B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-771/2014/mel
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
stammt aus B._______ (Distrikt Qamishli, Provinz al-Hasakah) und lebte
seit dem Jahr 2002 in Damaskus. Gemäss eigenen Angaben verliess er
seinen Heimatstaat am 26. oder 27. Mai 2011 in Richtung Türkei. Am
12. November 2011 reiste er von Frankreich her kommend unkontrolliert
in die Schweiz ein und stellte am 14. November 2011 beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 22. November 2011
wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am
9. Dezember 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs be-
fragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Solothurn zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei erstmals im Jahr 2004, als es in der Stadt Qamishli
zu Unruhen gekommen sei, an seinem Wohnort Damaskus durch die sy-
rischen Sicherheitskräfte festgenommen und während dreier Wochen in
Haft gehalten worden. Im Jahr 2009 sei er zudem aufgrund einer Ver-
wechslung während zehn Tagen inhaftiert worden. Zuvor, im Jahr 2002,
sei es ihm ferner verunmöglicht worden, als Staatsangestellter zu arbei-
ten. Weil ihm die staatlichen Behörden wiederholt übel mitgespielt hätten,
habe er das syrische Regime seit längerem gehasst. Nach dem Beginn
der Unruhen in Syrien habe er am 25. März 2011 in Damaskus bei einer
Demonstration gegen das Regime teilgenommen. Angehörige des staatli-
chen Sicherheitsdiensts "Amen" hätten den Demonstrationszug angegrif-
fen und ihn, den Beschwerdeführer, mit siebzig bis achtzig weiteren Per-
sonen festgenommen. Er sei während zwanzig bis fünfundzwanzig Tagen
in einem Gefängnis in Haft gehalten worden, wobei man ihn verhört und
geschlagen habe. Aufgrund einer Amnestie des syrischen Staatspräsi-
denten sei er am 25. April 2011 wieder freigekommen, und er sei für zwei
oder drei Wochen zu seinen Angehörigen nach Qamishli gereist. Danach
sei er wieder nach Damaskus zurückgekehrt, und etwa eine Woche spä-
ter, im Mai 2011, habe er mit seinen Freunden erneut an einer regimekri-
tischen Demonstration teilgenommen. Weil er [...] habe und entsprechend
auffalle, hätten ihn Beamte des Sicherheitsdiensts "Amen" als Teilnehmer
erkannt und gefilmt. Anschliessend seien Angehörige des "Amen" wäh-
rend seiner Abwesenheit zu seinem Haus gekommen; jedoch hätten ihn
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Nachbarn telephonisch warnen können. Aus Furcht, verhaftet zu werden,
habe er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (Datum der Eröffnung: 15. Januar
2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ab-
lehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 23. Januar 2014 ersuchte der Beschwerde-
führer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach
das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Januar 2014.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2014 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
bis zum 6. März 2014 gutgeheissen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2014 reichte der
Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung nach.
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. März 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben gleichen Datums
Kenntnis gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu
erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen
über wesentliche Aspekte seiner Fluchtgeschichte lediglich höchst sum-
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marische und als solche in keiner Weise substantiierte Angaben zu ma-
chen vermochte. Dies gilt – unter anderem – insbesondere für die Um-
stände seiner Haft in einem syrischen Gefängnis im April 2011 sowie die
Frage, welche Personen mit ihm als Mitinsassen inhaftiert waren. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylge-
suchs weisen ausserdem in wesentlichen Punkten verschiedene offen-
sichtliche Widersprüche auf: So gab er einerseits zu Protokoll, er sei im
April 2011 in einem Gefängnis in Damaskus namens Fare Falastina (An-
gabe anlässlich der summarischen Erstbefragung) inhaftiert gewesen,
andererseits, es habe sich um ein Gefängnis namens Babel Musala ge-
handelt (Angabe bei der eingehenden Zweitbefragung). Anlässlich der
Erstbefragung führte er aus, nach der Demonstration vom Mai 2011 und
der anschliessenden Warnung, Angehörige des "Amen" (gemeint ist
mutmasslich der syrische Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi [Abtei-
lung für politische Sicherheit]) hätten ihn zuhause gesucht, sei er nach
Qamishli gegangen, bevor er in der Folge wieder nach Damaskus zu-
rückgekehrt sei, um schliesslich aus Syrien auszureisen. Dies deckt sich
auch mit den bei der Erstbefragung gemachten Angaben zum Reiseweg,
wonach er ein paar Tage vor seiner Ausreise von B._______ im Distrikt
Qamishli nach Damaskus gefahren sei, um von dort den Bus in die Türkei
zu nehmen. Demgegenüber sagte er bei der Zweitbefragung aus, nach
der Demonstration vom Mai 2011 habe er Angst gehabt, nach Qamishli zu
fahren, da es auf der Strecke viele Checkpoints gebe. Deswegen habe er
seinen Reisepass nicht dort beantragt, sondern einen Bekannten – der
jemanden gekannt habe, der im Passbüro arbeite – damit beauftragt, in
Damaskus einen Pass zu besorgen. Zwischen der Demonstration vom
Mai 2011 und dem Tag seiner Abreise in die Türkei habe er Damaskus
nicht mehr verlassen. Abgesehen von der Frage seiner Aufenthaltsorte ist
ausserdem auch in zeitlicher Hinsicht ein offensichtlicher Widerspruch
festzustellen, nachdem er anlässlich der Erstbefragung ausgeführt hatte,
er habe sich seinen Reisepass zwischen dem 28. April und dem 1. Mai
2011 ausstellen lassen. Im Rahmen der Zweitbefragung wurde er auf die
genannten Widersprüche angesprochen, vermochte diese aber nicht
nachvollziehbar aufzulösen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift sind nicht geeignet, diesbezüglich etwas beizutragen.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
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4.6 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen festzuhalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. Im Sinne einer
Klarstellung ist ferner anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien
in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allge-
meine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che durch das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2014 gestützt auf
Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den
Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Februar 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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