
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schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, seine dazu ge-
machten Aussagen seien äusserst glaubhaft. Zumindest drohe ihm bei ei-
ner Rückkehr aufgrund dieses Vorfalls die Gefahr willkürlicher Bestrafung
durch die afghanischen Behörden.
6.
6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2017 stellte die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Die eingereichten Beweismittel seien weder dazu geeignet, die
Erwägungen der Vorinstanz umzustossen, noch könne damit eine objektiv
begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Taliban
nachgewiesen werden. Die Dokumente vermöchten lediglich zu belegen,
dass der Beschwerdeführer zweimal für drei Monate als (…) im Camp der
Firma (...) gearbeitet habe. Weiter sei festzuhalten, dass die eingereichten
Beweismittel die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers zusätzlich bestärkten. So sei dem eingereichten Letter of
Authorization zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen
Ausführungen an der BzP, dass er nie einen Reisepass besessen habe,
einen bis ins Jahr (…) gültigen afghanischen Reisepass (Nr. […]) besitze.
Das im Letter of Authorization vermerkte Geburtsdatum, der (…), stimme
zudem nicht überein mit den übrigen aktenkundigen Geburtsdaten des Be-
schwerdeführers. Da er über ein offizielles Reisedokument seines Heimat-
staats verfüge, seien diese Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar.
Schliesslich widerspreche der im Schreiben der Firma (...) als Zeitpunkt
des Arbeitsbeginns vermerkte 22. März 2015 den Aussagen zum Arbeits-
beginn des Beschwerdeführers an der Anhörung, dass er nämlich nach
dem tödlichen Angriff durch die Taliban auf seinen Vater am 21. März 2015,
einer darauffolgenden mehrtägigen Trauerzeremonie und drei oder vier
weiteren Tagen erst seine Stelle bei der Firma (...) angetreten habe. Ferner
weise das Arbeitszeugnis der Firma (...) zwei Arbeitseinsätze des Be-
schwerdeführers auf. An der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, im Jahr
2015 das erste und einzige Mal für die Firma tätig gewesen zu sein und im
Jahr 2013 für den Kommandanten E._______ beziehungsweise für den
(…) F._______ gearbeitet zu haben. Im Übrigen sei auf die bisherigen Er-
wägungen zu verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
6.2 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer
durch seine Tätigkeit in der Leibwache des Gouverneurs von C._______
und wegen seiner Tätigkeit für die Firma (...) in den Fokus der Taliban ge-
raten sei. Bei der im Letter of Authorization unter der Rubrik «PASSPORT»
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eingetragenen Nummer handle es sich nicht um die Nummer seines Rei-
sepasses, einen solchen habe er nie besessen, sondern um die Nummer
seiner Tazkira, welche im vorinstanzlichen Verfahren im Original zu den
Akten gereicht worden sei. Weshalb im Letter of Authorization unter «EX-
PIRATION» ein Ablaufdatum vermerkt worden sei, sei unklar, eine Tazkira
habe kein Ablaufdatum. Möglicherweise sei ein fiktives Datum eingetragen
worden, weil das Formular ein solches verlangt habe. Zwischen dem im
Letter of Authorization aufgeführten Geburtsdatum und den übrigen akten-
kundigen Geburtsdaten des Beschwerdeführers gebe es tatsächlich Ab-
weichungen. Weil Geburtsdaten in Afghanistan kaum von Bedeutung
seien, könne dies dem Beschwerdeführer aber nicht als Widerspruch an-
gelastet werden. Bezeichnenderweise sei in der afghanischen Tazkira je-
weils nur das Geburtsjahr vermerkt. Grundsätzlich seien Zeitangaben mit
Tag und Monat in Afghanistan unüblich. Vielmehr würden Ereignisse nur
grob zeitlich eingeordnet. Dies müsse auch hinsichtlich der von der Vo-
rinstanz geltend gemachten zeitlichen Ungereimtheit zwischen dem Zeit-
punkt des Arbeitsbeginns in der Arbeitsbestätigung der Firma (...) und dem
Zeitpunkt des tödlichen Angriffs durch die Taliban auf seinen Vater, berück-
sichtigt werden. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei an
Neujahr gestorben, könne der tatsächliche Todeszeitpunkt in der gesamten
Phase der sich über mehrere Wochen erstreckenden Neujahrsfeierlichkei-
ten liegen. Der Beschwerdeführer gehe nun aber davon aus, dass der Zeit-
punkt des Arbeitsbeginns so, wie er in der Arbeitsbestätigung der Firma (...)
vermerkt sei, zutreffe. Sein Vater sei folglich rund drei Wochen vor Neujahr,
Anfang März 2015, gestorben. Schliesslich treffe es zwar zu, dass der Be-
schwerdeführer seine Arbeitstätigkeit für die Firma (...) im Jahr 2013 in der
Anhörung nicht erwähnt und sogar erklärt habe, erstmals im Jahr 2015 für
die Firma gearbeitet zu haben. Diese Ungereimtheiten seien aber mit dem
schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeit-
punkt der Anhörung zu erklären. Wie sich auch dem Unterschriftenblatt der
Hilfswerksvertretung entnehmen lasse, sei der Beschwerdeführer mit der
Situation der Anhörung überfordert gewesen. Zudem habe sich die Sicher-
heitslage in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter verschlechtert.
Dies sei auch dem eingereichten Bericht des UNHCR (Anmerkungen zur
Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums
des Innern, Dezember 2016) zu entnehmen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene abermals vor, es
sei für ihn unwesentlich, wo der Angriff der Taliban erfolgt sei. Es handle
sich somit nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Ungereimtheit
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zwischen seinem subjektiven Empfinden und den tatsächlichen Umstän-
den. Mit der gleichen Argumentation hat er bereits an der Bundesanhörung
erfolglos versucht, die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprü-
che zu entkräften. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierzu auf die
wohlbegründete Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Akte
A18/9, E. II/1). Auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, bei
der Aussage, dass beim Angriff durch die Taliban auch sein Bruder ums
Leben gekommen sei, müsse es sich um ein Missverständnis handeln, ver-
mag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl zu Be-
ginn als auch am Ende der BzP, dass die Verständigung mit dem Dolmet-
scher gut sei (vgl. Akte A5/12, Frage h/Mitwirkungspflicht und Ziff. 9.02).
Mithin muss er sich auf seine protokollierten Aussagen behaften lassen,
was er selber einräumt, zumal er am Ende der Anhörung darauf hingewie-
sen wurde, mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit zu bestätigen (vgl. Akte
A5/12, Ziff. 9.02). Mit Blick auf den auf Beschwerdeebene vorgebrachten
Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen
eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bejaht, ist zunächst festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine Verfol-
gung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Allein aus der Tatsache, dass
seine berufliche Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte von der
Vorinstanz als unbestritten erachtet wurde (vgl. Akte A18/9, E. II/3), vermag
der Beschwerdeführer noch keine Verfolgungsgefahr für sich abzuleiten.
Zwar befand er sich in der Leibwache des (…) in einer gewissen exponier-
ten Situation. Da die Taliban die afghanischen staatlichen Institutionen in
ihrer Gesamtheit ablehnen und bekämpfen, unterschied sich seine indivi-
duelle Situation jedoch diesbezüglich in keiner Weise von der Gefähr-
dungslage jedes durchschnittlichen Angehörigen dieser Institutionen, sei
es als Parlamentarier, Exekutivmitglied, ziviler Beamter oder Angehöriger
der Sicherheitskräfte. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht ge-
lungen ist, einen Angriff oder eine Bedrohung durch die Taliban glaubhaft
zu machen.
7.2 Die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit zwischen dem angebli-
chen Angriff der Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan, sind für sich
genommen, asylrechtlich unbedeutend, werden hier aber dennoch geprüft,
weil sie in direktem Zusammenhang zum geltend gemachten Angriff durch
die Taliban stehen und für die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
von einer gewissen Relevanz sind, zumal sie auch die Glaubwürdigkeit des
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Seite 11
Beschwerdeführers betreffen. Auf Beschwerdeebene werden die Wider-
sprüche in den Aussagen zunächst mit dem Argument zu entkräften ver-
sucht, es sei auf die BzP abzustellen, weil diese zu seinen Erlebnissen und
seiner Ausreise zeitlich näher liege, als die erst über ein Jahr später statt-
findende Bundesanhörung. Ein einseitiger Verweis auf die BzP verkennt
hingegen, dass es sich bei der Bundesanhörung um das Kernstück des
Asylverfahrens handelt und der BzP aufgrund ihres summarischen Cha-
rakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Auch der Versuch, die Widersprüche in den Anga-
ben des Beschwerdeführers mit einem möglichen Trauma zu begründen,
kann vorliegend nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer auf die
Frage nach seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand aus-
sagte, es gehe ihm gut, und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend machte (vgl. Akte A5/12, Ziff. 8.02). Im Übrigen sind auch die im
Beschwerdeverfahren als Beweismittel nachgereichte Arbeitsbestätigung
der Firma (...) und der Letter of Authorization der (…), nicht geeignet, die
Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu erklären. Die Vo-
rinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass die ein-
gereichten Beweismittel die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwer-
deführers gar noch bestärken. So ist auf dem eingereichten Letter of Au-
thorization die Reisepassnummer des Beschwerdeführers vermerkt, ob-
wohl er anlässlich der BzP behauptete, er besitze keinen Reisepass (vgl.
SEM-Akte, A5/12, Ziff. 4.02). Zwar trifft es zu, dass auf der im vorinstanzli-
chen Verfahren als Beweismittel zu den Akten gereichten Tazkira des Be-
schwerdeführers diese Nummer ebenfalls aufgeführt ist. Die Tatsache,
dass die Nummer im Letter of Authorization in der Rubrik «PASSPORT #»
vermerkt wurde und unter «EXPIRATION» ein Passablaufdatum eingetra-
gen wurde – Tazkiras hätten gemäss Replik des Beschwerdeführers näm-
lich kein Ablaufdatum (vgl. Replik vom 21. April 2017, S.1) – spricht vorlie-
gend dafür, dass es sich tatsächlich um die Reispassnummer des Be-
schwerdeführers handelt und nicht – wie in der Replik behauptet – lediglich
um die Nummer seiner Tazkira. Mithin hat der Beschwerdeführer auch zu
seinen Reisedokumenten widersprüchliche Angaben gemacht. Unter die-
sen Umständen vermag der Beschwerdeführer auch die unterschiedlichen
Angaben zu seinem Geburtsdatum, im Letter of Authorization steht der
(…), in den Befragungen nannte der Beschwerdeführer den (…) bezie-
hungsweise (…) als Datum seiner Geburt, nicht mit den kulturell bedingten
Gepflogenheiten, dass Zeitangaben mit Tag und Monat in Afghanistan we-
niger wichtig seien als in der Schweiz, zu erklären, zumal er offenbar über
ein offizielles Reisedokument mit Geburtsdatum verfügt, was auch von der
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Seite 12
Vorinstanz zutreffend erkannt wurde. Zudem bestätigt die Firma (...) in ih-
rem Schreiben vom 24. Dezember 2016, dass der Beschwerdeführer vom
22. September 2013 bis 14. Dezember 2013 und vom 22. März 2015 bis
21. Mai 2015 in der Firma gearbeitet habe. Diese Angaben widersprechen
den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung, dass er nur ein-
mal, nämlich im Jahr 2015, für die Firma (...) tätig gewesen sei. In der Rep-
lik werden diese Ungereimtheiten mit der Überforderungs- und Belastungs-
situation des Beschwerdeführers an der Anhörung, die auch von der anwe-
senden Hilfswerksvertreterin bemerkt worden sei, begründet. Damit ver-
mag der Beschwerdeführer die entstandenen Ungereimtheiten allerdings
nicht plausibel zu erklären, zumal er den Protokollen zufolge offensichtlich
problemlos in der Lage war, jeweils detaillierte Ausführungen zu den in
Frage stehenden Vorfällen zu machen, und er während der Befragungen
selbst, wie vorstehend erwähnt, weder gesundheitliche Schwierigkeiten
noch Verständigungsprobleme geltend gemacht hat. Im Lichte dessen hat
die Vorinstanz die unterschiedlichen Angaben über die Dauer seiner Ar-
beitstätigkeit bei der Firma (...) zu Recht als erheblichen Widerspruch ge-
wertet und dem Beschwerdeführer als weiteres Unglaubhaftigkeitselement
in seinen Aussagen angelastet. Schliesslich widerspricht – wie von der Vo-
rinstanz ebenfalls zutreffend erkannt – der in der Arbeitsbestätigung der
Firma (...) als Tag des Arbeitsbeginns vermerkte 22. März 2015 den Aus-
sagen zum Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers an der Anhörung, dass
er nämlich nach dem tödlichen Angriff durch die Taliban auf seinen Vater
am 21. März 2015, einer darauffolgenden mehrtägigen Trauerzeremonie
und weiteren drei oder vier Tagen erst seine Stelle bei der Firma (...) ange-
treten habe. Ein solch erheblicher Widerspruch in den wesentlichsten
Sachverhaltselementen seiner Asylbegründung kann nicht einfach mit dem
wiederholt vorgebrachten Hinweis auf kulturell bedingte Gepflogenheiten,
dass Zeitangaben in Afghanistan weniger wichtig seien als in der Schweiz,
aufgelöst werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl zu den Umständen
(wie und wo) des tödlichen Angriffs durch die Taliban auf seinen Vater als
auch zur Art und Dauer der Arbeitstätigkeit bei der Firma (...) anlässlich der
Anhörung präzise befragt wurde (vgl. SEM-Akte A15/28, F46-54, F81-113).
Erschwerend kommt hinzu, dass der Führerausweis des Beschwerdefüh-
rers aufgrund von Verfälschungsmerkmalen durch die Eidgenössische
Zollverwaltung eingezogen wurde (vgl. Akte A11/9 und A16/3) und somit
nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Vorinstanz hinsichtlich sei-
ner beruflichen Tätigkeit als Fahrer täuschen wollte.
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Seite 13
Auch wenn das genaue Ausreisedatum des Beschwerdeführers aufgrund
seiner widersprüchlichen Aussagen nicht mehr genau bestimmt werden
kann, ist es unbestritten, dass er sich nach dem angeblichen Angriff der
Taliban noch längere Zeit in Afghanistan aufgehalten hat. Seine späte Aus-
reise aus Afghanistan entkräftet somit auch die Kausalität seines Vorbrin-
gens, dass er aus Furcht vor den Taliban aus Afghanistan ausgereist sei,
und lässt den Schluss zu, dass die vorgebrachte Furcht vor den Taliban
nicht sein wahres Ausreisemotiv gewesen sein kann.
7.3 Betreffend die vermissten Schusswaffen ist der Vorinstanz in ihrer Ein-
schätzung beizupflichten, dass es sich bei der telefonischen Nachfrage
durch die afghanischen Behörden, ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens, um eine rechtstaatlich legitime Massnahme gehandelt hat.
Der Beschwerdeführer amtete seinen eigenen Angaben zufolge als Vorge-
setzter jenes Mitarbeiters, bei welchem die Schusswaffen verloren gingen,
und steht somit in der Mitverantwortung. Zudem haben ihn die afghani-
schen Behörden seit diesem Telefonat nicht mehr kontaktiert (vgl. Akte
A15/28, F140). Bei der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemach-
ten Furcht, bei einer Rückkehr ins Heimatland der Gefahr willkürlicher
Strafe durch die afghanischen Behörden ausgesetzt zu sein, handelt es
sich um eine blosse Mutmassung. Auch wenn der Vorinstanz zugestimmt
werden kann, dass das Vorbingen für sich allein genommen asylrechtlich
unbedeutend ist und die Frage der Glaubhaftigkeit folglich offen gelassen
werden kann, soll im Folgenden auf Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers hingewiesen werden, zumal seine Aussagen betref-
fend die abhandengekommenen Schusswaffen auch im Zusammenhang
mit seinen übrigen Vorbingen stehen und das Bild einer gänzlich unglaub-
haften Geschichte komplettieren. So hat der Beschwerdeführer anlässlich
der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner Ausreise
aus Afghanistan im Iran von den afghanischen Behörden telefonisch kon-
taktiert und aufgefordert worden, die fehlenden Schusswaffen zurückbrin-
gen (vgl. Akte A15/28, F121). Auf die Frage, wie es möglich gewesen sei,
im Iran einen Telefonanruf entgegen zu nehmen, führte er aus, er habe kein
eigenes Telefon gehabt, sein Schlepper habe ihm sein Telefon zur Verfü-
gung gestellt (vgl. Akte A15/28, F122). Nebst dieser widersprüchlichen
Schilderung ist es auch wenig glaubhaft, dass die afghanischen Behörden
den Schlepper des Beschwerdeführers, einen mutmasslichen Straftäter,
telefonisch kontaktiert haben sollen.
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7.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylge-
such ablehnte.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
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gende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Lan-
des eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation insgesamt als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Haupt-
stadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-
i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1 ff.)
zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne – bei Vorliegen begünstigen-
der Umstände und unter Zurückhaltung – als zumutbar erachtet werden.
Solche begünstigenden Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn
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bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis
hat – auch mit Blick auf den mit der Replik eingereichten Bericht (Anmer-
kungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deut-
schen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016) – nach wie vor
Gültigkeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6069/2016 vom
20. Februar 2017 E. 8.4.2 m.w.H.).
9.3.2 In der angefochtenen Verfügung wurde unter Hinweis auf die soeben
erwähnte Praxis im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie nach Kabul gezo-
gen und auch seine (…), seine (…) und seine (…) lebten bei seinem (…)
in Kabul. Somit verfüge er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfah-
rung und habe sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten gewusst.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Haus seiner Familienan-
gehörigen in Kabul sei nicht bedarfsgerecht und der (…) sei praktisch Al-
leinverdiener. Seine Rückkehr würde die aktuelle Situation der Familie und
seiner selbst verschlechtern. Er verfüge ausser seiner gefährlichen Tätig-
keit für den Staat über keine Berufsausbildung und keine zählbare Berufs-
erfahrung.
Vorliegend sind im Falle des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz
zutreffend erkannt – begünstigende Umstände vorhanden. So ist es unbe-
stritten, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Dem
im Rechtsmittel vorgebrachten Argument, er verfüge nebst seiner gefährli-
chen Tätigkeit für den Staat über keine Berufsausbildung und über keine
zählbare Berufserfahrung, muss entgegengehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer über Schulbildung verfügt (vgl. Akte A15/28, F34) und Be-
rufserfahrung auch in einer privatrechtlichen Unternehmung geltend macht
(vgl. Akte A15/28, F47-F48). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner
Kontakte möglich sein sollte, sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern.
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte prekäre Wohn- und Lebenssitua-
tion seiner Familie in Kabul ist nicht belegt und ändert an der grundsätzli-
chen Zumutbarkeit nichts. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das
Haus seiner Familie wäre zudem wohl auch nur von vorübergehender
Dauer.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwandt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: