Abtei lung IV
D-7713/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7713/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben im Dezember (...) (vgl. C1/11 S. 5) beziehungsweise am (...)
(vgl. A5/11 S. 7). Am 19. Februar 2002 wurde er vom Bundes-
grenzschutz B._______ bei der Einreise nach C._______ im Zug von
D._______ herkommend kontrolliert, festgehalten und in die Schweiz
zurückgeschoben. Am 20. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer
unter den Personalien S.A._______, geboren (...), Irak, in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
E._______ ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Be-
fragung in der Empfangsstelle vom 26. Februar 2002 sowie der kanto-
nalen Anhörung vom 11. April 2002 zusammengefasst geltend, er sei
1989 im Zusammenhang mit der Anfal-Operation vom Irak in den Iran
geflüchtet, wo er sich bis Ende (...) (illegal) aufgehalten und sich mit
einer iranischen Staatsangehörigen verheiratet habe. Da er im Iran
nicht mehr erwünscht gewesen sei, sei er nach einem kurzen Besuch
im Irak, wo er immer noch gesucht werde, nach Europa gereist.
A.b Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer
durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben.
Das Beschwerdeverfahren wurde von der ARK mit Beschluss vom
11. Februar 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nach-
dem der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war und er sein
weiterbestehendes Interesse am Verfahren nicht ausdrücklich manifes-
tierte.
B.
Mit Eingabe vom 29. November 2005 liess der Beschwerdeführer ein
"Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme" stellen. Auf Auffor-
derung des BFM hin ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe
mit einem begründeten Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2006.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 hob das BFM die Ziffern 4 und 5
der Verfügung vom 1. Oktober 2004 auf und schob den Vollzug der
Seite 2
D-7713/2008
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
C.
C.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch/neues Asylgesuch" betitel-
ten Eingabe vom 20. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer für sich und
seine sich noch im Irak aufhaltende Familie (Ehefrau und drei Kinder)
durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen beantragen, die Verfü-
gung des BFF vom 1. Oktober 2004 sei aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl
zu gewähren, eventualiter sei den im Irak wohnhaften Familienangehö-
rigen wegen Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in ihrem Her-
kunftsland eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und
es sei ihnen zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens
die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen.
C.b Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe
im ersten Asylverfahren - aus Angst vor Belästigungen durch Kurden -
eine falsche Identität und eine fiktive Fluchtgeschichte angegeben.
Sein tatsächlicher Name sei A._______, er sei in Suleimaniya geboren
und aufgewachsen. Nachdem sein Vater (...) gestorben sei, habe sein
Onkel I.N. die Vaterrolle übernommen. Dieser Onkel sei einer der
lokalen Führer der Baath-Partei in Kurdistan und damit ein
einflussreiches Parteimitglied mit cirka 4000 ihm unterstellten Mit-
gliedern gewesen. In dieser Funktion habe sein Onkel die irakische Ar-
mee im Rahmen der sogenannten Anfal-Operation 1987/1988 unter-
stützt, weshalb er und seine Familienangehörigen in Kurdistan allge-
mein als Kollaborateure und Verräter betrachtet würden. Er (der Be-
schwerdeführer) sei seit seinem (...). Lebensjahr als Leibwächter für
seinen Onkel tätig gewesen und habe auch an dessen politischen Akti-
vitäten teilgenommen. Zwar habe sein Onkel, nachdem die kurdischen
Gebiete 1991 eine de-facto Autonomie erreicht hätten, seine Koopera-
tion mit dem Regime von Saddam Hussein umgehend beendet. Trotz-
dem sei es zu Angriffen auf die Familie gekommen, wobei ein Cousin
des Beschwerdeführers im Jahre (...) getötet worden sei. Aus diesem
Grund seien verschiedene - insbesondere männliche - Familienmitglie-
der bereits zwischen (...) und (...) nach Europa (C._______ und
F._______) geflüchtet, wo ihnen Asyl gewährt worden sei. Er seiner-
seits habe sich (...) in die G._______ begeben, sei jedoch Ende (...)
von den (...) Behörden wieder zurückgeschafft worden. Er habe sich
daraufhin mit seiner Familie in einer kleinen Gemeinde in der Provinz
Seite 3
D-7713/2008
Suleimaniya aufgehalten, wo sie jedoch regelmässig Drohbriefe
erhalten hätten. Im August (...) sei schliesslich ein Attentat auf sein
Haus erfolgt, bei welchem seine Mutter, sein Bruder sowie er selber
verletzt worden seien. Wegen weiterer Angriffe sei er mit seiner
Familie im November (...) nach Suleimaniya zurückgekehrt, wobei sie
auch dort regelmässig bedroht worden und deshalb bis (...) innerhalb
der Stadt viermal umgezogen seien. Aus diesem Grund habe er sich
entschlossen, ebenfalls nach Europa - entweder C._______ oder
F._______ - zu fliehen. Nachdem er an der (...) Grenze angehalten
worden sei, habe er unter falscher Identität in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt, da er gehofft habe, nach C._______ oder
F._______ zu seinen Familienangehörigen weiterreisen zu können. Im
November (...) sei er, trotz hängigem Beschwerdeverfahren nach
F._______ gereist und habe dort ein Asylgesuch eingereicht, auf
welches jedoch nicht eingetreten worden sei. Im September (...) sei er
in die Schweiz zurückgekehrt. Nachdem ihm schliesslich klar
geworden sei, dass eine Asylgewährung in C._______ oder F._______
aussichtslos sei, habe er sich entschlossen, seine richtigen
Personalien preiszugeben und die wahren Fluchtgründe darzulegen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ein: Identitätskarte, Auszug aus dem Familienregister, di-
verse Fotos, Magazin "Hawlati" vom 25. Februar 2004, Kopien der (...)
Ausweispapiere der Familie eines Onkels, Arztbericht vom 3. Mai 2006
sowie Kopien von Identitätskarten verschiedener Familienmitglieder.
C.c Mit Verfügung vom 31. Juli 2006 trat das BFM auf das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und hielt fest, die
Verfügungen vom 1. Oktober 2004 und vom 20. Januar 2006 seien
rechtskräftig. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Beizug der Asylverfah-
rensakten der Verwandten des Beschwerdeführers in F._______ und
C._______ abgelehnt. Hinsichtlich der für die Familienangehörigen im
Irak beantragten Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl be-
ziehungsweise vorläufigen Aufnahme verwies das Bundesamt auf
Art. 19 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31), wonach Asylgesuche von im Ausland wohnhaften Personen
bei einer schweizerischen Vertretung zu stellen seien.
C.d Gegen diesen Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer
am 31. August 2006 Beschwerde bei der ARK, mit welcher in der
Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes sowie die
Seite 4
D-7713/2008
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung
beantragt wurde. Mit Urteil der ARK vom 7. November 2006 wurde die
Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 31. Juli 2006 aufgeho-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Zur Begründung führte die ARK aus, das Bundesamt habe die Einga-
be des Beschwerdeführers zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch
behandelt. Eine Entgegennahme als zweites Asylgesuch sei ange-
zeigt.
C.e Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel ein, darunter einen auf seinen Namen lautenden
Haftbefehl vom 11. September 2006. Am 15. Dezember 2006 führte
das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen neu vorge-
tragenen Asylgründen durch. Dabei bestätigte er im Wesentlichen die
in der Eingabe vom 20. Juli 2006 aufgeführten Angaben. Mit Eingabe
vom 11. Januar 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausfüh-
rungen, indem er konkrete Sachverhalte, an welchen er zusammen mit
seinem Onkel zwischen (...) und (...) beteiligt war und welche seiner
Ansicht nach nunmehr eine Bedrohung für ihn darstellten, schilderte.
C.f Am 23. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer vom Kan-
ton H._______ eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
C.g Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 – eröffnet am 30. Oktober
2008 – entschied das BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem hielt das
Bundesamt fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
Als Begründung für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ver-
weigerung des Asyls führte das BFM zusammengefasst aus, in Bezug
auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschuss seines Hau-
ses im August (...) fehle es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang,
weshalb der Vorfall als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei. Zudem
seien die Voraussetzungen für die Annahme beziehungsweise die
Befürchtungen des Beschwerdeführers, künftig Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, aus verschiedenen Gründen nicht gegeben.
So hätten die Onkel des Beschwerdeführers, welche sich in den Jah-
ren (...) und (...) nach Europa abgesetzt hätten, den Beschwerdeführer
im Irak zurückgelassen und damit dessen Gefährdungssituation
offenbar nicht gleich eingeschätzt wie ihre eigene. Dies sei auch bei
der Beurteilung der aktuellen Gefährdung zu berücksichtigen. Weiter
Seite 5
D-7713/2008
sei, selbst wenn es zutreffe, dass in der nordirakischen Öffentlichkeit
zunehmend die Meinung herrsche, die früheren Kollaborateure seien
vor Gericht zu stellen und zu bestrafen, noch nicht gesagt, dass die
anvisierten Personen, zu welcher in erster Linie der Onkel des Be-
schwerdeführers zählen dürfte, in asylbeachtlicher Weise gefährdet
wären. Zu beachten sei im Weiteren, dass sich seit der kurdischen Au-
tonomie zahlreiche Mustashare (kurdische Kollaborateure der iraki-
schen Zentralregierung) in der nordirakischen Gesellschaft hätten
integrieren können. Dass dies der Familie des Beschwerdeführers
nicht gelungen sei, sondern es zu den Übergriffen auf den Onkel und
dessen Brüder in den Neunzigerjahren gekommen sei, könne nicht nur
auf die Ereignisse der Achtzigerjahre zurückgeführt werden, vielmehr
sei anzunehmen, dass noch andere, später eingetretene Faktoren eine
Rolle spielten. Diese brauchten jedoch mit dem Beschwerdeführer
nichts zu tun zu haben und stellten deshalb auch kein Gefährdungs-
element dar. Sodann sei angesichts der heutigen Situation im Nordirak
von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden auszuge-
hen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen auch nicht aufgezeigt,
dass die – im Nordirak wichtige – Möglichkeit der Konfliktbewältigung
auf Stammesbasis ausgeschöpft und gescheitert wäre. Schliesslich sei
der eingereichte Haftbefehl nicht geeignet, behördliche Verfolgungsab-
sichten gegen den Beschwerdeführer zu belegen. Aus all diesen Grün-
den hielten die Vorbringen des Beschwerdenführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 29. Oktober 2008 erheben. In der Hauptsache be-
antragte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Im Eventualpunkt stellte er den Antrag, die Sa-
che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung seines Verfahrens mit
demjenigen seiner Ehefrau, deren Einreisebewilligung und deren Asyl-
gesuch das BFM mit Verfügung gleichen Datums verweigerte bezie-
hungsweise ablehnte. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Seite 6
D-7713/2008
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Ur-
teil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 hielt der zuständige Inst-
ruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Vor-
instanz Frist zur Stellungnahme angesetzt. Eine vorinstanzliche Ver-
nehmlassung ging indessen nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1;
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird in der Beschwerdeschrift
Seite 7
D-7713/2008
damit begründet, dass die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verweigerung des
Asyl- und Einreisegesuchs seiner Ehefrau stehe, weshalb es sich aus
prozessökonomischen Gründen rechtfertige, die beiden Verfahren zu
vereinigen. Zwar trifft es zu, dass ein enger persönlicher und ein teil-
weise sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau beziehungsweise seinen Kindern
besteht. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den Familienangehö-
rigen um ein Asylgesuch aus dem Ausland handelt, welches - mit glei-
chem Urteilsdatum - separat geprüft wird und die beiden Verfahren
mithin koordiniert behandelt werden. Eine formelle Verfahrensvereini-
gung drängt sich daher nicht auf, der entsprechende Antrag ist abzu-
weisen.
4.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
Seite 8
D-7713/2008
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1 S. 201 f.).
4.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., EMARK Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.
Vorab ist festzuhalten, dass das BFM das (zweite) Asylgesuch des Be-
schwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und
zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Stellung bezog. Grundsätzli-
che Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers werden nicht
geäussert. Im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen sieht sich das
Bundesverwaltungsgericht seinerseits zu einer Erörterung der Glaub-
haftigkeitsfrage nicht veranlasst. Wie im Folgenden darzulegen sein
wird (vgl. E. 6 hernach), vermag der Beschwerdeführer nämlich selbst
unter der hypothetischen Voraussetzung, seine Aussagen entsprächen
der Wahrheit, nicht das Bild einer Gefährdungslage zu zeichnen, die
als Verfolgung im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG zu werten
wäre. Ebenso ist es nicht angezeigt, jedes einzelne, von der Vorinstanz
aufgeführte Argument einer Prüfung zu unterziehen.
6.
Seite 9
D-7713/2008
6.1 Der Beschwerdeführer führt die bereits vor seiner Ausreise statt-
gefundene und ihm (angeblich) weiterhin drohende Verfolgung darauf
zurück, dass er ab seinem (...). Lebensjahr als Leibwächter für seinen
Onkel väterlicherseits, einen Mustashar, tätig und dabei auch an den
Anfal-Operationen beteiligt gewesen sei. Er macht dabei geltend, er
habe bereits vor seiner Ausreise effektiv Nachteile erlitten, indem im
August (...) auf sein Haus in I._______ geschossen und dabei seine
Mutter, sein Bruder und er selber verletzt worden seien. In der Folge
seien sie nach Suleimaniya zurückgekehrt, wo sie jedoch weiterhin be-
droht worden seien. Aus diesem Grund hätten sie zwischen (...) und
seiner Ausreise im Jahr (...) vier Mal umziehen müssen. Bei einer
Rückkehr drohten ihm aus demselben Grund weiterhin Vergeltungs-
massnahmen von Seiten der PUK (Patriotic Union of Kurdistan) einer-
seits, jedoch auch von privaten Dritten.
6.2 Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (EMARK
2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zure-
chenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese
besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche
im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umstän-
den – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist,
wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich
ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen
im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat ge-
währt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Übertra-
gen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frage der mittel-
baren Verfolgung durch den irakischen Staat (zur Abkehr von der Qua-
lifizierung der PUK und der KDP [Kurdistan Democratic Party] als Qua-
si-Staaten vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f., vom Bundesver-
waltungsgericht bestätigt in BVGE 2008/4 E. 5.3 S. 8) in Form einer
Billigung begangener oder drohender Übergriffe von privaten Dritten
obsolet geworden ist, weil nicht mehr untersucht werden muss, ob das
private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist;
massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden
privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil vom
22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) mit der allgemeinen Situation im Nor-
dirak (den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) auseinander-
gesetzt. Es gelangte dabei zum Schluss, dass die Sicherheits- und
Seite 10
D-7713/2008
Justizbehörden der drei erwähnten Provinzen grundsätzlich in der
Lage und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor
allfälliger Verfolgung zu gewähren (a.a.O., E. 6.1-6.5 und 6.6 – 6.7
S. 40 ff.). Insbesondere hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, ehe-
malige Baathisten kurdischer Ethnie seien seitens der kurdischen Be-
hörden nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt. Der Ruf von
Überlebenden und Angehörigen von Opfern der Anfal-Operation, dass
kurdische Kollaborateure von damals zur Verantwortung gezogen wer-
den sollen, werde allerdings immer lauter. Stammes- oder Selbstjustiz
könne in Fällen, wo Familienmitglieder umgekommen seien und der
Täter bekannt sei, nicht ausgeschlossen werden. Demgegenüber sei-
en auch viele Fälle bekannt, wo arabischen ehemaligen Baath-Mitglie-
dern in den kurdischen Gebieten Zuflucht gewährt worden sei, sofern
diese eine kurdische Gewährsperson hätten (a.a.O., E. 6.6.4 S. 49 f.).
Die seither zu beobachtende Entwicklung in den drei Provinzen legt
eine Korrektur dieser generellen Einschätzung nicht nahe.
6.3 Anlässlich seiner Anhörung vom 15. Dezember 2006 antwortete
der Beschwerdeführer auf die Frage, wer all die geschilderten Atta-
cken auf ihn und seine Verwandten verübt habe, diese Leute seien ihre
Feinde. Das seien Leute, die sie nicht mögen würden, die auch das
Haus seines Onkels in Brand gesteckt hätten. Er habe der damals für
die Sicherheit zuständigen Person immer gesagt, wenn er wüsste, wer
diese Leute seien, hätte er selber mit ihnen Kontakt aufnehmen und
mit ihnen auf Stammesbasis eine friedliche Lösung vereinbaren kön-
nen. Er habe selber nicht gewusst, wer hinter den Attentaten stecke
(vgl. C27/23 S. 13 f.). Angesprochen auf den eingereichten Haftbefehl
führte der Beschwerdeführer aus, wenn es zutreffe, dass die angeführ-
te Strafbestimmung ausser Kraft gesetzt worden sei, gehe er freiwillig
in den Irak zurück. Im kurdischen Parlament sei in letzter Zeit darüber
gesprochen worden, dass die alten Mitglieder der Baath-Partei festge-
nommen werden sollten. Er selber werde beschuldigt, weil er seinem
Onkel geholfen habe (a.a.O. S. 16). Angesichts dieser Vorbringen ist
einerseits eine befürchtete Verfolgung durch private Dritte und ander-
seits eine solche seitens der Behörden zu prüfen.
6.3.1 Was die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung durch
private Dritte anbelangt, kann aufgrund der heutigen Situation im Nor-
dirak sowie der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht da-
von ausgegangen werden, die kurdischen Behörden würden dem Be-
schwerdeführer den Schutz verwehren. Zu beachten ist in Bezug auf
Seite 11
D-7713/2008
die im Zusammenhang mit den Anfal-Operationen stehenden Befürch-
tungen zunächst, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1988 erst (...)-
jährig war und er nicht geltend macht, in die eigentlichen damaligen
Organisationsstrukturen eingebunden gewesen zu sein. Vielmehr be-
ruhte seine Tätigkeit auf einer familiären Verbindung beziehungsweise
Verpflichtung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, der Beschwer-
deführer weise nicht das politische Profil auf, welches ihn von einer
Schutzgewährung ausschliesst. Die Annahme, die kurdischen Behör-
den würden dem Beschwerdeführer nunmehr, rund 20 Jahre nach den
von ihm geschilderten Vorfällen, den allenfalls notwendigen Schutz
verwehren, rechtfertigt sich vorliegend angesichts der konkreten Um-
stände des Falles sowie der heutigen Situation im Nordirak nicht.
Bei gesamthafter Betrachtung ist somit nicht an der Fähigkeit und Be-
reitschaft der nordirakischen Behörden zu zweifeln, dem Beschwerde-
führer im Bedarfsfall einen angemessenen und effizienten Schutz vor
den angeblichen drohenden Vergeltungshandlungen durch private Drit-
te zu bieten.
6.3.2 Als Beleg für Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden
reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl ein. Das Bundesamt
hielt dazu fest, der aufgeführte Artikel 156 des irakischen Strafgesetz-
buches, auf welchen sich der Haftbefehl stütze, sei mit Verordnung
Nummer 7 der Übergangsregierung am 9. Juni 2003 ausser Kraft ge-
setzt worden. Der Haftbefehl sei deshalb nicht geeignet, behördliche
Verfolgungsabsichten zu belegen. Dieser Argumentation kann indes-
sen nicht vollumfänglich zugestimmt werden. Wie in der Beschwerde-
schrift zutreffend dargelegt, hielt die fragliche Anordnung (Coalition
Provisional Authority [CPA] Order Number 7" vom 9. Juni 2003, unter-
zeichnet vom Administrator L. Paul Bremer am 10. Juni 2003) fest, Ver-
fahren (unter anderem) gestützt auf Paragraf 156 erforderten eine
schriftliche Zustimmung des Administrators der CPA. Eine vorbehaltlo-
se Ausserkraftsetzung, wie dies in der angefochtenen Verfügung sug-
geriert wird, hat somit nicht stattgefunden. Dass eine solche Zustim-
mung hingegen angesichts der konkreten, bereits vorstehend geschil-
derten Umstände erwirkt werden könnte, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend und davon ist auch nicht auszugehen. Dies umso mehr,
als keine Informationen vorliegen, wonach kurdische/irakische Behör-
den/Sicherheitskräfte/Milizen systematisch gegen Kollaborateure und
deren Familienmitglieder mit legalen oder extralegalen Mitteln vorge-
hen (vgl. SFH, Irak: Rückkehrgefährdung früherer kurdischer Kollabo-
Seite 12
D-7713/2008
rateurInnen in die Autonome Region Kurdistan, 7. Dezember 2006,
S. 2).
Hinzu kommt Folgendes: Nicht jede Verfolgungshandlung im Heimat-
beziehungsweise Verfolgerstaat führt mithin zur Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft. Insbesondere ist es einem Staat nicht verwehrt, straf-
rechtliche Vergehen zu ahnden, und einer legitimen Strafverfolgung
kommt generell keine Asylrelevanz zu. Lediglich im Falle einer illegiti-
men Strafverfolgung, das heisst, wenn eine strafrechtliche Verfolgung
auf Gesetzesnormen beruht, welche den allgemeinen rechtsstaatli-
chen Grundsätzen zuwider laufen (sog. illegitime Gesetzesnorm) oder
wenn die Strafe in asylrechtlicher Hinsicht auf einem asylrelevanten
Motiv beruht (sog. polit malus) lässt sich eine asylrelevante Verfolgung
im Einzelfall bejahen. Soweit der Beschwerdeführer zufolge von ihm
persönlich begangener Straftaten zur Rechenschaft gezogen werden
sollte, vermag er nicht schlüssig darzulegen, inwiefern eine allfällige
Strafverfolgung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den von
ihm geschilderten Vorfällen auf einer illegitimen Gesetzesnorm beru-
hen solle oder ihm diesbezüglich illegitime Sanktionen drohen sollten.
Schliesslich gilt es – wenn auch nur am Rande – anzufügen, dass hin-
sichtlich der Authentizität des Dokumentes erhebliche Zweifel beste-
hen. So stimmt das aufgeführte Geburtsdatum (...) mit dem vom
Beschwerdeführer bezeichneten (...) nicht überein. Unklar ist auch,
weshalb auf dem am 11. September 2006 ausgestellten Haftbefehl die
Adresse ("J._______") aufgeführt ist.
6.4 Aus dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass den Vor-
bringen des Beschwerdeführers wegen des im Heimatstaat erhältli-
chen Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung gemessen an der Defini-
tion von Art. 3 AsylG keine Relevanz zukommt. Aufgrund der aufge-
zeigten Sachlage ist auch der eingereichte Haftbefehl nicht geeignet,
einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft her-
beizuführen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.
Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Bei dieser Sachla-
ge erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Voraussetzungen für
die Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 53 AsylG gegeben sind.
Seite 13
D-7713/2008
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht, des-
sen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
8. Januar 2009 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung
der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es erscheint fraglich, ob dem
Beschwerdeführer vorgehalten werden kann, seiner Beschwerde habe
es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt
(vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Diese Frage braucht aber insofern
nicht erörtert zu werden, als die prozessuale Bedürftigkeit des er-
werbstätigen und zudem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers
von diesem nicht belegt, sondern lediglich behauptet wird. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb - unabhängig von den Erfolgsaussich-
ten der Beschwerdebegehren - mangels ausgewiesener Bedürftigkeit
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegen-
den Falles ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Seite 14
D-7713/2008
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) H._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 15