B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7710/2015/mel
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, alias B._______,
Eritrea, Geburtsdatum unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine unbegleitete
Minderjährige aus Eritrea – am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Abfrage der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM eine daktylo-
skopische Erfassung der Beschwerdeführerin durch die italienischen Be-
hörden am 25. August 2015 ergab,
dass gestützt auf den radiologischen Bericht vom 2. September 2015 ein
Knochenalter von 18 Jahren oder mehr vorliegt,
dass am 14. September 2015 die Erstbefragung stattfand und der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat des radiologischen
Berichts, zu ihren unglaubhaften Angaben über ihr Alter und zu ihrem Le-
benslauf gewährt wurde,
dass ihr diesbezüglich vorgehalten wurde, man habe starke Zweifel an ih-
rer Minderjährigkeit, weil sie keine Identitätspapiere eingereicht habe sowie
nicht genau wissen wolle, in welchem Monat und an welchem Tag sie ge-
boren sei,
dass sie gestützt darauf als volljährig betrachtet und ihr keine Vertrauens-
person für minderjährige Asylsuchende gegeben werde,
dass ihr zudem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Hol-
lands für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währt wurde,
dass sie vorbrachte, sie bevorzuge die Schweiz als Asylland, habe aber
sonst keine speziellen Einwände,
dass sie überdies erklärte, gesund zu sein,
dass ihr am 14. September 2015 mündlich das rechtliche Gehör dazu ge-
geben wurde, dass sie am 25. August 2015 mit den italienischen Behörden
Kontakt gehabt habe und ihr an diesem Tag in Italien die Fingerabdrücke
genommen worden seien,
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dass sie diesen Sachverhalt zuerst bestritt, um danach zuzugeben, unter
der gleichen Identität wie in der Schweiz Kontakt mit den italienischen Be-
hörden gehabt zu haben,
dass ihr gestützt auf diesen Sachverhalt das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gewährt wurde,
dass sie erklärte, sie habe die Schweiz für ihr Asylgesuch gewählt,
dass ihr gleichentags auch das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen
Kantonszuteilung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ihres Bruders in
der Schweiz gewährt wurde,
dass sie erklärte, sie würde gern in der Nähe ihres Bruders in C._______
sein,
dass sie mit Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 dem Kanton
D._______ zugeteilt wurde,
dass das SEM mit Anfrage an die italienischen Behörden vom 16. Septem-
ber 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs.
1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innert Frist keine Antwort zukommen lies-
sen,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2015 eine
von ihr eingereichte fremdsprachige Eingabe retourniert wurde,
dass das Dublin-Office Schweiz am 20. November 2015 die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest-
stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 – eröffnet am
25. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
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Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vornamen der Be-
schwerdeführerin von Ilena auf Elena zu ändern, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, sich für das vor-
liegende Asylgesuch als zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um vorsorgliche Massnahmen (Herstellung der aufschie-
benden Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Über-
stellung nach Italien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
über die vorliegende Beschwerde abzusehen) ersuchte,
dass der Beschwerdeschrift eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung und
ein fremdsprachiges, handgeschriebenes Dokument beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder drei Richterinnen entscheidet und Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 14. September
2015 ausführte, sie sei mit dem Schiff nach Italien gelangt und dort in ein
Zentrum gebracht worden, habe dieses jedoch gleichentags wieder verlas-
sen und sei über Milano in die Schweiz gekommen,
dass sie mit den italienischen Behörden keinen Kontakt gehabt habe und
ihr die Fingerabdrücke nicht abgenommen worden seien,
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dass der "Eurodac"-Treffer indessen unmissverständlich zum Ausdruck
bringt, dass die Beschwerdeführerin in Italien daktyloskopisch erfasst wor-
den ist und somit mit den italienischen Behörden in Kontakt war, wozu ihr
am 14. September 2015 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer
mündlichen Stellungnahme gewährt wurden,
dass sie zunächst weiterhin abstritt, in Kontakt zu den italienischen Behör-
den gestanden zu haben, dies später indessen zugab,
dass somit den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. September 2015 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italien implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass diese Zuständigkeit indessen zurückzutreten hätte, wenn von der von
der Beschwerdeführerin behaupteten Minderjährigkeit auszugehen wäre,
da gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Fall einer unbegleiteten minder-
jährigen asylsuchenden Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu ei-
nem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem sie ihren
Antrag gestellt hat,
dass vorliegend zudem – wenn von der Minderjährigkeit der Beschwerde-
führerin auszugehen wäre – der Bruder der Beschwerdeführerin in der
Schweiz lebt, womit die Beschwerdeführerin einen familiären Anknüp-
fungspunkt hätte,
dass die vorgenannte Bestimmung zudem eine vorrangige Zuständigkeit
der Schweiz auch ohne die Anwesenheit des Bruders begründen würde,
sofern die Beschwerdeführerin minderjährig wäre (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO
unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen
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sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu
Art. 8),
dass die asylsuchende Person grundsätzlich die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 mit Hinweis
auf die frühere Praxis),
dass die Beschwerdeführerin – wie in der angefochtenen Verfügung fest-
gehalten – keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass sie mit der Beschwerdeschrift ein fremdsprachiges handschriftliches
Dokument zu den Akten gab und geltend machte, dies sei eine Bestätigung
der Kirche,
dass dieses Beweismittel indessen kein amtliches Dokument mit Fotogra-
fie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität ausgestellt wurde,
darstellt, weshalb es nicht geeignet ist, die Identität – wobei das Geburts-
datum einen Teil der Identität darstellt (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) – der Beschwerdefüh-
rerin und ihr Alter zu belegen (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1),
dass es somit den Anforderungen an Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht zu genü-
gen vermag,
dass die – von einer rechtskundigen Person vertretene – Beschwerdefüh-
rerin im Beschwerdeverfahren zudem nicht darlegte, was sie mit diesem
Beweismittel belegen möchte,
dass somit darauf verzichtet werden kann, dieses Beweismittel in eine
schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen, zumal damit offen-
sichtlich keine relevanten Tatsachen zu beweisen sind,
dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Altersangabe auch nach
Einreichung des oben erwähnten Beweismittels nicht belegt ist, weshalb
diesbezüglich auf ihre Aussagen abzustellen ist,
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dass sie anlässlich der Befragung angab, nur das Geburtsjahr, nicht jedoch
den Monat und den Tag ihrer Geburt zu kennen, weil sie dies nie gewusst
habe und in der Schule nur das Geburtsjahr eingetragen worden sei (vgl.
Akte A10/13 S. 3),
dass sie 17 Jahre alt sei und nächstes Jahr 18 Jahre alt werde,
dass sie ihre Mutter nie nach ihrem Geburtstag gefragt habe, weil sie nicht
daran gedacht habe,
dass diese ausweichenden und substanzlosen Angaben der Beschwerde-
führerin, welche während 10 Jahren die Schule besucht haben will und so-
mit über eine mehr als nur marginale Schulbildung verfügt, nicht geglaubt
werden können,
dass sie vielmehr – wie das SEM zu Recht festgestellt hat – in ihrem Le-
benslauf Lücken offenlässt, was ihre Aussagen bezweifeln lässt,
dass sie nicht einmal angeben kann, in welchem Jahr sie mit der Schule
angefangen habe,
dass sie im Übrigen über ihre Familienangehörigen nur ungefähre Alters-
angaben zu Protokoll gab, was die Zweifel erhärten lässt,
dass diese insgesamt dürftigen Angaben über ihr Beziehungsnetz nicht zu
überzeugen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren ihre Studenten- oder Schul-
karte nicht zu den Akten gab,
dass schliesslich die zur Klärung des Alters durchgeführte Handknochen-
analyse ein Knochenalter von 18 Jahren oder mehr bestätigte,
dass dieses Resultat zwar nicht die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin
an sich belegt, weil das Knochenalter vom tatsächlichen Alter mehrere
Jahre abweichen kann, indessen vorliegend als weiterer Hinweis, der für
die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin spricht, gilt, weil ihre Aussagen
über ihr Alter und ihren Lebenslauf unglaubhaft ausgefallen sind und sie
keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten gab, gestützt auf welche
das tatsächliche Alter feststellbar gewesen wäre,
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dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit
der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, da sie nicht in der Lage war, die
von ihr behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzustellen oder zu bele-
gen,
dass auch die übrigen Einwände gegen die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens nicht gehört werden können,
dass insbesondere die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die
Schweiz als Asylland ausgewählt, an der Zuständigkeit Italiens nichts zu
ändern vermag, zumal sich Asylsuchende im Dublin-Verfahren ihren
Wunsch-Staat für das Asylgesuch nicht aussuchen können, da sich die Zu-
ständigkeit des Staates, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens nach der Dublin-III-VO und nicht nach den Wünschen
der betroffenen Asylsuchenden richtet,
dass die Anwesenheit des Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz
an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens nichts ändert, zumal dieser
nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO),
dass zwar gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO abhängige Personen nicht
von ihren Geschwistern zu trennen seien, falls die unterstützende Person
in der Lage sei, die abhängige Person zu unterstützen und die abhängige
Person ihren Wunsch nach dieser Unterstützung schriftlich kundtue,
dass die Beschwerdeführerin indessen nicht geltend machte, in Bezug auf
ihren in der Schweiz lebenden Bruder in einem Abhängigkeitsverhältnis
nach Art. 16 Dublin-III-VO zu stehen und sich ein solches angesichts der
fehlenden Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin auch nicht aus den Ak-
ten ergibt,
dass sie insbesondere nur erklärte, sie wolle in der Nähe ihres Bruders
sein, was den nach Art. 16 Dublin-III-VO erforderlichen Kriterien nicht ge-
nügt,
dass folglich im vorliegenden Fall Art. 16 Dublin-III-VO ebenfalls nicht an-
zuwenden ist,
dass angesichts der vorliegenden Konstellation kein Recht auf Selbstein-
tritt besteht,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei minderjährig
und habe in der Schweiz einen Bruder, implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
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ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das im Jahr 2014 ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. No-
vember 2014) nicht zu einer anderen Einschätzung führt,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht zu dem in diesem Urteil
bezeichneten verletzlichen Personenkreis zu zählen ist, zumal sich die von
ihr behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft herausgestellt hat,
dass sie zudem anlässlich der Befragung angab, gesund zu sein,
dass sie ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ita-
lienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien
würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini-
malen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorüberge-
henden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behör-
den wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 19. November 2015 zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Anweisung der Vorinstanz, im Sinne von vorsorglichen Massnahmen
von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch
abzusehen, als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
ständigen unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
und nicht – wie in der Beschwerde dargetan – nach Art. 110a Abs. 3 AsylG)
aufgrund der vorangehenden Erwägungen abzuweisen ist und die von
Art. 65 Abs. 2 VwVG verlangte Notwendigkeit der Vertretung nicht aus den
bestehenden Akten hervorgeht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Namensänderung an das
SEM zu richten ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht dafür nicht zu-
ständig ist, weshalb darauf nicht eingetreten wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Auf das Gesuch um Namensänderung wird nicht eingetreten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: