B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7719/2015
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
D-7719/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge floh die Beschwerdeführerin aus ihrem Hei-
matstaat im August 2014 auf dem Landweg und gelangte von dort über die
Grenze in den Iran, um weiter von der Türkei nach Europa zu reisen. Sie
gelangte in der Folge am 3. Februar 2015 in die Schweiz und stellte am
5. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in
M._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurde sie dem Testbetrieb in Zürich
zugewiesen. Anlässlich der Befragung vom 11. Februar 2015 zur Person
(BzP) sowie am 26. Februar 2015 bei der Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2
Bst. b TestV machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige tad-
schikischer Ethnie und habe bis vor der Ausreise in Herat bei ihrer Familie
gewohnt. Sie habe dort die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und
danach nicht weiter in die Schule gehen dürfen. Ihr Vater habe sie wegen
der schlechten Sicherheitslage und seiner Meinung nach genügender
Schulbildung aus der Schule genommen. Sie habe danach ihre Zeit zu
Hause als Hausfrau verbracht, obwohl sie sehr gerne weiter zur Schule
gegangen wäre. Im Haus ihrer Cousinen habe sie B._______, einen Eng-
lischlehrer und Ingenieurstudent, kennen gelernt. Sie habe während eines
Jahres mit ihm eine heimliche Beziehung geführt. Etwa im Juni 2014 habe
sie durch ihre Mutter von der Absicht ihres Vaters, sie mit einem ca. 45-
jährigen Witwer namens C._______ zu verheiraten, erfahren. Sie sei em-
pört gewesen und habe ihre Mutter davon zu überzeugen versucht, dass
sie ihren Vater, welcher die Hochzeit arrangiert habe, vom Vorhaben ab-
bringe. Ihre Mutter habe jedoch zu bedenken gegeben, dass sie bereits 25-
jährig sei und in Zukunft möglicherweise niemand um ihre Hand anhalten
werde.
Als sie bemerkt habe, dass die Sache offiziell werde, habe sie sich ihrem
Freund B._______ offenbart. Gemeinsam hätten sie sich entschlossen das
Land zu verlassen, um so der bevorstehenden Vermählung durch Flucht
zu entgehen. Ihr Freund habe die Finanzierung und Organisation der Aus-
reise in die Hand genommen. Am Tag der Hochzeit habe sie sich mit ihrem
Freund getroffen, um gemeinsam die Flucht anzutreten. Mit dem Auto
seien sie über den Iran und dann in die Türkei weitergereist. Dort habe der
Schlepper sie von ihrem Freund B._______ getrennt, da es weniger auf-
falle, wenn sie die Reise alleine fortführen würde. Sie sei nach einem zwei-
monatigen Aufenthalt in der Türkei alleine weiter nach Griechenland ge-
reist, wo sie vier Monate lang geblieben sei. In Griechenland sei sie mit
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dem christlichen Glauben konfrontiert worden und habe Gottesdienste be-
sucht. Nach einer religiösen Ausbildung sei sie zum Christentum konver-
tiert. Danach habe sie über eine ihr unbekannte Route die Reise in die
Schweiz fortgesetzt.
A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Bundesanhörung zwei griechische Dokumente ein, welche
ihre Konversion zum Christentum belegen sollten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 (eröffnet am 6. November 2015)
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Februar
2015 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
B.b Zur Begründung dieses Entscheids machte die Vorinstanz im Wesent-
lichen geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen unglaubhaft
und nicht plausibel darlegen können. So habe sie erklärt, aus einer religiös-
konservativen Familie zu stammen, die sie gegen ihren Willen an den etwa
45-jährigen C._______ habe verheiraten wollen. Gerade bei sehr religiös-
konservativen Familien sei es aber sehr unüblich, dass Frauen in Afgha-
nistan erst Mitte zwanzig heiraten würden. Sie habe nicht einleuchtend dar-
legen können, weshalb in einer so streng religiösen Familie alle drei Töch-
ter erst Anfang bis Mitte zwanzig verheiratet worden seien. Die Erklärung,
dass es bei ihren Schwestern nicht viele gute Anwärter gegeben habe und
ihr Vater wählerisch sei, überzeuge nicht. So würden ihre Aussagen auf die
Herkunft aus einer eher liberalen Familie hindeuten. Ungereimt seien auch
ihre Aussagen zu ihrem angeblich zukünftigen Ehemann gewesen. So
habe sie ihn weder gekannt noch jemals zu sehen bekommen. Dies unter
Berücksichtigung, dass ihre Schwestern ihre Verlobungszeit mit ihren zu-
künftigen Ehemännern ohne Einschränkungen des Vaters hätten verbrin-
gen dürfen. So sei die Art, wie eine afghanische Familie ihre Töchter ver-
heirate, Ausdruck von Wertvorstellungen sowie auch einer Positionierung
in der Gesellschaft, die nicht von einem Tag auf den anderen geändert
werde. Zudem habe sie nicht einleuchtend darlegen können, weshalb ihre
Eltern sie und ihre Schwestern auf so unterschiedliche Art hätten verheira-
ten wollen. Mehrmals sei sie dazu aufgefordert worden, eine der Heirats-
feierlichkeiten im Detail zu beschreiben. Ihre Erzählungen hätten jedoch
keine Realkennzeichen enthalten. Vielmehr hätten sie eine Aufzählung von
Ereignissen enthalten. So seien ihre Aussagen zur bevorstehenden
Zwangsverheiratung widersprüchlich, unsubstantiiert und deshalb nicht
glaubhaft. Über ihren angeblichen Geliebten sowie zur Organisation der
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Reise, habe sie sehr substanzlos und marginal Auskunft geben können. Ihr
Vorbringen, während ihres Aufenthaltes in Griechenland mit dem Christen-
tum in Kontakt gekommen zu sein und durch das gewaltlose und friedliche
Zusammenleben im Christentum zur Konversion inspiriert worden zu sein,
erscheine als wenig substantiiert und unglaubhaft. Ebenfalls die Begrün-
dung, dass im Vergleich zum Islam Frauen im Christentum nicht unter-
drückt würden, könne nicht vollumfänglich überzeugen. Diese Aussage
würde vielmehr einer stereotypen Gegenüberstellung von Islam und Chris-
tentum, als einer persönlichen Überzeugung entsprechen. Deshalb könne
die Konversion zum Christentum ihr nicht geglaubt werden. Zusammenfas-
send sei festzustellen, dass die vorgebrachten Asylgründe den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand-
halten würden. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und
ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe-
ben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
Subventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin
auf, bis zum 4. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 3. Februar 2016 fristgerecht.
D.c Mit Eingabe vom 11. April 2016 liess die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht vom 26. Februar 2016 einreichen.
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D.d Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin ein Schreiben der Persisch Sprechenden Christli-
chen Gemeinde in der Schweiz (PCGS) vom 2. Mai 2016 und eine Kopie
ihres Mitgliedausweises ein. Zudem ersuchte sie das Gericht wiedererwä-
gungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.e Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab.
D.f Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin einen Bericht der Psychiatrie (…) vom 11. Mai 2016 ein-
reichen.
D.g Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin Informationen zur Situation von Frauen in Afghanistan
einreichen.
D.h Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das erneute Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
D.i Mit Eingabe vom 21. November 2016 liess die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin einen Brief der Schwester einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie sei durch die bevorstehende arrangierte Zwangsheirat
mit C._______ so sehr unter psychischem Druck gestanden, dass sie sich
nicht im Stande gesehen habe, sich der Zwangsheirat zu widersetzen.
Hätte sie sich ausserdem aktiv dagegen gewehrt, wäre sie ernsthaften Re-
pressionen ihres Vaters ausgesetzt gewesen. Nebst Repressalien seitens
ihres Vaters, würden Frauen, welche sich in Afghanistan einer Zwangshei-
rat widersetzten, hohe Haftstrafen und Ehrverlust drohen. Angesichts der
prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei es ihr auch nicht möglich ge-
wesen eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuwählen. Die Beschwer-
deführerin wies ausserdem darauf hin, dass die Vorinstanz ihre Aussagen
zu ihrer Konversion nicht näher berücksichtigt habe. Zwar habe sie nicht
alle Fragen zum Christentum richtig beantworten können, aber ausführlich
erzählt, wie es in Griechenland zur Konversion gekommen sei. Ferner
seien ihre Schilderungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz substanziiert
ausgefallen und würden viele Realitätskennzeichen enthalten. Diese seien
durch Detailreichtum und innere Übereinstimmung glaubwürdig und durch-
aus plausibel gewesen.
Auf weitere Vorbringen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung in ihrem Heimatstaat wegen fehlender Glaubhaftigkeit (Art. 7
AsylG) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
ihre bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz sowie deren
Glaubhaftigkeit festhält und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung
dargelegten Unstimmigkeiten bestreitet. Um Wiederholungen zu vermei-
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den wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Ausführungen in den Zwischenverfügungen
vom 20. Januar 2016, 17. Mai 2016 und 5. Juli 2016 verwiesen. Die Be-
schwerdeführerin bestätigte in der Anhörung, es sei in Afghanistan üblich,
dass Mädchen aus traditionellen Familien mit 14/15-jährig verlobt würden
(A23, F119 S. 13). Sie konnte vor diesem Hintergrund aber nicht nachvoll-
ziehbar darlegen, weshalb in ihrer Familie – einer gemäss ihren Aussagen
streng religiös-konservativen Familie – alle drei Töchter erst Anfang bis
Mitte zwanzig verheiratet worden seien. Und trotz der angeblich wähleri-
schen Art ihres Vaters in Bezug auf die Auswahl der Anwärter, soll dieser
ausgerechnet einen verwitweten Mann mit zwei Kindern für seine Tochter
ausgewählt haben. Über diesen hat die Beschwerdeführerin keine detail-
lierten Auskünfte geben können. Bei dieser Sachlage ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus einer konservativ-religiösen
Familie stammt, was ihre Fluchtvorbringen in Zweifel zieht. Die Zweifel an
der Fluchtgeschichte werden zudem dadurch verstärkt, dass die Be-
schwerdeführerin zu ihrem angeblichen Freund, der ihre Reisekosten be-
zahlt haben soll und mit ihr aus Afghanistan geflohen sei, nur spärlich Aus-
kunft geben konnte. Über dessen Verbleib hat sie nur die Begründung vor-
gebracht, von ihm auf der Reise getrennt worden zu sein. Angesichts des-
sen, dass die Flucht ihre Liebesbeziehung und die gemeinsame Zukunft
hätte sichern sollen, sind keine ernsthaften Bemühungen ersichtlich, den
Aufenthaltsort des Freundes zu eruieren (A33, F134 S. 16), was gegen die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Beziehung spricht. Bei Würdigung
aller Unstimmigkeiten kann die geltend gemachte Verfolgungssituation im
Heimatstaat nicht geglaubt werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich überdies auf ihre Konversion zum
Christentum und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Sie bringt vor, sie
habe sich in Griechenland am 11. Januar 2015 taufen lassen und besuche
regelmässig die Gottesdienste der Persischen Christlichen Gemeinde in
N._______. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde sie deshalb von
den afghanischen Behörden als auch von den Taliban als Abtrünnige an-
gesehen.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.
7.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.2 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind weniger als 1% der Be-
völkerung Afghanistans Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schi-
itische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentli-
chen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt
es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häus-
lichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grund-
sätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt
werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem
Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und
Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft
aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar.
In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia
geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Ver-
hältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der
Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013
E. 7.4 m.w.H.).
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Seite 10
7.3 Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine
an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation
im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderun-
gen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind sehr hoch. Alleine
die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Ei-
genschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht,
um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei gel-
tend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der be-
gründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Über-
griffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes
Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden,
müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blos-
sen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der
Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden kön-
nen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche
Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch
das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die
Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Ge-
fährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UN-
HCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs
of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 47). An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechts-
mittelschrift nichts zu ändern.
7.4 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden
konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung wegen der geltend gemachten Konversion (vgl. EMARK 2001 Nr. 1
E. 6a S. 9 f.). Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, dass
die vorgebrachte Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan, wo sie
eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2014 nicht mehr gelebt hat, be-
kannt geworden wäre. An dieser Einschätzung ändert auch ihre Aussage
auf Beschwerdeebene nichts, wonach die von ihr in der Schweiz besuch-
ten Gottesdienste auch von anderen Afghanen und Iranern besucht wer-
den würden, die ihre Konversion in Afghanistan preisgeben könnten, zumal
dieses Vorbringen in keiner Weise belegt ist und nicht nachvollziehbar ist,
weshalb sich ein Konvertit gegenüber einem anderen Konvertiten derart
verhalten sollte. Wie bereits in den Zwischenverfügungen vom 20. Januar
2016, 17. Mai 2016 und 5. Juli 2016 ausgeführt, bestehen grundsätzliche
Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion. Über die Motivationsgründe
D-7719/2015
Seite 11
ihrer Konversion gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe einfach den Is-
lam mit dem Christentum verglichen und dabei festgestellt, dass dort nicht
so viel Zwang stattfinde (vgl. A23 S. 19 F177). Auch das von der Beschwer-
deführerin eingereichte Bestätigungsschreiben vom 2. Mai 2016, welches
im Wesentlichen nur wiederholt, dass die Beschwerdeführerin in Griechen-
land getauft worden sei und in N._______ jeden Sonntag den Gottesdienst
in der Persisch Christlichen Gemeinde besuche, vermag nicht ihre Motiva-
tion zu erklären. Letztlich ist die Glaubhaftigkeit ihrer Konversion nicht mas-
sgebend, da allein aufgrund der Konversion noch keine begründete Furcht
vor Verfolgung anzunehmen ist.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 12
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 13
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Ana-
lyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss ge-
kommen, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation
derart schlecht sei, dass – ausser allenfalls in Grossstädten – von einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszuge-
hen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage
weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei
als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul
sei daher nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden
Umständen als zumutbar erachtet werden.
Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert.
Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Si-
tuation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Af-
ghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe
vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O.
E.4.3.1 ff.).
9.6 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin geltend, sie ver-
füge in Herat zwar über ihre Familie, es könne jedoch nicht von der Trag-
fähigkeit des familiären Netzes ausgegangen werden, da sie ihr zuhause
ohne das Einverständnis ihrer Eltern verlassen habe. Allein aufgrund die-
ses Umstands sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr von ihrer Familie das Schlimmste zu befürchten hätte.
9.7 Ihren Angaben zufolge lebte die – soweit den Akten zu entnehmen ist –
physisch gesunde Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zu ihrer Aus-
reise im Frühjahr 2014 in Herat. Folglich ist sie mit den dortigen Lebens-
umständen bestens vertraut. Ihren Angaben nach hat sie die Schule bis zur
10. Klasse besucht. Ihre Eltern leben in Herat, wo sie zusammen mit ihren
vier Geschwistern im gleichen Haus wohnen könnte. Zudem hat sie eige-
nen Aussagen nach einen guten Kontakt zu ihren Geschwistern gepflegt
(A23, S. 7 F39). Ausserdem verfügt sie über ein intaktes Verhältnis zu ih-
rem Onkel und zu ihren Tanten. Es kann deshalb davon ausgegangen wer-
den, dass ihre Familie und Verwandten sie wieder in die Familiengemein-
schaft einschliessen werden, zumal kein „familiäres Fehlverhalten“ ersicht-
lich ist. Der Vater führt einen Lebensmittelladen, der ihren Angaben zufolge
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gut laufe (A 23, S. 5 F21 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, wel-
ches ihr eine soziale und wirtschaftliche Reintegration ermöglichen wird.
Was die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, wurde
der Verdacht auf Suizidalität und psychosoziale Belastungsreaktion erst-
mals im ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2016 aktenkundig. Nach dem
Bericht des Kantonsspitals (…) vom 11. Mai 2016 hat erst der negative
Asylentscheid bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende psychische
Krise ausgelöst und die Entwicklung einer depressiven Symptomatik mit
wiederkehrenden Suizidgedanken ausgelöst. Sie sei jedoch nicht akut su-
izidal. Des Weiteren drängt sich entgegen den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen näm-
lich Ausländer für den Fall des Wegweisungsvollzuges mit Suizid, so ist
nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug
der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um
die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag
die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzu-
lässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und an-
dere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015
E. 3.2.1). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Beschwerdefüh-
rerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei
der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Voll-
zugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegwei-
sungsvollzug. Sie ist gehalten, den Wegweisungsvollzug in einer Weise
auszugestalten, welche die Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung mini-
miert.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keine Hin-
weise darauf, wonach in Herat der Zugang zur staatlichen medizinischen
Versorgung nicht gewährleistet sei. Das grösste Spital in Herat (Herat Re-
gional Hospital) verfügt über eine eigene psychiatrische Abteilung (Mental
Health Clinic). Ausserdem wird von der christlichen Nichtregierungsorgani-
sation International Assistance Mission (IAM) in Herat das Heart Mental
Health Training Center betrieben, welches ebenfalls Patienten mit psychi-
schen Erkrankungen behandelt. Somit kann die Beschwerdeführerin die
notwendige Behandlung in ihrem Heimatstaat fortsetzen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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9.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: