Abtei lung IV
D-7715/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7715/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Edo, eigenen Angaben
zufolge ihren Heimatstaat im November 2007 verliessen und am
31. August 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 15. September 2008 sowie der
direkten Anhörung vom 18. November 2009 zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die
Beschwerdeführerin sei dem "Chief" ihres Dorfes versprochen
gewesen, da dieser ihrem Vater Land zur Verfügung gestellt habe,
dass die Beschwerdeführerin jedoch eine Beziehung mit dem
Beschwerdeführer eingegangen und von diesem schwanger geworden
sei,
dass der "Chief" eine Abtreibung verlangt habe, andernfalls er die
Beschwerdeführenden töten würde,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin zum Beschwerdeführer
geflüchtet sei und sie sich in der Folge hätten trauen lassen,
dass die Beschwerdeführerin eines Tages nach der Geburt des Kindes
auf dem Weg zum Markt von einem Auto angefahren worden sei,
dass der "Chief" dieses Auto gelenkt habe,
dass die Beschwerdeführerin zunächst in ein Spital gebracht worden
sei und sich später bei einer Bekannten des Beschwerdeführers
aufgehalten habe sowie von dieser gepflegt worden sei,
dass einige Zeit später Unbekannte in das Haus des
Beschwerdeführers eingedrungen seien und von ihm die Bekanntgabe
des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin verlangt hätten,
dass die Unbekannten ihn zudem aufgefordert hätten, die
Beschwerdeführerin zum "Chief" zu bringen, andernfalls er getötet
würde,
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dass er sich daraufhin ebenfalls zu seiner Bekannten und der
Beschwerdeführerin begeben sowie sich dort aufgehalten habe, bis
der Sohn der Bekannten gekommen sei, um für sie die Ausreise zu
organisieren,
dass sie ihr Kind bei dieser Bekannten zurückgelassen hätten und die
Mutter des Beschwerdeführers es dort vermutlich abgeholt habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der
Beschwerdeführenden auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung der Asylgesuche
schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden ein Reise- oder
Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 - eröffnet am
4. Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Angaben der Beschwerdeführenden seien als widersprüchlich und
nicht nachvollziehbar zu qualifizieren und es lägen keine Hinweise vor,
dass die Beschwerdeführenden Anstrengungen zum Nachweis ihrer
Identität unternommen hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass
die Beschwerdeführenden den effektiven Reiseweg verschleiern
beziehungsweise eine allfällige Rückschaffung erschweren oder
verunmöglichen wollten und deshalb keine Papiere abgegeben hätten,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen - nicht
erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur
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Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass hinsichtlich der Bemerkung in der Beschwerdeschrift zur Dauer
der Beschwerdefrist und zu deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskomission (ARK) vom 25. Mai 2004 (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das Bundes-
verwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass im Übrigen die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der
Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist
nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe sich zu
Unrecht materiell mit den geltend gemachten Vorbringen
auseinandergesetzt, nicht verfängt, zumal gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der
Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen
Identitätsdokumente zu den Akten gereicht haben,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und
zutreffend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass es die Beschwerdeführenden unterlassen, sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich
den bereits aktenkundigen Sachverhalt im Wesentlichen wiederholen
und in unsubstanziierter Weise hauptsächlich an der Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen festhalten, weshalb die Vorbringen in der Beschwerde
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme
ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustel-
len ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche
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nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als
zulässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden – individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ (in Kopie)
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Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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