Abtei lung IV
D-7711/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
angeblich Aserbaidschan oder Armenien,
2. B._______, geboren (...),
angeblich Armenien,,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7711/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 22. März 2006 in der Schweiz
um Asyl nach, wobei sie keine Identitätspapiere einreichten.
B.
B.a Anlässlich der ersten Befragung im Empfangszentrum C._______
vom 28. März 2006 führte der Beschwerdeführer 1 aus, er sei eth-
nischer Aserbaidschaner, wisse jedoch nicht, welche Staatsbürger-
schaft er besitze beziehungsweise er gehe davon aus, dass er gar kei-
ne habe. Seine Mutter sei Armenierin und sein Vater Aserbaidschaner.
Er sei in dem aserbaidschanischen Dorf D._______ geboren worden
und habe dort bis zum Frühling 1992 gelebt. Danach sei er nach Russ-
land gegangen. Einen Beweis für seine Herkunft habe er nicht, da er
den Geburtsschein damals zurückgelassen habe. Einen Pass oder
eine Identitätskarte habe er nie besessen. Er habe die Beschwerde-
führerin 2, mit der er seit dem Jahr 1991 zusammen sei, wegen dem
Konflikt um Berg-Karabach nicht heiraten können. Da die Beschwerde-
führerin 2 Armenierin sei, hätten sie nicht in Aserbaidschan leben kön-
nen. Als ethnischer Aserbaidschaner habe er hingegen nicht nach Ar-
menien gehen können. Aufgrund dieses ethnischen Konflikts seien sie
im Frühling 1992 gemeinsam nach Russland geflüchtet, wo sie bis zu
ihrer Ausreise am 17. März 2006 illegal bei Verwandten gelebt hätten.
Er sei häufig von der russischen Polizei kontrolliert worden, da er
keine Papiere habe vorweisen können. Auf dem Polizeiposten sei er
fast immer geschlagen worden. Als die Beschwerdeführerin 2
schwanger geworden sei, habe eine Ärztin festgestellt, dass sie HIV-
positiv sei. Als dies und die armenische Ethnie der Beschwerde-
führerin 2 bekannt geworden seien, hätten ihm andere
Aserbaidschaner gedroht. Auch die Familie, bei welcher sie in
E._______ gewohnt hätten, sei nicht länger bereit gewesen, sie zu
beherbergen. Aus diesem Grund hätten sie Russland verlassen. Sie
seien mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz
gereist.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 machte anlässlich ihrer Befragung im
Empfangszentrum C._______ vom 28. März 2006 geltend, sie sei ar-
menische Staatsbürgerin. Sie habe jedoch seit ihrer Geburt immer in
D._______ in Aserbaidschan gelebt, bis sie im Frühling 1992 mit dem
Beschwerdeführer 1 nach E._______ gezogen sei. Die
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Geburtsurkunde habe sie damals zurückgelassen. Einen Pass oder
eine Identitätskarte habe sie nie besessen. Das Dorf D._______ liege
im Norden der Region Berg-Karabach. Im Jahr 1988 sei dort ein
Konflikt zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ausgebrochen. Im
Jahr 1992 seien russische Truppen angerückt und alle Armenier hätten
das Dorf verlassen müssen. Da sie schon im Vorfeld von dieser Aktion
erfahren hätten, seien sie zu Verwandten des Beschwerdeführers 1
nach E._______ geflüchtet. Die dortigen Behörden hätten ihnen nicht
helfen wollen und ihnen auch keine Papiere ausgestellt. Sie sei
schwanger und habe bei einem Arzttermin erfahren, dass sie HIV-
positiv und an Hepatitis C erkrankt sei. Aufgrund der Diagnose seien
die Verwandten des Beschwerdeführers 1 nicht mehr bereit gewesen,
sie weiterhin zu beherbergen. Sie hätten deshalb E._______ am
17. März 2006 in einem LKW verlassen und seien nach einer Fahrt
durch ihr unbekannte Länder am 22. März 2006 in die Schweiz
gelangt.
C.
C.a Im Anschluss an die Befragungen der Beschwerdeführenden liess
das BFM durch einen Sprachexperten eine Herkunftsabklärung durch-
führen. Die auf der Grundlage von Telefongesprächen mit den Be-
schwerdeführenden vom 5. April 2004 durchgeführten Sprachanalysen
vom 27. April 2006 ergaben, dass der Beschwerdeführer 1 eindeutig
nicht in Aserbaidschan oder Russland sozialisiert worden sei, sondern
in einem armenophonen Milieu, sehr wahrscheinlich in Armenien; der
Aufenthalt in Russland sei zwar wahrscheinlich, aber vermutlich weni-
ger lang als geltend gemacht und habe nicht zu einer dortigen Soziali-
sierung geführt; die Beschwerdeführerin 2 sei eindeutig im sprach-
lichen Umfeld von Berg-Karabach – einschliesslich der Region von
F._______/Aserbaidschan – aufgewachsen, die Sozialisierung im an-
gegebenen Herkunftsort D._______ könne jedoch nicht bestätigt
werden; es sei wahrscheinlich, dass die Sozialisierung in Armenien
stattgefunden habe; ein Aufenthalt in Russland sei zwar sehr wahr-
scheinlich, habe aber nicht zu einer dortigen Sozialisierung geführt.
C.b Am 9. Mai 2006 räumte das BFM dem Beschwerdeführer 1 das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsanalyse ein. Er führte
dazu im Wesentlichen aus, er habe nie gesagt, er komme aus Russ-
land. Bezüglich des Vorhalts, er könne zu D._______ kaum etwas
sagen und sei auch nicht in der Lage, die Wohnadresse in E._______
zu nennen, halte er fest, dass aufgrund des Krieges in D._______
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alles zerstört worden sei und viele Quartiere und Strassen zwei bis
drei Mal umbenannt worden seien. Es sei deshalb verständlich, dass
er die Quartiernamen nicht habe nennen können. Als ethnischer
Aserbaidschaner und Moslem müsse er auch die armenische Kirche in
D._______ nicht kennen. Die genaue Wohnadresse in E._______
kenne er zwar nicht, aber er wisse wie der Strassenname laute und
wie man dorthin gelange. Er sei von dort aus jeweils zu Fuss zur
Arbeit gelangt. Die ihm gestellten Fragen zu den Transport- und
Nahrungsmitteln sowie den Preisen in E._______ könne man
angesichts der Tatsache, dass es hundert verschiedene Sorten gebe
und die Preise zwischen 100 und 5'000 Rubel pro Kilo lägen, nicht
beantworten. Als aserbaidschanischer Moslem kaufe er zudem die
Schweinefleisch enthaltenden Würste, nach welchen er gefragt worden
sei, nicht. Er habe Russisch als Muttersprache genannt, da sie zu
Hause immer Russisch gesprochen hätten. In gemischten Ehen sei
dies üblich gewesen. Hinsichtlich der Feststellung, wonach eine
Herkunft aus einem aserbaidschanischen Milieu ausgeschlossen sei,
halte er fest, dass das Dorf D._______ zu Armenien gehöre. Da zurzeit
nur Armenier in dem Dorf lebten, könne er mit seinem
aserbaidschanischen Nachnamen nicht dorthin zurückkehren.
C.c Am 9. Mai 2006 gewährte das BFM auch der Beschwerde-
führerin 2 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsanalyse.
Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass sie nicht aus
Russland stamme. Sie komme aus der Ortschaft D._______ in Berg-
Karabach, wo sie bei ihrer (Verwandten) gelebt habe. An die Namen
der Berge und Klöster könne sie sich nicht mehr erinnern, da sie nur
bis zum Abschluss der (...) Klasse dort gelebt habe. Die Fragen zur
Küche und den Traditionen habe sie hingegen beantwortet. Bezüglich
des Vorhalts, sie spreche das Standard-Armenisch, welches typischer-
weise in Armenien gesprochen werde, was darauf hinweise, dass sie
länger in Armenien gelebt habe, halte sie fest, dass D._______ ein ar-
menisches Dorf sei, das zurzeit von Aserbaidschanern besetzt werde.
Der Vorwurf, ihre russischen Sprachkenntnisse genügten nicht für die
Annahme, dass sie sich vierzehn Jahre lang in Russland aufgehalten
habe, treffe nicht zu; sie habe tatsächlich vierzehn Jahre in Russland
gelebt.
D.
D.a Im Rahmen der direkten Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
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vom 15. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen
aus, er sei staatenlos. Bei seiner Flucht aus Berg-Karabach sei er erst
knapp (...) Jahre alt gewesen, weshalb er noch keinen Inlandspass
gehabt habe. In Russland habe er sich fünf oder sechs Mal vergeblich
um die Ausstellung von Identitätspapieren bemüht, letztmals als die
Beschwerdeführerin 2 schwanger geworden sei. Da sie jedoch keine
Geburtsurkunden hätten vorweisen können, seien ihnen keine Papiere
ausgestellt worden. Im Verlaufe des Krieges in Berg-Karabach hätten
russische Soldaten im Frühling 1991 das Haus seiner Eltern in
D._______ durchsucht und sämtliche Papiere – auch seinen Geburts-
schein – beschlagnahmt. Das Dorf D._______ liege im östlichen Teil
von Armenien, an der Grenze zu Berg-Karabach. Er sei somit in Arme-
nien aufgewachsen, sei aber ethnischer Aserbaidschaner. Nach Aser-
baidschan habe er nicht flüchten können, da die Beschwerdeführerin 2
Armenierin sei. Im Frühling 1992 hätten sie D._______ gemeinsam
verlassen. In E._______ sei er von den Behörden zunächst in Ruhe
gelassen worden, aber in der letzten Zeit habe sich die Stimmung
gegenüber Leuten aus dem Kaukasus geändert. Er sei fast jede
Woche von russischen Polizisten kontrolliert und häufig auf den
Polizeiposten mitgenommen worden, wo er jeweils während drei oder
vier Tagen, manchmal auch eine ganze Woche, festgehalten worden
sei. Beim letzten Mal habe man ihm gedroht, er werde für längere Zeit
inhaftiert, wenn er noch einmal auf dem Polizeiposten erscheine. Seit
dem Jahr 2001 oder 2002 sei er zwölf oder dreizehn Mal
zusammengeschlagen worden; mindestens zehn Mal auf dem
Polizeiposten und die übrigen Male von Aserbaidschanern, mit denen
er Probleme gehabt habe, weil er mit einer Armenierin
zusammengelebt habe. Er habe mehrere Nasenbeinbrüche erlitten. Da
er keine Papiere gehabt habe, habe er sich deswegen nicht
medizinisch behandeln lassen können. Er habe gegen die fehlbaren
Polizisten keine Anzeige erstattet, da dies keinen Sinn gemacht hätte.
Als die Beschwerdeführerin 2 schwanger geworden sei, habe sich bei
einer medizinischen Untersuchung herausgestellt, dass sie HIV-positiv
und an Hepatitis C erkrankt sei; die Diagnosen hätten sich in der
Schweiz bestätigt und es sei zudem festgestellt worden, dass auch er
HIV-positiv sei. Da die Beschwerdeführerin 2 bei der behandelnden
Ärztin in E._______ einen Fragebogen habe ausfüllen müssen, sei
bekannt geworden, dass sie Armenierin sei. Davon hätten auch die
Verwandten, bei welchen sie gewohnt hätten, erfahren, worauf diese
sie gebeten hätten, die Wohnung zu verlassen. Da sie nicht gewusst
hätten, wohin sie gehen sollten, seien sie in die Schweiz gekommen.
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Er sei aus drei Gründen aus Armenien geflohen: erstens habe er nicht
in der Armee dienen und damit in den Krieg ziehen wollen, zweitens
stamme er aus einer gemischten Ehe zwischen einem
Aserbaidschaner und einer Armenierin und drittens sei seine Le-
benspartnerin eine Armenierin. Ihr gemeinsames Kind habe nicht
überlebt und sei in der Schweiz beerdigt worden.
D.b Die Beschwerdeführerin 2 machte anlässlich der direkten Bundes-
anhörung durch das BFM vom 15. Mai 2006 im Wesentlichen geltend,
sie sei zurzeit staatenlos. Aufgewachsen sei sie bei ihrer (Verwandten)
in D._______ in der damaligen sowjetischen Teilrepublik Armenien. Zu
welchem Land D._______ heute gehöre, wisse sie nicht. Ihre Eltern –
beide Armenier – hätten sie verlassen, als sie eingeschult worden sei.
Sie nehme an, dass sie damals nach Russland gegangen seien. Sie
habe nie einen Antrag für die armenische oder russische Staats-
bürgerschaft gestellt. Nachdem in Berg-Karabach seit dem Jahr 1988
Krieg geherrscht habe, seien im Sommer 1991 armenische Kämpfer,
die russische Armee und auch Sondereinheiten der
aserbaidschanischen Polizei nach D._______ gekommen und hätten
Häuser durchsucht und Papiere beschlagnahmt. Im Mai 1992 sei sie
deshalb mit dem Beschwerdeführer 1 nach E._______ gereist, wo sie
bis zum März 2006 ohne Aufenthaltsstatus in der Wohnung von Ver-
wandten des Beschwerdeführers 1 gelebt hätten. Die Geburtsurkunde
habe sie bei der (Verwandten), die im Verlauf des Jahres 1992 ge-
storben sei, zurückgelassen. Sie wisse nicht, ob die Urkunde noch
existiere. Viele Häuser seien damals niedergebrannt worden. In
E._______, wo es viele Flüchtlinge aus allen Gebieten der ehemaligen
Sowjetunion gebe, hätten sie keine Papiere erhalten. Die Menschen
aus dem Kaukasus seien in E._______ nicht willkommen. Sie habe
sich meistens zu Hause aufgehalten, während der Beschwerdeführer 1
auf (Arbeitsort) gearbeitet habe. Er sei vielleicht hundert Mal von der
Polizei mitgenommen und etwa fünfzig Mal zusammengeschlagen
worden. Ihm sei auch zwei Mal die Nase gebrochen worden. Nachdem
sie schwanger geworden sei, hätten sie grosse Probleme gehabt, da
bei der Untersuchung festgestellt worden sei, dass sie HIV-positiv und
überdies Armenierin sei. Die Verwandten des Beschwerdeführers 1
hätten sie daraufhin gebeten, die Wohnung zu verlassen. In der
Schweiz habe sich die Diagnose – HIV-Infektion und Hepatitis C – be-
stätigt. Da zudem beim Ultraschall eine fötale Missbildung festgestellt
worden, sei mit ihrem Einverständnis eine Abtreibung durchgeführt
worden.
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D.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen (vgl. A1, A2, A34, A35 und A36).
E.
E.a Mit Verfügung vom 24. November 2006 – eröffnet am 28. Novem-
ber 2006 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre asyl-
rechtliche Relevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe
sich über den Verbleib seiner Geburtsurkunde widersprüchlich ge-
äussert. Zunächst habe er angegeben, er habe sie 1992 in D._______
zurückgelassen. Bei der direkten Bundesanhörung habe er jedoch er-
klärt, russische Soldaten hätten im April respektive anfangs Mai 1991
sein Haus in D._______ durchsucht und alle Papiere beschlagnahmt.
Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er eingewendet, er sei damals
noch ein Kind gewesen und wisse nur, dass viele Papiere mit-
genommen worden seien; ob darunter auch seine Geburtsurkunde
gewesen sei, wisse er nicht. Dieser Rechtfertigungsversuch vermöge
die widersprüchlichen Aussagen nicht zu klären und sei unbehelflich.
Weiter mache er geltend, er habe nie einen Pass oder eine Identitäts-
karte besessen. Anlässlich des Gesprächs mit dem Sprachexperten
habe er jedoch versichert, er habe seinen Pass bei der Flucht in
D._______ zurückgelassen, damit er nicht identifiziert werden könne.
Auch zum geltend gemachten Herkunftsort D._______ habe er sich
widersprüchlich geäussert. So habe er zunächst ausgesagt, das Dorf
habe 200 bis 300 Einwohner gehabt, wohingegen er gegenüber dem
Sprachexperten die Zahl von 1'200 genannt habe. Bei der Direkt-
anhörung habe er wiederum angegeben, es seien etwa 1'000 Ein-
wohner gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er aktenwidrig
behauptet, er habe bei der Erstbefragung gesagt, das Dorf habe 200
bis 300 Häuser gehabt. Auch dieser Rechtfertigungsgrund könne nicht
gehört werden. Weiter habe er den Namen seiner Mutter auf dem
Personalienblatt mit (...) angegeben, wohingegen er bei der
Erstbefragung (...), geborene (...), genannt habe. Auf Vorhalt hin habe
er zunächst aktenwidrig behauptet, er habe (...) geschrieben, und
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dann wiederum erklärt, er habe sich wahrscheinlich geirrt. Diese
Rechtfertigungsversuche seien als Schutzbehauptungen zu
qualifizieren. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden unter-
einander widersprüchlich zu den Polizeimitnahmen und den dabei erlit-
tenen Schlägen geäussert. Der Beschwerdeführer 1 habe angegeben,
er sei zwischen 2001/2002 und Dezember 2005 mindestens zehn Mal
auf dem Polizeiposten geschlagen worden. Dabei sei ihm mehrmals
die Nase gebrochen worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch
ausgeführt, er sei vermutlich zwischen 1994 und anfangs 2006 etwa
hundert Mal mitgenommen und zirka fünfzig Mal geschlagen worden.
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer 1 beim behandelnden
Arzt ausgesagt, er habe einen Nasenbeinbruch bei einem Autounfall
erlitten. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er
vierzehn Jahre lang illegal ohne Papiere in E._______ gelebt habe,
wobei er ohne den Krieg vielleicht einen armenischen Pass erhalten
hätte, nun aber als ethnischer Aserbaidschaner in Armenien nicht
mehr erwünscht sei, seien nicht glaubhaft. Der Sprachexperte sei
aufgrund der Ortskenntnisse und der gesprochenen Sprache zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht aus
D._______ stamme. Beispielsweise kenne er weder Quartiernamen
von D._______, noch den See G._______ oder bekannte Berge in der
Region; der von ihm genannte H._______ sei kein Berg, sondern ein
Nachbardistrikt. Weiter habe er angegeben, man habe in D._______
Waren aus I._______ oder J._______ bestellen können. I._______ sei
jedoch lediglich der aserbaidschanische Name von D._______, und
J._______ sei ein noch kleineres Dorf als D._______. Es entspreche
auch nicht den Tatsachen, dass es zum Zeitpunkt der Ausreise aus
D._______ im Mai 1992 noch keine Kriegsunruhen gegeben habe. Das
armenische Dorf D._______ sei bereits im Mai 1991 (...) evakuiert
worden. Die wenigen zutreffenden Angaben zu D._______ habe der
Beschwerdeführer 1 durch die Beschwerdeführerin 2 erfahren können.
Aus dem Expertenbericht gehe weiter hervor, dass Russisch nicht –
wie vom Beschwerdeführer 1 vorgebracht – dessen Muttersprache sei,
wohingegen er Armenisch spreche und in einem armenischen Milieu
sozialisiert worden sei. Im Rahmen des ihm dazu gewährten
rechtlichen Gehörs habe er weiterhin behauptet, aus D._______ zu
stammen. Im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, wonach das
Dorf aserbaidschanisch sei, habe er neu erklärt, D._______ gehöre zu
Armenien. Damit gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Herkunft
aus D._______ glaubhaft zu untermauern. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass er nicht in D._______ sozialisiert worden sei. Auch
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seine Kenntnisse über E._______ seien dürftig. Beispielsweise könne
er die genaue Adresse, an welcher er vierzehn Jahre lang gelebt habe,
nicht angeben. Er nenne lediglich eine nahe gelegene Metrostation.
Hinsichtlich des Strassennamens habe er bei der Erstbefragung
angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, wohingegen er diesen
beim Herkunftstest mit (...) oder (...) und bei der Direktanhörung mit
(...) bezeichnet habe. Die Frage, ob und wie lange er sich in
E._______ aufgehalten habe, könne indessen offen gelassen werden.
Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 komme der Sprachexperte zum
Schluss, dass sie aus der Region Berg-Karabach stamme. Hingegen
werde ein 14-jähriger Aufenthalt in E._______ aufgrund der
mangelnden Ortskenntnisse bezweifelt. Hinsichtlich der geltend
gemachten Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden sei
festzustellen, dass sie gemäss dem armenischen
Staatsangehörigkeitsgesetz von 1995 die Möglichkeit hätten, die
armenische Staatsbürgerschaft – sofern sie diese vor der Ausreise
noch nicht erlangt hätten – zu erwerben. Es sei ihnen zuzumuten, das
erforderliche Verfahren einzuleiten. Bei allfällig auftretenden
Schwierigkeiten könnten sie sich an höhere Instanzen oder an
Hilfsorganisationen wenden. Im Übrigen könne nicht geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführenden seit Mai 1992 bis zur Ausreise am
17. März 2006 illegal und ohne Aufenthaltsstatus in E._______ gelebt
hätten. Es sei davon auszugehen, dass Personen in der
Umbruchphase in Russland alles unternommen hätten, um ihren
Status möglichst rasch zu klären. Aufgrund des 1992 eingeführten
Staatsbürgerschaftsgesetzes seien alle Bürger der früheren
Sowjetunion, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
ihren ständigen Wohnsitz in Russland gehabt hätten, automatisch
russische Staatsbürger geworden, ausser sie hätten innert eines
Jahres eine gegenteilige Erklärung abgegeben. Personen, die sich
nicht im Land ihres Wohnsitzes hätten naturalisieren lassen, hätten
sich beim Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie beantragen wollten,
melden müssen. Aufgrund dieser Ausführungen sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über die russische oder
die armenische Staatsbürgerschaft verfügten. Damit könnten auch die
Polizeifestnahmen wegen fehlendem Aufenthaltsstatus in E._______
nicht geglaubt werden. Schliesslich seien die Vorbringen bezüglich der
Kriegsereignisse in D._______ im Jahr 1991 oder 1992 nicht
asylrelevant. Diese lägen zu weit zurück, als dass sie noch als Anlass
für die Ausreise im März 2006 gewertet werden könnten. Die
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Beschwerdeführenden erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung
anzuordnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien oder Russland sei
zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden
behaupteten zwar, staatenlos zu sein. Anhand ihrer Angaben zum
Lebenslauf und aufgrund ihrer Ethnie sei es aber möglich, dass sie
gemäss dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1995 die
armenische Staatsbürgerschaft erworben hätten beziehungsweise
jederzeit die Möglichkeit hätten, diese zu erwerben. Es könne auch
sein, dass es sich bei ihnen um russische Staatsangehörige handle.
Erfahrungsgemäss könne aber auch nicht ausgeschlossen werden,
dass sie – unabhängig vom dargelegten Sachverhalt – auch eine ganz
andere Staatsangehörigkeit besässen. Welche der Möglichkeiten
letztlich zutreffe, könne anhand der Aktenlage nicht abschliessend
beurteilt werden. Es sei deshalb zu prüfen, ob der
Wegweisungsvollzug in die in erster Linie in Betracht kommenden
Staaten Russland und Armenien durchführbar sei. Es sei nicht Sache
der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht könne gemäss herrschender Lehre
den Wegweisungsvollzug nicht verhindern, wenn die
Beschwerdeführenden – wie vorliegend – damit eine sinnvolle Prüfung
allfällig drohender Gefahren im Heimat- oder Herkunftsstaat
verunmöglichten. Vorliegend sprächen weder die im vermutlichen
Heimatstaat Russland oder Armenien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Die
Beschwerdeführerin 2 leide laut ärztlichem Bericht vom 31. Juli 2006
an einer HIV-Infektion CDC Stadium A2 und an einer chronischen
Hepatitis C. Die eigentliche Erkrankung an AIDS erfolge erst im
Stadium C. Der Beschwerdeführer 1 sei ebenfalls an einer HIV-
Infektion CDC im Stadium A2 erkrankt. Bezüglich der
Behandlungsmöglichkeiten in Russland sei festzuhalten, dass das
Gesundheitsministerium die Ausarbeitung eines nationalen
Programms für die Bekämpfung von AIDS in Auftrag gegeben habe
und dafür 7,7 Milliarden Rubel aus dem Staatsbudget für die
Prävention und Behandlung der Patienten bereitgestellt habe. Die
Tatsache, dass HIV-Infektion und AIDS in allen Gesellschaftsschichten
aufträten, beantworte die Frage der Stigmatisierung. Die
Behandlungsmöglichkeiten stünden allen Personen des jeweiligen
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Einzugsgebiets offen. Die Behandlung sei kostenlos. Hinsichtlich der
Behandlungsmöglichkeiten in Armenien sei festzuhalten, dass
Armenien mit Hilfe internationaler Organisationen eine nationale
HIV/AIDS-Strategie umsetze. Es gebe ein nationales
Präventionszentrum, wo auch antiretrovirale Behandlungen angeboten
würden. Seit Februar 2005 sei für Patienten eine kostenfreie
antiretrovirale Therapie möglich. Zudem sei vorgesehen, dass ab Ende
2006 alle Patienten, die eine solche Therapie benötigten, diese
erhalten würden.
F.
F.a Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 (Datum Poststempel) er-
hoben die Beschwerdeführenden bei der vormalig zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des
Asyls, eventualiter um Absehen von der Wegweisung und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hin-
sicht wurde zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
F.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen geltend, sie stammten aus Armenien und seien ethnische Arme-
nier respektive Aserbaidschaner. Bis zu ihrer Flucht nach Russland im
Jahr 1992 hätten sie in Armenien gelebt. Bereits zuvor hätten sie von
zu Hause flüchten und während zirka einem Jahr in den Bergen leben
müssen. Während dieser Zeit hätten Freischärler – nicht wie fälschlich
übersetzt Soldaten – ihr Haus aufgesucht und Einiges – was genau,
wüssten sie nicht – mitgenommen. In der Folge sei das Haus nieder-
gebrannt worden, so dass nichts mehr übrig geblieben sei. Es könne
nicht sein, dass der Beschwerdeführer 1 dem Sprachexperten gegen-
über angegeben habe, er habe seinen Pass in D._______ zurück-
gelassen. Sie hätten beide nie einen Reise- oder Inlandpass be-
sessen, da sie bei ihrer Flucht noch nicht (...) Jahre alt gewesen seien.
Ihnen sei geraten worden, auf der Flucht keine persönlichen Sachen
mitzunehmen; vielleicht habe sich dadurch anlässlich des Lingua-Ge-
sprächs ein Missverständnis ergeben. Auch bei der Übersetzung der
Anzahl Einwohner von D._______ müsse es sich um ein Missverständ-
nis handeln; anders seien die widersprüchlichen Aussagen nicht zu er-
klären. Bezüglich der Namensnennung der Mutter des Beschwerdefüh-
rers 1 liege kein Widerspruch vor. Diese heisse nach der Heirat (...);
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(...) und (...) seien die Familiennamen mütterlicher- beziehungsweise
väterlicherseits. Hinsichtlich der Anzahl Polizeimitnahmen habe die
Beschwerdeführerin 2 mit der Nennung der Zahl 100 lediglich darauf
hinweisen wollen, dass der Beschwerdeführer 1 oft mitgenommen und
geschlagen worden sei. In ihrem Sprachgebrauch sei es üblich, für ein
häufig wiederkehrendes Ereignis den Ausdruck „hundert Mal“ zu
benutzen. Der Nasenbeinbruch des Beschwerdeführers 1 gehe auf
zwei polizeiliche Mitnahmen zurück; von einem Autounfall sei seines
Wissens beim Arzt nie die Rede gewesen, wobei die dortige
Verständigung infolge Fehlens eines Dolmetschers sehr schwierig
gewesen sei. Auch sei ihm in dieses Aktenstück keine Einsicht
gewährt worden. Für den Beschwerdeführer 1 sei es unerklärlich, wie
der Sprachexperte zu den Aussagen bezüglich Herkunft und
Sprachkenntnissen gekommen sei. Er – der Beschwerdeführer 1 –
habe nie behauptet, Russisch sei seine Muttersprache. Hingegen
spreche er sehr wohl Aserbaidschanisch – seitens seines Vaters – und
Armenisch wie seine Mutter. Betreffend seiner Angaben zu D._______
sei zu berücksichtigen, dass er bereits vor vierzehn Jahren von dort
weggezogen sei. Vieles habe er seither vergessen. Zum Zeitpunkt, als
der Lingua-Test durchgeführt worden sei, sei es ihnen sehr schlecht
gegangen. Sie seien damals vor der Entscheidung gestanden, ob ein
Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen sei oder nicht. Sie seien mit
dieser Situation überfordert gewesen. Die gleichzeitige Befragung
durch den Sprachexperten sei für sie zu viel gewesen. Sie zögen
deshalb den Wert dieser Analyse in Frage. Gemäss den
anzuwendenden Beweisregeln dürfe das BFM nicht aus einzelnen
Elementen auf die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen schliessen. Es
habe die Pflicht, auch diejenigen Vorbringen in seine Erwägungen
einzubeziehen, die für ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Sie hätten ihre
Fluchtgeschichte in weiten Teilen widerspruchsfrei und plausibel
geschildert. Die Vorinstanz müsse deshalb die Relevanz ihrer
Vorbringen prüfen. Zudem treffe es nicht zu, dass sie sich um eine
armenische Staatsbürgerschaft bemühen könnten, wie das BFM
geltend mache. Sie verfügten weder über Geburtsurkunden noch über
andere Dokumente, die die armenische Herkunft der
Beschwerdeführerin 2 beweisen würden. Der Beschwerdeführer 1
habe keine Chance, als armenischer Staatsbürger anerkannt zu
werden, da sein Vater aus Aserbaidschan stamme. Zudem hätten sie
keine Familienangehörigen, die ihnen bei der Papierbeschaffung
behilflich sein könnten. An die armenische Vertretung in der Schweiz
könnten sie sich während des hängigen Asylverfahrens nicht wenden.
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Sie hätten wiederholt erfolglos versucht, die russische
Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die HIV-Erkrankung der
Beschwerdeführerin 2 verunmögliche eine Rückkehr nach Russland.
Eine Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft sei dadurch
unmöglich geworden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch aus
technischen Gründen nicht möglich. Die Ausführungen der Vorinstanz
zu den Behandlungsmöglichkeiten der HIV- und Hepatitis C-
Erkrankungen in Armenien und Russland träfen zwar in der Theorie
zu, stimmten jedoch nicht mit der praktischen Umsetzung respektive
dem Zugang zu diesen Behandlungen überein. Aus dem beigefügten
Bericht von World Vision Armenia sei ersichtlich, dass bis Ende 2005
von zirka 3'000 AIDS-Kranken in Armenien höchstens fünfzig bis
hundert Personen in den Genuss einer kostenfreien antiretroviralen
Therapie gekommen seien. Das BFM habe auch den Umstand, dass
sie ein gemischt-ethnisches Paar seien, was ihnen grundlegende
Probleme verursacht habe und eine Rückkehr nach Armenien
verunmögliche, nicht berücksichtigt. Dem eingereichten Gutachten von
K._______ an den L._______ lasse sich die Situation gemischt-
ethnischer Paare entnehmen. Die Tatsache, dass sie beide HIV-positiv
seien, erschwere ihre Situation zusätzlich. Sie wären dadurch
stigmatisiert und ausgegrenzt. Sie seien überzeugt, dass sie bei einer
Rückkehr nach Armenien ernsthafte Nachteile erleiden würden.
Angesichts der Korruption im Polizei- und Justizsystem könne zudem
nicht von einem effektiven Polizeischutz die Rede sein. Sie müssten
davon ausgehen, dass der Staat sie nicht vor Übergriffen schützen
könnte.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 stellte der Instruktions-
richter des seit 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungs-
gerichts fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könnten, und dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Stand-
punkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der angeblich durch sprach-
liche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich
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D-7711/2006
dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine un-
genaue Übersetzung erklärbar seien. Zudem hätten die Beschwerde-
führenden unterschriftlich bestätigt, dass die Protokolle mit ihren Aus-
sagen übereinstimmten. Darauf müssten sie sich behaften lassen. Auf
die übrigen Rechtfertigungsversuche erübrige es sich einzugehen,
zumal diese nicht den Protokollen entsprächen. Zudem handle es sich
dabei zum Teil lediglich um nachgeschobene Änderungen des Sach-
verhalts. So habe der Beschwerdeführer 1 bei der Erstbefragung an-
gegeben, seine Muttersprache sei Russisch und er spreche keine
anderen Sprachen, abgesehen von sehr wenig Azeri (vgl. A1 S. 3). In
der Beschwerde behaupte er hingegen, er habe nie gesagt, Russisch
sei seine Muttersprache und er spreche sehr wohl Aserbeidschanisch
und Armenisch. Überdies sei festzuhalten, dass der Gutachter zum
Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer 1 in einem
armenischen Milieu aufgewachsen und sozialisiert worden sei (vgl.
A32). Damit erübrige es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen.
Bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs werde insbesondere auf die ausführlich erläuterten Prüfungs-
ergebnisse zu HIV/AIDS verwiesen.
I.
In ihrer Replik vom 1. März 2007 brachten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen vor, es sei ihnen bewusst, dass die Erklärungen des
Beschwerdeführers 1 zu seiner Muttersprache kompliziert seien; dies
liege an seiner gemischtethnischen Herkunft und der Vergangenheit
der Sowjetunion. Er habe in der Schule in D._______ Russisch spre-
chen müssen. Auch in seiner Familie sei Russisch die Umgangs-
sprache gewesen, obwohl weder seine Mutter noch sein Vater
Russisch als Muttersprache gehabt hätten, sondern Armenisch
respektive Aserbaidschanisch. Er benutze somit Russisch als Um-
gangssprache, habe aber nie gelernt, dieses akzentfrei zu sprechen.
Er spreche aufgrund der geografischen Lage von D._______ und der
Herkunft seiner Eltern einen Dialekt, der eine Mischung aus
Armenisch und Aserbaidschanisch sei. Während des langjährigen
Aufenthalts in E._______ habe er weiterhin Russisch gesprochen. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Herkunftsanalyse habe er klar
zum Ausdruck gebracht, dass es sehr schwierig gewesen sei, auf alle
Fragen zu antworten. Die Fragen seien sehr schnell gestellt worden
und das Sprechen über eine Freisprechanlage sei ungewohnt ge-
wesen. Zudem seien sie aufgrund der belastenden Situation wegen
der Abtreibung ihres Kindes wohl auch nicht wirklich bei der Sache
Seite 14
D-7711/2006
gewesen. Der Argumentation des BFM, wonach es sich bei den
Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch
eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien, könnten sie nicht folgen.
Es liege in der Natur der Sache, dass falsche Interpretationen, um
welche es bei Rückübersetzungen gehe, dem Asylgesuchsteller gar
nicht auffallen könnten. Dieser verstehe ja nicht, was protokolliert
werde und sei für die Rückübersetzung auf denselben Dolmetscher
angewiesen, der – ohne böse Absicht – bei der Rückübersetzung
wiederum die gleichen Fehlinterpretationen vornehme. Der Asyl-
gesuchsteller habe damit keine Chance, korrigierend einzugreifen, es
sei denn, es gelinge ihm, einen Landsmann mit genügenden
Deutschkenntnissen mitzubringen.
J.
Der Beschwerdeführer 1 wurde in der Schweiz wegen der Verübung
von Ladendiebstählen mit Strafmandaten des M._______ vom
(Datum), (Datum), (Datum) und (Datum) der Begehung geringfügiger
Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) i.V.m.
Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und mit Bussen von Fr. (...).-
respektive Fr. (...).- bestraft. In einem weiteren Fall wurde er mit
Strafmandat des M._______ vom (Datum) der Begehung eines – nicht
geringfügigen – Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig
gesprochen und mit einer bedingten Gefängnisstrafe von (...) Tagen
sowie einer Busse von Fr. (...).- bestraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 15
D-7711/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile geltend namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Seite 16
D-7711/2006
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004
Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorbringen bezüglich der Ereignisse in den Jahren 1991/1992
hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung für asylrechtlich nicht
relevant, da diese Ereignisse zu weit zurücklägen, als dass sie noch
als Anlass für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Russland
im März 2006 gewertet werden könnten. Dieser Einschätzung ist bei-
zupflichten. Die betreffenden Vorbringen sind – ungeachtet der Frage
ihrer Glaubhaftigkeit – nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung zu begründen.
Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise ein
sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammen-
hang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2, EMARK
2003 Nr. 8). Diese Anforderungen sind hinsichtlich der Ereignisse in
den Jahren 1991/1992 nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden
machten geltend, russische Truppen seien im Frühling 1991 (vgl. A36
S. 3), respektive im Sommer 1991 (vgl. A36 S. 13) respektive im Jahr
1992 (vgl. A2 S. 5) in ihr Dorf D._______ im Grenzgebiet zur Region
Berg-Karabach gekommen und hätten Häuser durchsucht und Papiere
beschlagnahmt. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen
um Berg-Karabach habe es in dem Dorf keine Zukunft mehr gegeben,
weshalb sie dieses verlassen und sich im Jahr 1992 nach E._______
begeben hätten. Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben zum
Zeitpunkt des Eindringens der Truppen und somit der Frage der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, können diese sowohl in zeitlicher
als auch in sachlicher Hinsicht nicht mehr als fluchtauslösend für die
Ausreise der Beschwerdeführenden aus Russland im März 2006 be-
trachtet werden. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte ent-
nehmen, die auf eine begründete Furcht vor zukünftig drohenden Ver-
folgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Ereignissen aus
den Jahren 1991/1992 schliessen liessen, zumal im Konflikt um Berg-
Karabach im Jahr 1994 ein Waffenstillstandsabkommen ab-
geschlossen wurde, womit auch die Befürchtung des Beschwerde-
führers 1, in den Krieg ziehen zu müssen, nicht der aktuellen Lage
entspricht.
Seite 17
D-7711/2006
4.2 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie
staatenlos seien und der Beschwerdeführer 1 in E._______ wegen il-
legalen Aufenthalts wiederholt von der Polizei für kurze Zeit fest-
gehalten und geschlagen worden sei, hielt das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung für nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist
ebenfalls beizupflichten. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend qualifiziert.
Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet,
die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften, die mangelnden Real-
kennzeichen zu substanziieren und die Vorbringen in einem glaub-
hafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom
BFM abweichenden Beurteilung zu führen.
4.2.1 Da die Beschwerdeführenden keine Identitätspapiere eingereicht
haben, steht ihre Identität nicht fest. Eine Überprüfung der Akten er-
gibt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Herkunft
und Staatsangehörigkeit beziehungsweise behaupteten Staatenlosig-
keit in sich nicht stimmig sind. So erklärte der Beschwerdeführer 1
hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, er wisse nicht, welche Staats-
bürgerschaft er besitze beziehungsweise er gehe davon aus, dass er
gar keine habe (vgl. A1 S. 7). Die Beschwerdeführerin 2 gab zunächst
an, sie sei armenische Staatsangehörige (vgl. A2 S. 1), bezeichnete
sich später jedoch ebenfalls als staatenlos (vgl. A36 S. 11). Der Be-
schwerdeführer 1 sei ethnischer Aserbaidschaner beziehungsweise
gemischt-ethnischer Herkunft (Vater Aserbaidschaner, Mutter
Armenierin), die Beschwerdeführerin 2 ethnische Armenierin. Die an-
gebliche Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Ort D._______
im Grenzgebiet zur Region Berg-Karabach (vgl. A1 S. 1, A2 S. 1) ist
nicht belegt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden gehört der
Ort zu Armenien (vgl. A34 S. 3, A35 S. 3, A36 S. 3, A36 S. 13), nach-
dem sie zunächst angegeben hatten, er liege in Aserbaidschan (vgl.
A1 S. 1, A2 S. 1, A34 S. 1). Zum angeblichen Herkunftsort vermochte
der Beschwerdeführer 1 nur vage Angaben zu machen; so konnte er
beispielsweise keine Quartiernamen oder markanten Punkte in der
Umgebung nennen, und äusserte sich hinsichtlich der Anzahl Ein-
wohner widersprüchlich, indem er bei der Erstbefragung eine Zahl von
200 bis 300 nannte (vgl. A1 S. 3), im Rahmen der Bundesanhörung
jedoch geltend machte, der Ort habe zirka 1000 Einwohner (vgl. A36
S. 4). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, es müsse sich dabei um
einen Übersetzungsfehler handeln, vermag nicht zu überzeugen,
Seite 18
D-7711/2006
zumal der Beschwerdeführer 1 die Richtigkeit des Protokolls
unterschriftlich bestätigte. Mit den nur vagen und teils
widersprüchlichen Angaben vermochte der Beschwerdeführer 1 die
geltend gemachte Herkunft aus D._______ nicht glaubhaft darzulegen.
Auch die Herkunft der Beschwerdeführerin 2 ist nicht belegt.
Identitätspapiere gaben die Beschwerdeführenden keine zu den Akten
mit der Begründung, sie hätten nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen, sondern lediglich Geburtsurkunden, die sie
jedoch nicht einreichen könnten (vgl. A1 S. 4 f., A2 S. 4). Zum Verbleib
seiner Geburtsurkunde äusserte sich der Beschwerdeführer 1
widersprüchlich. So gab er anlässlich der Erstbefragung an, er habe
diese zu Hause zurückgelassen (vgl. A1 S. 2). Demgegenüber führte
er im Rahmen der direkten Bundesanhörung aus, russische Soldaten
hätten im Frühling 1991 das Haus seiner Familie durchsucht und
sämtliche Papiere mitgenommen (vgl. A36 S. 3). Die auf Vorhalt
abgegebene Erklärung, er sei damals noch ein Kind gewesen und
wisse nicht, ob unter den beschlagnahmten Papieren auch seine
Geburtsurkunde gewesen sei (vgl. A36 S. 8), vermag den Widerspruch
nicht zu klären, zumal die Beschwerdeführenden die Situation in der
Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2006 wiederum anders
darlegten, indem sie nunmehr von Freischärlern sprachen, die das
Haus aufgesucht und Einiges – was genau, wüssten sie nicht –
mitgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin 2 machte zudem
ihrerseits anlässlich der Erstbefragung geltend, sie habe ihre
Geburtsurkunde – auf Anraten der Personen, die sie aus D._______
weggebracht hätten, wonach es besser sei, keine Papiere dabei zu
haben, die aufdecken könnten, dass sie Christin und der
Beschwerdeführer 1 Moslem sei – bei ihrer (Verwandten)
zurückgelassen (vgl. A2 S. 4). Einen solchen Ratschlag erwähnte der
Beschwerdeführer 1 hingegen nicht, obwohl die Beschwerdeführenden
gemäss eigenen Angaben gemeinsam geflüchtet sind.
Die durch einen Sprachexperten durchgeführte Herkunftsabklärung
vom 27. April 2006 ergab, dass die Sozialisation des
Beschwerdeführers 1 in einem armenophonen Umfeld – sehr
wahrscheinlich in Armenien – erfolgt sei, zweifellos nicht in
Aserbaidschan oder Russland. Ein Aufenthalt in Russland sei zwar
möglich, aber wahrscheinlich weniger lang als angegeben (vgl. A32).
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 kam die Herkunftsanalyse zum
Schluss, dass sie zwar im dialektischen Milieu von Berg-Karabach
aufgewachsen sei, ihre Sozialisation im angegebenen Herkunftsort
Seite 19
D-7711/2006
könne jedoch aufgrund der lückenhaften Ortskenntnisse nicht bestätigt
werden. Es sei wahrscheinlich, dass ihre Sozialisation in Armenien
erfolgt sei. Ein Aufenthalt in Russland sei wahrscheinlich, habe aber
nicht zu einer dortigen Sozialisierung geführt (vgl. A30).
Angesichts dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die
Sozialisation der Beschwerdeführenden in einem armenischen Umfeld
erfolgt ist und sie und mit grosser Wahrscheinlichkeit aus Armenien
stammen, wie sie selbst denn auch in den direkten
Bundesanhörungen und den Beschwerdeeingaben geltend machten.
Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des BFM zu den
armenischen und russischen Staatsbürgerschaftsgesetzen ist eine
Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft. Vielmehr
ist anzunehmen, dass sie über die armenische Staatsbürgerschaft
verfügen beziehungsweise die Möglichkeit haben, diese zu erwerben,
sollten sie sie nicht bereits besitzen. Angesichts des geltend
gemachten Aufenthalts in Russland seit dem Jahr 1992 ist überdies
auch denkbar, dass sie zwischenzeitlich im Besitz der russischen
Staatsbürgerschaft sind.
4.2.2 Es ist denn auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerde-
führenden während vierzehn Jahren ohne Papiere beziehungsweise
ohne gültigen Aufenthaltstitel in Russland gelebt haben sollten. Die
Behauptung des Beschwerdeführers 1, er habe nicht gewusst, an wen
er sich für die Ausstellung von Papieren hätte wenden sollen, nach-
dem er im Meldeamt einige Male vergeblich danach gefragt habe (vgl.
A36 S. 5), vermag nicht zu überzeugen, zumal er die Frage, bei
welchem Meldeamt er vorgesprochen habe, nicht zu beantworten
vermochte (vgl. A36 S. 3). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass
ihm die Verwandten, bei welchen sie in E._______ all die Jahre gelebt
hätten und bei denen es sich um russische Staatsangehörige ge-
handelt habe, bei Behördengängen hätten behilflich sein können.
Weiter sind die Schilderungen der Beschwerdeführenden bezüglich
der angeblichen Mitnahmen des Beschwerdeführers 1 durch die
Polizei in sich nicht stimmig. Hätte die russische Polizei den Be-
schwerdeführer 1 tatsächlich wiederholt ohne gültige Papiere auf-
gegriffen, wäre es nicht realistisch, dass er dennoch immer wieder
nach kurzer Zeit freigelassen worden wäre, ohne dass ein ent-
sprechendes Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Zudem
äusserten sich die Beschwerdeführenden äusserst widersprüchlich:
Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, nach der Ankunft in
Seite 20
D-7711/2006
E._______ im Jahr 1992 sei er von den Behörden zunächst in Ruhe
gelassen worden (vgl. A36 S. 2). Im Jahr 2001 oder 2002 sei er
erstmals zusammengeschlagen worden; seither sei er insgesamt zirka
zwölf oder dreizehn Mal geschlagen worden, davon mindestens zehn
Mal auf dem Polizeiposten, die restlichen Male von Aserbaidschanern;
letztmals im Dezember 2005 auf dem Polizeiposten, wobei er nicht
wisse, um welche Polizeidienststelle es sich dabei gehandelt habe
(vgl. A36 S. 5 f.). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 2
geltend, die Probleme hätten gleich nach ihrer Ankunft in E._______
im Jahr 1992 begonnen. Zuerst habe es sich nur um Kontrollen an den
U-Bahnstationen oder auf der Strasse gehandelt, zirka ab dem Jahr
1994 sei der Beschwerdeführer 1 auch auf den Polizeiposten
mitgenommen worden und dort geschlagen worden, letztmals anfangs
2006. Insgesamt sei er von der Polizei vielleicht hundert Mal
mitgenommen und zirka fünfzig Mal geschlagen worden (vgl. A36
S. 14). Diese widersprüchlichen Angaben vermögen nicht zu
überzeugen, zumal die Differenz zwischen den Angaben des
Beschwerdeführers 1 zum Beginn der polizeilichen Mitnahmen
(2001/2002) und denjenigen der Beschwerdeführerin 2 (zirka 1994)
frappant ist.
Angesichts der angeblichen Aufenthaltsdauer in E._______ von
vierzehn Jahren wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die
Beschwerdeführenden, die beide Russisch sprechen und somit in der
Lage waren, Strassen- und Stationsschilder zu lesen, genauere
Angaben zur Wohnadresse hätten machen können. Insbesondere vom
Beschwerdeführer 1, der die Wohnung arbeitshalber regelmässig ver-
lassen habe, wären detailliertere Angaben zu erwarten gewesen.
Seine Erklärung, er kenne die Adresse nicht, da er in der Nähe ge-
arbeitet habe und immer direkt nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. A1
S. 4), vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass die
Beschwerdeführenden die Umgebung in all diesen Jahren nicht näher
erkundet haben sollten. Ebenso unverständlich ist es, dass der Be-
schwerdeführer 1 nicht in der Lage war, den Verwandtschaftsgrad und
das genaue Alter der Verwandten zu nennen, mit welchen sie über
eine so lange Zeit unter einem Dach gelebt hätten (vgl. A1 S. 4). Seine
Erklärung, dies habe ihn nicht besonders interessiert (vgl. A36 S. 4),
vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die nur vagen und teils
äusserst widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zu
ihrem Aufenthalt in Russland deuten vielmehr darauf hin, dass sie
nicht gewillt waren und es nach wie vor nicht sind, ihre tatsächliche
Seite 21
D-7711/2006
Situation – insbesondere hinsichtlich Aufenthaltsdauer und Status –
offenzulegen.
4.2.3 Im Übrigen vermöchten die polizeilichen Mitnahmen selbst bei
Bejahung deren Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen. Behördliche Ermittlungsmassnahmen wie kurzfristige
Festhaltungen zur Feststellung der Personalien und des Aufenthalts-
status einer Person oder Festnahmen wegen des Verdachts der Be-
gehung einer Straftat (z. B. eines rechtswidrigen Aufenthalts) würden
für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Auch das schweizerische Recht sieht entsprechende Zwangsmass-
nahmen und Strafbestimmungen vor (Art. 73 und 115 ff. des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]). Nach Lehre und Praxis ist für die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem erforderlich, dass die
asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Den geltend gemachten Über-
griffen in Form von Schlägen fehlt es an der geforderten Intensität, um
eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
4.2.4 Auch die geschilderten Umstände, die die Beschwerde-
führenden schliesslich zur Ausreise aus Russland bewogen hätten,
das heisst die Aufforderung der Verwandten zum Auszug aus der
Wohnung und die Anfeindungen durch ethnische Aserbaidschaner
nach Bekanntwerden der armenischen Ethnie der Beschwerde-
führerin 2, vermögen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu begründen. Bei ethnisch motivierten Übergriffen von Seiten
privater Dritter haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich
an die örtlichen Schutzbehörden zu wenden (vgl. hierzu EMARK 2006
Nr. 18 [Schutztheorie: Wer ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]). Im
Übrigen fehlt es auch diesen Übergriffen von Privatpersonen an der
geforderten Intensität und es wäre diesbezüglich zudem nicht von
einer landesweiten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
Überdies vermag auch die unsichere Wohnsituation der Beschwerde-
führenden nach dem Auszug aus der Wohnung der Verwandten den
Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht zu genügen.
Seite 22
D-7711/2006
4.2.5 Schliesslich vermittelt auch das Verhalten des Beschwerde-
führers 1 in der Schweiz – die wiederholte Verübung von Ladendieb-
stählen – nicht das Bild einer Person, die einen Drittstaat um Schutz
vor Verfolgung in ihrem Heimat- oder Wohnsitzstaat nachsuchen will.
4.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt deren Asyl-
gesuche zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde-
führenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1 Aufgrund der Aktenlage kommen mehrere Staaten in Frage, deren
Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden haben könnten. In
erster Linie kommen Armenien und Russland in Betracht (vgl.
E. 4.2.1). Es können jedoch auch andere Heimat- oder Herkunfts-
länder nicht ganz ausgeschlossen werden. Indessen kann es nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.
Damit ist vorliegend zu prüfen, ob ein Vollzug der Wegweisung in die in
erster Linie in Frage kommenden Länder Armenien und Russland
durchführbar ist.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 23
D-7711/2006
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylbeacht-
lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien oder Russland ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
6.2.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 leidet gemäss ärztlichem Bericht
des N._______ vom 31. Juli 2006 an einer HIV-Infektion CDC Stadium
A2 und an einer chronischen Hepatitis C. Der Allgemeinzustand sei
gut. Da die Laboranalysen eine starke Einschränkung der zellulären
Immunität zeigten, werde empfohlen, in einigen Monaten mit einer
antiretroviralen Behandlung zu beginnen. Durch eine angemessene
medikamentöse Behandlung, die regelmässig eingenommen werde,
werde es gelingen, die Virusmenge unter die Nachweisgrenze zu
drücken, wodurch es zu einer zunehmenden Besserung der zellulären
Immunität komme und ein weitgehend normales Leben geführt werden
könne. Hinsichtlich der Hepatitis C sprächen die Laboranalysen gegen
eine starke Aktivität der Erkrankung.
Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss ärztlichem Bericht des N._______
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vom 31. Juli 2006 ebenfalls an einer HIV-Infektion CDC Stadium A2
erkrankt. Der Allgemeinzustand sei gut. Es sei eine mittelgradige
Einschränkung der zellulären Immunität festgestellt worden, weshalb
die Indikation für den Beginn einer medikamentösen Behandlung erst
fraglich gegeben sei. Ein allfälliger Therapiebeginn hänge von den
Laboranalysen ab, die nach zirka vier Monaten wiederholt werden
müssten.
6.2.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien fest-
gestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS
erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der
EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-
infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3
EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen
Grossbritannien).
6.2.2.3 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for
Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in ver-
schiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter
keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auf-
treten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und
das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die
Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helfer-
zellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500
"Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helfer-
zellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro
Mikroliter Blut unterteilt; vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.4, EMARK 2004
Nr. 6 E. 8.a, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb).
6.2.2.4 Nachdem sich die HIV-Infektionen der Beschwerdeführenden
im Stadium A2 und somit nicht in der terminalen Phase befinden, kann
der Vollzug der Wegweisung nicht als unmenschlich beziehungsweise
als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden.
6.2.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien oder Russland dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR
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sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Armenien und Russland lässt den Weg-
weisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
6.2.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Weder in Armenien noch in Russland herrscht Krieg, Bürger-
krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die die Beschwerde-
führenden als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge“ qualifizieren würde.
6.3.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Wegweisungs-
vollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.
6.3.3 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
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6.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers
grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch
nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind bei
der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit auch die konkrete Si-
tuation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere
die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche
Umfeld (berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse, Verwandt-
schaft) zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Um-
ständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während
umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin
das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als un-
zumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.4, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb f.).
6.3.5 Die Erkrankungen der Beschwerdeführenden – HIV-Infektionen
im Stadium A2, Hepatitis C – lassen nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, welche in
Armenien oder Russland nicht behandelbar wäre. Die Feststellung des
BFM, die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente
zur Behandlung HIV-positiver Personen seien auch in Armenien und in
Russland vorhanden, entspricht auch den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts, wenn auch das Niveau der medizinischen
Versorgung – vor allem in Armenien – nicht demjenigen in der Schweiz
entspricht, was jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b). Eine antiretrovirale Therapie ist in beiden Ländern
grundsätzlich kostenfrei erhältlich. Zwischenzeitlich allenfalls be-
gonnene antiretrovirale Therapien können demnach auch dort fort-
gesetzt werden. Zudem steht es den Beschwerdeführenden grund-
sätzlich offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe
zu stellen. Praxisgemäss gewährt die Vorinstanz abgewiesenen HIV-
positiven Asylgesuchstellern während einer gewissen Zeit Rückkehr-
hilfe in Form von Medikamenten oder allenfalls auch durch die Über-
nahme von Kosten für die notwendigen Kontrollen (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.4, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb S. 53). Betreffend die weitere
Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der
Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Be-
handlung nicht lebenslang sichergestellt ist und beim Betroffenen
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AIDS noch nicht ausgebrochen ist, er mithin selbst einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Der
Beschwerdeführer 1 arbeitete in E._______ gemäss eigenen Angaben
als (Beruf) (vgl. A1 S. 3). In der Schweiz sind die
Beschwerdeführenden im (Arbeitsbereich) tätig. Es ist ihnen mithin
zuzumuten, sich nach dem Vollzug der Wegweisung erneut um eine
Arbeit zu bemühen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da
blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen),
keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1). Angesichts des (...) Alters der Beschwerdeführenden,
ihrer Arbeitserfahrung und der vorhandenen Sprachkenntnisse kann
insgesamt davon ausgegangen werden, dass sie sich in Armenien
oder Russland wieder werden integrieren können. Dabei können sie
sich gegenseitig unterstützen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass
sich ihr gesundheitlicher Zustand mittlerweile nicht gravierend
verschlechtert hat, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sie
sich zwischenzeitlich wieder hätten vernehmen lassen. Sodann lässt
auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden arbeitstätig sind,
auf einen weiterhin guten Allgemeinzustand schliessen. Schliesslich
bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die
Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Russland oder
Armenien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
6.3.6 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung somit auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es den Beschwerde-
führenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Diese ersuchten in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2006
jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Den Entscheid darüber verwies der
Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 auf
einen späteren Zeitpunkt respektive in den Endentscheid.
Zwar war die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen
nicht als aussichtslos zu qualifizieren; ungeachtet dessen ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Beschwerdeführenden nicht
mehr als bedürftig gelten: Seit (Datum) sind sie beide aktenkundig
erwerbstätig. Die Verfahrenskosten sind ihnen somit in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 VwVG aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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