Abtei lung IV
D-7718/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren [...], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7718/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein christlicher Igbo mit letztem Wohnsitz
in B._______ / C._______ (D._______), seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 1. August 2009 an Bord eines Schiffes verliess
und am 29. August 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 14. September 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 9. Oktober 2009 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in F._______/ G._______
(G._______ H._______) geboren,
dass sein Vater ein muslimischer Haussa und seine Mutter eine Igbo
sei,
dass sich seine Eltern getrennt hätten, als er noch klein gewesen sei,
dass ihn seine Mutter danach in das Gebiet der Igbo mitgenommen
habe und er mit ihr zusammen in B._______ gelebt habe,
dass er in C._______ sechs Jahre die Grundschule besucht und diese
2001 abgeschlossen habe,
dass er danach seiner Mutter bei der Landarbeit geholfen habe,
dass seine Mutter im Juli 2009 an einer Krankheit gestorben sei,
dass er nach ihrem Tod von den Dorfbewohnern aufgefordert worden
sei, das Dorf zu verlassen, weil er nicht von dort stamme und er ihrer
Meinung nach ein Haussa sei,
dass sie ihm gesagt hätten, er solle zu seinem Vater gehen, der in
G._______ lebe, und er dies in der Folge auch getan habe,
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dass es nach muslimischem Recht verboten sei, dass ein Sohn seinen
Vater verlasse, um bei seiner Mutter zu leben, so wie er dies getan
habe,
dass sich die muslimischen Bewohner des Dorfes seines Vaters des-
halb versammelt hätten,
dass sie bewaffnet gewesen seien und ihn hätten töten wollen, weil er
gegen das Gesetz verstossen habe,
dass ihn sein Vater in seinem Haus versteckt und ihm gesagt habe, er
müsse das Land verlassen, weil die Dorfbewohner ihn sonst töten wür-
den,
dass es ihm gelungen sei, durch die Hintertüre zu fliehen und nach La-
gos zu gehen,
dass er von dort aus auf einem Schiff nach Europa und anschliessend
nach einer circa 20-minütigen Zugfahrt nach E._______ in die Schweiz
gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet am
7. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass das BFM erklärte, die Ausführungen des Beschwerdeführers, er
habe die ganze Reise aus Nigeria in die Schweiz ohne eigene Reise-
papiere zurückgelegt, könnten nicht gehört werden, zumal er behaup-
tet habe, er sei mit einem Schiff aus Nigeria bis in die Schweiz gereist,
dass ebenso unglaubhaft seine Behauptung sei, er habe für die Reise
nach Europa nichts bezahlt,
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dass nach einer solch langen Reise jedoch eine differenzierte Reise-
beschreibung zu erwarten wäre, welche der Beschwerdeführer aber
offensichtlich nicht zu liefern imstande sei,
dass die stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz daher als
unglaubhaft gewertet werden müssten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinen Reise-
pass besessen – jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang – als be-
kannte stereotype Behauptungen bezeichnet werden müsse, welche
für sich alleine nicht als entschuldbarer Grund für das Fehlen von
Identitätspapieren zu anerkennen sei,
dass als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente
hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich in keiner
Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht habe,
dass in Würdigung der gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers
festzustellen sei, dass dieser offensichtlich nicht nur keine plausiblen
und damit entschuldbaren Gründe anführen könne, warum er keine
Identitätspapiere eingereicht habe, sondern offenkundig nicht gewillt
sei, solche zu beschaffen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ausführte, da die Identität und auch der Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Nigeria nicht festständen, werde seine Glaub-
würdigkeit generell in Frage gestellt,
dass sein Sachverhaltsvortrag die Realkennzeichen weitgehend ver-
missen lasse,
dass seine Aussagen über die angebliche Vertreibung aus seinem Hei-
matdorf und die Todesdrohungen durch die Nachbarn seines Vaters
realitätsfremd und unsubstanziiert seien,
das es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er das Dorf, wo er Zeit sei-
nes Lebens mit seiner Mutter gewohnt habe, nach ihrem Tod hätte ver-
lassen müssen,
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dass seine Ausführungen über ein angebliches Tabu der Moslems,
welches er gebrochen haben soll, jeglicher Realität entbehrten,
dass der Beschwerdeführer nämlich gerade mal drei Jahre alt gewe-
sen sei, als ihn seine Mutter vom Dorf seines Vaters weggebracht
habe,
dass selbst wenn das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tabu
tatsächlich existieren sollte, hätte man dem damals dreijährigen Be-
schwerdeführer heute kaum vorwerfen können, er habe seinen Vater
verlassen,
dass die angebliche Reaktion der übrigen Dorfbewohner deshalb als
realitätsfremd betrachtet werden müsse,
dass der gesamte Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers zudem
einen dermassen einfachen Aufbau aufweise, dass dieser ohne Weite-
res von jedermann erzählt werden könnte,
dass die im Zentrum seiner Vorbringen stehenden Ereignisse in einer
stereotypen Weise geschildert worden seien, die nicht den Eindruck zu
erwecken vermochten, er habe sie tatsächlich persönlich erlebt,
dass seine Aussagen darüber jegliche Differenzierung und detaillierte
Beschreibung vermissen liessen,
dass in dieses Bild auch der Umstand passe, dass der Beschwerde-
führer die angeblich zu seiner Flucht führenden Vorfälle zeitlich nur
sehr ungenau einzuordnen vermochte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ferner der allgemeinen
Lebenserfahrung widersprächen, insbesondere sei sein Verhalten weit-
gehend realitätsfremd,
dass davon auszugehen sei, ihm oder seinem Vater hätte sicherlich
bekannt sein müssen, dass die Drohungen und Handlungen der Dorf-
bewohner von den nigerianischen Behörden keinesfalls geduldet wür-
den und strafrechtliche Ermittlungen auslösten,
dass trotzdem weder er noch sein Vater die nigerianische Polizei darü-
ber benachrichtigt habe,
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dass insbesondere sein Verhalten nach seiner Ankunft in Lagos als
wirklichkeitsfremd einzustufen sei,
dass er danach innert weniger Tage aus Nigeria ausgereist sei, obwohl
er sich der angeblichen Bedrohung durch die Nachbarn seines Vaters
durchaus mit einem Wohnsitzwechsel innerhalb von Nigeria, beispiels-
weise in Lagos selbst, hätte entziehen können,
dass diese realitätsfremden und vom Beschwerdeführer in wesentli-
chen Punkten nur äusserst vage geschilderten Vorbringen insgesamt
die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufwiesen
und nicht den Eindruck hinterliessen, eine im Zentrum des Gesche-
hens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnis-
sen, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der
Heimat Schutz zu suchen,
dass seinen Schilderungen folglich nicht geglaubt werden könnten,
dass seine vagen und offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben zu
seinem Reiseweg in die Schweiz zudem den Eindruck entstehen lies-
sen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen
Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, mithin
die Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen
werde,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen,
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dass er zudem beantragen liess, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person in eine separaten Verfügung darüber zu
informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf den Eventualantrag,
die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten
ist,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, dem Beschwer-
deführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze
Reise aus Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere und Kontrol-
len zurückgelegt, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen
können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich fehlender Reise- und Identitäts-
dokumente lediglich angibt, er habe nie welche besessen oder bean-
tragt,
dass er auch keine persönlichen Dokumente besorgen könne, weil er
in seinem Heimatland niemanden habe (vgl. A1/11, S. 3 f. und A15/10,
S. 2),
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe in
Nigeria niemanden, der ihm bei der Beschaffung von Papieren behilf-
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lich sein könnte, und es sich deshalb hierbei lediglich um eine Schutz-
behauptung handelt,
dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausreise aus Nigeria er-
klärt, er sei von Lagos aus mit dem Schiff bis in die Schweiz gereist
(vgl. A15/10, S. 3),
dass dies tatsachenwidrig ist und daher seine Reiseschilderung nicht
geglaubt werden kann,
dass er andererseits angab, er wisse nicht, durch welche Länder er
gereist und in welcher Stadt respektive in welchem Land er mit dem
Schiff angekommen sei (A15/10, S. 3),
dass er in seiner Beschwerde lediglich den bereits vorgebrachten
Sachverhalt wiederholt und keinen Bezug auf die ausführlichen und
zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung nimmt, weshalb im Übrigen vollumfänglich auf diese zu verwei-
sen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitäts-
papieren geltend zu machen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem bis heute in keiner Weise um
den Erhalt von Identitätspapieren bemühte und auch weiterhin nicht
gewillt ist, solche zu beschaffen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 9. Oktober 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält,
sondern sich lediglich mit der Wiederholung seiner Vorbringen be-
gnügt, weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die
ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen ist,
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dass bereits das BFM – nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts zu Recht – an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten und befürchteten Nachteile zweifelte, und darüber hin-
aus anfügte, selbst wenn diese geglaubt werden könnten, der Be-
schwerdeführer in Nigeria eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
gehabt hätte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Substanz und
Details entbehren, so dass sie nicht den Eindruck vermitteln können,
er habe das Geschilderte selbst erlebt,
dass er beispielsweise weder sagen konnte, wann genau seine Mutter
im Juli gestorben sei (A15/10, S. 6), warum genau ihn die Dorfbewoh-
ner vertrieben hätten (A1/11, S. 5) und wie lange er für seine Reise
aus dem Heimatdorf in den Norden zu seinem Vater gebraucht habe
(A15/10, S. 5),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vag-
heit und fehlender Realkennzeichen als haltlos zu werten sind,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden
Mann handelt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in
seiner Heimat eine Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren damit abgeschlossen ist, weshalb sich
der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – da solche oh-
nehin nur für die Dauer des Verfahrens wirksam sind – als gegen-
standslos erweist,
dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...], (per
Kurier, in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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