B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7713/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Esther Potztal,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger
von Afghanistan – ersuchte am 13. August 2015 um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz, worauf das SEM nach verschiedenen Bemühungen
zur Klärung der Frage, ob er sich vor seiner Einreise in die Schweiz unter
anderem auch in Ungarn aufgehalten hatte, am 20. Oktober 2015 gemäss
den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme seiner Person an Ungarn richtete (vgl. dazu im Einzelnen die Ak-
ten). Nachdem dieses Ersuchen von Ungarn innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet worden war, und nachdem eine weitere Nachfrage des
Staatssekretariats ergeben hatte, dass er effektiv am 10. August 2015 in
Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte (vgl. dazu die Akten), trat das SEM
mit Verfügung vom 10. November 2015 (eröffnet am 24. November 2015)
in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Ungarn. Vom
Staatssekretariat wurde zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist angesetzt, der Kanton B._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Be-
gründung dieses Entscheides kann vor dem Hintergrund der nachfolgen-
denden Erwägungen auf die Akten verweisen werden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. November
2015 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde, wobei er in
seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, sich in An-
wendung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als für
sein Asylverfahren zuständig zu erklärten, eventualiter verbunden mit der
Anweisung einer Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbar-
keit der Überstellung nach Ungarn unter Berücksichtigung der dort momen-
tan herrschenden Situation. Subeventualiter beantragte er die Sistierung
des Dublin-Verfahrens bis zur Klärung der in diesem Staat tatsächlich herr-
schenden Situation. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche
Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Eingabe bestritt er einerseits ein korrek-
tes Zustandekommen des Wiederaufnahmeersuchens vom 20. Oktober
2015, andererseits erklärter der die in Ungarn für Asylsuchende herrschen-
den Verhältnisse als untragbar. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Ein-
zelnen kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf
die Akten verweisen werden.
C.
Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht
mittels Telefax vom 30. November 2015 einstweilen ausgesetzt worden war
(Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 so-
wohl dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen und
auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet.
Gleichzeitig wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum Schriftenwechsel
eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
D.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 hielt das SEM nach
einer umfassenden Auseinandersetzung mit der Sache an der angefochte-
nen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin im Rahmen seiner Stellungnahme
vom 29. Dezember 2015 seine Beschwerdevorbringen, wobei auch er sich
nochmals umfassend zur Sache äusserte.
E.
Am 6. Juni 2016 wurde das SEM aufgrund einer zwischenzeitlich verän-
derten Quellenlage zum Dublin-Vertragsstaat Ungarn zu einem zweiten
Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Das Staatssekretariat
liess sich in der Folge am 4. Juni 2016 nochmals ausführlich zur Sache
vernehmen, wobei es wiederum an der angefochtenen Verfügung festhielt
und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer
hielt in der Folge im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2016 er-
neut an seiner Beschwerde fest, wobei auch er sich zur abermals verän-
derten Lage in Ungarn äusserte. Mit dieser Eingabe reichte seine Rechts-
vertreterin zugleich eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglich-
keiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang
zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den
Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem
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am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. In dieser Hin-
sicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rück-
wirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine we-
sentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher na-
mentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach
Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen ange-
sehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben wer-
den, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfah-
renszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es
dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dub-
lin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und
es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst
mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die be-
troffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl.
a.a.O., insbesondere E. 13).
2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist dementspre-
chend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die umfangreichen Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden müsste.
2.3 Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit fast zwei Jahren in der
Schweiz auf. Die Vorinstanz wird deshalb auch gehalten sein, sich mit der
Frage der angemessenen Dauer des Verfahrens zur Bestimmung der Zu-
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ständigkeit auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-4664/2014 vom 1. September 2014 sowie D-5927/2015 vom
29. Januar 2016).
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren Bemessung ist
auf die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2016 abzustellen,
welche aufgrund der Aktenlage als der Sache angemessen erschein und
den massgeblichen Bemessungsfaktoren entspricht. Zu kürzen ist die Kos-
tennote lediglich um die geltend gemachte Pauschale für Kanzleiauslagen,
zumal vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden.
Die Parteientschädigung ist nach dem Gesagten und nach Rundung des
Betrages auf Fr. 1‘850.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. November 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘850.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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