Abtei lung IV
D-771/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
angeblich Bhutan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-771/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reich-
te,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 8. September 2009 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 16. September 2009 im Wesentlichen
angab, er stamme aus Bhutan, wobei er seinen Geburtsort nicht
kenne, sondern nur den entsprechenden Distrikt (C._______) nennen
könne,
dass seine Familie aufgrund ihrer nepalesischen Abstammung aus
Bhutan vertrieben worden sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, wobei
damals alle Dokumente beschlagnahmt worden seien,
dass sie nach D._______/Nepal geflohen seien, wobei er auf der
Flucht von seiner Mutter getrennt worden sei und sie seither nie mehr
gesehen habe,
dass die nepalesischen Behörden ihm und seinem Vater keine Papiere
ausgestellt hätten, da sie als Bhutanesen angeschaut worden seien,
dass sein Vater gestorben sei, als er – der Beschwerdeführer – sieben
Jahre alt gewesen sei,
dass er seither bei den Leuten, die ihm und seinem Vater nach der
Ankunft in Nepal ein Zimmer zur Verfügung gestellt hätten, auf-
gewachsen sei und diesen im Haushalt und in der Landwirtschaft ge-
holfen habe,
dass er sich vor zirka eineinhalb Jahren in ein nepalesisches Mädchen
verliebt habe,
dass ihm ein Verwandter des Mädchens am 26. Mai 2009 zwei Ohr-
feigen gegeben und verlangt habe, dass er den Kontakt abbreche,
dass er am 3. Juni 2009 auf dem Nachhauseweg von der Feldarbeit
vom Bruder des Mädchens verprügelt worden sei, wobei dieser gesagt
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habe, er sei Führer der Maoisten-Gruppe und könne mit ihm machen,
was er wolle, ihn sogar umbringen,
dass ihn sein Arbeitgeber aufgrund dieser Vorfälle, die seinen weiteren
Verbleib in Nepal verunmöglicht hätten, mit einem Kollegen nach
E._______ geschickt habe,
dass er sich zunächst während zweier Monate bei dem Kollegen
seines Arbeitgebers in F._______ aufgehalten habe,
dass er schliesslich am 30. August 2009 mit Hilfe eines Schleppers,
der ihm einen (...) Pass besorgt habe, von F._______ nach G._______
geflogen sei, von wo aus er am 1. September 2009 illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A8),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen, und er habe keine Möglichkeit, ein Aus-
weispapier zu beschaffen, da seine Familie aus Bhutan vertrieben
worden sei und er in Nepal keine Papiere erhalten habe, da die
nepalesischen Behörden davon ausgegangen seien, er sei Bhutanese,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2010 – eröffnet am
2. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. Februar
2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei nie im Besitz von
Identitätsdokumenten gewesen und habe sich seit dem Alter von drei
Jahren ohne jegliche Papiere in Nepal aufgehalten, nicht glaubhaft
erscheinen,
dass es insbesondere nicht realistisch erscheint, dass der Be-
schwerdeführer bei Kontrollen in Nepal trotz seiner Papierlosigkeit nie
Probleme mit den dortigen Behörden gewärtigt habe (vgl. A8 S. 10),
sondern anzunehmen wäre, dass die Behörden dem Status des Be-
schwerdeführers in all diesen Jahren einmal nachgegangen wären,
dass vielmehr – in Übereinstimmung mit dem BFM – davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer in Nepal sehr wohl registriert
wurde und über entsprechende Identitätspapiere verfügt,
dass aufgrund der Aktenlage hinsichtlich der Frage der Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen ist, dass er nicht aus Bhutan, sondern aus
Nepal stammt, zumal seine Eltern gemäss seinen Angaben
nepalesischer Abstammung sind (vgl. A1 S. 5),
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen,
vorliegen,
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dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
Nepal wegen Drohungen von Seiten Verwandter seiner nepalesischen
Freundin verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Real-
kennzeichen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und ange-
sichts der Tatsache, dass Übergriffe auf Anzeige hin von den
nepalesischen Behörden strafrechtlich verfolgt würden, als asylrecht-
lich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und damit weder eine asylrechtlich
relevante Verfolgung zu begründen (vgl. hierzu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 [Schutztheorie: Wer ausreichenden Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]) noch
die vom BFM aufgezeigten Mängel zu substanziieren vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann,
weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden über seine
Herkunft im Unklaren gelassen hat,
dass aufgrund der Aktenlage – wie bereits ausgeführt – davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer aus Nepal stammt, und dem-
entsprechend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Nepal zu prüfen ist,
dass es hingegen nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30)],
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet, und überdies keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Nepal droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
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tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bereits die vormalige ARK die allgemeine Situation in Nepal aus-
führlich beurteilt und festgestellt hatte, die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensver-
handlungen der Maoisten und der Regierung beziehungsweise der
Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu
verlängern, erheblich verbessert (vgl. EMARK 2006 Nr. 31),
dass sich die allgemeine Lage in Nepal seither nicht verschlechtert,
sondern vielmehr weiter verbessert hat (vgl. Friedensabkommen
zwischen der Regierung und den Maoisten vom 21. November 2006,
Wahl der verfassungsgebenden Versammlung am 10. April 2008, Ab-
schaffung der Monarchie und Neugestaltung des Landes als Republik
durch die verfassungsgebende Versammlung am 28. Mai 2008),
dass in Nepal somit aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr konkret gefährdet wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) und aktenkundig
gesunden Beschwerdeführers, der vor seiner Ausreise mehrere Jahre
in der Landwirtschaft tätig war und mit der Familie seines
Arbeitgebers, bei der er gemäss eigenen Angaben seit dem Alter von
sieben Jahren gelebt hat, über ein soziales Beziehungsnetz in Nepal
verfügt, somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer sodann auch frei steht und ihm auch
zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bis-
herigen Wohnort niederzulassen,
dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch möglich er-
scheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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