Abtei lung IV
D-7708/2007
wet/wes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 13. November 2007 i.S. Nicht-
eintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7708/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der aus der Provinz C._______ stammende und zuletzt in
D._______ wohnhaft gewesene und der kurdischen Ethnie sowie der
alevitischen Religion zugehörende Beschwerdeführer am 8. Januar
1988 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches mit
Entscheid des Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) vom 24.
Oktober 1988 abgelehnt wurde,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November 1988 mit
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
(EJPD) vom 22. November 1989 abgewiesen wurde,
dass das EJPD mit Entscheid vom 12. Februar 1990 auf ein Revisions-
gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1990 nicht eintrat und
der Beschwerdeführer in der Folge am 20. Februar 1990 als ver-
schwunden gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Oktober 2007 im
E._______ erklärte, er sei im Jahre 1990 in die Türkei zurückgekehrt
und habe seither in seinem Dorf gelebt,
dass er Mitglied der F._______ gewesen sei und in diesem
Zusammenhang im Jahre 1995 drei Monate in Haft verbracht habe,
dass er im Vorfeld der Wahlen vom 22. Juli 2007 von der Gendarmerie
aufgefordert worden sei, für sie als Dorfschützer oder als Spitzel zu ar-
beiten, was er jedoch abgelehnt habe, worauf die Gendarmerie ständig
Druck auf ihn ausgeübt habe,
dass er auf den Posten gebracht und dort beschimpft, geschlagen und
sogar gefoltert worden sei,
dass man ihm zuletzt mit dem Tod gedroht habe, falls er der Aufforde-
rung, als Spitzel oder Dorfschützer zu arbeiten, nicht nachkomme,
worauf er die Flucht ergriffen habe,
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dass er ferner wegen der Teilnahme an der 1. Mai-Feier am
1. Mai 2007 festgenommen und während fünf Tagen festgehalten wor-
den sei,
dass die jetzige Regierung früher oder später die Scharia einführen
werde und die Frauen dann nur noch verschleiert auf die Strasse ge-
hen dürften,
dass der Beschwerdeführer gemäss vom BFM angeforderter Auskunft
der zuständigen deutschen Migrationsbehörde am 8. März 1990 erst-
mals in Deutschland eingereist sei, am 10. November 1995 einen ab-
schlägigen Asylentscheid erwirkt habe und ab dem 5. November 2003
als unbekannten Aufenthaltes respektive "Fortzug nach unbekannt"
gemeldet worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2007 vom BFM direkt an-
gehört und mit diesem Abklärungsergebnis konfrontiert wurde, worauf
er zu Protokoll gab, er habe zwei Mal in Deutschland erfolglos um Asyl
ersucht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich direkten Anhörung seine Vor-
bringen in der Kurzbefragung im Wesentlichen wiederholte und näher
ausführte,
dass er überdies angab, nach der Festnahme am 1. Mai 2007 respekti-
ve nach der Freilassung immer unter Beobachtung der Gendarmerie
gestanden zu sein,
dass er sich pro Woche einmal auf dem Posten in G._______ habe
melden müssen, letztmals am 18. September 2007,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2007 - eröffnet am
selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland mehrere
Asylgesuche eingereicht, welche abgelehnt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer mehrere Aufenthalte in Deutschland ver-
heimlicht und zudem zur Frage, wann er letztmals nach Deutschland
gegangen sei, widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass er ausserdem bei der Befragung zur Person auch nichts zu sei-
nen Aufenthalten in H._______ und I._______ erzählt habe,
dass die Angaben zur Anzahl der Personen, welche ausser ihm in den
Fahrzeugen auf der Reise von der Türkei in die Schweiz im Herbst
2007 gewesen seien, widersprüchlich ausgefallen seien und die Aus-
sagen zum Pass als unglaubhaft erachtet werden müssten,
dass aus diesen Gründen ernsthafte Zweifel daran bestünden, dass
sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren überhaupt in der Tür-
kei aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über die Probleme (Ge-
richtsverhandlung, Festnahme), welche er nach der 5-tägigen Haft im
Mai 2007 mit den türkischen Behörden gehabt habe, sowie zur Anzahl
und zu den Orten der Festnahmen widersprüchliche Angaben gemacht
habe,
dass der Beschwerdeführer auch nicht habe angeben können, wie der
Platz geheissen habe, auf welchem die Demonstration vom
1. Mai 2007 durchgeführt worden sei,
dass in Anbetracht dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme mit den türkischen Behörden nicht glaubhaft sei-
en und er auch seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht glaubhaft
habe begründen können,
dass schliesslich die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der allfälligen Einführung der Scharia eine Furcht vor
einem Nachteil darstelle, der auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in der Türkei zurückzu-
führen wäre, was jedoch nicht als asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gelte,
dass somit keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant wären,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren wieder auf-
zunehmen, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und
eine neue Verfügung zu erlassen, es seien im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlas-
sen, es sei vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorins-
tanz anzuweisen, eine eventuell bereits durchgeführte Datenweiterga-
be an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Ge-
hör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, es sei
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass er zur Begründung zunächst im Wesentlichen an seinen Verfol-
gungsvorbringen festhält und erklärt, er habe die Asylgesuche in
Deutschland verschwiegen, weil er Angst gehabt habe, dies könne ihm
zu seinem Nachteil ausgelegt werden, was nun auch tatsächlich ge-
schehen sei,
dass er in Bezug auf seine Angaben zum Pass auf die jeweiligen Fra-
gen in den Anhörungen klar geantwortet habe und in seinen Antworten
keine Differenzen ersichtlich seien,
dass er in Bezug auf den Ort der Demonstration den Bahnhof angege-
ben habe, der Platz heisse Bahnhofplatz, wie der Platz vor dem Bahn-
hof in Basel,
dass das Vorgehen der Gendarmerie in der Türkei in Bezug auf die
Dorfschützer notorisch und allgemein bekannt sei und die Repression
der türkischen Behörden gegenüber den Kurden wiederum zunehme,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2007 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG,
SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er-
gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
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dass im Rahmen dieser Bestimmung lediglich - wie vom BFM korrekt
vorgenommen - eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfol-
gungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass Deutschland Mitgliedsstaat der EU ist,
dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer selber - zwar
erst auf Vorhalt - eingebrachte Tatsache des erfolglosen Durchlaufens
mindestens eines Asylverfahrens in Deutschland unbestritten ist,
dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung schlüs-
sig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wo-
nach in der Zwischenzeit, das heisst seit dem (aktenkundigen) Unter-
tauchen des Beschwerdeführers nach Abschluss des Asylverfahrens in
Deutschland im November 2003 und der nachfolgenden (angeblichen)
Ausreise aus Deutschland respektive Rückkehr in die Türkei, Ereignis-
se eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant wären,
dass auf die betreffenden detaillierten Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann und die Be-
schwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Be-
trachtungsweise enthält,
dass insbesondere der Einwand, wonach die Aussagen zum Pass
nicht als unglaubhaft, da gleichlautend, erachtet werden könnten, nicht
zu überzeugen vermag, zumal sich der entsprechende Widerspruch
unzweideutig aus den Anhörungsprotokollen ergibt und durch die an-
derslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht plausibel
aufgelöst wird,
dass die Rüge, er habe sehr wohl den Bahnhof und damit implizit den
Bahnhofplatz als Ort der Demonstration genannt, fehl geht, zumal der
Beschwerdeführer gemäss dem Anhörungsprotokoll vom 7. November
2007 ausdrücklich nach dem Namen des Platzes gefragt wurde, wor-
auf dieser "Man sagt eben Bahnhof" zur Antwort gab (vgl. Protokoll di-
rekte Anhörung, S. 8),
dass der Beschwerdeführer auf die übrigen Ungereimtheiten, wie sie
von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen
wurden, keinen Bezug nimmt, weshalb zur Vermeidung von Wiederho-
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lungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im Entscheid vom
13. November 2007 verwiesen werden kann,
dass es überdies als unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwer-
deführer tatsächlich für das Amt des Dorfschützers sowie als Informant
für die Sicherheitskräfte hätte gewonnen werden sollen,
dass es angesichts der Tatsache, dass dieser Posten zumindest eine
gewisse Regierungstreue und das Vertrauen der Behörden voraus-
setzt, nicht nachvollziehbar erscheint, warum gerade der Beschwerde-
führer für dieses Amt hätte vorgesehen sein sollen, da ja die Behörden
diesen wiederholt in Haft genommen haben sollen, weil er ein
revolutionärer Kurde gewesen sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8
oben),
dass im Übrigen die gesamten Akten und Umstände - vorab die zu-
nächst verheimlichten Aufenthalte in (...), die als widersprüchlich
erachteten Reiseumstände sowie die Angaben zum Pass - vielmehr
die Vermutung aufkommen lassen, der Beschwerdeführer sei gar nie in
die Türkei zurückgekehrt,
dass zusammenfassend das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen
und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher in
der Türkei als Landwirt auf dem Land seiner Eltern tätig war und dort
über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eigenes Land verfügt,
sprechen,
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die
vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unter-
lassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, zu-
mal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam wären,
dass zudem in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den tür-
kischen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Be-
schwerde eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Ange-
hörigen substanziiert wurde,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits Da-
ten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb der Antrag auf Offen-
legung eines solchen Kontaktes und auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des Erwogenen das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsbegehrens abzuweisen ist,
dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch
Vermittlung des BFM, B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und
diese an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, B._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______)
- K._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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