Abtei lung IV
D-7710/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Advokat lic. iur. Dieter Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7710/2006
Sachverhalt:
A.
Der damals noch ledige Beschwerdeführer hatte im Jahre 1991 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, welches er ein Jahr später
wieder zurückzog. Im Jahre 1995 reiste er zusammen mit seinem Vater
und der Familie seiner Schwester erneut in die Schweiz und machte
im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens geltend, er sei nicht bereit
für seinen Heimatstaat Militärdienst zu leisten, weil er sich vor dem
drohenden Kriegseinsatz fürchte. Die ablehnende Verfügung des da-
mals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 29. August
1995 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 24. Juli 1997 bestätigt.
Die Beschwerdeführerin war ihrerseits zusammen mit ihrer Mutter und
den Geschwistern im Jahre 1991 ein erstes Mal in die Schweiz gereist,
um ein Asylgesuch zu stellen. Auf das Asylgesuch wurde mit Verfü-
gung des BFF vom 6. November 1991 nicht eingetreten. Im Jahre 1997
reiste die noch minderjährige Beschwerdeführerin erneut in die
Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Zur Begründung machte sie gel-
tend, sie habe nach dem Tod ihrer Grossmuter, bei der sie gewohnt
habe, niemanden mehr in ihrem Heimatstaat und sei deshalb zu ihrem
Bruder in die Schweiz gereist. Mit Verfügung des BFF vom 27. Oktober
1997 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie
deren Vollzug angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde
am 24. Juni 1998 zurückgezogen woraufhin das Beschwerdeverfahren
als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam am 16. August 1998 zu-
rück in ihren Heimatstaat.
B.
B.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
am 11. September 2005 ihren Heimatstaat, um über Ungarn und Ös-
terreich am 14. September 2005 erneut in die Schweiz zu gelangen,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 27. September 2005
wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle Z._______
(neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch zu
ihren Asylgründen befragt. Infolgedessen wurden sie am
3. Oktober 2005 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______
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zugewiesen. Am 18. Oktober 2005 respektive am 25. Oktober 2005
wurden die Beschwerdeführenden durch die zuständigen kantonalen
Behörden einlässlich angehört, wobei die Befragung der
Beschwerdeführerin abgebrochen werden musste, da sie völlig
apathisch gewirkt habe. Am 10. August 2006 fand eine direkte
Anhörung der Beschwerdeführenden durch das BFM statt.
B.b Zur Begründung ihres Gesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, am 15. August 2005 um 21 Uhr sei ihm auf
dem Heimweg von X._______, wo er elektrisches Material für ihr
neues Haus gekauft habe, von einem schwarzen Audi der Weg
blockiert worden. Zwei Männer seien ausgestiegen, hätten ihn nach
einem Feuerzeug gefragt und seien danach in seinen Wagen
gestiegen. Daraufhin habe ihn der eine mit einer Pistole bedroht und
ihm befohlen, dem Audi zu folgen. Bei einer Ziegelei am See hätten sie
ihn verprügelt und ihm 130 Euro (in Dinar) gestohlen und weitere
10'000 Euro als Steuer gefordert. Sie hätten seinen Namen gekannt,
gewusst, dass er ein Haus baue, ihn als Zigeuner beschimpft und
gedroht, seine ganze Familie umzubringen, wenn er das Geld nicht
innerhalb von 48 Stunden zum See bringe. Danach sei er nach Hause
zurückgekehrt, ohne seiner Frau zu sagen, was passiert sei. Am
17. August 2005 beziehungsweise am 16. August 2005 zirka um 13
Uhr, als er bei einem Freund (F._______) gewesen sei, um sich in der
Sache beraten zu lassen, und die Kinder nicht zu Hause gewesen
seien, seien vermutlich die gleichen Männer, welche ihn überfallen
hätten, in sein Haus eingedrungen, hätten nach Geld gesucht und
seine Frau vergewaltigt. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine
Frau mit abgeschnittenen Haaren auf dem Boden gelegen und sei
zuerst nicht ansprechbar gewesen. Da die Täter seiner Frau gesagt
hätten, sie würden in drei bis vier Stunden zurückkehren, um das Geld
zu holen, seien sie zu seinen Eltern geflüchtet. Seine Frau habe die
Polizei nicht alarmieren wollen, da die Täter gedroht hätten, ihn und
die Kinder umzubringen. Sie seien dann zu ihrer Tante nach
W._______ gereist, wo seine Frau einen Arzt aufgesucht habe.
Zwischen dem 8. und dem 11. September 2005 sei er mehrmals am
Telefon bedroht worden. Er habe die SMS immer noch auf seinem
Mobiltelefon. F._______ habe ihnen deshalb bei der Ausreise geholfen.
B.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, am 17. August 2005 sei-
en unbekannte Männer (glatzköpfig, kräftig, tätowiert, schwarz ange-
zogen) in ihr Haus eingedrungen und hätten nach ihrem Mann und
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dem Geld gefragt. Sie hätten das Haus durchsucht, ihr gedroht, ihre
Familie umzubringen, sie beleidigt, beschimpft und im Gästezimmer
vergewaltigt. Ihre Kinder seien zu diesem Zeitpunkt bei den Eltern
gewesen, da sie an diesem Tag im Haushalt viel zu tun gehabt habe.
Als ihr Mann nach Hause gekommen sei, habe sie ihn erst nicht
gehört, er habe sie dann geohrfeigt und ihr Wasser ins Gesicht
geschüttet. Am selben Tag seien sie zuerst zu den Schwiegereltern,
welchen sie verboten habe, die Polizei zu rufen, dann nach W._______
zum Arzt und anschliessend zu ihrer Tante gegangen. Dem Arzt habe
sie gesagt, sie schäme sich, Anzeige bei der Polizei zu machen. In
Wirklichkeit sei sie nicht zur Polizei gegangen, weil die Vergewaltiger
ihr gedroht hätten, sie würden sie töten, wenn sie Anzeige mache. Ein
Freund ihres Mannes habe sie bei ihrer Tante abgeholt und an die
Grenze gebracht.
C.
C.a Am 24. Oktober 2005 hatte Dr. med. G._______ festgestellt, die
Beschwerdeführerin sei kaum einvernahmefähig. Eine entsprechende
Befragung solle zudem geeigneterweise von einer Frau und nach
Absprache mit einem Psychiater vorgenommen werden.
C.b Am 29. November 2005 war der Beschwerdeführerin in einem
ärztlichen Bericht der H._______ eine posttraumatische
Belastungsstörung attestiert worden.
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2006 – eröffnet am
1. Dezember 2006 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerde-
führenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde
und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
F.
Am 14. Januar 2007 reichten die H._______ einen ärztlichen Bericht
vom 9. Januar 2007 zu den Akten, wonach bei der Beschwerdeführerin
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mit einer langen Behandlungsdauer zu rechnen sei, wobei eine
Rückweisung in ihre Heimat eine Retraumatisierung zur Folge hätte.
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 erhob die zuständige Instruktions-
richterin einen Kostenvorschuss, welcher am 1. Februar 2007 fristge-
recht einbezahlt wurde.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2007 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 nahmen die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – zur Ver-
nehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
J.
Am 5. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden gemäss der
Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 6. November 2008 einen
aktualisierten ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin ein, wonach die Therapie stagniere und eine statio-
näre Behandlung ins Auge gefasst werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 In seinem Entscheid vom 30. November 2006 führte das BFM zur
Begründung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Benachteili-
gungen durch unbekannte Drittpersonen seien nicht asylrelevant, da
davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden von den Be-
hörden in Serbien einen angemessenen Schutz erhalten. Die Lage der
ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokrati-
schen Wandels entspannt. Ein Bundesgesetz zum Schutz und zur Frei-
heit der nationalen Minderheiten sei in Kraft getreten und auch die
Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte
Übergriffe durch Drittpersonen könnten zwar nicht restlos ausge-
schlossen werden. Allerdings erreichten diese Benachteiligungen in
der Regel nicht eine asylrelevante Intensität und würden vom Staat
nicht gebilligt oder unterstützt. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle
stellten auch in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände
dar, die auf Anzeige hin belangt würden. Denkbar sei zwar in seltenen
Einzelfällen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen trotz wie-
derholtem Intervenieren auf Anzeigen hin die notwendigen Untersu-
chungen nicht einleiten würden. Es bestehe aber die Möglichkeit, ge-
gen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zuste-
henden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. An dieser Argu-
mentation ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdefüh-
renden bedroht worden seien. Angesichts des Vorhandenseins einer
effizienten Schutzinfrastruktur hätte von ihnen erwartet werden kön-
nen, dass sie trotz dieses Umstands die Strafbehörden in ihrer Hei-
matregion um Schutz anriefen. Zudem sei es den Beschwerdeführen-
den, gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungs-
freiheit, möglich und zumutbar, sich allfälligen lokal bedingten Nachtei-
len durch einen Wohnortswechsel innerhalb Serbiens zu entziehen. So
hätten sie sich beispielsweise bereits vor ihrer Ausreise bei einer Tante
in W._______ aufgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Verfolger einen derartigen Aufwand betreiben sollten, um sie an jedem
beliebigen Ort in Serbien aufzuspüren. Schliesslich seien bezüglich
der Glaubwürdigkeit Vorbehalte anzubringen. Die vom Beschwerdefüh-
rer angeführten Erläuterungen – er baue ein Haus, weshalb ihm die
Verfolger vorgehalten hätten, viel Geld zu haben – vermöchte deren
Brutalität nicht zu erklären. Tatsache sei nämlich, dass die zwar nicht
restlos auszuschliessenden, vereinzelten Übergriffe durch Drittperso-
nen auf Roma und behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen in
der Regel doch nicht asylrelevante Intensität ereichten. Zudem habe
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die Vergewaltigung gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden an-
lässlich der Empfangsstellenbefragung sowie der kantonalen Einver-
nahme am 17. August 2005 stattgefunden, beziehungsweise es sei
seit dem Vorfall in der Ziegelei ein Tag verstrichen. Währenddem be-
stehe der Beschwerdeführer anlässlich der BFM-Anhörung darauf,
dass sie am 16. August 2005 stattgefunden habe, beziehungsweise
am Tag nach dem Vorfall in der Ziegelei. Zudem wiesen die Vorbringen
der Beschwerdeführenden frappante Parallelen zu Vorbringen anderer
Asylbewerder aus ihrer Herkunftsregion auf. Vor diesem Hintergrund
vermöchten auch die eingereichten Arztzeugnisse nichts zu ändern.
4.2 In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden aus, es
möge zwar so aussehen, dass die Auseinandersetzungen aufgrund
derer sie eingereist seien nicht politischer sondern privater Natur sei-
en. Aber in Serbien herrsche Rechtlosigkeit und der Staat verweigere
den Opfern den notwendigen Schutz beziehungsweise, es stelle sich
die Frage, inwiefern die staatlichen Angestellten selber an den Aktivi-
täten der kriminellen Banden beteiligt seien. Als Roma könnten sie von
der Polizei keinen Schutz erhalten. Die Erpressung und die Übergriffe
stellten eine Massnahme dar, gut situierte Romas wie sie zu vertrei-
ben. Seit Montenegro nicht mehr zu Serbien gehöre und nur noch die
Romas übrigblieben, welche mit verstärkten Repressalien zu rechnen
hätten, habe sich die Situation noch verschärft.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinen Erwägungen
fest.
4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – aus, der serbische Staat sei nach wie vor we-
der willens noch imstande, die im serbischen Volk und in vielen Behör-
den vorhandene Gewaltbereitschaft gegenüber Angehörigen der Roma
zu unterbinden und zu sanktionieren. Beim systematischen Vorgehen
gegen sie handle es sich um politische Gewalt gegenüber Angehöri-
gen einer ethnischen Minderheit, die nur möglich sei, wenn der Staat
die Täter gewähren lasse. In einem solchen Staat sei es den Opfern
nicht zuzumuten, zuerst noch beim Staat Hilfe zu suchen, da sie dies-
falls nur noch ein zweites Mal diskriminiert würden. Die Parallelen zu
den Vorbringen anderer Asylbewerber seien darauf zurückzuführen,
dass ein eigentliches Mobbing der Nationalistenbanden gegen Roma-
Familien stattfinde, welches vom serbischen Staat mehr oder weniger
ausdrücklich gebilligt werde. Die Minderheitenschutzbestimmungen
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seien blosse Alibigesetze. Ihnen (den Beschwerdeführenden) sei,
nebst der individuellen Verfolgung, schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu
der Roma-Minderheit die Kollektivverfolgung zuzuerkennen.
5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, ge-
samthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E.
3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist
nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderung erfahren hat.
5.2 Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden spricht zu-
nächst die Tatsache, dass sie das Erlebte in einer sehr substanziierten
Weise, mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und selbst in ein-
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zelnen Detail übereinstimmend vorzubringen vermochten, ohne dass
es abgesprochen wirken würde. So erklärte der Beschwerdeführer
beispielsweise, dass er am Abend der Übergriffe auf ihn in ein anderes
Dorf gefahren sei, um Stecker für den Hausbau zu kaufen (C25 S. 4).
Gleichzeitig erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie zwei Tage
später, am Tag der Vergewaltigung, die Kinder weggebracht habe, weil
sie besonders viel zu tun gehabt habe. So habe sie für die Elektriker
mitkochen müssen, welche an diesem Tag im neuen Haus Arbeiten zu
verrichten gehabt hätten (C24 S. 5). Der Beschwerdeführer erinnerte
sich zudem an einige Details, wie zum Beispiel die Automarke oder
Teile des Kennzeichens des Fahrzeuges, das ihn angehalten habe (C2
S. 5, C25 S. 4). Die Beschwerdeführerin erwähnte, dass sie gerade am
Zwiebeln schneiden war, als die Fremden in ihr Haus eingedrungen
seien und vermochte den Ablauf der Ereignisse genau und in
übereinstimmender Weise zu beschreiben und konnte dabei
beispielsweise auch genau angeben, in welchem Zimmer es zu den
sexuellen Übergriffen gekommen sei (C24 S. 5). Detailliert und
widerspruchsfrei konnte auch geschildert werden, unter welchen
Umständen und in welchem Zustand der Beschwerdeführer die
Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung vorfand. Bis zur dritten
Anhörung gaben die Beschwerdeführenden auch übereinstimmend an,
die Vergewaltigung habe am 17. August 2005, also zwei Tage nach
den Vorfällen in der Ziegelei, stattgefunden. Wie das BFM
richtigerweise feststellte, widerspricht der Beschwerdeführer dieser
Darstellung, indem er bei der dritten Anhörung angibt, die
Vergewaltigung habe einen Tag nach den Vorfällen in der Ziegelei
stattgefunden, also am 16. August 2005. Dieser Widerspruch wiegt je-
doch nicht so schwer, als dass er die Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführenden insgesamt umzustossen vermöchte, lässt er sich doch
beispielsweise dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der traumatischen Erlebnisse, insbesondere auch seiner Frau, den ei-
nen Tag des machtlosen Nichtstunkönnens mit der Zeit verdrängt hat
und gaben sie doch ansonsten während des ganzen Verfahrens
übereinstimmend den gleichen Tag an. Immerhin fand die Anhörung
durch das BFM erst ein Jahr nach der Einreise statt. Auf den ersten
Blick zeichnen die Beschwerdeführenden mit der Beschreibung
„glatzköpfig, kräftig, tätowiert, schwarz angezogen“ zwar ein eher
stereotypes Bild ihrer Verfolger. Im Kontext mit den geltend gemachten
Vorbringen, passt diese Beschreibung jedoch auf das Bild von
serbischen Nationalisten, welche den Beschwerdeführenden als
Angehörige der ihrer Meinung nach vermutlich minderwertigen Ethnie
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der Roma den Bau eines derartigen Hauses nicht zugestehen wollten.
Des Weiteren sprechen die Arztzeugnisse, welche die Beschwerdefüh-
renden im Laufe des Verfahrens eingereicht haben und welche die je-
weiligen Verletzungen aufzeichnen, für ihre Glaubwürdigkeit. Bei der
gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnten Ge-
waltspuren am Körper und im Bereich der Geschlechtsteile festgestellt
werden, wenn auch eine Spermaprobe negativ ausfiel. Dass die Zeug-
nisse nicht in kyrillischer Schrift verfasst worden sind, vermag zwar zu-
erst zu erstaunen. Dieser Umstand lässt sich aber dadurch erklären,
dass der Arzt dem Namen nach ein Ungar sein dürfte und es sich bei
der Vojvodina um eine sehr multikulturelle Region handelt, wobei das
serbische Minderheitenschutzgesetz die Sprache einer Minderheit als
Amtssprache auf Gemeindeebene anerkennt, wenn ihr Anteil an der
Gesamtbevölkerung einer Gemeinde mindestens 15 % beträgt. Die in
der Schweiz verfassten Arztzeugnisse, an deren Zuverlässigkeit keine
Zweifel bestehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378) und welche der
Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestie-
ren, sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bei den An-
hörungen in Tränen ausbrachen und die Beschwerdeführerin bei zwei
der drei Anhörungen nicht vernehmungsfähig war, stellen einen zu-
sätzlichen Hinweis auf tatsächlich durchlebte traumatische Ereignisse
dar und stützen so die Glaubwürdigkeit.
5.3 Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist im vorliegenden
Fall insgesamt von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerde-
führenden auszugehen. Es bleibt nun zu prüfen, ob diese die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein
(EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtsprechung kann
eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen
oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche
Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten,
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wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter
Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für
langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung
bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann,
die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und
überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster
Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss
der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zu-
mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Be-
rücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340
f.)
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz-
tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen be-
ziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen
damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor-
handen sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht
vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen wür-
den. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen
in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht.
6.3 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Unbill,
sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl.
W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 127). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss daher sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch
im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Demnach sind Verbesse-
rungen der Situation im Verfolgerstaat beachtlich. Gegenüber Perso-
Seite 12
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nen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist je-
doch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben, die Verhältnis-
se müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu
ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen müssen als
ernsthaft und dauerhaft erscheinen (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 129f.).
6.4 Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
7.
7.1 Bei den von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffe han-
delt sich um erhebliche Nachteile, die ihnen gezielt und aus einem Mo-
tiv im Sinne von Art. 3 AsylG (ethnische Zugehörigkeit) zugefügt wur-
den. Urheber der Übergriffe waren indes privater Dritte, weshalb sich
die Frage nach der staatlichen Schutzmöglichkeit stellt. Es ist dabei
abzuklären, ob eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur
zur Verfügung stand und ob deren Inanspruchnahme der betroffenen
Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar war.
7.2 Insbesondere mit Blick auf die Situation der Roma in Serbien, ist
darauf hinzuweisen, dass diese Bevölkerungsgruppe zumindest in der
Vergangenheit einem grossen Druck ausgesetzt war. Angriffe und Dis-
kriminierungen waren häufig, wobei die Angriffe nicht nur von der Zivil-
bevölkerung ausging, sondern auch von den Sicherheitskräften selbst
(vgl. United States Departement, U.S. Department of State Country
Report on Human Rights Practices 2003 – Serbia und Montenegro,
25.02.2004). Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und
2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen, wie
die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Euro-
pa), der Europarat und das Europäische Parlament. Letzteres verab-
schiedete zwei Resolutionen, mit welchen von den serbischen Behör-
den ein konsequentes und rasches Vorgehen zur Verhinderung weite-
rer ethnisch motivierter Überfälle gegenüber Minderheiten verlangt
wurde und in welchem es tiefe Besorgnis über die ungenügenden Vor-
kehren der Behörden zum Schutz der Minderheiten in der Vojvodina
äusserte. Weiter wurde im Jahre 2005 ein 10-Punkte-Plan zwischen
den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verab-
schiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum
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Ziel hat (US Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices 2005, Serbia, section 5). Die internationale Öffentlichkeit,
insbesondere Ungarn, übte starken Druck aus, dass sich das Vorge-
hen und die Haltung der Polizei und der Behörden verbessert (vgl.
Center for the Development of Civil Society, Ethnic Incidents in Vojvo-
dina, October 2005, S. 1 f. und 14; European Centre For Minority Issu-
es, Ethnic Violence in Vojvodina: Glitch or Harbinger of Conflicts to
Come?, ECMI Working Paper No. 27, April 2006, S. 24).
Im Hinblick auf die spezifische Problematik der Roma ist die serbische
Regierung im Jahre 2005 der "Decade of Roma Inclusion", einer inter-
nationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungs-
organisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt,
um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des
Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fort-
schritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese
Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbil-
dung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, an-
dere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Gender Mainstrea-
ming (Geschlechtergleichstellung) zu berücksichtigen. Serbien hat in
diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschie-
det, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung
und Arbeit beziehen (
content=70, besucht am 26. Januar 2009). Auch bestehen Bemühun-
gen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen.
So haben beispielsweise das serbische Innenministerium, das Komi-
tee für Sicherheit des Parlaments der Provinz Vojvodina und der Rat
für Integration der Roma in der Vojvodina in Zusammenarbeit mit der
OSZE diesbezüglich konkrete Bemühungen unternommen; unter an-
derem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und
den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl.
OSCE Mission to Serbia, OSCE Mission organizes meeting to encou-
rage dialogue between police and Roma communities in Vojvodina,
press releases). Wohl ist die Zahl der registrierten Übergriffe auf Min-
derheiten gegenüber den Jahren 2003 und 2004 zurückgegangen,
doch muss bei diesen Angaben in Betracht gezogen werden, dass die
Roma im Gegensatz zur ungarischen Minderheit in Serbien, welche
starke und aktive Unterstützung erhält, nicht über ein grosses Res-
sourcennetz verfügen, welches ihre Diskriminierung und ihre Übergrif-
fe ausreichend dokumentieren und die Behörden anhalten kann, dage-
gen vorzugehen (European Centre For Minority Issues, Ethnic Vio-
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lence in Vojvodina: Glitch or Harbinger of Conflicts to Come?, ECMI
Working Paper No. 27, April 2006, S. 2). Auch ist anzunehmen, dass
Roma Übergriffe und Gewalttaten weniger bei den Behörden melden
als andere Minderheiten, weshalb die diesbezügliche Dunkelziffer
hoch ist (Center for the Development of Civil Society, Ethnic Incidents
in Vojvodina, October 2005, S. 14). Angehörige der Roma-Minderheit
sind nach wie vor Ziele von Übergriffen seitens der serbischen Zivilbe-
völkerung wie auch seitens der Polizei (vgl. Human Rights Watch,
World Report 2009, Country Summary Serbia, January 2009, S. 404;
UK Home Office, Operational Guidance Note, Serbia, September
2008, S. 4; US Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2007, Serbia, March 11 2008, section 5; Belgrade
Center for Human Rights, Human Rights in Serbia 2007, 2008, S. 279).
Insbesondere die Situation der Roma-Frauen ist prekär; Gewalt gegen
Roma-Frauen ist gemäss einer Studie des European Roma Rights
Centre ein gravierendes Problem. Laut dieser Studie stellen Roma-
Frauen eine der verletzlichsten Gruppen in Serbien dar, sind vermehr-
ter Gewalt ausserhalb wie innerhalb der Roma-Gemeinschaft ausge-
setzt, welche sie aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Polizei
kaum anzeigen (Written Comments of the European Roma Rights
Centre (ERRC), Bibija, Eureka and Women's Space, Concerning the
Republic of Serbia, For Consideration by the Commitee on the Elimi-
nation of Discrimination against Women (CEDAW) at its 38th Session,
March 2007, S. 3 und 8; vgl. auch CEDAW, Concluding Comments of
the CEDAW: Serbia, June 2007;Fund for an open society, Europeani-
sation of Serbia, 1. November 2006, S. 155). Auch wenn die Polizei in
der Vojvodina dazu angehalten wird, bezüglich ethnisch motivierter
Übergriffe sensibilisierter und aktiver zu sein, kann nicht negiert wer-
den, dass immer wieder Fälle vorkommen, in denen sie nicht oder zu
spät handelt, oder gar selbst als Angreifer auftritt (vgl. MRC, Decade
of Roma, Information Booklet of MRC, Abuses of Roma Rights,
September 2007). Andererseits wurden in jüngster Zeit vereinzelte
Übergriffe gegen Minderheiten und insbesondere gegen Roma ver-
folgt. So wurden beispielsweise am 22. Mai 2008 in Nis zwei Männer,
welche Angehörige der Roma angegriffen hatten, zu vier Monaten Ge-
fängnis verurteilt MRC, District Court in Nis sentences two men for
rousing national hatred, 26. Juni 2008: online auf der website vom
MRC, besucht am 26. Januar 2009, www.mrc.org.yu/index_e.php?
sta=saopstenja&jezik=en). Dennoch scheint eine klare Ahndung von
ethnisch motivierten Gewalttaten als solche auf gerichtlicher Ebene
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nur zögerlich voranzugehen (vgl. MRC, Decade of Roma, Information
Booklet of MRC, Abuses of Roma Rights, September 2007, S. 73).
7.3 Mit Blick auf das von den Beschwerdeführenden Erlebte kann auf-
grund dieser Erwägungen zumindest für den Zeitpunkt der Ausreise
nicht von einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur für
Roma und insbesondere nicht von der Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme des Schutzes für die Beschwerdeführenden gesprochen wer-
den. Erste Bemühungen, die Übergriffe auf Roma einzudämmen und
die Polizeikräfte entsprechend zu sensibilisieren hatten zu diesem
Zeitpunkt auf internationalen Druck hin erst begonnen. Angesichts
dessen, dass Angriffe und Diskrimination von Sicherheitskräften gera-
de in den unteren Chargen zweifellos weiterhin drohten, war es der
Beschwerdeführerin, die sexuelle Gewalt erlitten hatte und offensicht-
lich noch lange Zeit danach unter psychischen Problemen litt, nicht zu-
zumuten, bei diesen lokalen Polizeieinheiten um Schutz nachzusu-
chen. Hinzu kommt, dass die Täter offensichtlich mit Racheakten ge-
droht hatten, was die Beschwerdeführenden unter der gegebenen Si-
tuation durchaus Ernst nehmen mussten. Demnach war es den Be-
schwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt entgegen der Meinung des
BFM nicht zuzumuten, nach den geltend gemachten Übergriffen bei
der serbischen Polizei Schutz zu suchen.
7.4 Weiter stellt sich die Frage nach der Möglichkeit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative. An die Effektivität des am innerstaatlichen Zu-
fluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutz sind jedoch – un-
ter Berücksichtigung des Umstandes, dass der betroffenen Person in
einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist – hohe Anfor-
derungen zu stellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Eine solche kann der
asylsuchenden Person nur entgegengehalten werden, wenn ein hoher
effektiver Schutz am alternativen Ort besteht. Im vorliegenden Fall
kann dies nicht bejaht werden. Denn im übrigen Serbien stieg die Zahl
der Übergriffe auf Minderheiten weiterhin an, insbesondere auch die
physischen Übergriffe auf Roma (Human Rights Watch, Dangerous In-
difference, Violence against Minorities in Serbia, October 2005, Volu-
me 17, No. 7, S. 6). Alleine für die Zeitperiode von Januar bis
September 2005 zählte beispielsweise die serbische NGO Minority
Rights Center (MRC) 121 Fälle von polizeilichen Übergriffen, Gewalt
und Diskriminierung gegenüber Roma (www.mrc.org.yu/index_e.php?
id_tekst=33&sta=saopstenja, besucht am 26. Januar 2009), wobei nur
wenige der zahlreichen Übergriffe schlussendlich geahndet wurden
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(Amnesty International Report 2006, S. 225). Damit kann den
Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, sie hätten innerhalb
Serbiens über eine Fluchtalternative verfügt. Schliesslich bestand zwi-
schen den Übergriffen im August 2005 und der Ausreise im September
2005 klarerweise sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht
ein genügend enger Kausalzusammenhang. Die Beschwerdeführen-
den erfüllten somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die
Flüchtlingseigenschaft.
7.5 Gerade im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit der Ausreise
stellt sich weiter die Frage, ob auch aktuell ernsthafte Nachteile dro-
hen, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der objek-
tiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asyl-
entscheid zugunsten und zulasten der Beschwerdeführenden zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; BVGE 2007/31 E. 5.3
S.379). Dabei ist gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevan-
te Verfolgung erlitten haben, mit günstigen Prognosen Zurückhaltung
zu üben, denn wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen gilt es diesbezüglich festzu-
halten, dass sich in den letzten Jahren zwar eine Verbesserung der Si-
tuation der Roma in Serbien bemerkbar machte und die serbischen
Behörden bemüht waren, ihnen einen besseren Status und somit ei-
nen besseren Schutz gegen Übergriffe durch Dritte zu gewährleisten.
Aufgrund der weiterhin anhaltenden angespannten Lage kann jedoch
nur bedingt von einer wesentlichen Verbesserung gesprochen werden.
Insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Beschwerdeführerin
erlittenen Vergewaltigung und dem ärztlich attestierten anhaltenden
Trauma scheint daher eine subjektive Furcht der Beschwerdeführen-
den vor erneuten ernsthaften Nachteilen, ohne dass ein effektiver
Schutz zur Verfügung stünde, als objektiv nachvollziehbar. Diese Frage
kann jedoch letztlich – wie im Folgenden dargelegt – offen bleiben.
8.
8.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall
einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als
asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den frühe-
ren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehen-
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den Gründen nicht zumutbar ist. Als "zwingende Gründe" sind in erster
Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffe-
nen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere
Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch
verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.4 S. 380).
8.2 Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite er-
stellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach erlittener Vergewal-
tigung vom Bestehen einer posttraumatischer Belastungsstörung
(PTBS), begleitet von einer Depression auszugehen ist, welche eine
Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch verun-
möglicht. So wird im ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2007 ausgeführt,
aufgrund der in der Heimat erlebten massiven körperlichen und seeli-
schen Traumatisierungen, käme eine Rückweisung dorthin einer Ret-
raumatisierung gleich und würde jedenfalls vergangene Traumata
wachrufen und massive depressive Reaktionen mit Verstärkung der
PTBS-Symptome wären nicht auszuschliessen. Aus medizinischer
Sicht benötigt die Beschwerdeführerin weiterhin medikamentöse und
psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung. Der Zustand der Be-
schwerdeführerin zeichne sich durch Ratlosigkeit, Störung der Vitalität,
Depremiertheit, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit, innere Unruhe und
Affektstarre aus und sie sei in steter Sorge, um die Sicherheit ihrer
Kinder, gegen welche in Serbien gemäss ihren Aussagen Morddrohun-
gen ausgesprochen worden seien. Gemäss ärztlichem Bericht vom
24. November 2008 wird versucht, mit der Beschwerdeführerin auf
eine stationäre Therapie hinzuarbeiten, da die therapeutischen Mass-
nahmen im ambulanten Rahmen ausgeschöpft seien. Dies habe je-
doch zur Folge, dass die in Verbindung mit dem Trauma erlebten Ängs-
te so stark anwüchsen, dass die Beschwerdeführerin sich bisher au-
sserstande gesehen habe, ihre Kinder zu verlassen in der Befürch-
tung, diese nicht mehr vor möglichen Gefahren schützen zu können. In
Serbien ist die Lage für die ethnischen Minderheiten nach wie vor
schwierig (vgl. E. 7.3.). Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden hätte
zur Folge, dass sie als Angehörige der Minderheit der Roma künftig in-
mitten der dominierenden Volksgruppe (Serben) leben müssten, zu der
auch jene Personen gehören dürften, welche im August 2005 die
Übergriffe auf sie verübt hatten. Angesichts dieser Sachlage bestehen
"zwingende Gründe", die einer Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Serbien entgegen stehen.
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9. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die von den Beschwer-
deführenden glaubhaft gemachte Vorverfolgung unter Berücksichti-
gung "zwingender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 1C
Ziff. 5 Abs. 2 FK flüchtlingsrechtlich erheblich ist, weshalb sie – unge-
achtet der aktuellen Verfolgungsgefahr in Serbien – die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen. Dementsprechend ist ihnen man-
gels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die an-
gefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 30. November 2006
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Der
am 1. Februar 2007 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote
eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund
der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, zumal der Rechts-
vertreter erst zu einem verfahrensrechtlich späten Zeitpunkt für die Be-
schwerdeführer aktiv wurde. Die von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu
erteilen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben. Der am 1. Februar 2007 geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird rückerstattet.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 20