Abtei lung IV
D-7708/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A.___________, geboren (...), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7708/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ethnischer
Kurde sei und aus B.___________ in der Provinz C.___________
stamme, wo er bis ins Jahr 2000 gelebt habe,
dass er gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 1. September
2000 verlassen habe und am 5. Oktober 2000 sein erstes Asylgesuch
in der Schweiz stellte, welches mit Verfügung vom 9. August 2002 vom
damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgewiesen
wurde,
dass das BFF mit gleicher Verfügung die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2008 eine
dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Schweiz am
24. April 2010 verlassen habe und nach D.__________ gereist sei, von
wo aus er am 5. Oktober 2010 im Rahmen des Dublin-Verfahrens in
die Schweiz zurückgeflogen worden sei,
dass er in der Schweiz am 8. Oktober 2010 das zweite Asylgesuch
einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E.___________ vom 20. Oktober 2010 und der direkten
Anhörung vom 27. Oktober 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei nicht in sein Heimatland zurück-
gekehrt und habe die gleichen Asylgründe wie er anlässlich des ersten
Asylgesuchs im Jahr 2000 vorgebracht habe,
dass es für ihn zu gefährlich sei, in den Irak zurückzukehren, weil man
ihm geraten habe, nicht dorthin zurückzukehren, nachdem seine Eltern
und Geschwister umgekommen seien,
dass seine Familie Probleme mit den Islamisten habe und von ihnen
verfolgt worden sei,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit münd-
lich eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2008 hätten sich
keine Hinweise ergeben, gestützt auf welche seit dem Abschluss des
ersten Asylverfahrens in der Schweiz Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, zumal
der Beschwerdeführer seine aktuellen Probleme auf diejenigen ge-
stützt habe, welche er bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs vor-
gebracht habe und welche sich schon damals als unglaubhaft er-
wiesen hätten,
dass er zudem über die geltend gemachte Tötung seiner Verwandten
nur oberflächlich und substanzlos habe berichten können und jegliche
diesbezüglichen Beweismittel fehlten,
dass die vorgebrachten Schlafprobleme im Heimatland behandelt
werden könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2010
(Datum Poststempel: 31. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf
sein Asylgesuch sein einzutreten und vom Vollzug der Wegweisung sei
abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 23 E. 2.1 S. 240 f., der vorliegend auch für das Bundesverwal-
tungsgericht Geltung hat),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer seit der Stellung seines ersten Asylge-
suchs in der Schweiz unbestrittenermassen nicht in sein Heimatland
zurückgekehrt ist, sondern darlegte, er habe sich in der Zwischenzeit
in D.__________ aufgehalten und sei im Rahmen des Dublin-
Verfahrens in die Schweiz zurückgeführt worden,
dass er geltend machte, er habe die gleichen Fluchtgründe, die er
schon im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, und zudem dar-
legte, die Islamisten hätten im April 2008 seine Eltern und Geschwister
umgebracht,
dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom
BFF in seinem Entscheid vom 9. August 2002 und vom Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2008 als unglaubhaft
qualifiziert worden sind,
dass sie mangels überzeugender anderer Hinweise auch im vorliegen-
den Asylverfahren nicht als glaubhaft erachtet werden können,
dass das BFM zudem in seiner Verfügung vom 27. Oktober 2010 zu
Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe über den angeblichen
Tod seiner Verwandten nur substanzlos und oberflächlich Auskunft ge-
ben können,
dass er überdies – wie sich aus den Akten ergibt – weder ent-
sprechende Beweismittel noch Bemühungen zum Erhalt solcher doku-
mentierte, obwohl der behauptete Tod seiner Familie inzwischen mehr
als zwei Jahre zurückliegt und er sich im Rahmen der Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) um solche hätte bemühen können,
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dass er ferner einerseits angab, er habe mit seinen Angehörigen tele-
fonischen Kontakt aufgenommen und diese hätten ihm geraten, nicht
in sein Heimatland zurückzukehren, weil es für ihn zu gefährlich sei
(Akte B1/8 S. 4), während ihm dieser Rat andererseits von guten
Freunden übermittelt worden sei (Akte B9/11 S. 3),
dass das Vorbringen, seine Familie sei von den Islamisten ausgelöscht
worden, überdies als verspätet zu betrachten ist, da dieser Sachver-
halt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im April 2008 ge-
schehen sei, mithin also vor Abschluss des damals hängigen Be-
schwerdeverfahrens am 27. Juni 2008, weshalb er die neuen Sachver-
haltsteile bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend machen
können,
dass auch aufgrund des verspäteten Vorbringens am Wahrheitsgehalt
zu zweifeln ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als haltlos zu
bezeichnen sind,
dass folglich das BFM zu Recht feststellte, insgesamt lägen keine Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind, vor,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche diesbe-
züglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur besagten Ge-
setzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was
zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offen-
sichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
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setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Ausführungen des Beschwerde-
führers, wie bereits rechtskräftig feststeht, unglaubhaft ausgefallen
sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasste und dabei zum Schluss kam, in den drei kurdischen Provin-
zen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) liege keine Situation allgemeiner
Gewalt vor und die dortige politische Lage sei nicht dermassen an-
gespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsse,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs indessen in der Regel
nur dann anzuordnen sei, wenn die davon betroffene Person ein
alleinstehender, gesunder und junger Mann sei, der ursprünglich aus
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dieser Region stamme oder längere Zeit dort verbracht habe, über ein
soziales Beziehungsnetz verfüge oder Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien unterhalte,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und ungebun-
denen Mann aus dem Nordirak handelt, dessen Wegweisungsvollzug
in diese Region des Iraks folglich als zumutbar erachtet werden kann,
sofern er dort über ein Beziehungsnetz oder über Parteiverbindungen
verfügt und gesund ist,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, seine An-
gehörigen seien im Heimatland umgebracht worden und er verfüge
aus diesem Grund nicht mehr über ein Beziehungsnetz,
dass vielmehr von einem bestehenden familiären und verwandtschaft-
lichen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass er zwar geltend macht, er habe psychische Probleme und könne
nicht schlafen,
dass er diesen Sachverhalt indessen nicht belegte und die geltend ge-
machten Probleme zudem – wie das BFM zutreffend feststellte – in
seinem Heimatland behandelbar sind, weshalb sie im vorliegenden
Fall nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass im Übrigen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch
hinsichtlich der Prüfung von Wegweisungshindernissen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz und diejenigen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2008 zu verweisen ist,
dass somit weder die allgemeine Lage im Nordirak, wo der Be-
schwerdeführer herkommt, noch individuelle Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen,
dass folglich der Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um vollständige
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums E.___________ (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrums E.___________ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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