B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7713/2016
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / (...).
D-7713/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben zu-
folge am (...) 2014 illegal über den Flughafen Colombo aus seinem Hei-
matstaat aus und gelangte über mehrere Länder am (...) 2014 in die
Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 6. Januar 2015 wurde er zu seiner
Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur
Person; BzP). Am 26. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer
vertieft an.
In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er habe seit seiner Geburt bis ins Jahr 2002 in C._______ gelebt, das
zum „südlichen Bezirk“ respektive zu D._______ und zur „südlichen Pro-
vinz“ gehöre. In der Folge sei er wegen des Kriegs für zwei Jahre nach
E._______ gezogen. Im Jahr 2004 sei er nach C._______ zurückgekehrt.
Er sei Leiter respektive Sekretär eines sozialen, den Sport fördernden Ver-
eins gewesen beziehungsweise habe dessen Leitungs-Komitee angehört.
F._______ (nachstehend: F._______) von der Tamil National Alliance
(TNA) habe bei den Parlamentswahlen für die „südliche Provinz“ kandidiert
und sei in dieser Angelegenheit an den Vorsitzenden des Vereins gelangt.
Daraufhin habe ihn der Beschwerdeführer während der Wahlpropaganda
im (...) 2013 unterstützt. Er sei zwar nicht TNA-Mitglied, habe sich aber für
die Partei einsetzen wollen. Die TNA sei oppositionell und setze sich für die
Rechte der Tamilen ein. Er sei während eines Monats von Haus zu Haus
gegangen und habe Plakate aufgeklebt. Das Aufhängen der Plakate sei
zwar legal, aber doch irgendwie verboten gewesen. Die gesamten Aktivi-
täten seien schon damals von der Geheimpolizei beobachtet worden. Mit-
arbeiter des Criminal Investigation Department (CID) seien jeweils in Zivil
auf Motorrädern anwesend gewesen. Es habe auch eine Zusammenkunft
aller Kandidaten im Sportstadion stattgefunden und während Sportwettbe-
werben seien jeweils Kandidierende gekommen, um für sich zu werben.
Der Beschwerdeführer habe alles organisiert, damit sie sich auf der Bühne
hätten präsentieren und die Sieger ehren können. Wenn dies in den Zei-
tungen angekündigt worden sei, seien auch Mitarbeiter des CID präsent
gewesen. Als sich der Beschwerdeführer und seine Begleiter auf dem
Rückweg von der Wahlpropaganda befunden hätten, seien sie von Ange-
hörigen des CID angesprochen worden. Diese hätten (...) mit sich geführt
und sie schlagen wollen. Sie hätten die mit sich geführten Plakate fallen
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gelassen und seien in ein benachbartes Haus geflohen, wobei (...) Perso-
nen aus ihrer Gruppe verletzt worden seien. Der Vorsitzende des Vereins
habe dann F._______ angerufen, welcher sofort mit der Polizei gekommen
sei.
Die sri-lankische Armee habe Titel von von ihr besetzt gehaltenen Grund-
stücken Angehörigen der singhalesischen Bevölkerung übergeben. Dage-
gen habe der Beschwerdeführer mit betroffenen Grundeigentümern und
Vertretern der TNA protestiert. Am (...) 2014 habe er mit seinen Freunden
in G._______ an einer solchen Demonstration teilgenommen. Dabei hätten
sie die Armee aufgefordert, die besetzten Grundstücke freizugeben. Sie
hätten (...) und eine Puppe des Präsidenten Mahinda Raja-paksa angezün-
det. Es sei zum Wortstreit zwischen der Armee und den Demonstrierenden
gekommen. Weil Parlamentsabgeordnete der TNA anwesend gewesen
seien, sei die Armee nicht eingeschritten und es sei zu keinen Zwischen-
fällen gekommen. Am (...) 2014 sei sein Freund H._______, der ebenfalls
an der Demonstration teilgenommen habe, verhaftet beziehungsweise auf
der Strasse angehalten und geschlagen worden. H._______ sei von der
Armee ausführlich über den Beschwerdeführer und seinen anderen Freund
Ketheswaran befragt worden. H._______ habe sich ins Spital begeben.
Von dort aus habe er beziehungsweise hätten seine Eltern, da er im Koma
gelegen sei, den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass das
CID intensiv nach ihm suche und er sich versteckt halten solle. In derselben
Nacht sei I._______, der ein rehabilitiertes Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, in J._______ erschossen worden. Der
Beschwerdeführer habe sofort davon erfahren und deshalb bei Verwand-
ten übernachtet. Am selben Tag sei er zuhause gesucht worden. Es seien
(...) und sein Vater sei geschlagen worden. Daraufhin habe er sich während
dreier Monate bis zur Ausreise bei seinem K._______ in L._______ ver-
steckt. Er sei auch nach seiner Ausreise gesucht worden. Im (...) 2015 habe
man ihn erneut zuhause gesucht.
Er selbst sei nicht in Verbindung mit der Bewegung gestanden, habe je-
doch Heldengedenktage besucht und Lichter angezündet. Er habe für die
LTTE auch Plakate angebracht und Bäume gepflanzt. Auf den Plakaten,
die Heldengedenktage angekündigt hätten, seien Kerzen, Waffen und
Grabstätten zu sehen gewesen. Sie hätten implizit vermittelt, dass es die
Bewegung noch gäbe und die Organisation wiederbelebt würde.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-lan-
kische Identitätskarte zu den Akten.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 9. November 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
verfügte den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Schreiben vom 16. November 2016 informierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das SEM über seine Mandatierung und ersuchte um
vollständige Akteneinsicht sowie namentlich in die von seinem Mandanten
eingereichten Aktenstücke oder die ihm bereits direkt zugestellten und in
die als unwesentlich bezeichneten oder auf deren Edierung aus ökologi-
schen Gründen verzichtet worden war.
D.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer Einsicht in die Verfahrensakten mit Ausnahme der internen Akten.
E.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei festzustellen,
dass die Verfügung des SEM vom 7. November 2016 den Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei. Das
SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzu-
führen. Die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Sache nicht an die
Vorinstanz zurückgewiesen werde, stellte er folgende Beweisanträge: Der
Beschwerdeführer sei erneut anzuhören durch eine Fachperson mit aus-
reichendem Hintergrundwissen zu Sri Lanka (1); inhaltlich identischer An-
trag, falls von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an seinem
belegten exilpolitischen Engagement bestünden (2); allenfalls sei eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Stellungahme sowie allenfalls wei-
terer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen (3);
sollte von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts angezweifelt werden,
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dass er aufgrund seines Risikoprofils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, wäre ihm eine ange-
messene Frist zur Beibringung einer weiteren Dokumentation des entspre-
chenden asylrelevanten Risikoprofils anzusetzen (4). Eventuell sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 3 und 4
(recte: 4 und 5) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem bean-
tragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem Beschwerde-
verfahren betrauten Gerichtspersonen sowie die Bestätigung durch das
Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien.
F.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 gab der damals zustän-
dige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen
Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend
die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).
Ausserdem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu leisten.
H.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, ver-
zichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses
und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Nach erstreckter Frist reichte das SEM am 16. Februar 2017 eine Ver-
nehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Seite 6
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2017 gab das Gericht dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 replizierte der Beschwerdeführer und
reichte weitere Beweismittel (Beilagen 26–39) zu den Akten.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2018 wurde das SEM um
Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ersucht. Diese datiert
vom 29. November 2018 und wurde dem Beschwerdeführer am 4. respek-
tive 19. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organi-
satorischen Gründen am 18. Januar 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg
Marcel Tiefenthal übertragen worden sei.
O.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erläu-
terung der Gründe für die Übertragung des Beschwerdeverfahrens und um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung mit der aktuellsten asylrelevanten Entwicklung.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter
dem Rechtsvertreter die Gründe für die Verfahrensübertragung mit und
wies den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung unter Ver-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
Q.
Mit Beweismitteleingabe vom 6. Februar 2019 (vorab per Telefax) äusserte
sich der Rechtsvertreter zur aktuellen Lage in Sri Lanka, reichte diesbe-
züglich die auf einer CD-R gespeicherten Beilagen 40–78 ein und ersuchte
um Berücksichtigung seiner Ausführungen bei der Beurteilung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers.
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Seite 7
R.
Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweis-
mittel eingereichten Beilagen wird – soweit für den vorliegenden Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkör-
pers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufäl-
lig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 21. De-
zember 2016 befunden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.4
4.4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er wider-
sprüchlich geschildert, von wem er nach der Anhaltung seines Freundes
H._______ nach der Teilnahme an der Demonstration informiert worden
sei. Ausserdem habe er in der BzP gesagt, dass der Freund verhaftet wor-
den sei, wogegen er in der Anhörung erklärt habe, dass dieser auf der
Strasse angehalten und geschlagen worden sei, ohne verhaftet worden zu
sein. Weil seine Aussagen bezüglich der Folgeereignisse zur Demonstrati-
onsteilnahme so widersprüchlich ausgefallen seien, könnten ihm diese
Vorbringen nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen, dass er nach der Teil-
nahme an der Demonstration gesucht worden sei, sei auch nicht glaubhaft,
weil er gesagt habe, dass sich die Verfolgung auf den einen Freund
([I._______]) beschränkt habe, der ein rehabilitiertes ehemaliges LTTE-
Mitglied gewesen sei. Deswegen sei dieser umgebracht worden, wogegen
ein anderer Freund ([H._______]), der lediglich an der Demonstration teil-
genommen und davor keine Verbindungen zur Bewegung gehabt habe,
wieder freigelassen worden sei. Somit wäre auch nicht logisch, dass der
Beschwerdeführer verfolgt worden wäre, zumal er auch keine Verbindun-
gen zu den LTTE gehabt habe. Als er gemerkt habe, dass seine Vorbringen
unlogisch seien, habe er noch geltend gemacht, er hätte solche Verbindun-
gen gehabt, da er an Heldengedenktagen Lichter angezündet und Plakate
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aufgehängt habe, was eine verbotene Handlung gewesen sei. Dieses Vor-
bringen sei als nachgeschoben und somit als unglaubhaft einzustufen. Es
erwecke den Eindruck, dass er das nachgeschoben habe, um eine mut-
massliche Gefährdung in Sri Lanka zu konstruieren.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Soldaten hätten nichts gegen die
Demonstration unternommen, weil sie von der TNA organisiert und unter-
stützt worden sei und Parteimitglieder anwesend gewesen seien. Ausser-
dem seien Polizisten vor Ort gewesen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Die Demonstration sei ohne Zwischenfälle zu Ende gegangen. Die TNA sei
eine legale Partei und auch im Parlament vertreten. Demzufolge sei es
sehr unwahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang Nachteile zu
befürchten gehabt hätte.
Ohne auf die Glaubhaftigkeit des Vorfalls, der sich während der Wahlpro-
paganda ereignet habe, einzugehen, sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer nicht wisse, ob die Personen, die ihn damals angesprochen hät-
ten, vom CID seien, habe er dies doch auf mehrmaliges Fragen hin nicht
plausibel zu erklären vermocht. Auch habe er nach den mutmasslichen An-
griffen polizeilichen Schutz erhalten.
Gemäss der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka und gestützt auf seine
Aussagen sei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration und der Be-
teiligung an der Wahlpropaganda keine Verfolgungssituation abzuleiten.
Somit sei auch eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Unterstützung
einer legalen Partei sehr unwahrscheinlich.
Allgemein sei festzuhalten, dass seine Aussagen insgesamt zu generell
und stereotyp ausgefallen seien. Auf die Fragen, weshalb er hätte gefähr-
det sein sollen oder bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte, habe er ge-
nerell und unpersönlich geantwortet. Seine diesbezüglichen Aussagen wie-
sen keine persönliche Komponente auf.
Es sei noch zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr dennoch begründete
Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Rechtsprechung Risikofaktoren
gebildet. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit von rund
zwei Jahren reichten gemäss Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmass-
nahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Darüber hinaus sei auch in Be-
rücksichtigung des Umstands, dass er das Land illegal verlassen habe,
nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu
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den LTTE gepflegt habe. So habe er angegeben, nicht mit der Bewegung
in Verbindung gestanden zu sein, und dann unglaubhaft geltend gemacht,
Plakate für die LTTE aufgehängt zu haben.
Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt sein würde.
4.4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er habe am (...) 2016 sowie am (...) 2016 an zwei Grossdemonstrati-
onen in M._______ vor (...) teilgenommen, in welchen Tausende von Tami-
len aus ganz Europa gegen den Genozid an den Tamilen in Sri Lanka für
eine unabhängige internationale Untersuchung und für Gerechtigkeit für
die Tamilen in Sri Lanka im Allgemeinen demonstriert hätten. Beide De-
monstrationen hätten ein weites internationales Medienecho ausgelöst. Bei
der Demonstration vom (...) 2016 habe er sich mit besonders provokativen
Schildern und Transparenten exponiert. Als Beweismittel reichte er die Be-
schwerdebeilagen 8–11 (Medienberichte) und 12–20 (Fotos, auf denen der
Beschwerdeführer abgebildet ist) ein. Insbesondere halte er auf einem der
Fotos ein Schild auf, auf dem in englischer und tamilischer Sprache stehe,
dass die LTTE die einzigen authentischen nationalen Volksvertreter seien.
Ein anderes Schild zeige Leichen von Tamilen und verlange eine unabhän-
gige internationale Untersuchung des tamilischen Genozids. Da die sri-lan-
kischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten der tamilischen Diaspora,
insbesondere mithilfe von Gesichtserkennungssystemen, rigoros über-
wachten, sei davon auszugehen, dass sie von den exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers wüssten. Da das SEM es trotz der grossen
zeitlichen Distanz zwischen Anhörung und Entscheid unterlassen habe,
den Beschwerdeführer erneut anzuhören, habe es seine exilpolitischen Tä-
tigkeiten weder erfasst noch abgeklärt. Daraus ergebe sich insgesamt ein
schwerer Mangel in der Sachverhaltsabklärung, welcher zwingend für sich
alleine genommen zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache zu führen habe. Des Weiteren erfülle der Be-
schwerdeführer zahlreiche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (nachstehend: Referenzurteil
E-1866/2015) definierten Risikofaktoren. So sei er konkret in einer spezifi-
schen Funktion für die Sache der LTTE und den tamilischen Separatismus
tätig gewesen, habe sich wiederholt für das Wiederaufflammen des tamili-
schen Separatismus betätigt und verfüge somit über eine Verbindung zu
den LTTE und ihrem Gedankengut (1). Durch die Befragung seines Freun-
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Seite 11
des H._______ seien die sri-lankischen Behörden über dieses Engage-
ment informiert worden, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen sei, dass sein Name nach seinem Untertauchen auf der Stop-
List der sri-lankischen Behörden stehe (2). Er habe sich exilpolitisch öffent-
lich für den tamilischen Separatismus und die Wiederbelebung der LTTE
eingesetzt; auch deshalb sei davon auszugehen, dass er auf der Stop-List
vermerkt sei (3). Er habe sich über längere Zeit im Ausland aufgehalten (4).
Er verfüge über keine gültigen Identitäts- und Ausweispapiere (5). In ihrer
Kumulation ergebe sich, dass diese Risikofaktoren nach geltender Recht-
sprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers führen müssten. Es sei davon auszugehen, dass er auf
der „Stop-List“ der sri-lankischen Behörden aufgeführt sei und deshalb bei
einer erneuten Einreise sofort inhaftiert würde. Deshalb sei klar, dass er bei
einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht
unbemerkt würde verlassen können, was zu einer Verhaftung entweder di-
rekt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde,
dies mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Insoweit sei er als
Flüchtling anzuerkennen und sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Zudem wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Die
Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachten Verbindungen zu den
LTTE zu Unrecht als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert und dar-
aus den Widerspruch konstruiert, wonach es unlogisch sei, dass der über
keine Verbindungen zu den LTTE verfügende H._______ freigelassen wor-
den sei, während der ebenfalls über keine solche Verbindungen verfü-
gende Beschwerdeführer verfolgt worden wäre. Schliesslich habe das
SEM aus den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die TNA und seiner
Demonstrationsteilnahme zu Unrecht keine Verfolgungssituation abgelei-
tet, dokumentierten doch einschlägige Länderinformationen zahlreiche
Übergriffe auf Mitglieder und Sympathisanten der TNA und zeigten, dass
solche insbesondere im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen tatsäch-
lich relativ häufig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnten. Sollte
die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch wei-
terhin in Frage gestellt werden, müsste ihm die Möglichkeit gegeben wer-
den, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen zu äus-
sern.
4.4.3 Das SEM argumentierte in seiner Vernehmlassung, es sei langjäh-
rige Praxis, insbesondere im EVZ B._______, dass nur das Kürzel der
SEM-Mitarbeiterin und kein vollständiger Name ersichtlich sei. Mit dem
Kürzel sei jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin amtsintern identifizierbar.
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Seite 12
Falls nötig könne jederzeit nachvollzogen werden, wer den Entscheid ge-
fällt und welche(r) Vorgesetzte(r) mitunterschrieben habe. Mithin sei die
Verfügung keineswegs nichtig. In materieller Hinsicht habe der Beschwer-
deführer in der Anhörung gesagt, dass er nicht in Verbindung zu den LTTE
gestanden sei. Er habe aber Heldengedenktage besucht, Lichter angezün-
det und Plakate angebracht. Obwohl er in der Einleitung der BzP und der
Anhörung darauf hingewiesen worden sei, alles über seine Tätigkeiten für
die LTTE zu erzählen, habe er bis zum Schluss der Anhörung nichts er-
wähnt. Erst als er gemerkt habe, dass keine Gefährdung in Sri Lanka gel-
tend gemacht werden könne, habe er dies nachgeschoben. Diesbezüglich
hielt das SEM vollumfänglich an seinen Ausführungen im Entscheid fest.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung darauf aufmerk-
sam gemacht worden, dass er das SEM während des gesamten weiteren
Asylverfahrens über allfällige Ereignisse, insbesondere auch politische Tä-
tigkeiten in der Schweiz, zu informieren habe. Dies gehöre zu seiner Mit-
wirkungspflicht und das SEM müsse nicht nochmals zu einer Anhörung ein-
laden, um allfällige weitere Ereignisse zu prüfen. Sodann habe die TNA
gemäss SEM – Focus Sri Lanka vom 5. Juli 2016 – Lagebild 2016 nach
den Parlamentswahlen im August 2015 im Parlament offiziell die Rolle der
Opposition übernommen. Ausserdem besetze die TNA im Parlament der
Nordprovinz alle wichtigen Positionen auf Provinz- und Bezirksebene. Die
Beschwerdebeilagen 3–7 bezögen sich nicht auf den Beschwerdeführer,
sondern seien Berichte zu anderen Fällen, die seinem ähnlich sein sollen.
Deswegen nehme das SEM keine Stellung dazu. Im Übrigen verwies es
auf seine diesbezüglichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer habe seine
Pflicht, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, verletzt.
Im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den beiden erwähnten De-
monstrationen sei nicht davon auszugehen, dass er sich in erheblicher
Weise exilpolitisch betätigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete
die Auffassung, dass angesichts des gut aufgestellten und technisch hoch
entwickelten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen sei, dass
die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen
als solche identifizieren könne und diese in Sri Lanka mithin nicht als Ge-
fahr wahrgenommen würden. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Be-
deutung wie etwa das Tragen von Flaggen reichten für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese das Verfolgungsinteresse
des tamilischen Staats nicht auslösten. Vielmehr müsse die Person von
staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der (radikalen)
Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrnehmbar sein. Dabei
bezog sich das SEM auf das Referenzurteil E-1866/2015. Die Beschwer-
debeilagen 8–11 wiesen wiederum keine Hinweise zu den Vorbringen des
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Seite 13
Beschwerdeführers auf, weswegen nicht darauf eingegangen werde, wäh-
rend die Beilagen 12–20 ihn mit Plakaten etc. an den Demonstrationen
zeige. Wie bereits erwähnt, sei daraus nicht eine exponierte Stellung des
Beschwerdeführers zu erkennen. Er sei einer von vielen und erwecke da-
mit noch kein Interesse des tamilischen Staats. Beschwerdebeilage 24 (Sri
Lanka – Bericht zur aktuellen Lage; Stand: 12. Oktober 2016; recherchiert
und verfasst durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters) stütze sich
auch auf aktuelle Länderinformationen des SEM. Schliesslich sei der Be-
schwerdeführer in der BzP und Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, insbesondere Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Es sei nahe-
liegend, dass man davon ausgehe, dass es nachgeschoben sei, wenn erst
am Ende der Anhörung diesbezügliche Vorbringen vorgebracht würden.
4.4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinem Vorwurf fest, das
SEM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, deutlich und
nachvollziehbar zu machen, wer diese erlassen habe. Sodann deute nichts
darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung bewusst Tatsa-
chen nachgeschoben habe, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verlei-
hen. Aus seiner Perspektive habe sein Engagement für die TNA seine asyl-
relevante Verfolgung ausgelöst. Infolgedessen sei es nur konsequent, zu-
erst diesen Sachverhalt zu schildern und erst anschliessend seine Verbin-
dung zu den LTTE zu erwähnen. Letztere sei ja zunächst nicht in einem
direkten Zusammenhang mit seiner Verfolgung gestanden, sondern nur
aufgrund seiner Tätigkeit für die TNA und der Befragung seines Freundes
H._______ den sri-lankischen Behörden bekannt geworden. Des Weiteren
könne auch keineswegs von einer diametralen Abweichung seiner Aussa-
gen anlässlich der BzP und von denen in der Anhörung vom 26. Januar
2016 gesprochen werden. Vielmehr sei klar, dass er sein Engagement für
die TNA und die LTTE als Teil eines breiteren Engagements für die Gerech-
tigkeit und Gleichstellung der Tamilen in Sri Lanka sehe. Sodann hielt er
daran fest, dass er wegen der zwischen seiner Anhörung und dem Ent-
scheid des SEM vergangenen Zeit von neun Monaten sein exilpolitisches
Engagement in seinem Asylverfahren nicht habe geltend machen können,
wobei er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. In einem Rechtsgut-
achten vom 23. Februar 2014 (Beilage 26) habe Prof. Dr. Walter Kälin
empfohlen, die Nähe zwischen Anhörung und Entscheid sicherzustellen.
Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass es sich bei der TNA um
eine illegale Partei handeln soll, sondern er habe mit Beweismitteln (Be-
schwerdebeilagen 3–7) belegt, dass in Sri Lanka ein politisches Engage-
ment für eine legale – aber häufig als LTTE-Nachfolgeorganisation stigma-
D-7713/2016
Seite 14
tisierte – politische Partei zu Verdächtigung und allenfalls zu einer asylre-
levanten Verfolgung führen könne. Zudem sei belegt worden, dass solche
Verfolgungshandlungen häufig niederschwellige Unterstützer und Sympa-
thisanten der TNA träfen. Insbesondere wenn wie beim Beschwerdeführer
zusätzliche LTTE-Verbindungen vorhanden seien, erwecke ein TNA-Enga-
gement in den Augen der sri-lankischen Behörden den Verdacht auf Wie-
derbelebungsbestrebungen des tamilischen Separatismus. Im Referenzur-
teil E-1866/2015 (E. 8.5.4) habe das Bundesverwaltungsgericht ausge-
führt, dass geltend gemachte Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöch-
ten, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden in-
folgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung
des tamilischen Separatismus zugeschrieben würde. Dass sich eine Per-
son in besonderem Masse exilpolitisch exponiere, sei dafür nicht erforder-
lich. Durch seine Demonstrationsteilnahmen habe sich der Beschwerde-
führer besonders exponiert. Schliesslich weise er aufgrund seines LTTE-
und TNA-Engagements bereits intensive separatistische Bestrebungen
auf, was sein Profil weiter schärfe. Aus der Vernehmlassung ergebe sich,
dass sich das SEM nicht auf aktuelle Länderinformationen stütze. Zu den
jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka reichte er weitere Berichte ein (Beila-
gen 28–39). Vor diesem Hintergrund sei klar, dass er in Sri Lanka aufgrund
seines (exil-)politischen Profils jederzeit eine asylrelevante Verfolgung
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten habe.
4.4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2018 legte
das SEM die Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlich
zeichnenden Personen samt den entsprechenden Funktionsbezeichnun-
gen und Kürzeln offen.
5.
5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügte zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine
Verletzung der Begründungspflicht.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Bstn. a-e aufgelisteten
D-7713/2016
Seite 15
Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
D-7713/2016
Seite 16
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die angefochtene Ver-
fügung enthalte zwar das Kürzel N._______. Daraus könnten jedoch keine
Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche/r Sachbearbeiter/in für die-
sen Entscheid verantwortlich sei, weshalb für den Beschwerdeführer nicht
nachvollziehbar sei, wer jenen überhaupt erlassen habe. Die nicht lesbaren
Unterschriften, teilweise mit dem Vermerk „i.V.“, sowie die vorgedruckten
Funktionsbezeichnungen als „Fachspezialist“ und „Chefin Fachbereich
Asyl“ liessen keine Rückschlüsse auf die verantwortlichen Personen zu.
Da der Name der Person mit dem Kürzel N._______ keiner allgemein zu-
gänglichen Publikation entnommen werden könne, sei nicht bestimmbar,
wer die am Entscheid beteiligten Personen seien. Damit verstosse die an-
gefochtene Verfügung gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz. Dieser
schwere Mangel formeller Natur sei unheilbar, mache die Verfügung nichtig
und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Daran hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest.
5.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1
m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-7713/2016
Seite 17
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-
HERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
5.4.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als „Chefin Fachbereich Asylver-
fahren“ vermerkte Person sowie deren Stellvertretung weder aus dem Or-
ganigramm des SEM – welches auf dessen allgemein zugänglicher Webs-
ite () abgerufen werden kann – noch aus dem
Staatskalender bestimmbar. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kürzels
N._______. Die über der erwähnten Funktionsbezeichnung stehende, mit
„i.V.“ beginnende Handschrift ist schlecht lesbar, wobei nicht klar ist, ob es
sich um eine Unterschrift oder um ein Kürzel handelt. Auch die Unterschrift
über der links davon stehenden Funktionsbezeichnung „Fachspezialistin“
ist nicht eindeutig lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 BV erge-
bende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der
Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl.
dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass
der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 16. November 2016 an das
SEM, in welchem er um Akteneinsicht ersuchte, die Offenlegung der Na-
men hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe gel-
tend zu machen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Zudem wurde der vollständige
Name der Fachspezialistin bei der Gewährung der Akteneinsicht am
22. November 2016 ersichtlich, wobei auf der ersten Seite nach dem Re-
ferenzzeichen das Kürzel der zuständigen Person vermerkt ist und die
zweite Seite unter deren Unterschrift den vollständigen Namen sowie die
Funktionsbezeichnung enthält (vgl. […]). Überdies wurden die Namen der
beiden für die vorinstanzliche Verfügung verantwortlich zeichnenden Per-
sonen vom SEM in Anwendung seiner zwischenzeitlich angepassten Pra-
xis bezüglich der Namensnennung samt den entsprechenden Funktions-
bezeichnungen und Kürzeln in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom
29. November 2018 offengelegt. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Ge-
richt schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass
zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass
ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzule-
gen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. D-1549/2017 E.
8.4). Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den angefochtenen
Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
D-7713/2016
Seite 18
5.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete der Be-
schwerdeführer mit dem Umstand, dass der Asylentscheid mehr als neun
Monate nach seiner letzten Anhörung ergangen sei, ohne dass bei der ver-
änderten Sachlage eine ergänzende Anhörung stattgefunden habe. So sei
sein exilpolitisches Engagement für die tamilische Sache offensichtlich
durch die fehlende zeitliche Nähe vom SEM nicht richtig erfasst worden.
Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Eingaben des Be-
schwerdeführers auf Beschwerdeebene festzuhalten, dass ein zeitnaher
Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Ver-
pflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automa-
tisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Das
SEM wies in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass der
Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 26. Januar 2016 einleitend aus-
drücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Dabei wurde
ihm gesagt, er sei verpflichtet, das SEM während des gesamten weiteren
Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka,
politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so
möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Im Übrigen
wurde er bereits im Rahmen der BzP auf seine Pflicht aufmerksam ge-
macht, das SEM über allfällige Ereignisse (auch hier wurde auf exilpoliti-
sche Tätigkeiten hingewiesen) zu informieren (vgl. […]). Es sind den Akten
keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese
klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungs-pflicht des
Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art.
7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem
SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung
keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf
verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist dieser
hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm ob-
liegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Folglich ist der Antrag
auf Rückweisung der Sache an das SEM mit der Aufforderung, eine er-
neute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, abzuweisen.
5.6 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den
Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abge-
klärt.
D-7713/2016
Seite 19
5.6.1 So hätte das SEM zwingend prüfen müssen, ob Mitglieder und Sym-
pathisanten der TNA tatsächlich von Seiten der sri-lankischen Regierung
Verfolgungen ausgesetzt (gewesen) seien. Zwar handle es sich bei der
TNA in der Tat um eine legale Partei, welche anlässlich der Provinzwahlen
2013 sogar die Mehrheit in den Lokalwahlen erlangt habe. Ein Blick in die
lokalen Ereignisse zeige aber, dass die TNA von den sri-lankischen Behör-
den (bis heute) verdächtigt werde, der parlamentarische Arm der LTTE zu
sein, welcher das Ziel verfolge, den tamilischen Separatismus unter den
Tamilen zu schüren. Diesbezüglich wurde unter Bezugnahme auf die Be-
schwerdebeilagen 3–7 weiter ausgeführt, vor dem Hintergrund aktueller
Länderinformationen werde klar, dass die Annahme der Vorinstanz, die
TNA sei eine legale Partei und der Beschwerdeführer habe wegen der
Wahlpropaganda keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu
befürchten, falsch sei. Zudem habe das SEM die Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers für die Wiederbelebung der LTTE pauschal als nachge-
schoben taxiert. Für die vollständige und richtige Erhebung des rechtser-
heblichen Sachverhalts wäre zwingend nötig gewesen, zu ermitteln, ob die
sri-lankischen Behörden von dessen Aktivitäten für die Wiederbelebung
des tamilischen Separatismus gewusst hätten.
Diese Vorhaltungen verfangen nicht, zumal sie nicht die Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, sondern die Beweiswürdigung,
die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie die Lageeinschät-
zung des SEM beschlagen. Sie beziehen sich auf die materielle Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Darauf ist in den nachgehenden Erwägungen einzuge-
hen (vgl. E. 6.3). Unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sach-
verhaltsabklärung ist der Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nichts vorzu-
werfen.
5.6.2 Sodann wiederholte der Beschwerdeführer seinen Vorwurf, die
Vorinstanz habe seine exilpolitischen Tätigkeiten weder erfasst noch abge-
klärt, da sie es trotz der grossen zeitlichen Distanz zwischen Anhörung und
Entscheid unterlassen habe, ihn erneut anzuhören (vgl. E. 5.5). Er habe
sein relativ starkes exilpolitisches Engagement mit Beweismitteln belegt
und eine ihm daraus resultierende behördliche Verfolgung in Sri Lanka do-
kumentiert. Damit habe er insbesondere dargelegt, dass das SEM anhand
zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen sein asylrelevantes Risikoprofil als
exponierter, exilpolitischer Aktivist weiter hätte abklären müssen.
D-7713/2016
Seite 20
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unvollständigen und
unrichtigen Sachverhaltsabklärung geht fehl. Die exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers wurden erstmals in der Beschwerdeschrift gel-
tend gemacht. Diesbezüglich liegt keine unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsabklärung vor. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, diese Vorbringen den schwei-
zerischen Asylbehörden von sich aus im Rahmen des erstinstanzlichen
Asylverfahrens zur Kenntnis zu bringen (vgl. E. 5.5). Im Übrigen ist auf den
Inhalt der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen der
Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen einzugehen (vgl. E. 7.2).
5.6.3 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. No-
vember 2016 veröffentlichten Bericht (Beschwerdebeilage 23) führte der
Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer
Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lan-
kische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen
Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der
Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in
Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Ge-
fahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter
den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsge-
fahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigen-
den Asylgrund darstelle.
Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers
zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein werde. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen
bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beziehen sich auf
die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war.
5.6.4 In der Beschwerdeschrift wurde weiter eingewandt, das SEM habe in
der angefochtenen Verfügung den Kontext der Verfolgung, insbesondere
die allgemeine Lage in der Nordprovinz Sri Lankas anlässlich der Wahlen
im Hebst 2013 sowie die Verdächtigungen, welchen TNA-Sympathisanten
D-7713/2016
Seite 21
ausgesetzt seien, nicht erfasst. Zum Beweis dafür, wie sich die Situation in
Sri Lanka aktuell präsentiere, wurde eine CD mit einer Zusammenstellung
von Länderinformationen (Stand: 12. Oktober 2016) eingereicht und auf
einzelne Kapitel darin verwiesen (vgl. Beschwerdebeilage 24).
Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hinter-
grund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei in Berück-
sichtigung der von ihm geltend gemachten Aktivitäten als Sympathisant der
TNA und zugunsten der LTTE zum Schluss, es sei ihm nicht gelungen
glaubhaft zu machen, dass er wegen Unterstützung der TNA von den sri-
lankischen Behörden gesucht werde. Auch diese Vorgehensweise ist nicht
zu beanstanden. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer
breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka
folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung.
5.7 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung des Rechts
auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begrün-
dungspflicht. Dazu verwies er vorweg auf die von ihm vorgängig themati-
sierte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unsachgemässe Be-
fragung sowie ungenügende und unkorrekte Sachverhaltsabklärungen. In-
dem das SEM in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Sachver-
haltselemente sowie das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht rechts-
genüglich gewürdigt habe, verstosse es klarerweise gegen die Begrün-
dungspflicht. Besonders unsorgfältig, konstruiert und deshalb willkürlich sei
es, die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE als „nachge-
schoben“ zu taxieren, und dann daraus den Widerspruch zu konstruieren,
es sei unlogisch, dass H._______, der über keine solche Verbindungen
verfüge, freigelassen worden sei und der angeblich ebenfalls über keine
diesbezüglichen Verbindungen verfügende Beschwerdeführer verfolgt
würde.
Die gerügte Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Soweit der
Beschwerdeführer diese mit seinen vorangegangenen Rügen der Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der unvollständigen und
unrichtigen Sachverhaltsabklärungen begründet, ist auf die vorstehenden
Erwägungen 5.5–5.6.4 zu verweisen. Sodann hat das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge-
zeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit
sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt. Dabei nahm es insbesondere auf Frage (...) der Anhörung Bezug:
D-7713/2016
Seite 22
Die Befragerin wies darauf hin, ihre Frage sei gewesen, wieso man die eine
Person erschiesse und die andere gehen lasse, das verstehe sie nicht.
Darauf gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass H._______ nur an der
Demonstration beteiligt gewesen sei, während I._______ Mitglied der Be-
wegung gewesen sei (vgl. […]). Zudem begründete das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung, wiederum unter Bezugnahme auf die entsprechende
Protokollstellen (vgl. a.a.O. […]), weshalb es das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, als nachgescho-
ben und damit als unglaubhaft einstufe (vgl. E. 4.4.1). Diese Begründung
vertiefte es in der Vernehmlassung zutreffend (vgl. E. 4.4.3). Mithin ist es
der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Der blosse Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine
Verletzung der Begründungspflicht dar.
5.8 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem
in E. 5.4 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskon-
form durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind die Rückweisungsanträge
abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
6.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Verfolgungsvorbringen fest. So sei es gemäss aktueller Rechtspre-
chung unzulässig, ein Vorbringen als „nachgeschoben“ zu taxieren, weil er
dieses bei der BzP nicht erwähnt habe. Zur Begründung führte er weiter
aus, dass die BzP gemäss Rechtsprechung ausdrücklich nur summari-
scher, nicht abschliessender Natur sei und ihr ein verminderter Beweiswert
zukomme, und verwies zudem auf den Leitfaden des SEM (vgl. Handbuch
Asyl und Rückkehr, Artikel C5 Der Nachweis der Flüchtlingseigenschaft;
Beschwerdebeilage 25).
Diesbezüglich ist vorweg auf Erwägung 5.7 zu verweisen. Bei der Anhö-
rung erklärte der Beschwerdeführer, die sri-lankischen Behörden hätten
seinen Freund H._______ nach der Anhaltung beziehungsweise Verhaf-
tung freigelassen, weil er nur an der Demonstration beteiligt gewesen sei,
wogegen sein Freund I._______ getötet worden sei, weil er Mitglied der
D-7713/2016
Seite 23
Bewegung gewesen sei (vgl. […]); der Beschwerdeführer sei nicht in Ver-
bindung mit der Bewegung gestanden, habe aber Heldengedenktage be-
sucht und Lichter angezündet sowie Plakate für sie aufgehängt (vgl. a.a.O.
[…]). Auf Beschwerdeebene wurden seine angeblichen Verbindungen zu
den LTTE sodann als ein zentraler Asylgrund dargestellt. Deshalb wäre ge-
mäss der erwähnten Rechtsprechung und dem diesbezüglich eingereich-
ten Beweismittel von ihm zu erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen
bereits anlässlich der BzP genannt hätte. Daran vermag nichts zu ändern,
dass er im späteren Verlauf der Anhörung erklärte, er habe seine Aktivitä-
ten für die LTTE nicht vorher offengelegt, weil er gedacht habe, dass ihm
zuerst Fragen zur TNA und erst danach zu den LTTE gestellt würden (vgl.
a.a.O. […]), umso weniger, als er bereits zu Beginn der BzP darauf hinge-
wiesen worden war, dass er insbesondere verpflichtet sei, jegliche Tätig-
keiten für die LTTE und für andere ihnen nahestehenden Organisationen
offenzulegen (vgl. […]). Unter diesen Umständen wurden die geltend ge-
machten LTTE-Verbindungen vom SEM zu Recht als nachgeschoben und
unglaubhaft eingestuft. Mithin erweist sich auch der weitere Vorwurf als un-
begründet, das SEM habe aus seiner diesbezüglichen Einschätzung unzu-
lässigerweise einen Widerspruch abgeleitet und diesen zur Begründung
der mangelnden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen verwandt.
6.3 Zudem wurde in der Beschwerde geltend gemacht, soweit das SEM in
der angefochtenen Verfügung argumentiert habe, dass aus den Tätigkeiten
des Beschwerdeführers für die TNA und seiner Teilnahme an der Demonst-
ration keine Verfolgungssituation abzuleiten sei, seien diese Erwägungen,
wie er bereits im Rahmen der formellen Rügen aufgezeigt habe, nicht nur
nachweislich falsch und basierten nicht auf einschlägigen Länderinforma-
tionen, sondern auf der Annahme, dass die TNA eine legale Partei in Sri
Lanka sei und es deshalb zu keiner Verfolgung von Seiten des sri-lanki-
schen Staats kommen könne. So dokumentierten einschlägige Länderin-
formationen zahlreiche Übergriffe auf Mitglieder und Sympathisanten und
zeigten, dass solche insbesondere im Zusammenhang mit LTTE-Verbin-
dungen tatsächlich relativ häufig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen
könnten.
Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass es sich bei der TNA um
eine legale Partei handelt. Dies ändert nichts daran, dass es, wie er in sei-
nen diesbezüglich eingereichten Beweismitteln dokumentierte, in der Ver-
gangenheit vielfach zu Übergriffen, Bedrohungen und Einschüchterungen
gekommen ist, von welchen sowohl (hohe) Repräsentanten als auch Sym-
pathisanten der Partei betroffen waren. Indessen wurde von der Vorinstanz
D-7713/2016
Seite 24
einlässlich aufgezeigt, weshalb er im Zusammenhang mit den von ihm gel-
tend gemachten Aktivitäten für die TNA und Verbindungen zu den LTTE
keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Unter diesen Umstän-
den erweist sich auch der weitere Vorwurf als unbegründet, die Prüfung
der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 sei in der an-
gefochtenen Verfügung gänzlich mangelhaft und falsch ausgefallen.
6.4 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis
zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vor-
verfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.4.1 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre.
6.4.2 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre-
chung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behör-
den infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen
Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die
nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen
wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person
die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss
(vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Dass der Name des Beschwer-
deführers in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt
ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten zum Zeit-
punkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies. Die von ihm geltend ge-
machten Verbindungen zu den LTTE sind, wie bereits erwähnt, nachge-
schoben und damit unglaubhaft. Das allfällige Fehlen ordentlicher Identi-
tätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise res-
pektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete
Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren,
welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
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Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber
stets in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbe-
tracht der genannten Umstände keine relevante Erhöhung seines Risi-
koprofils.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals auf Beschwerdeebene exilpo-
litische Tätigkeiten geltend (Teilnahme an zwei Grossdemonstrationen im
Jahr 2016; vgl. E. 4.4.2).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen exilpoliti-
schen Aktivitäten und gestützt auf die diesbezüglich von ihm eingereichten
Beweismittel ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass es sich dabei um Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung
handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten von
Vertretern seines Heimatstaats beobachtet oder sogar erkannt worden
wäre, ist nicht davon auszugehen, dass sich sein Risikoprofil derart ge-
schärft hätte, dass anzunehmen wäre, er würde seitens der sri-lankischen
Behörde zu derjenigen Gruppe gezählt, welche bestrebt ist, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen
Einheitsstaat gefährdet. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer
spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht
hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem
Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und
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die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Be-
weismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Deshalb sind auch die noch
nicht behandelten Beweisanträge abzuweisen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen
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E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in
Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______ (Distrikt
D._______, Nordprovinz) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
([…]) und ein K._______ von ihm ist im nahen L._______ wohnhaft (vgl.
[…]). Seine Familie besitzt ein Haus und einen eigenen (...)betrieb, in dem
er nach Abschluss der Schule tätig war. Zudem arbeitete er gelegentlich
als (...) (vgl. a.a.O. […]). Sein O._______ ist erwerbstätig. Die dem Mittel-
stand angehörende Familie besitzt zudem (...) (vgl. […]). Es ist somit davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich
wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen
kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann.
Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht
als auch allgemein als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017
gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des
sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personel-
len Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer dies-
bezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da
im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–),
kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: