Abtei lung IV
D-7709/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Guinea,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 24. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7709/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Juni
2008 sein Heimatland Guinea verliess, mit einer ihm unbekannten
Fluggesellschaft nach D._______ gelangte, seine Reise am 23. Juni
2008 auf dem Luftweg Richtung Europa fortsetzte und in einen ihm
unbekannten Ort gelangte, von wo aus er seine Reise im Zug
fortsetzte und am 24. Juni 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am 26. Juni 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 18. Juli 2008 im E._______ befragt und am 14. November
2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, als Muslim habe er gegen den Willen seines Vaters eine
Freundin christlichen Glaubens gehabt und sogar eine Konvertierung
zum Christentum in Betracht gezogen,
dass dies für seinen Vater eine Verletzung der Familienehre dargestellt
habe und dieser dem Koran entsprechend, der die Tötung eines zu ei-
nem anderen Glauben konvertierten Muslim fordere, die Tötung seines
Sohnes verlangt habe,
dass seine Mutter den Vater habe besänftigen können und ihm den
Vorschlag gemacht habe, ihren Sohn (den Beschwerdeführer) nach
F._______ zu schicken, wo sein älterer Bruder eine Koranschule besu-
che,
dass ihn jedoch sein Vater gemeinsam mit seinem Bruder nach
G._______ in eine Koranschule gebracht habe, wo er tagsüber auf
dem Feld habe arbeiten und abends habe lernen müssen,
dass das Leben in der Koranschule für ihn und seinen Bruder schwie-
rig gewesen sei und er es nicht mehr länger habe ertragen können,
weshalb er im Juni 2008 die Schule verlassen und sich anschliessend
bei einem Onkel in H._______ aufgehalten habe,
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dass sein Vater seine Rückkehr in die Koranschule verlangt habe, wor-
auf er (der Beschwerdeführer) seinen Onkel gefragt habe, ob er ihm
nicht helfen könne, das Land zu verlassen,
dass ihm sein Onkel die Ausreise aus Guinea finanziert und organi-
siert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2008 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass es in Guinea eine Vielzahl von Kontrollen gebe, weshalb nicht
nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer sei ohne Identitätspapiere
über 100 Kilometer von I._______ nach G._______ gefahren,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe die
Flugreise unternommen, ohne jemals kontrolliert worden zu sein,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Ge-
suchstellern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Iden-
tität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass es zudem jeder Logik widerspreche, dass der Beschwerdeführer
sein Heimatland verlassen habe, ohne vorhergehend rechtsgültige
Reisepapiere zu beschaffen, zumal auch von Seiten der Behörden von
Guinea nichts gegen ihn vorliege,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es ihm
verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asyl-
begründenden Vorbringen wesentliche Widersprüche feststellte und
anführte, dieser habe beispielsweise geltend gemacht, er sei vor sei-
ner Ausreise einen Monat bei seinem Onkel in H._______ geblieben,
und demgegenüber später erklärt, nur drei Tage bei seinem Onkel ver-
bracht zu haben,
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dass er auch divergierende Angaben darüber gemacht habe, ob sich
sein Bruder beim Eintritt in die Koranschule bereits in der Koranschule
in G._______ befunden habe,
dass nebst den vorgenannten Widersprüchen die Angaben des Be-
schwerdeführers unsubstanziiert und zu wenig konkret ausgefallen sei-
en, um glaubhaft zu sein, so sei die Schilderung seiner geplanten Kon-
vertierung zum Christentum sehr oberflächlich und ausweichend aus-
gefallen,
dass er daneben Angaben gemacht habe, welche keinen logischen
Sinn ergeben würden und von einem oberflächlichen Wissen des
Christentums zeugen würden, so habe er beispielsweise erklärt, er
wolle zum israelischen Christentum konvertieren,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der vielen Unge-
reimtheiten nicht geglaubt werden könnten,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 2. Dezember 2008 das Gutheissen des Asylgesuchs
beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er sei noch nie im Besitz eines Passes ge-
wesen und aufgrund der Auseinandersetzung mit seinen Eltern sei es
ihm auch nicht möglich, diese zu kontaktieren und seine Identitätskarte
kommen zu lassen (vgl. A 1/10 S. 4),
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dass er während seiner Reise in die Schweiz nie ein Dokument habe
vorweisen müssen, da dies bei Kontrollen sein Begleiter für ihn erle-
digt habe,
dass dieser ihn (den Beschwerdeführer) am Zoll jeweils als seinen Be-
gleiter beziehungsweise Praktikanten vorgestellt habe,
dass für seine Ausreise insgesamt drei Dokumente mit seinem Foto
ausgestellt worden seien, er jedoch nicht wisse, um was für Dokumen-
te es sich gehandelt habe, da er diese nie in der Hand gehabt habe
und somit auch nicht wisse, ob sich ein Pass darunter befunden habe
(vgl. A 9/12 S. 5),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Begleiter habe alles
für ihn erledigt und auch seine Papiere vorgewiesen, nicht zu überzeu-
gen vermag, da Flugreisende ihre Reispapiere anlässlich meist stren-
ger Kontrollen eigenhändig vorlegen müssen,
dass der Beschwerdeführer auch darüber hätte Bescheid wissen müs-
sen, unter welcher Identität er reiste, um entsprechende Nachfragen
beantworten zu können,
dass der Beschwerdeführer zur benutzten Fluggesellschaft sowie zur
Zwischen- und Zieldestination keinerlei Angaben machen konnte und
sich auch die weiteren Schilderungen über den genaueren Reiseablauf
auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränkten, was als Hin-
weis darauf zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wahren
Reiseumstände sowie seine Identität gegenüber den Asylbehörden
nicht offen legen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträgli-
chen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwä-
gungen der Vorinstanz bezüglich der Nichtabgabe von Identitätspapie-
ren nichts entgegensetzt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wie-
derholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, und es der Be-
schwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen zu den festge-
stellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinan-
derzusetzen, und die Beschwerde deshalb nicht einmal ansatzweise
geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
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gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuel-
le Gründe - der Beschwerdeführer verfügt über ein verwandtschaftli-
ches und soziales Beziehungsnetz sowie über eine Schulbildung - auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht un-
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Guinea
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das J._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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