Abtei lung IV
D-7711/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren
_______, Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7711/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2007 mit dem Flugzeug und
reiste am 31. Juli 2007 illegal in die Schweiz ein. Am 14. August 2007
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein
Asylgesuch und wurde dort am 17. August 2007 summarisch befragt.
Am 18. September 2007 hörte das Bundesamt den unbegleiteten,
minderjährigen Beschwerdeführer im Beisein des damaligen Substituts
seiner Rechtsvertreterin ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater, Inhaber eines Juweliergeschäfts in
B._______, sei von den Organisationen PLOTE, EPDP und LTTE
erpresst worden. Diese Organisationen hätten mehrmals Geld verlangt
und gedroht, wenn sein Vater nicht bezahle, würden seine Kinder
entführt oder umgebracht werden. Sein Vater sei den Forderungen
eine Zeitlang nachgekommen, habe dann aber nicht mehr bezahlen
wollen. Im Jahr 2006 sei einmal eine Handgranate gegen ihr Haus
geworfen worden. Dabei sei jedoch ein anderes Haus getroffen
worden. Vermutlich sei dies geschehen, weil sein Vater vorübergehend
nicht mehr bezahlt habe. Eines Tages sei er auf dem Nachhauseweg
von einem weissen Fahrzeug angehalten worden. Die Insassen hätten
ihn gedrängt, der Bewegung beizutreten. Sie hätten gedroht, wenn er
nicht beitrete, würden sie ihn verschleppen oder seinen Vater
umbringen. Aus diesem Grund habe sein Vater ihn nach Colombo
gebracht, wo er bei Bekannten seines Vaters zur Miete gelebt und die
Schule besucht habe. In der Folge habe sein Vater erneut Anrufe von
der Organisation erhalten. Die Anrufer hätten gesagt, sie wüssten,
dass sich der Beschwerdeführer in Colombo aufhalte. Sie hätten
seinen Vater erneut erpresst. Da sein Vater gewusst habe, dass es
auch in Colombo zu Entführungen gekommen sei, habe er
entschieden, den Beschwerdeführer in die Schweiz zu schicken. Auch
nach seiner Ausreise sei sein Vater telefonisch bedroht worden. Er sei
deswegen zweimal ohnmächtig geworden und habe in einem
Krankenhaus in Colombo behandelt werden müssen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 - eröffnet am
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16. Oktober 2007 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde
beantragt, es seien vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung von
Vollzugsmassnahmen zu ergreifen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein
Bestätigungsschreiben von N. S. A. vom 25. September 2007 (inkl.
Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben von A. P. P. vom
28. September 2007 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Vaters des
Beschwerdeführers vom 28. September 2007 (Kopie, inkl.
Übersetzung), ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 1. Februar 2007, ein Internetausdruck von
betreffend unbegleitete minderjährige
Asylsuchende sowie ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte vom 23. Oktober 2007.
D.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, umgehend eine Bestätigung der geltend gemachten
Bedürftigkeit nachzureichen. Auf das Begehren, es seien vorsorgliche
Massnahmen zu ergreifen, wurde mangels Rechtsschutzinteresses
nicht eingetreten.
Seite 3
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E.
Mit Eingabe vom 20. November 2007 liess der Beschwerdeführer die
angeforderte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten
reichen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestätigte in der Replik
vom 4. Januar 2008 sinngemäss die eingangs gestellten Anträge und
ersuchte erneut um Gutheissung der Beschwerde.
Der Replik lagen folgende weitere Beweismittel bei: Ausweis der
Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka, B._______, SLMM
Weekly Monitoring Report vom 26. November bis 2. Dezember 2007,
Pressemitteilung des UNHCR vom 29. Oktober 2007.
H.
Nachdem das BFM im Februar 2008 seine Wegweisungspraxis für
abgewiesene Asylbewerber aus Sri Lanka überprüft und angepasst
hatte, leitete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. März 2008
ein zweites Vernehmlassungsverfahren ein. Das BFM hielt in der
zweiten Vernehmlassung vom 7. April 2008 weiterhin an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2008 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
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in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich, realitätsfremd und
unplausibel ausgefallen. Er habe geltend gemacht, sein Vater habe der
Bewegung Geld zahlen müssen. Er sei jedoch nicht in der Lage
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gewesen anzugeben, wann diese Forderungen eingegangen seien
und wann jeweils die Bezahlung erfolgt sei. Die Frage, wie oft sein
Vater erpresst worden sei, habe er widersprüchlich beantwortet.
Ausserdem habe er in der Erstbefragung nur von einer Organisation
gesprochen, während er bei der direkten Bundesanhörung erklärt
habe, sein Vater sei von der PLOTE, EPDP und der LTTE zu
Geldzahlungen aufgefordert worden. Selbst unter Berücksichtigung
seines jugendlichen Alters wären vom Beschwerdeführer präzisere
Angaben zu erwarten gewesen, zumal er mit seinem Vater unter einem
Dach gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Weiteren bei
der Schilderung des Vorfalls mit dem weissen Fahrzeug erheblich
widersprochen, so beispielsweise in Bezug auf die Frage, welcher
Organisation die Leute, welche ihn damals angehalten hätten,
angehörten. Seine Darstellung des Vorfalls sei überdies detailarm und
ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Es sei zudem nicht
nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer diesen Personen
unbehelligt habe entkommen können, nachdem diese seinen
sofortigen Beitritt bei ihrer Bewegung verlangt hätten. Angesichts der
erwähnten Unstimmigkeiten erscheine es auch nicht glaubhaft, dass
die von ihm genannte Bewegung ihn auch in Colombo habe entführen
wollen. Im Übrigen seien seinen Aussagen keine konkreten Hinweise
für eine Verfolgung in Colombo zu entnehmen. Vielmehr habe er
mehrmals erklärt, dass er in Colombo keinen Kontakt zur LTTE gehabt
habe respektive dass ihm dort nichts geschehen sei. Anzufügen
bleibe, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass
zwischen der in der Nähe des Elternhauses des Beschwerdeführers
explodierten Granate und der geltend gemachten Verfolgung ein
direkter Zusammenhang bestehe. Nach dem Gesagten hielten die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst argumentiert, das jugendliche
Alter des Beschwerdeführers müsse bei der Würdigung des
Sachverhalts gebührend berücksichtigt werden. Auch wenn der
Beschwerdeführer die Drohungen und Forderungen der tamilischen
Konfliktparteien, die Umstände der Rekrutierungsversuche einer
tamilischen Organisation sowie die weiteren Geschehnisse in
B._______ und Colombo nicht umfassend habe darlegen können,
könne nicht ohne weiteres von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen
ausgegangen werden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer vollständige Kenntnisse über die seinem Vater
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widerfahrenen Ereignisse und den allgemeinen
Bürgerkriegsverhältnisse in Sri Lanka besitze. Ein Kind werde von
seinen Eltern nicht in alles eingeweiht. Die Auffassung des BFM,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers ingesamt unglaubhaft
seien, sei daher verfehlt. Ein minderjähriges Kind werde von seien
Eltern nicht grundlos aus Sri Lanka in einen Drittstaat geschickt, zumal
gerade in der tamilischen Kultur familiäre Werte hochgehalten würden.
Daraus folge, dass im vorliegenden Fall eine konkrete und akute
Gefährdungssituation bestanden habe. Dies ergebe sich im Übrigen
auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln. Es sei
allgemein bekannt, dass die tamilischen Konfliktparteien zur
Beschaffung von Finanzmitteln mit Drohungen verschiedenster Art
operierten. Der Beschwerdeführer sei einer ernsthaften Gefahr
ausgesetzt gewesen und müsste bei einer Rückschaffung nach Sri
Lanka damit rechnen, als Geisel genommen, als Kindersoldat
rekrutiert oder gar umgebracht zu werden. In den eingereichten
Beweismitteln werde auch bestätigt, dass das Elternhaus des
Beschwerdeführers mit einer Handgranate beschossen worden sei,
weil sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert habe, weiterhin
Schutzgeld zu zahlen. Die Aussagen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem Rekrutierungsversuch könnten entgegen der
Auffassung des BFM nicht ohne weiteres bezweifelt werden, da die
Reaktion des Beschwerdeführers auf den Rekrutierungsversuch
durchaus nachvollziehbar sei. Aufgrund des Sachverhalts sei
verständlich, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen habe in
Sicherheit bringen wollen. Die Sicherheitslage des Beschwerdeführers
habe sich bei dessen Aufenthalt in Colombo jedoch nicht verbessert,
da die Drohungen und Erpressungen angedauert hätten. Dem
eingereichten Schreiben vom 25. September 2007 (Schreiben von
N. S. A.) sei zu entnehmen, dass die tamilischen Konfliktparteien
gedroht hätten, den Beschwerdeführer in Colombo aufzuspüren.
Colombo sei somit keine ausreichende innerstaatliche
Fluchtalternative gewesen, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem
Heimatland habe flüchten müssen. Die Familie des Beschwerdeführers
sei relativ vermögend. Dieser Umstand bewirke, dass er und seine
Familie in besonderem Masse der Willkür der Konfliktparteien
ausgesetzt seien. Aufgrund der Gefährdung in der Heimatregion habe
der Vater des Beschwerdeführers diesen und dessen Bruder nach
Colombo geschickt. Da der Beschwerdeführer auch in Colombo nicht
in Sicherheit gewesen sei, habe sein Vater ihn schliesslich in die
Schweiz bringen lassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
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nicht umgehend in die Schweiz gebracht worden sei, zeige, wie
schwer der Familie der Entscheid zur dauerhaften Trennung gefallen
sei.
4.3 Das BFM äussert sich in seiner Vernehmlassung primär zur Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs respektive zu dem in der
Beschwerde erhobenen Vorwurf, es habe diesbezüglich keine
genügenden Abklärungen durchgeführt (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2).
Ausserdem wurde in Bezug auf die eingereichten Beweismittel
ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um
Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert handle, welche in Sri
Lanka erfahrungsgemäss ohnehin leicht käuflich zu erwerben seien.
4.4 Hinsichtlich des Asylpunktes wird in der Replik ausgeführt, die von
der Vorinstanz monierten Widersprüche und ihre Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seien bereits in
der Beschwerdeschrift widerlegt und entkräftet worden. Der beigelegte
originale, blaue Nachweis der HRC Sri Lanka belege ebenfalls, dass
diese Organisation von der in früher eingereichen Beweismitteln
erwähnten Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers Kenntnis
genommen und diese registriert habe.
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.1 Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sind in
wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert und realitäts-
fremd ausgefallen. Hinsichtlich der geltend gemachten, wiederholten
Erpressung seines Vaters sprach der Beschwerdeführer
beispielsweise zunächst lediglich von einer nicht näher spezifizierten
Organisation (vgl. A1, S. 4). Erst in der Direktanhörung brachte er vor,
es habe sich dabei um die PLOTE, die EPDP sowie die Leute von
Prabakaran (d.h. die LTTE) gehandelt (vgl. A11, S. 9). Allerdings war
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einigermassen präzise
Angaben darüber zu machen, wer wann und wie oft Geld von seinem
Vater verlangte respektive wann und wie oft Zahlungen geleistet
wurden (vgl. A11, S. 9 bis 11). Der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung, wonach es lebensfremd sei zu erwarten, dass der Vater
des jugendlichen Beschwerdeführers diesem alle Einzelheiten erzählt
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hätte, kann nicht gefolgt werden. Immerhin war der Beschwerdeführer
im damaligen Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt und der älteste noch
zuhause lebende Sohn der Familie. Überdies war er mit Blick auf die
angeblichen Entführungsdrohungen persönlich von den Behelligungen
durch die genannten Gruppierungen betroffen. Unter diesen
Umständen wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer
umfassendere Kenntnisse über die angeblichen Erpressungsversuche
erhalten oder sich diese zumindest aus eigener Initiative beschafft
hätte. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in
Bezug auf den Zeitpunkt des Vorfalls mit dem weissen Fahrzeug
widersprach: Während er in der Erstbefragung vom 17. August 2007
aussagte, er sei vor ungefähr 6 bis 7 Monaten (d.h. ungefähr im
Februar 2007) von den Insassen eines weissen Fahrzeuges
angehalten worden (vgl. A1, S. 5), erklärte er in der Direktanhörung,
dieser Vorfall habe sich im Dezember 2006 ereignet (vgl. A11, S. 13).
Ausserdem machte er auch in Bezug auf die Uhrzeit unterschiedliche
Angaben (vgl. A1, S. 5 und A11, S. 8 und 13), welche er erst auf
entsprechenden Vorhalt hin korrigierte (vgl. A11, S. 13). Hinsichtlich
der Insassen des weissen Fahrzeuges brachte der Beschwerdeführer
in der Erstbefragung vor, diese seien von der Organisation von
Prabakaran und Karuna gewesen (vgl. A1, S. 5). Anlässlich der
Direktanhörung gab er dagegen zu Protokoll, er wisse nicht, von
welcher Bewegung diese Personen gewesen seien. Sie hätten ihm
nicht gesagt, welcher Bewegung er beitreten müsse (vgl. A11, S. 12).
Abgesehen davon, dass diese Aussage im Widerspruch steht zu
derjenigen in der Erstbefragung, ist festzustellen, dass es
realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer zum Beitritt zu
einer Organisation aufgefordert wird, ohne dass ihm mitgeteilt wird,
um welche Organisation es sich denn handelt. Schliesslich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Begegnung mit dem
weissen Fahrzeug in den beiden Befragungen in wesentlichen Punkten
unterschiedlich schilderte. Im Gegensatz zu seiner Darstellung des
Sachverhalts in der Erstbefragung erwähnte er in der Direktanhörung
nicht, dass die Fahrzeuginsassen Gewehre gehabt, Geld verlangt und
gedroht hätten, seinen Vater zu töten (vgl. A1, S. 4 und A11, S. 14).
Der Beschwerdeführer brachte vor, neben seinem Elternhaus sei eine
Granate explodiert. Er habe vermutet, dies sei geschehen, weil sein
Vater die Geldforderungen vorübergehend nicht mehr erfüllt habe.
Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden, da den Akten
keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Granate
tatsächlich einen Zusammenhang mit den angeblichen
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Geldforderungen aufweist und nicht vielmehr dem allgemeinen
Bürgerkriegsgeschehen zuzuordnen ist. Angesichts des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts ist im Übrigen
nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater, welcher angeblich ständig
erpresst und bedroht wurde respektive nach wie vor wird, weiterhin in
B._______ wohnhaft ist, anstatt selber beispielsweise nach Colombo
zu ziehen. Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers sowie
seine jüngeren Geschwister den Akten zufolge trotz der angeblichen
Erpressungen und Bedrohungen nach wie vor in B._______ leben,
weist darauf hin, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht den
Tatsachen entspricht. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist
insgesamt festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet werden müssen.
5.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Das Bestätigungsschreiben von N. S. A.
vom 25. September 2007 basiert offensichtlich auf reinem
Hörensagen, nicht auf eigener Wahrnehmung, und ist äusserst vage
und ohne Angabe von Daten abgefasst worden. Während der
Beschwerdeführer - zumindest in der Direktanhörung - von PLOTE,
EPDP und den Organisationen von Karuna und Prabakaran spricht,
macht der Verfasser des fraglichen Schreibens in unverbindlicher
Weise geltend, die Familie des Beschwerdeführers sei von
unbekannten Personen oder Gruppierungen behelligt worden. Er
schreibt unter anderem, unbekannte Personen hätten die Eltern des
Beschwerdeführers aufgefordert, ihnen den Beschwerdeführer
auszuliefern. Dies ist schon deshalb unplausibel, weil die Eltern ja
wissen müssten, an wen genau sie ihren Sohn übergeben sollen. Das
erwähnte Schreiben ist aus diesen Gründen als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu erachten. Für das Schreiben von A. P. P. vom
28. September 2007 gilt Ähnliches: Auch dieses Schreiben basiert
offensichtlich auf reinem Hörensagen und ist äusserst vage verfasst.
Es muss daher ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden.
Das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 28. September
2007 ist auffallend kurz und detailarm, insbesondere wenn man
berücksichtigt, dass dieser den Angaben des Beschwerdeführers
zufolge angeblich über längere Zeit von verschiedenen tamilischen
Organisationen erpresst und bedroht wurde. Falls das - lediglich in
Kopie vorliegende - Schreiben überhaupt wirklich vom Vater des
Beschwerdeführers stammt, ist daher ebenfalls von einem
Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Der Beschwerdeführer reichte
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zusammen mit der Replik ausserdem einen Ausweis der HRC Sri
Lanka, B._______, ein. Entgegen dem Vorbringen in der Replik
vermag dieser Ausweis jedoch die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen nicht zu belegen, da darauf - neben den
allgemeinen Angaben zur HRC-Zweigstelle B._______ - nur eine
Referenznummer sowie die Unterschrift einer unbekannten Person zu
erkennen sind. Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass sich
der Vater des Beschwerdeführers je bei der HRC in B._______
gemeldet hätte. Die übrigen, auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel weisen keinen direkten Bezug zur Person des
Beschwerdeführers auf und sind daher ebenfalls nicht geeignet, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen.
5.3 Anzufügen bleibt, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit seiner
Verfolgungsvorbringen verneint werden müsste, da aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen ist, dass ihm in Colombo entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine die Flüchtlingseigen-
schaft ausschliessende, innerstaatliche Fluchtalternative zur
Verfügung stand respektive steht. Den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge war er in Colombo offiziell angemeldet und
ging dort - ebenso wie sein Bruder - unbehelligt zur Schule (vgl. A11,
S. 5). Seitens seiner angeblichen Verfolger ist ihm während seines
Aufenthaltes in Colombo nichts zugestossen (vgl. A1, S. 5 und A11,
S. 15). Daran ändert auch das Vorbringen, wonach sein Vater weiterhin
behelligt worden sei, nichts. Den Akten sind keine konkreten Hinweise
dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Colombo in
absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre. Es
ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Colombo
nicht in asylrelevanter Weise verfolgt wurde und auch keine
begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach
Colombo besteht. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die
Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Zufluchtsort nicht im
Rahmen des Asylpunktes, sondern allein unter dem Aspekt der
Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) zu prüfen ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen).
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5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft sind und andererseits
angesichts der zu bejahenden innerstaatlichen Fluchtalternative in
Colombo ohnehin nicht asylrelevant wären. Somit ist die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen, und die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und der Replik sowie die bisher nicht ausdrücklich
gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser
Stelle nicht näher einzugehen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.1 Diese drei Voraussetzungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
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Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bei minderjährigen
Beschwerdeführern muss das Kindeswohl im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden
(vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e S. 98, mit weiteren Hinweisen).
7.2.1
7.2.1.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie ihrer
Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 aus, die seit Sommer 2006
wieder eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und Osten Sri
Lankas hätten zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits-
und Menschenrechtssituation geführt. Vor diesem Hintergrund sei
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri
Lankas nicht zumutbar. Die Situation habe sich auch im Süden und
Westen des Landes verschärft. Im Grossraum Colombo habe die
Regierung daher strenge Sicherheitsbestimmungen erlassen.
Insbesondere Tamilen seien häufig von Personenkontrollen,
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen
betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen keine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb die Rückkehr in diese Gebiete nicht
generell unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei es daher
grundsätzlich zuzumuten, beispielsweise im Grossraum Colombo
Wohnsitz zu nehmen. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Colombo
sei im vorliegenden Fall auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Der
Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland in Colombo gelebt. Er habe sechs
Monate lang bei Bekannten gewohnt, wofür sein Vater in Form von
monatlichen Unterstützungszahlungen aufgekommen sei. Er sei in
Colombo offiziell angemeldet gewesen und habe eine staatliche
Schule besucht. Auch sein älterer Bruder lebe bei diesen Bekannten.
Der Vater des Beschwerdeführers habe wahrscheinlich dem
Kindeswohl Rechnung getragen, als er den Beschwerdeführer und
dessen Bruder zu diesen Bekannten geschickt habe. Der ebenfalls
noch minderjährige Bruder des Beschwerdeführers lebe vermutlich
nach wie vor bei diesen Bekannten, was ein weiteres Indiz dafür sei,
dass die Unterbringung kindergerecht sei. Den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge sei seine Familie vermögend. Es sei daher
davon auszugehen, dass seine Eltern in der Lage wären, die
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Unterbringung bei der Pflegefamilie weiterhin zu finanzieren. Die
Adresse dieser Bekannten sei im Übrigen aktenkundig und damit
genügend abgeklärt. Infolgedessen sei insgesamt davon auszugehen,
dass der minderjährige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auf die
Hilfe und Unterstützung seiner Familie und Bekannten zählen könne.
Im Übrigen würden im Zeitpunkt der Ausreise geeignete
Vollzugsmassnahmen getroffen werden, um die Wegweisung des
minderjährigen Beschwerdeführers rechtskonform zu vollziehen.
7.2.1.2 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das BFM habe
die Zumutbarkeit der Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka nicht genügend abgeklärt. Die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Colombo müsse als unzumutbar erachtet
werden, da der Beschwerdeführer minderjährig und mittellos sei und in
Colombo keine Betreuungs- und Vertrauenspersonen vorhanden
seien. Er sei bei den Bekannten in Colombo nicht als Familienmitglied
aufgenommen und seinen Bedürfnissen entsprechend betreut worden,
sondern habe dort Miete bezahlen und sich auswärts verpflegen
müssen. Er sei dort lediglich vorübergehend geduldet worden und
mehr oder weniger auf sich alleine gestellt gewesen. Mit Blick auf das
zu berücksichtigende Kindeswohl sei festzustellen, dass eine
Unterbringung des Beschwerdeführers bei seinen Verwandten in der
Schweiz seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht würde. Die
Unterkunftsmöglichkeit in Colombo sei weder sicher noch dauerhaft.
Übrigens habe der Bruder des Beschwerdeführers, welcher
vorübergehend bei derselben Gastfamilie gewohnt habe, Sri Lanka
inzwischen ebenfalls verlassen. Es sei ausserdem zweifelhaft, ob die
Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich in der Lage wären, aktuell
und langfristig dessen Unterkunft in Colombo zu finanzieren. Es sei
auch fragwürdig, ob der Beschwerdeführer angesichts der Lage in Sri
Lanka überhaupt eine Gastfamilie finden würde, die bereit wäre, den
jugendlichen Tamilen aufzunehmen und zu betreuen. Die
angefochtene Verfügung verstosse gegen die in EMARK 1998 Nr. 13
gemachten Ausführungen zum Umfang der von der Vorinstanz zu
tätigenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei abgewiesenen,
unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern. Im Übrigen sei die
allgemeine Sicherheitslage auch in Colombo prekär. Willkürliche
Menschenrechtsverletzungen seien auch im Grossraum Colombo an
der Tagesordnung. So seien beispielsweise Ende 2007 zahlreiche
Tamilen in Colombo verhaftet und in ein berüchtigtes Foltercamp
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verbracht worden. Von einer kindergerechten Unterbringung in
Colombo könne unter diesen Voraussetzungen keine Rede sein.
7.2.2 Die allgemeine Lage in Sri Lanka ist Gegenstand ständiger
Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts. Gestützt auf die jüngste
Lageanalyse (vgl. BVGE E-2775/2007, Urteil vom 14. Februar 2008,
zur Publikation vorgesehen) wendet das Bundesverwaltungsgericht
hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die nachfolgend dargelegte Praxis an:
Angesichts der in der erwähnten Lageanalyse erläuterten politischen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der
festgestellten Tendenz zur Eskalation und Verschlechterung der
allgemeinen Situation wird die bisherige, von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) begründeten Wegweisungspraxis in
Bezug auf den Norden Sri Lankas beibehalten. Demzufolge ist die
Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in
die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu
und Jaffna) nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren. Auch die
Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und
Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage als unzumutbar
erachtet werden. Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden,
welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, muss daher geprüft
werden, ob sie im Süden des Landes, namentlich im Grossraum
Colombo, über eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfügen.
Gemäss der erwähnten Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts
hat sich die Lage im Grossraum Colombo insbesondere seit dem Jahr
2006 erheblich verändert respektive verschlechtert; ein Ende dieser
negativen Entwicklung ist nicht absehbar. Insbesondere für
rückkehrende Tamilen, welche aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der
Innanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes, insbesondere im Grossraum Colombo,
ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es speziell begünstigender, das
heisst positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr dieser
Personen in den Süden als zumutbar qualifiziert werden kann. Bei der
Beurteilung dieser begünstigender Umstände erachtet das
Bundesverwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen
Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes und die konkreten
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der
Wohnsituation als massgebend. Können die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
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Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert
angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug von aus dem
Norden oder Osten stammenden Tamilen in den Süden des Landes als
unzumutbar zu qualifizieren.
7.2.3 Wie vorstehend (vgl. E. 7.2) bereits erwähnt wurde, ist bei der
Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung von Minderjährigen nicht
nur eine allfällige Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner
Gewalt zu prüfen, sondern auch abzuklären, ob bei einem
Wegweisungsvollzug das Kindeswohl gefährdet wäre. Dabei sind nicht
nur das Alter und die persönliche Reife des Minderjährigen als
massgebliche Kriterien zu berücksichtigen, sondern vor allem auch die
effektive Tragfähigkeit eines allenfalls noch vorhandenen
Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des Minderjährigen
und seine Perspektiven im Heimatland sowie - bei einem längeren
Aufenthalt in der Schweiz- der Grad der Integration. Für die
Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen
abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten
Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben
könnte. Insbesondere ist abzuklären, ob das Kind im Falle der
Rückkehr zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt
werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse
abzudecken. Ist eine Rückkehr zu Angehörigen - aus welchen
Gründen auch immer - nicht möglich oder mit Blick auf das Kindeswohl
nicht zumutbar, ist weiter in konkreter Weise abzuklären, ob das Kind
in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer
Drittperson untergebracht werden kann. Das Bundesamt hat daher im
Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig
geeignete Massnahmen zu treffen, damit der unbegleitete
Minderjährige bei seiner Rückkehr von seinen Eltern, Angehörigen,
allfälligen Drittpersonen oder von einer Behörde oder Institution, die in
der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang
genommen wird, wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und
damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint (vgl. dazu die
nach wie vor zutreffenden und gültigen Ausführungen in EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e S. 99 f., mit weiteren Hinweisen). Hingegen können die
Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die Begleitung des
Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe durchaus erst
im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden und - als
blosse Vollzugsmodalitäten - vom Bundesamt an den zuständigen
Kanton delegiert werden.
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7.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist für den
vorliegenden Fall Folgendes festzustellen: Der unbestrittenermassen
minderjährige Beschwerdeführer stammt den Akten zufolge aus
B._______. Seine Angehörigen leben nach wie vor dort. Wie erwähnt
ist der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden in die Nordprovinz praxisgemäss als unzumutbar zu
qualifizieren. Es muss daher geprüft werden, ob dem
Beschwerdeführer eine dem Kindeswohl entsprechende,
innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes,
namentlich im Grossraum Colombo zu Verfügung steht. Den Akten
zufolge lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise sechs Monate
lang bei Bekannten seiner Eltern in Colombo, war dort offiziell
angemeldet und besuchte die Schule. Sein Vater musste der
Pflegefamilie für die Unterbringung des Beschwerdeführers monatliche
Zahlungen leisten. Ohne weitere Abklärungen zu tätigen, schloss das
BFM aus dieser Sachlage, es sei für den Beschwerdeführer zumutbar,
nach Colombo zurückzukehren, da er dort auf die Unterstützung
seiner Familie beziehungsweise Pflegefamilie zählen könne. Es könne
davon ausgegangen werden, der Vater des Beschwerdeführers werde
auch weiterhin in der Lage sein, dessen Unterbringung bei den
Bekannten zu finanzieren. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist
indessen sowohl mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zu den
allgemeinen Voraussetzungen, unter denen der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erachtet werden kann (vgl. oben E. 7.2.2),
als auch mit Blick auf die Ausführungen betreffend die besonderen
Zumutbarkeitsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug
der Wegweisung von Minderjährigen (vgl. E. 7.2.3) zu beanstanden. Es
muss festgestellt werden, dass das BFM die vorstehend zitierte
Rechtsprechung ungenügend umgesetzt hat. Es trifft zwar zu, dass
aufgrund der Aktenlage Hinweise dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in
Colombo eine dem Kindeswohl entsprechende Unterkunft mit
entsprechender Betreuung finden würde. Für diese Annahme besteht
jedoch keine im Sinne der zitierten Rechtsprechung hinreichende
Sicherheit. Um die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im vorliegenden Fall hinreichend beurteilen zu können, hätte die
Vorinstanz gestützt auf die Erwägungen unter E. 7.2.2 und 7.2.3
insbesondere konkret und vorzugsweise mit Hilfe vor Ort ansässiger
Institutionen (beispielsweise der Schweizerischen Vertretung in
Colombo) abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in Colombo
tatsächlich über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte
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Wohnsituation verfügt. Angesichts der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage
namentlich konkret abklären müssen, ob die vom Beschwerdeführer
erwähnte Pflegefamilie nach wie vor bereit wäre, ihn aufzunehmen, ob
gegebenenfalls die längerfristige Finanzierung seines Aufenthaltes bei
dieser Pflegefamilie durch seine Eltern oder allenfalls durch andere
Personen gesichert wäre, ob er dort eine dem Kindeswohl
entsprechende, altersgerechte Betreuung erhalten würde und ob seine
weitere Ausbildung gewährleistet wäre.
7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung für zumutbar erklärt hat, ohne konkret
abzuklären, ob im vorliegenden Fall im heutigen Zeitpunkt ein
tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in
Colombo besteht, und ohne dem Kindeswohl gebührend Rechnung zu
tragen. Die Vorinstanz hat es insbesondere versäumt, die gestützt auf
die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen konkreten
Abklärungen vor Ort hinsichtlich der Unterbringung des
Beschwerdeführers, der vorhandenen Betreuungs- und Ausbildungs-
möglichkeiten und der Frage der Finanzierung seines Aufenthaltes in
Colombo vorzunehmen. Die Verfügung des BFM basiert somit in
Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs auf einem
unvollständig festgestellten Sachverhalt. Damit hat die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Abs. 1 Bst. b
VwVG). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die angefochtene
Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. An dieser Stelle ist
festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts
sein kann, Untersuchungshandlungen, welche einen wesentlichen
Bestandteil des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, auf Beschwerde-
ebene nachzuholen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine
Instanz verloren ginge.
8.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug
(Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2007)
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im
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Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit
weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen des
Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
jedoch weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die
Sozialhilfebestätigung des Wohnheims Atlas vom 29. November 2007)
und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte,
ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
9.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend
dem Grad des Durchdringens ist diese Entschädigung um die Hälfte
zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die
von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung
demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
12. Oktober 2007 werden aufgehoben, und die Akten werden zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung
des Wegweisungsvollzugspunktes im Sinne der Erwägungen an das
BFM zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 20