Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7707/2010wif
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 28. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2006 wurde
mit Verfügung des BFM vom 29. September 2008 abgelehnt. Die
Vorinstanz verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die lediglich hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung erhobene Beschwerde vom 3. November
2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D6919/2008)
vom 28. Januar 2009 abgewiesen.
B.
Am 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, in
welchem er beantragte, ihm sei wiedererwägungsweise die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren. Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons C._______ im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von
jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Überdies sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und demzufolge auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in
Afghanistan habe sich seit der letzten Beurteilung im Januar 2008 (recte:
2009) dramatisch verschlechtert. Die Praxis, wonach die Wegweisung in
die Provinz Balkh zumutbar sei, lasse sich in Anbetracht der aktuellen
Sicherheitslage unter keinen Umständen mehr halten. Als weitere
veränderte Tatsache sei der Aufenthaltsort seiner Familie zu erwähnen.
Seine Mutter sei mit seinen beiden Halbgeschwistern inzwischen in den
Iran geflüchtet. Der Aufenthalt im Iran könne mittels aktueller Fotos,
aufgenommen vor dem AzadiDenkmal in Teheran, belegt werden.
Gesamthaft betrachtet erweise sich der Vollzug seiner Wegeweisung
nach Afghanistan daher als unzumutbar, weshalb ihm
wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem die
folgenden Dokumente zu den Akten: Einen fremdsprachigen Mietvertrag
(inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), zwei fremdsprachige
schriftliche Zeugenaussagen (inklusive deutscher Übersetzungen),
sieben Farbfotos, einen Ausweis in Kopie (inklusive deutscher
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Übersetzung), einen fremdsprachigen Eheschein (inklusive deutscher
Übersetzung), einen fremdsprachigen Scheidungsschein (inklusive
deutscher Übersetzung) sowie eine DHLVersandquittung (in Kopie).
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2010 – eröffnet am folgenden Tag –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2010 ab,
bezeichnete die Verfügung vom 29. September 2008 als rechtskräftig und
vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die
Begründung wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 29. Oktober
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen. Dabei beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben, ihm sei die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und das
Migrationsamt des Kantons C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen
Abstand zu nehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit
Verfügung vom 4. November 2010 das sinngemässe Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und ordnete an, der
Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden
und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet sowie das
Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts abgewiesen werde.
F.
Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichte der Beschwerdeführer unter
anderem ein fremdsprachiges, angeblich von seiner Mutter verfasstes
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Schreiben (inklusive deutscher Übersetzung) sowie drei bereits früher
eingereichte fremdsprachige Dokumente (in Kopie) dem
Bundesverwaltungsgericht ein. Diese Dokumente waren bei der
Schweizerischen Botschaft in Teheran abgegeben worden, die sie am 18.
Oktober 2010 dem BFM übermittelte. Die Vorinstanz liess sie dann mit
Schreiben vom 28. Oktober 2010 dem Rechtsvertreter zur
gutscheinenden Verwendung zukommen.
G.
Mit Eingabe vom 15. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter einen Memory Stick, einen Speicherchip, eine deutsche
Übersetzung eines aufgezeichneten Gesprächs sowie einen
Briefumschlag zu den Akten reichen.
H.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 beziehungsweise 3. August 2011 reichte
der Beschwerdeführer neun Farbfotos, eine DHLVersandquittung sowie
einen DHLUmschlag dem Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. August 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 9. September 2011 eingeladen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 9. September 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Da dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer mit Schreiben
des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom 21. Oktober 2011 als
verschwunden gemeldet wurde, forderte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dessen Rechtsvertreter mit
Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2011 auf, bis zum 11. November
2011 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und
eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus
welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe.
L.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser
während dreier Wochen bei einem Kollegen gewohnt habe, da er an einer
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schweren Grippe gelitten habe, was offenbar der Grund für die
Abmeldung gewesen sei. Per 31. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer
einer neuen Notunterkunft zugewiesen worden. Der Eingabe lag ein vom
Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben – datiert vom 31. Oktober
2011 – bei, mit der Angabe seiner genauen Wohnadresse in D._______.
Zudem legte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben sein
(weiterbestehendes) Rechtsschutzinteresse am Asylverfahren dar.
Mit derselben Eingabe liess der Beschwerdeführer zudem die folgenden
Beweismittel zu den Akten reichen: Von der afghanischen Botschaft in
Teheran ausgestellte Identifizierungsscheine vom 22. Oktober 2011
bezüglich seiner Mutter und seinen beiden Halbgeschwistern, jeweils im
Original inkl. deutscher Übersetzung, fünf Farbfotos sowie einen
Briefumschlag.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Zudem ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
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besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 9. September 2011 wurde
dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur
Stellungnahme unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem
Prozessbegehren vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der
Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in
diesem Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im
Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch in
Kopie diesem Urteil beigelegt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren
Hinweisen).
3.2. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat. Da der Beschwerdeführer sowohl in seinem
Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde nur betreffend die
Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt hat,
ist vorliegend einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft des ursprünglichen
vorinstanzlichen Entscheides eine massgebende Veränderung der
Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der
Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung seines ablehnenden
Entscheides fest, das BFM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt und die Wegweisung
nach Afghanistan als zumutbar erachtet. Im Entscheid des BFM sei
festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden
könne, er verfüge in seiner Herkunftsprovinz über zerrüttete
Familienverhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem
Urteil vom 28. Januar 2009 den Entscheid des BFM vollumfänglich
bestätigt. Es sei auch zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer
in der Provinz Balkh unter anderem in der Person seines Stiefvaters über
ein soziales Netz verfüge. In Würdigung dieser Tatsache stehe daher das
Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter habe inzwischen mit
den beiden Halbgeschwistern Afghanistan verlassen und lebe heute im
Iran, einer Wegweisung nicht entgegen. Es erübrige sich somit auch, auf
die in diesem Punkt eingereichten Beweisunterlagen näher einzugehen.
Es sei lediglich zu bemerken, dass der Beweiswert solcher Unterlagen
allgemein als gering einzustufen sei. Dokumente dieser Art seien nämlich
bekannterweise auf dem Schwarzmarkt sehr leicht erhältlich. Was die
ausserdem behauptete allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage
in Afghanistan angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass das BFM die
Provinz Balkh, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, nach wie vor
zu den als sicher eingestuften Provinzen zähle. Es erachte daher bei
Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes eine Wegweisung in
diese Provinz als zumutbar. Deswegen sei die Wegweisung des
Beschwerdeführers als zumutbar einzuschätzen, da er in seiner
Heimatprovinz Balkh über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Dieses
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werde es ihm auch ermöglichen, in Afghanistan wieder Fuss zu fassen
und sich neue Existenzgrundlagen aufzubauen. Es lägen daher keine
Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. September
2008 beseitigen könnten.
4.2. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde demgegenüber im
Wesentlichen aus, die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Entscheid
der Vorinstanz vom 29. September 2008 grundlegend geändert. Die
Praxis, wonach die Wegweisung in die Provinz Balkh zumutbar sei, lasse
sich in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage nicht mehr halten. Soweit
die Vorinstanz geltend mache, er verfüge in der Person seines Stiefvaters
über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatland, seit festzuhalten, dass
er primär wegen den Misshandlungen durch seinen Stiefvater aus
Afghanistan geflohen sei. Das gestörte Familienverhältnis könne mit dem
eingereichten Scheidungsurteil sowie der eingebrachten schriftlichen
Zeugenaussage seiner Mutter belegt werden. Würde er zu seinem
Stiefvater zurückkehren, wäre er erneuten körperlichen und psychischen
Misshandlungen ausgesetzt, wobei er sich wiederum gezwungen sehen
könnte, im Drogengeschäft zu arbeiten. Er besitze somit – ausser seinem
Peiniger – keine Familienangehörigen in Afghanistan, zu denen er
zurückkehren könnte. Trotz der zahlreichen vorgelegten Beweise, die
eindeutig belegten, dass sich seine Familienangehörigen in Teheran
befänden und die Familie massive Probleme mit seinem Stiefvater habe,
habe die Vorinstanz keine weiteren Sachverhaltsabklärungen
vorgenommen. Der Wahrheitsgehalt der Beweismittel könne jedoch im
Bestreitungsfalle ohne Weiteres mit einer Abklärung vor Ort durch die
Schweizer Botschaft in Teheran festgestellt werden. Aus diesem Grund
werde für den Fall, dass das Gericht die Beweismittel ebenfalls als
unzureichend einstufen sollte, ein Antrag auf Durchführung einer
Botschaftsabklärung gestellt. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass er
über keine Ausbildung verfüge. Angesichts dieser Umstände werde es
ihm nicht möglich sein, in Afghanistan eine Existenzgrundlage
aufzubauen beziehungsweise zu sichern.
4.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der
Beschwerdeführer stamme aus MazareSharif. Die Wegweisung sei
daher auch in Würdigung der neuen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten.
5.
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Seite 9
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts
bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der
Urteilsfällung (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f.).
5.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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Seite 10
6.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni
2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle ausführliche
Lageanalyse vor und konsultierte eine Vielzahl von Länder und
Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem
In und Ausland und internationaler Organisationen sowie unzählige
ausländische und inländische Presseberichte (vgl. a.a.O. E. 9.3). Es kam
dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls
in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert
habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche
Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch
Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch
in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise
lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa
bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich
nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen
zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden
finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf
eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung,
selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen nichts
ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
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Seite 11
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
6.3. Der Beschwerdeführer stammt aus MazareSharif. Die Frage, ob
hinsichtlich dieser relativ grossen Stadt Afghanistans analog zu Kabul
allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der
Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist in dem
vorstehend in E. 6.2. zitierten Urteil offen gelassen worden (vgl. a.a.O. E.
9.9.3). Fest steht indes, dass die oben stehend aufgeführten strengen
Bedingungen für eine dortige Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein
müssten. Das heisst, der Beschwerdeführer muss in MazareSharif
insbesondere über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, damit der
Vollzug der Wegweisung auch zum heutigen Zeitpunkt noch als zumutbar
bezeichnet werden kann.
6.4. Im Urteil vom 28. Januar 2009 kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach MazareSharif zumutbar sei, da er dort in der Person seines
Stiefvaters und mutmasslich auch seiner Mutter über ein soziales
Beziehungsnetz verfüge. Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2010
respektive in der Beschwerde vom 29. Oktober 2010 machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe im Frühjahr 2010 erfahren, dass
seine Mutter mit seinen Halbgeschwistern in den Iran zu seinem Onkel
geflüchtet sei, weswegen er in MazareSharif kein tragfähiges
Beziehungsnetz mehr habe. Aus den folgenden Gründen ist aufgrund der
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel von der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen: Auf den vom
Beschwerdeführer eingereichten Farbfotos sind eine ältere Frau, ein
junger Mann sowie eine junge Frau zu sehen, die einzeln oder
gemeinsam mit Zeitungen vor Sehenswürdigkeiten oder Einrichtungen in
Teheran posieren, insbesondere dem AzadiDenkmal. Gemäss den zu
den Akten gereichten angeblich von der afghanischen Botschaft in
Teheran ausgestellten Identifizierungsscheinen handelt es sich bei diesen
Personen um die Mutter sowie die beiden Halbgeschwister des
Beschwerdeführers. Auch das Alter der drei auf den Fotos abgebildeten
Personen deutet darauf hin, dass es sich bei ihnen um die Mutter sowie
die Halbgeschwister des Beschwerdeführers handeln dürfte, machte
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Seite 12
Letzterer anlässlich der Kurzbefragung vom 29. September 2006 doch
geltend, er habe einen Halbbruder, der ungefähr vierzehn Jahre alt sei,
sowie eine Halbschwester im Alter von ungefähr 11 Jahren. Zudem ist auf
Folgendes hinzuweisen: Den beiden eingereichten DHL
Versandquittungen lässt sich entnehmen, dass eine Person namens (…)
von Teheran aus dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
Dokumente per DHL zukommen liess. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung vom 29. September
2006 ist (…) der Name seiner Mutter. Dies spricht ebenfalls dafür, dass
sich seine Mutter und seine Halbgeschwister in Teheran aufhalten. Im
Weiteren ist festzustellen, dass auf einzelnen der mit Schreiben vom 14.
Juli 2011 beziehungsweise 3. August 2011 eingereichten Fotos das
Datum der in den Händen gehaltenen Zeitungen entziffert werden kann
(2. Juni 2011), weshalb feststeht, dass es sich dabei um relativ aktuelle
Aufnahmen handelt. Daher ist anzunehmen, dass sich die Mutter und die
Halbgeschwister auch heute noch in Teheran aufhalten. Überdies wurden
zwei DHLVersandquittungen sowie zwei Briefumschläge zu den Akten
gereicht, aus denen ersichtlich ist, dass eine Person namens (…) am 7.
März 2010, am 8. März 2011 und am 8. Juni 2011 sowie am 15. Oktober
2011 Dokumente von Teheran aus an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers sandte, was darauf hindeutet, dass sich die Mutter
und die Halbgeschwister des Beschwerdeführers seit längerer Zeit in
Teheran aufhalten und nicht nur zu besuchszwecken dort verweilten.
Auch der Mietvertrag, der Eheschein, der Scheidungsschein sowie die
schriftlichen Zeugenaussagen weisen aufgrund ihres Inhalts darauf hin,
dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie dessen Halbgeschwister
seit längerem nicht mehr in MazareSharif, sondern in Teheran wohnen,
auch wenn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewisse Vorbehalte
bezüglich der Echtheit afghanischer Dokumente bestehen.
6.5. Wegen des soeben Gesagten ist anzunehmen, dass die Mutter und
die Halbgeschwister des Beschwerdeführers MazareSharif vor längerer
Zeit verlassen haben und heute in Teheran wohnen. Aufgrund dieser
massgebenden Veränderung der Sachlage kann zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in
MazareSharif über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne
der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6.2 f.), zumal er dort gemäss den Akten –
ausser seinem Stiefvater – keine Verwandten mehr hat. Weil es im
vorliegenden Fall bezüglich MazareSharif bereits an der Voraussetzung
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einer tragfähigen sozialen Vernetzung fehlt, ist der Wegweisungsvollzug
dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr als zumutbar zu erachten.
6.6. Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten neben seinem
Stiefvater in MazareSharif in keiner anderen Grossstadt in Afghanistan
über Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine
Aufenthaltsalternative in Frage.
6.7. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz
demzufolge als unzumutbar, weshalb sich eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien (Unzulässigkeit, Unmöglichkeit) erübrigt. Der
Beschwerdeführer ist deshalb in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
7.
Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom
28. September 2010 Bundesrecht verletzte (Art. 106 AsylG), weshalb
diese aufzuheben ist. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beinhaltet auch die Aufhebung der von der Vorinstanz geforderten
Gebühr, weswegen die Vorinstanz anzuweisen ist, dem
Beschwerdeführer eine allfällig bereits bezahlte Gebühr
zurückzuerstatten. Ebenfalls ist die Verfügung vom 29. September 2008
hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
geworden ist.
9.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den
Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten
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einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen
lässt. Die dem Beschwerdeführer vom BFM auszurichtende
Parteientschädigung ist auf Fr. 900. (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. September 2010 wird vollumfänglich
und die Verfügung vom 29. September 2008 bezüglich der
Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 900. (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten sowie eine allfällig bereits bezahlte Gebühr
zurückzuerstatten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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