Abtei lung IV
D-7710/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch David Ventura,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7710/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2000 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 lehnte das BFF
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde wies die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Juni
2004 ab, woraufhin die Verfügung am 29. Juni 2004 in Rechtskraft
erwuchs.
A.b Am 11. März 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine
Schweizerin, wobei er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
A.c Am 21. Oktober 2009 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C. erneut um Asyl. Am 28. Oktober 2009 fand die
Befragung zur Person (BzP) statt und am 20. November 2009 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte
dabei im Wesentlichen geltend, er sei im September oder Oktober
2009 geschieden worden, weshalb der Kanton D. ihm die Aufent-
haltsbewilligung entzogen habe. Es sei ihm Frist bis zum 19. Oktober
2009 gesetzt worden, um die Schweiz zu verlassen. Am 17. Oktober
2009 habe er sich taufen lassen. Aufgrund seiner Konversion zum
Christentum könne er nicht mehr in den Iran zurückkehren. Zudem
habe er zwei Mal ohne Einwilligung der Eltern geheiratet, weshalb
seine Familie gegen ihn eingestellt sei und er nicht zu ihr in den Iran
zurückgehen könne. Er habe einen Drogenentzug absolviert und sei
noch auf Medikamente angewiesen.
A.d Bei der Gesuchseinreichung wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen. Er leistete
dieser Aufforderung jedoch keine Folge und gab zur Begründung an,
er habe keine Ahnung, wo sich sein Reisepass befinde, und sein
Identitätsausweis sei bei der Trennung verloren gegangen.
A.e Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er die Taufurkunde
vom 17. Oktober 2009 ins Recht.
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B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet am 3. Dezember 2009
– trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2009 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei.
Eventualiter sei die Härtefallbewilligung anzuordnen. Die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen.
C.b Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Er
führte dabei insbesondere aus, gemäss iranischem Recht könnten
diejenigen Personen bestraft werden, die ausserhalb des Irans vom
Islam zu einer anderen Religion konvertiert seien. Genau zu diesen
Personen gehöre er. Zwar zweifle das BFM seinen Glauben an. Doch
im Herzen habe er sich wirklich und ernsthaft dem Christentum an-
genommen, was auch durch seine Taufe belegt werde.
C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse
Dokumente ein. Es handelt sich dabei um ein Arbeitszeugnis des
Hotels (...), D., vom 31. Mai 2001, ein Arbeitszeugnis der (...), E., vom
28. Februar 2002, eine Arbeitsbestätigung des Hotels (...), D., vom 28.
Februar 2003, Ausweise betreffend die (...), D., vom Mai und
September 2003, ein Arztzeugnis von Dr. med. (...), D., vom 16. März
2004, eine Verfügung des (...) des Kantons D., (...), vom 4. Februar
2005 betreffend ein Namensänderungsgesuch des Beschwerdeführers
und seiner damaligen Schweizer Ehefrau, das Themenpapier „Christen
und Christinnen im Iran“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18.
Oktober 2005, eine Kopie des Führerausweises vom 16. April 2007,
eine Arbeitsbestätigung der (...), F., vom 30. April 2007, ein
Bescheinigungsschreiben des G. des Kantons D. vom 28. Oktober
2008 an (...), D., betreffend den Beschwerdeführer, zwei Artikel aus
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dem Tages-Anzeiger vom 24. Februar 2009 betreffend Tests des
ersten Atomkraftwerks im Iran bzw. drohender Todesstrafe bei einer
Abkehr vom Islam, ein Informationsschreiben des G. zur beantragten
Bewilligungsverlängerung an den Beschwerdeführer vom 23. April
2009, einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 3. August 2009,
ein Schreiben des G. vom 22. September 2009 betreffend
Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers, seine Taufurkunde vom 17. Oktober 2009, ein
Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 4. Dezember 2009 und
verschiedene Internetartikel zur Verfolgung im Iran wegen der
Konversion vom Islam zum Christentum.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
1.2.1 Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt die
Frist fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde die
angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
gemäss Rückschein am 3. Dezember 2009 eröffnet.
1.2.2 Den Akten zufolge war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Entscheideröffnung zwar im EVZ C. untergebracht, doch Abklärungen
des Bundesverwaltungsgerichts beim G. haben ergeben, dass er zu
jenem Zeitpunkt im Kanton D. wohnhaft war.
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1.2.2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz
einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält. Bei der Festlegung des Wohnsitzes geht es darum
festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, ge-
sellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, wobei die
gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen. Deshalb wird der
Wohnsitz nach Lehre und Rechtsprechung durch den Lebens-
mittelpunkt einer Person bestimmt, mithin nach ihrem tatsächlichen
Verhalten (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 23 ZGB N 3).
Der Asylsuchende, der ein Asylbegehren eingereicht hat und nicht
sofort weggewiesen wurde, kann sich mit der Absicht dauernden Ver-
bleibens in der Schweiz aufhalten und hier seinen Lebensmittelpunkt
haben, womit er einen schweizerischen Wohnsitz gestützt auf Art. 20
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und Art. 23 ZGB erwirbt. An
welchem Ort in der Schweiz er Wohnsitz begründete, richtet sich nicht
einzig nach seinem behördlich zugewiesenen Aufenthalt, sondern
nach seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (vgl. DANIEL STAEHELIN, in:
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 23
N 19).
1.2.2.2 Nachdem das BFF sein erstes Asylgesuch mit Verfügung vom
8. Juni 2001 abwies, wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D.
zugewiesen.
Eigenen Angaben zufolge heiratete er am 11. März 2005 seine
damalige Schweizer Ehefrau, woraufhin er vom Kanton D. eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Von 2005 bis Mitte 2007 war er als Ge-
schäftsführer in der Firma seines Schwiegervaters in F. tätig. Ab 2008
bis Ende August 2009 arbeitete er bei der (...) in D. (vgl.
Befragungsprotokoll vom 28. Oktober 2009; B2 und
Anhörungsprotokoll vom 20. November 2009; B16). Seine beruflichen
Beziehungen im Kanton D. werden durch das auf Beschwerdeebene
eingereichte Arbeitszeugnis des Hotels (...), die Ausweise betreffend
die absolvierten (...) sowie die Arbeitsbestätigungen des Hotels (...)
bzw. der (...) (vgl. Sachverhalt C.c) eindeutig belegt.
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1.2.2.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer seit der Einreichung des ersten Asylgesuches seine
familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen im Kanton
D. pflegt. Gemäss seinen Angaben im zweiten Asylverfahren besucht
er am Wochenende seine jetzige Freundin und den Gottesdienst in D.
(vgl. B16, F23, S. 4). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung seinen Lebensmittelpunkt bzw. seinen Wohnsitz nach wie
vor im Kanton D. hatte.
1.2.3 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 3. Dezember
2009 eröffnet, weshalb der 8. Dezember 2009 in den Fristenlauf fiel.
Beim 8. Dezember handelt es sich um einen katholischen Feiertag, an
dem in Regionen mit überwiegend katholischer Bevölkerung nicht ge-
arbeitet wird.
1.2.3.1 Massgebend hinsichtlich der Feiertage ist das Recht des
Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter den Wohnsitz oder Sitz
hat. Aufgrund dieses Zusatzes zu Art. 20 Abs. 3 VwVG kann sich eine
Partei sowohl auf den Feiertag im eigenen Wohnsitzkanton als auch
auf denjenigen am Sitz ihrer Vertretung berufen. Durch die kumulierte
Berücksichtigung von Feiertagen am Ort von Partei und Vertretung
wird gewährleistet, dass sich die unterschiedlichen Feiertags-
regelungen nicht zum Nachteil der Partei auswirken (vgl. URS PETER
CAVELTI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER {Hrsg.}, VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 20 N 43).
1.2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers ihren Sitz in C., währenddem der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Entscheideröffnung seinen Wohnsitz im Kanton D.
hatte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der 8. Dezember in
C. kein Feiertag ist, jedoch im katholischen Kanton D. als solcher gilt.
Da der Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen
Feiertagsregelungen nicht benachteiligt werden darf, ist der 8.
Dezember 2009 als Feiertag bei der Fristberechnung nicht zu
berücksichtigen, weshalb die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen
eingehalten wurde.
Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die
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Rechtsmitteleingabe selbst erhob, obwohl er gemäss der im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vollmacht (vgl. B10) seit
dem 23. Oktober 2009 einen Rechtsvertreter hat, rechtfertigt es sich,
auf die Feiertagsregelung seines Wohnsitzkantons abzustellen.
1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
4.2 Für den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des frühe-
ren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs
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nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Somit hätte für das BFM
keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des
zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die Voraus-
setzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären.
4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist
vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen,
wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der
Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres)
Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaft-
machung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asyl-
gesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM insbesondere
aus, das am 6. Juli 2000 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem
29. Juni 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei
seither nicht in den Iran zurückgekehrt. Den Akten könnten keine
Hinweise entnommen werden, dass nach dem Abschluss jenes Ver-
fahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien als Wegweisungshindernisse
unter Punkt II (vgl. Ausführungen zur Wegweisung und zum Weg-
weisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung) zu würdigen.
Sodann hielt das BFM fest, die Chronologie der Ereignisse lege nahe,
dass der Beschwerdeführer Wegweisungshindernisse gesetzt habe,
um das verlorene Anwesenheitsrecht in der Schweiz wieder zu er-
langen. Bezeichnend sei, dass er sich erst habe taufen lassen, als ihm
vom Kanton D. bereits eine Ausreisefrist gesetzt worden sei. Zudem
ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich der
Beschwerdeführer exponiert habe. Es könne keine Rede davon sein,
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dass es sich im vorliegenden Fall um einen ernsthaften und
dauerhaften Glaubenswechsel gehandelt habe. Aus diesen Gründen
sei auszuschliessen, dass die in der Schweiz erfolgte Konversion des
Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran für ihn eine
konkrete Gefährdung darstelle.
5.2 Zwar bedeutet allein der Umstand, dass in einem weiteren Asyl-
gesuch ein subjektiver Nachfluchtgrund – in casu die Konversion zum
Christentum – dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert
wird, nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus
einzutreten wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das
ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berück-
sichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes
im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten
Vorbringen Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das
BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE 5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1
mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
5.3 Die Konversion des Beschwerdeführers vom Islam zum
Christentum ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Be-
schwerdeebene eingereichte Taufurkunde vom 17. Oktober 2009 er-
stellt. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird im Anwendungsbereich
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb auf ein Asylgesuch
einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung er-
geben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 4.2). Da wegen
des in der Schweiz erfolgten Glaubenswechsels ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 AsylG im Heimatland (Iran) des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr dorthin nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden
können, seine Vorbringen sich folglich nicht als haltlos erweisen, be-
stehen mithin Hinweise auf Verfolgung. Somit hätte das BFM auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen, zumal
es auch am 20. November 2009 den Beschwerdeführer einlässlich im
Sinne Art. 29 und 30 AsylG zu seinen Asylgründen anhörte (vgl. B16)
und folglich die Grundlage für eine materielle Behandlung des
Asylgesuchs schaffte. Kommt hinzu, dass gemäss BVGE 2009/28 die
Frage des Glaubenswechsels im Ausland unter dem Blickwinkel der
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen ist,
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die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch vom
BFM in casu zu Unrecht lediglich als Wegweisungshindernisse
gewürdigt wurden.
6.
Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Er-
wägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, im Sinne
der obigen Erwägungen ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen
und die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt bei der
Flüchtlingseigenschaft zu würdigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar gemäss der beim BFM
eingereichten Vollmacht vom 23. Oktober 2009 (vgl. B10) vertreten. Da
er die Beschwerdeschrift jedoch ohne seinen Rechtsvertreter erhob,
ist davon auszugehen, dass ihm für das Verfassen und Einreichen der
Beschwerde keine übermässig hohen Kosten erwachsen sind, wes-
halb auf eine Parteientschädigung verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
2. Dezember 2009 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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