B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-771/2013/sps
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Togo,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Januar 2013 / N _______.
D-771/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Togo stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben zu-
folge ihr Heimatland ungefähr Mitte August 2011 Richtung D._______ ver-
liess, ihre Reise nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt fortsetzte, auf
dem Luftweg via ihr unbekannte Länder nach E._______ einreiste und
auf dem Landweg am 13. November 2011 illegal in die Schweiz gelangte,
wo sie gleichentags um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) F._______ vom 22. November 2011 sowie der Anhörung vom
6. November 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, im Jahr M._______ habe sie anlässlich einer Wahlkam-
pagne von G._______ als I._______ teilgenommen,
dass eines Tages vier Männer an ihre Tür geklopft und sich nach ihrem
Bruder erkundigt hätten, der sich politisch engagiert habe,
dass sie sodann von den Männern mitgenommen und an einen ihr unbe-
kannten Ort gebracht worden sei, wo man sie mehrmals zu ihrem Bruder
befragt und geschlagen habe,
dass ihr einer der Männer aus Mitleid die Flucht ermöglicht habe,
dass er ihr geraten habe, nicht nach Hause zurückkehren, weshalb sie
nach D._______ zu einer Freundin geflüchtet sei,
dass sie in D._______ einen Mann kennengelernt und von diesem ein
Kind erwartet habe, worauf sie im Jahr H._______ gemeinsam mit ihm
nach Togo zurückgekehrt sei,
dass sie nach ihrer Rückkehr in Togo zunächst auf dem Markt und später
wieder als I._______ gearbeitet und an Wettbewerben teilgenommen ha-
be,
dass sie eines Tages, vermutlich im Jahr 2011, auf dem Markt erfahren
habe, dass Sicherheitskräfte zu Hause nach ihr gesucht hätten, worauf
sie erneut nach D._______ geflüchtet und nach einem ungefähr dreimo-
natigen Aufenthalt in die Schweiz weitergereist sei,
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dass ihr Bruder ebenfalls in der Schweiz sei, sie dies jedoch nicht ge-
wusst und erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz in Erfahrung gebracht
habe,
dass das BFM gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 15. Januar 2013 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt,
dass sie sowohl anlässlich der Kurzbefragung als auch bei der einlässli-
chen Anhörung erfahrungswidrige Aussagen zu ihrer Ausreise gemacht
habe, indem sie beispielsweise behauptet habe, auf der Flugreise nicht
persönlich kontrolliert worden zu sein, und nicht sagen könne, wo die
Zwischenlandung stattgefunden habe, wo genau sie angekommen sei
und wer ihre Reise finanziert habe,
dass sodann erfahrungswidrig sei, die togolesischen Behörden würden
sie heute verfolgen, nur weil sie {…….},
dass dies umso unwahrscheinlicher sei, als sie in den letzten Jahren un-
behelligt in Togo gelebt und gearbeitet habe und ihr im Jahr 2008 prob-
lemlos ein Identitätsausweis ausgestellt worden sei,
dass die Behauptung, wonach sie auch in Anwesenheit der Polizei ihren
J._______ Aktivitäten ohne Probleme habe nachgehen können, weil sie
vorsichtig gewesen sei und sich jeweils rasch nach Hause begeben habe,
keinen Sinn ergebe,
dass nämlich die togolesischen Behörden, hätten sie sie tatsächlich fest-
nehmen wollen, die Möglichkeit dazu gehabt und sich zuletzt wohl kaum
damit zufrieden gegeben hätten, sie ausgerechnet in ihrer Abwesenheit
allein zu Hause zu suchen,
dass sie bezeichnenderweise auch nicht in der Lage gewesen sei an-
zugeben, welcher Partei G._______ angehört habe, für den sie sich im
Jahr M._______ engagiert haben wolle, und auch nichts von den anderen
Wahlkandidaten gewusst habe,
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dass sie sich sodann widersprochen habe, indem sie im EVZ angegeben
habe, bezüglich der Suche nach ihr vor ihrer Ausreise von einem
K._______ auf dem Markt gewarnt worden zu sein, während sie bei der
Anhörung von einer L._______ aus ihrem Quartier gesprochen habe,
dass sodann erstaunlich sei, dass sie bei der Anhörung weder den Zeit-
punkt ihres dreimonatigen Aufenthalts in D._______ noch ihre Wohnad-
resse habe angeben können,
dass die Vorbringen nach dem Gesagten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass demzufolge die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch so-
wie praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie gleichzeitig {…….} sowie drei Fotoausdrucke als Beweismittel zu
den Akten reichte,
dass mit Eingabe vom 20. März 2013 ein aktuelles {…….} eingereicht
wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu
Recht als unglaubhaft bezeichnet hat,
dass die Beschwerdeführerin zunächst unglaubhafte Reiseschilderungen
machte, indem sie beispielsweise angab, während der ganzen Reise
(Flugreise von D._______ nach E._______ mit zwei Zwischenlandungen)
keine Dokumente auf sich getragen und nicht gewusst zu haben, unter
welchem Namen sie gereist sei,
dass sie ihre Unkenntnis damit begründete, ihr Begleiter habe am Flugha-
fen sämtliche Formalitäten erledigt,
dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Vorgehen in Anbe-
tracht der zahlreichen und strengen Kontrollen an Flughäfen erfahrungs-
gemäss nicht möglich ist und sodann als realitätsfremd zu werten ist, die
Beschwerdeführerin habe anlässlich der für sie bedeutenden und auf-
grund der behaupteten Verfolgungssituation mit zahlreichen Risiken be-
hafteten Ausreise nicht zumindest in Erfahrung bringen wollen, auf wel-
chen Namen die für sie ausgestellten Dokumente gelautet haben (vgl.
A 16/14, S. 2 f.),
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dass sodann ihre Behauptung, nicht zu wissen, wer für die Kosten der
Reise aufgekommen sei, als unglaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. A 16/14,
S. 3),
dass sie bezeichnenderweise auch keine Angaben über die Zwischen-
destinationen – gemäss eigenen Angaben seien sie zwei Mal zwischen-
gelandet, wobei sie einmal das Flugzeug gewechselt hätten – machen
konnte (vgl. A 3/11, S. 6),
dass der pauschale und unsubstanziierte Einwand in der Beschwerde,
wonach sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen in nachvollzieh-
barer Weise ihre Ausreise beschrieben habe, nicht ansatzweise geeignet
ist, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es
die Beschwerdeführerin vollständig unterlässt, sich mit den diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,
dass sich damit der Verdacht erhärtet, die Beschwerdeführerin wolle die
Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände und den wahren
Grund ihrer Ausreise täuschen, was bereits zu erheblichen Zweifeln an ih-
rer persönlichen Glaubwürdigkeit führt,
dass das BFM sodann zu Recht erwog, die Beschwerdeführerin habe wi-
dersprüchliche und erfahrungswidrige Angaben gemacht, weshalb die
behauptete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar er-
scheint, die togolesischen Behörden würden aufgrund ihrer Teilnahme als
I._______ bei einer Wahlveranstaltung im Jahr 2005 zum heutigen Zeit-
punkt immer noch nach ihr suchen,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang dem BFM vor-
wirft, es habe die {…….} nicht gewürdigt,
dass die Ereignisse im Jahre M._______ nicht als kausal für die Ausreise
im Jahre 2011 zu erachten sind, weshalb das Bundesamt nicht weiter auf
die dabei geltend gemachten Vorbringen einzugehen hatte,
dass umso weniger Anlass zu einer Würdigung dieser Vorbringen be-
stand, als die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Togo im Jahre
M._______ im folgenden Jahr in ihr Heimatland zurückkehrte, was sie
nicht getan hätte, wenn sie dort eine Verfolgung befürchtet hätte,
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dass es zudem, hätten die togolesischen Behörden tatsächlich seit dem
Jahr M._______ nach ihr gesucht, realitätsfremd erscheint, dass sie sich
im Jahr 2008 problemlos einen Identitätsausweis ausstellen lassen konn-
te,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach sie den Sicherheitskräften
nicht aufgefallen sei, weil sie nach ihrer Rückkehr aus D._______ ihren
Wohnort gewechselt habe, und damit sinngemäss eine vorsichtige und
identitätsschützende Verhaltensweise geltend macht, nicht mit dem Um-
stand zu vereinbaren ist, dass sie sich im Jahr 2008 eine Identitätskarte
ausstellen liess und damit den togolesischen Behörden ihre Identifikation
problemlos ermöglichte,
dass sodann die Erklärung in der Beschwerde, wonach ihr die Gefähr-
dungssituation erst später wieder bewusst geworden sei, nämlich als ihr
zugetragen worden sei, dass sie erneut von Sicherheitskräften gesucht
werde, realitätsfremd und als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass sie bezeichnenderweise zu den von der Vorinstanz diesbezüglich
festgestellten Ungereimtheiten – anlässlich der Kurzbefragung habe sie
erklärt, von einem K._______ auf dem Markt gewarnt worden zu sein,
während sie bei der Anhörung von einer Frau aus ihrem Quartier, welche
als L._______ arbeite, gesprochen habe – nicht Stellung nimmt,
dass nach dem Gesagten die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
insgesamt als unglaubhaft zu werten sind,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde noch die ins Recht gelegten Beweismittel (drei zeitlich nicht zu-
zuordnende Fotoprints), welche die Beschwerdeführerin zeigen, etwas zu
ändern vermögen,
dass auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen des Verhaltens ihres
in der Schweiz lebenden Bruders auszugehen ist, zumal sie nicht weiter
konkretisiert, inwiefern sie deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht {…….},
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihr in Togo droht,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiese-
nen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz
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aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtspre-
chung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very ex-
ceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuwei-
senden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen phy-
sischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3), bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo hin-
länglich ausgeschlossen werden können,
dass sich die Beschwerdeführerin, welche gemäss den eingereichten
Beweismitteln aufgrund einer {…….}, zwar in einer schwierigen Situa-
tion befindet,
dass die Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin aber auch in Togo als möglich erachtet wird, da beispielsweise
in Lomé eine {…….} besteht,
dass vor dem Hintergrund der möglichen Behandelbarkeit der diagnos-
tizierten gesundheitlichen Probleme in Togo, insbesondere auch der
massgeblichen Rechtsprechung des EGMR, keine Verpflichtung be-
steht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu
nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber vor-
aussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen er-
greift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit
der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212, mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland
[Nr. 33743/03]),
dass es der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten ist, sich – falls
notwendig – in Zusammenarbeit mit Ärzten im Rahmen von therapeuti-
schen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von ent-
sprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Togo
vorzubereiten,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Togo in Berücksichtigung
gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da deren
Behandelbarkeit auch in ihrem Heimatland als möglich erachtet wird,
dass im ärztlichen Bericht {…….}, indessen nicht konkret dargelegt
wird, inwiefern eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes führen würde,
dass zudem von einem familiären und sozialen Beziehungsnetz der
Beschwerdeführerin in Togo auszugehen ist, das ihr nach der Rück-
kehr behilflich sein kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nicht einge-
reicht wurde, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: