Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-772/2007
law/auj/wif
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Hans Suter, Advokat,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus Z._______ (damals
Bundesrepublik Jugoslawien, heute Kosovo) verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 1993 und suchte am 20. Juli 1993
in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Asylgesuchs machte
er im Wesentlichen geltend, er habe sich durch die Ausreise einer
drohenden Einziehung in den Militärdienst entzogen.
Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
Y._______ zugewiesen.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 27. September 1993 lehnte das vormalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es gestützt
auf den Bundesratsbeschluss vom 16. März 1992 wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.b. Mit Bundesratsbeschluss vom 30. April 1998 wurde die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
B.c. Mit Verfügung vom 21. Juli 2000 verlängerte das BFF die
Ausreisefrist des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen vom
31. Mai 2000 auf den 28. Februar 2001.
C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2001 nahm das BFF den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus
medizinischen Gründen wiedererwägungsweise erneut vorläufig auf.
Dabei berücksichtigte die Vorinstanz Arztberichte der Psychiatrischen
Universitätspoliklinik […] vom 15. Mai 2000 und des Ambulatoriums der
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie […] vom 24. Januar 2001. Aus
den Berichten des den Beschwerdeführer seit 30. April 1999 zunächst als
Assistenzarzt an der Poliklinik Y._______, später als Oberarzt an der
Klinik […] behandelnden Dr. med. B._______ geht hervor, dass jener im
Juli 1996 einen Arbeitsunfall erlitt, bei welchem ihm ein zirka 13 kg
schwerer Deckel auf den Hinterkopf gefallen sei. Das Unfallereignis wird
als Wendepunkt im Leben des Beschwerdeführers beschrieben; wegen
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anhaltender Kopfschmerzen habe dieser schliesslich seine Arbeitsstelle
in einem Hotel verloren und sei fürsorgeabhängig geworden.
Neurologische Abklärungen in den Jahren 1997 und 1999 hätten die
Diagnose eines Spannungskopfschmerzes nach Contusio capitis mit
depressiver Stimmungslage ergeben. Nach somatischen Abklärungen,
welche keine organischen Ursachen für die Depressionen ergeben
hätten, habe der Beschwerdeführer am 30. April 1999 eine psychiatrische
Behandlung angetreten.
Laut den genannten Arztberichten leide der Beschwerdeführer an einer
komplexen psychiatrischen Störung, welche unter folgenden Diagnosen
zusammengefasst wird: Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver
Reaktion (ICD-10, F43.21), anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4), Verdacht auf zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10, F61.0) sowie
Status nach Contusio capitis nach einem Arbeitsunfall im Juli 1996. Eine
weitere intensive psychiatrische Behandlung mit Kombination von
psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Massnahmen
wird dringend empfohlen. Aufgrund der Schwere der psychischen
Störung sowie der bereits erfolgten Chronifizierung prognostiziert der Arzt
bei fehlender adäquater Behandlung eine Dauerinvalidität; entfalle der
Druck der drohenden Ausweisung, könne der Patient unter intensiven
psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Bemühungen,
begleitet von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen im Rahmen
der IV, eine Rückkehr ins Erwerbsleben erreichen. Dabei sei von einer
ein- bis zweijährigen Therapiephase auszugehen, weshalb der Arzt die
Verlängerung der Ausreisefrist um mindestens ein bis zwei Jahre
empfiehlt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Reisefähigkeit fraglich; die
belastende Situation einer Rückreise könne bei diesem schwer psychisch
erkrankten Patienten zu Kurzschlusshandlungen (Suizidgefahr) führen.
Da das psychische Leiden in klarem Zusammenhang mit dem in der
Schweiz im Juli 1996 erlittenen Arbeitsunfall stehe, sei ein IV-Verfahren
im Gang, mit dem längerfristigen Ziel einer arbeitsmässigen
Wiedereingliederung. Der Beschwerdeführer leide nicht an einer
kriegsassoziierten posttraumatischen Belastungsstörung, sondern an
einer komplexen psychischen Störung, deren Entwicklung mit dem
Arbeitsunfall im Jahr 1996 begonnen habe und nicht in Zusammenhang
mit den politischen Problemen in Kosovo stehe. Er könne daher von den
allenfalls vorhandenen therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung
von kriegsassoziierten posttraumatischen Belastungsstörungen in Kosovo
nicht profitieren.
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D.
Im Rahmen routinemässiger Überprüfungen der Voraussetzungen der
vorläufigen Aufnahme forderte das BFM in der Folge den
Beschwerdeführer jährlich zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte
auf. Auf diese Weise fanden Arztberichte vom 8. Februar 2002, 21.
August 2003 und 29. Januar 2004 Eingang in die Akten.
E.
E.a. Mit Verfügung vom 18. Februar 2002 hielt das BFM fest, aufgrund
des ärztlichen Berichtes des Ambulatoriums der Klinik […] vom
8. Februar 2002 bleibe die vorläufige Aufnahme unverändert bestehen.
Aus dem Arztbericht geht unter anderem hervor, dass die depressive
Komponente bei der Erkrankung des Beschwerdeführers im Vergleich
zum Vorjahr zugenommen habe und dieser über zunehmenden sozialen
Rückzug, ausgeprägte Anhedonie, persistierende Schlafstörungen und
Angstzustände sowie Gewichtsabnahme berichte. Der Antrag auf eine
volle Invalidenrente sei gutgeheissen worden. Der Patient nehme
regelmässig an der dringend indizierten psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung teil. Eine Verbesserung der
psychischen Symptomatik sowie der Schmerzproblematik sei an bessere
äussere Bedingungen gebunden (definitive Aufenthaltsbewilligung mit
Möglichkeit der Verbesserung der finanziellen Situation).
E.b. Im Arztbericht vom 21. August 2003 heisst es unter anderem, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil auf tiefem Niveau.
Die Schwere und Komplexität der psychischen Störung mit der bereits
erfolgten Chronifizierung habe zur Invalidität geführt. Die weiterhin
bestehenden, belastenden äusseren Umstände würden ohne Behandlung
zu einer weiteren Verschlechterung führen. Mit einer Behandlung könne
im Moment zumindest eine weitere Verschlechterung vermieden werden.
Der erforderliche multimodale therapeutische Ansatz in einem sichern
Umfeld könne in Kosovo nicht in adäquater Weise gewährleistet werden.
F.
F.a. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 teilte das BFF dem vormaligen
Rechtsvertreter mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers, und setzte eine Frist zur Stellungnahme an. Zur
Begründung führte das Bundesamt aus, während der letzten Jahre habe
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz dauernder
ambulanter psychiatrischer Behandlung nicht gebessert. Laut ihm selbst
und dem behandelnden Arzt seien die unklare Aufenthaltssituation und
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die prekären finanziellen Verhältnisse an der zunehmenden
Chronifizierung seines Leidens und damit an der deutlich
eingeschränkten Behandlungsprognose (Dauerinvalidität) massgeblich
beteiligt. Nachdem aufgrund der Sachlage eine fremdenpolizeiliche
Regelung in der Schweiz in absehbarer Zeit kaum in Frage komme und
die Fortsetzung der ambulanten und medikamentösen Therapie in
Kosovo grundsätzlich gewährleistet sei, liege eine Wendung seiner
Situation zum Besseren weit eher im Bereich des Möglichen, wenn er in
seine Heimat zurückkehre, als wenn er ohne jegliche Aussicht auf
Gesundheit, Prosperität und sicheren Aufenthalt in der Schweiz verbleibe.
F.b. Mit Eingaben vom 30. Januar 2004 und 3. Februar 2004 reichte der
vormalige Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums der
Klinik […] vom 29. Januar 2004 als Telefax beziehungsweise im Original
ein. Im Bericht hält der behandelnde Oberarzt Dr. med. B._______ fest,
die halbjährlich wiederkehrende Abklärung der Aufenthaltsberechtigung
sei für seinen Patienten ein deutlicher Stressfaktor. Die
Behandlungshäufigkeit müsse in diesen Zeiten in der Regel intensiviert
werden, um nicht eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
zu riskieren. Der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten,
invalidisierenden depressiven Störung mit zusätzlich ausgeprägter
Schmerzsymptomatik, die einen multimodalen Therapieansatz erfordere;
wegen der unklaren Aufenthaltssituation könne er jedoch nicht in ein
längerfristiges Rehabilitationsprogramm eintreten.
Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit über zehn Jahren in der Schweiz
und habe Kosovo vor Kriegsausbruch verlassen; er sei dort somit nicht
mehr zu Hause. Die mittlerweise stattgefundene Entwurzelung von
Kosovo habe dazu geführt, dass er sich mit seiner Heimat nicht mehr
verbunden fühle. Die Schweiz, in der er mehr als ein Drittel seines
Lebens verbracht habe, könne er aber wegen der unsicheren
Aufenthaltssituation nicht als neue Heimat erleben. Zur komplexen
psychischen Problematik komme mittlerweile auch eine
Entwurzelungsthematik dazu. In einer Schlussanmerkung äussert der
Facharzt sein Unverständnis darüber, dass das BFF trotz regelmässiger
Arztberichte die Grundproblematik in genau gegenteiliger Richtung
beurteile. Er weise in den verschiedenen Zeugnissen regelmässig darauf
hin, dass durch eine definitive Aufnahme seines Patienten in der Schweiz
allenfalls eine Verbesserung zu erreichen und eine Rückführung nach
Kosovo wahrscheinlich mit einer noch deutlicheren Verschlechterung
verbunden wäre, bis zu der ernst zu nehmenden Möglichkeit eines
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Suizides. Der Beschwerdeführer habe in Y._______ verwandtschaftliche
Bezüge zur Familie der Schwester. In diesem Einzelfall erscheine auch
aus humanitären Überlegungen die definitive Aufnahme die einzig richtige
Lösung zu sein.
G.
G.a.
Am 10. Februar 2004 gab das BFF beim schweizerischen
Verbindungsbüro in Pristina eine Botschaftsanfrage zum familiären
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und den Lebensbedingungen
der Familie in Z._______ sowie zur Frage in Auftrag, ob die nächsten
Angehörigen in der Lage wären, den Beschwerdeführer bei sich
aufzunehmen. Das Verbindungsbüro teilte dem BFM mit Bericht vom 19.
Mai 2004 die Abklärungsergebnisse mit.
G.b. Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 reichte der damalige
Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht vom 21. Februar 2005 zu den
Akten und beantragte die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers.
H.
Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 14. März 2005 [die zuständige
kantonale Behörde] um Mitteilung, ob diese[…] beabsichtige, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO, AS 1986 1791) zu erteilen. [Die zuständige kantonale
Behörde] teilte dem BFM mit Schreiben vom 25. April 2005 mit, es sei
nicht in der Lage darüber zu befinden, ob eine schwerwiegende
persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliege.
I.
Mit Schreiben vom 27. April 2005 ersuchte das BFM die IV-Stelle
Y._______ um Auskünfte zur Invalidenrente des Beschwerdeführers.
Laut Schreiben der Schweizerische Ausgleichskasse in Genf vom 20. Mai
2005 bezieht der Beschwerdeführer eine ordentliche IV-Rente. Mit
Ausnahme der Viertelsrenten würden gemäss dem bestehenden
Sozialversicherungsabkommen alle IV-Renten an nicht in der Schweiz
wohnhafte Staatsangehörige von Serbien-Montenegro ungekürzt
ausbezahlt, sofern eine gültige Wohn- und Zahlungsadresse vorliege.
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Hilflosenentschädigungen und ausserordentliche Renten hingegen
würden nicht an Personen mit Wohnsitz im Ausland ausbezahlt.
J.
J.a.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen
Abklärungsergebnissen des Verbindungsbüros in Pristina vom 19. Mai
2004, zum Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 20. Mai
2005, zum Bericht des Kantons Y._______ vom 25. April 2005 sowie zur
Einschätzung des Bundesamtes, es liege keine schwerwiegende
persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung
vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) vor, da keine erheblichen Umstände
ersichtlich seien, welche das Verbleiben des Beschwerdeführers in der
Schweiz geradezu erfordern würden. Die Abklärungen vor Ort hätten
ergeben, dass die Familie C._______ im Stadtzentrum ein schönes Haus
mit Gartenumschwung besitze, welches mit in der Schweiz erarbeiteten
Mitteln des Bruders des Beschwerdeführers gebaut worden sei. Die
ökonomische Situation der Familie habe sich seit der Rückkehr des
Bruders nach Kosovo verschlechtert. Der Vater sei Baumaler und als
einziger der Familie erwerbstätig. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
sei aufgrund seines Krankheitsbildes nicht erwünscht, zumal eine
Betreuung im Familienkreis als nicht gegeben zu erachten sei. Zwei
verheiratete Schwestern mit ihren Familien und fünf Onkel väterlicherseits
lebten ebenfalls dort. Diese Verwandten besässen sechs Häuser, doch
sei ihre finanzielle Situation mit derjenigen der Familie des
Beschwerdeführers nicht zu vergleichen. Die Vorinstanz wies sodann auf
die Möglichkeit zur Teilnahme am Rückkehrhilfeprogramm Balkan hin.
J.b. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2005 bestreitet der
Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse des Verbindungsbüros in
Pristina und beantragt, der Bericht vom 19. Mai 2004 sei zumindest
teilweise offenzulegen. Der beiliegenden Erklärung des Anwaltes der
Familie vom 17. Juni 2005 sei zu entnehmen, dass für den
Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestehe, bei seiner Familie in
Z._______ zu leben; seine Eltern wohnten in einem Haus mit lediglich
zwei bewohnbaren Zimmern, der Vater sei nicht erwerbstätig. Die zwei
Schwestern lebten nicht in Kosovo, sondern in Y._______
beziehungsweise X._______. Der Beschwerdeführer werde von seiner
Familie abgelehnt. Weder [die kantonale Behörde] noch das BFM hätten
sich mit den ärztlichen Einschätzungen vom 21. Februar 2005
auseinandergesetzt, weshalb eine amtliche Erkundigung über den
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derzeitigen Gesundheitszustand beantragt wird. Auf die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme sei zu verzichten, weil eine schwerwiegende
persönliche Notlage vorliege.
K.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 reichte der vormalige Rechtsvertreter
einen weiteren Arztbericht vom 27. Juli 2005 zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer
erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme. Der damalige Rechtsvertreter verwies in seiner
Eingabe vom 26. Juni 2006 auf seine Stellungnahme vom 28. Juni 2005
und reichte einen neuen Arztbericht vom 23. Juni 2006 zu den Akten, in
welchem – wie in früheren Berichten – für den Fall einer Rückkehr nach
Kosovo Suizidgefahr bejaht wurde. Aufgrund von akuten Ängsten sei der
Beschwerdeführer immer wieder zur Einnahme von Beruhigungsmitteln
gezwungen, welche in höheren Dosen zu Einschränkungen der Denk-
und Urteilskraft führen könnten.
M.
Das BFM gelangte mit Schreiben vom 15. und 22. Dezember 2006 erneut
an [die zuständige kantonale Behörde] des Kantons Y._______ mit der
Anfrage, ob bei diesem ein Verfahren zur Umwandlung der vorläufigen
Aufnahme in eine Härtefallregelung gemäss Art. 13 Bst. f BVO hängig
sei. [Die kantonale Behörde] teilte dem BFM mit Schreiben vom 22.
Dezember 2006 mit, es sei keine Abklärung zur Prüfung einer
Härtefallregelung hängig; der Beschwerdeführer würde die Kriterien nicht
erfüllen.
N.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 – eröffnet am 29. Dezember 2006
– hob das BFM die mit Entscheid vom 27. Februar 2001 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf und
forderte diesen auf, die Schweiz bis 28. Februar 2007 zu verlassen.
O.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
zwischenzeitlich neu mandatierten Rechtsvertreters vom 29. Januar 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
es sei die Verfügung vom 28. Dezember 2006 aufzuheben und es sei ihm
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eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen; es sei auf den Vollzug der Wegweisung zu
verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei
– im Falle des Unterliegens – die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter.
Mit der Beschwerde wurden Kopien folgender Dokumente eingereicht:
Ein Arztbericht der Klinik […] vom 23. Juni 2006; eine Erklärung von
D._______, der in Y._______ wohnhaften Schwester des
Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007 samt Kopien ihres F-Ausweises
und einer Abrechnung über die Auszahlung von Ergänzungsleistungen
für eine Haushalthilfe für das Jahr 2006; ein Schreiben von E._______,
dem in Y._______ wohnhaften Onkels des Beschwerdeführers vom 23.
Januar 2007 samt Kopie seiner Schweizer Identitätskarte; ein als
"Situationsbericht" bezeichnetes Empfehlungsschreiben einer Bekannten
des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2007 sowie zwei die Eltern
betreffende Arztzeugnisse vom 11. Januar 2007 beziehungsweise 9.
Dezember 2006 in albanischer Sprache mit deutscher Übersetzung.
P.
P.a.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2007 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er stellte die Behandlung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
in Aussicht und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeschrift ging zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
P.b.
In der Vernehmlassung vom 14. März 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 4. April 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Q.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 wies der behandelnde Oberarzt der
Klinik […] darauf hin, dass die fehlende Klärung des Aufenthaltsstatus
des Beschwerdeführers sich nun über 16 Jahre hinziehe, was praktisch
dessen halbem Leben entspreche. Das Blockiertsein mit der stets
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drohenden Ausweisung im Hintergrund wäre auch für einen gesunden
Menschen auf die Dauer eine zu grosse psychische Belastung und sei für
die Chronifizierung der Krankheit hauptverantwortlich. Eine psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung könne in diesem unsicheren Kontext
höchstens dazu dienen, eine weitere Verschlechterung zu verhindern;
auch eine mögliche erfolgreiche Arbeitsintegration sowie eine soziale
Integration seien über Jahre verhindert worden. Aus medizinischen
Gründen sei es dringend geboten, bezüglich des Aufenthaltsstatus
möglichst rasch eine Klärung zu erreichen. Dabei sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keine emotionale Bindung
mehr habe und eine Wegweisung wohl in einer Katastrophe (Suizid)
enden würde.
R.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der
Aufenthaltsbewilligung B der Schwester des Beschwerdeführers,
D._______, sowie eine visierte Rechnung für im Juni 2009 geleistete
Haushaltshilfe zu den Akten. Frau D._______, die seit Dezember 1991 in
der Schweiz lebe, habe im April 2009 eine Aufenthaltsbewilligung B
erhalten. Der Beschwerdeführer pflege zu seiner Schwester und deren
Familie seit Jahren insbesondere im Hinblick auf seine physische und
psychische Krankheit eine intensive Beziehung; diese verfüge mit der B-
Bewilligung nun über ein gesichertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz,
was mit Blick auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
umso bedeutungsvoller sei, als der Beschwerdeführer auf die tätige
Unterstützung durch die Schwester und ihre Familie essentiell
angewiesen sei. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe Frau
D._______ ihrem Bruder den nötigen Beistand in der Haushaltsführung
gewährleistet und für die Tätigkeit als Haushaltshilfe monatlich Fr. 400.–
bezogen. Wegen aktuell starker beruflicher Belastung der Schwester
erbringe vorübergehend die Schwester des Schwagers des
Beschwerdeführers diese Dienstleistung.
S.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 (Poststempel: 25. Juni 2010) äusserte
sich der behandelnde Psychiater erneut zur Situation des
Beschwerdeführers, seiner Beziehung zum Herkunftsland und den
Erfolgsaussichten der Behandlung.
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T.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG und unter Hinweis auf die
lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz zu einem
weiteren Schriftenwechsel ein. In der zweiten Vernehmlassung vom 8.
Juli 2010 stellte das BFM keine veränderte Sachlage gegenüber dem
Zeitpunkt des Erlasses fest und beantragte erneut die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt wies darauf hin, dass im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage seit der Aufhebung von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in
der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) nicht mehr geprüft
werden könne. Die Integration in der Schweiz sei unter altem Recht
primär im Rahmen dieser Notlagenprüfung zu berücksichtigen gewesen.
Nach geltendem Recht sei es nun dem Kanton vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer vorläufig aufgenommenen Person
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortschreitender
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege (Art. 84
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
U.
Am 13. Juli 2010 stellte das Gericht dem Rechtsvertreter die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zu. In der nach erstreckter
Frist eingereichten Replik vom 31. August 2010 beantragte der
Rechtsvertreter die Gutheissung der Beschwerde; eventualiter sei das
Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheides des Migrationsamts Y._______ hinsichtlich des dort am 31.
August 2010 eingereichten Antrags um Ausstellung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 31
VZAE zu sistieren. Der Beschwerdeführer habe sodann Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), weil er aufgrund der ihm zugesprochenen IV-Rente
und der amtlich festgestellten Notwendigkeit der Beigabe einer
Haushaltshilfe in erhöhtem Ausmass von seiner in der Schweiz lebenden
Schwester und deren Familienangehörigen abhängig sei. Der
Rechtsvertreter reichte eine Kopie des Antrags auf Erteilung einer
Härtefallbewilligung an den Kanton Y._______ zu den Akten.
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V.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter
nochmals die Sistierung des am Bundesverwaltungsgerichts hängigen
Beschwerdeverfahrens, da er aufgrund des Schreibens des [zuständigen]
Migrationsamtes vom 8. September 2010 von einem baldigen Entscheid
in Bezug auf die Erteilung einer kantonalen Härtefallbewilligung ausgehe.
W.
Eine Anfrage des Gerichts beim Migrationsamt des Kantons Y._______
ergab, dass am 28. Dezember 2010 im Rahmen des Gesuchs um
Erteilung einer Härtefallbewilligung eine Befragung des
Beschwerdeführers bei den zuständigen kantonalen Behörden stattfand.
Das Befragungsprotokoll liegt dem Gericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte
Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus
reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur
sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
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KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S.
777).
1.3. Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember
2006 keine Regelung betreffend (Nicht-) Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wird demnach der
Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen
Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das
Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, ist demnach nicht einzutreten.
1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist –
mit Ausnahme des eben erwähnten Antrags – einzutreten (Art. 112 Abs.
1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG
und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art.
49 VwVG).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer in Kraft; gleichzeitig wurde das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt
der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes
sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der
Beschwerdeführer wurde letztmals vom BFF mit Verfügung vom 27.
Februar 2001 gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG
vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung
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gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
daher das AuG anwendbar.
3.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimatstaat, in
den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S.
748). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.4. Im angefochtenen Entscheid vom 28. Dezember 2006 hob die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers unter
Berufung auf Art. 14b Abs. 2 ANAG auf, da der Vollzug der Wegweisung
im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich sei. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Abklärungen am
Herkunftsort des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2004 hätten
ergeben, dass dieser dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfüge. Seine Eltern besässen ein grosses Haus im
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Stadtzentrum von Z._______. Die Grossfamilie C._______ verfüge mit
mehreren Häusern über beträchtlichen Wohnraum und lebe nicht in
prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch wenn eine Wohnsitznahme
im Haus seiner Eltern aus persönlichen Gründen nicht erwünscht sei,
bestünden im Rahmen der Grossfamilie genügend Wohnmöglichkeiten.
Mit der ihm zustehenden IV-Rente von monatlich über Fr. 1300.–, welche
im vollen Betrag an seinem Herkunftsort ausgerichtet werden könne,
verfüge er über Einkünfte, welche weit über dem aktuellen
durchschnittlichen Arbeitseinkommen in Kosovo lägen. Damit verfüge er
über eine ausreichende wirtschaftliche Basis, um für seinen
Lebensunterhalt zu sorgen, angemessenen Wohnraum zu mieten
beziehungsweise seine Eltern entsprechend zu entschädigen und die
benötigten Medikamente sowie eine geeignete Psychotherapie zu
finanzieren. In den grösseren kosovarischen Städten bestehe ein
qualitativ gut ausgebautes medizinisches Versorgungssystem und sei die
Durchführung einer unterstützenden Psychotherapie möglich. In der
psychiatrischen Abteilung des Universitätsspitals von Pristina würden
Rückkehrer aus der Schweiz in erster Priorität für stationäre
Behandlungen aufgenommen. Dem Beschwerdeführer stehe es offen,
sich an einen Ort in Kosovo zu begeben, an dem seine psychischen
Beschwerden adäquat behandelt werden könnten. Dessen medizinische
Übergabe an die Ärzteschaft in Kosovo sei durch den behandelnden Arzt
sicherzustellen. Das BFM verneinte eine unmittelbare Gefährdung des
Beschwerdeführers wegen seines aktuellen Gesundheitszustandes. Eine
Rückkehr an den Herkunftsort liege im Interesse seiner gesundheitlichen
Entwicklung, da seine Beschwerden in der Schweiz wegen des
unsicheren Aufenthaltsstatus nicht therapierbar seien und in absehbarer
Zeit keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe.
Allfällige, in direktem Zusammenhang mit einer drohenden Ausweisung
stehende suizidale Gedanken könnten medikamentös behandelt werden
und stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Sodann sprächen
weder die in Kosovo herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung. Dem
Wegweisungsvollzug stünden zudem auch keine völkerrechtlichen
Hindernisse entgegen, und der Beschwerdeführer sei grundsätzlich reise-
und transportfähig.
Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer erfülle die
Voraussetzungen für eine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne
von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999
2273) nicht. Aus dem entsprechenden kantonalen Bericht gehe hervor,
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dass nicht unbedingt von einer erfolgreichen Integration ausgegangen
werden könne. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos; er habe
drei offene Betreibungen und zwei Verlustscheine im Betrag von total
Fr. 6500.–. Weiter lägen verschiedene Verzeigungen wegen Vergehen
gegen das ANAG vor. Die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente seien zwar
gemäss Rechtsprechung der ARK nicht als Fürsorgeleistungen im Sinne
von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999
2273) zu betrachten, doch handle es sich dabei immerhin um Leistungen
des Sozialamtes, das heisst der Allgemeinheit.
3.5. In der Beschwerdeschrift werden eine Verletzung von Bundesrecht
sowie Ermessensüberschreitung und –missbrauch gerügt; der
rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erhoben. Der
angefochtene Entscheid sei unangemessen, ja willkürlich, da die
Vorinstanz sich nicht zur langen Anwesenheitsdauer des
Beschwerdeführers in der Schweiz geäussert und keine Abwägung aller
massgebenden Faktoren vorgenommen habe.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1993 als 19-jähriger Kriegsflüchtling in
die Schweiz gekommen und habe sich seither ununterbrochen hier
aufgehalten. Seine Eltern und den im Zeitpunkt der Ausreise
neunjährigen jüngeren Bruder habe er seither nicht mehr gesehen. Die
Eltern seien alt und krank und daher nicht in der Lage, für ihren kranken
Sohn zu sorgen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung selbst
eingestanden, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei den
Eltern nicht erwünscht sei. Ausser den Eltern lebe nur noch sein jüngster
Bruder im Heimatland. Der zweite Bruder wohne in Deutschland, die
zweite Schwester in Belgien. Es bestehe keine konkrete Beziehung zu
seiner Herkunftsfamilie mehr, er verfüge in Kosovo über kein soziales
Netz, und der Rest der Herkunftsfamilie – von einer Grossfamilie könne
nicht die Rede sein – sei nicht in der Lage, ihm die nötige Unterstützung
zukommen zu lassen.
Die durch den Arbeitsunfall erlittenen psychischen und physischen
Symptome hätten den einst kräftigen und selbstbewussten
Beschwerdeführer in den Zustand eines hilflosen, abhängigen Menschen
versetzt, dessen Überleben von einem stabilen und hilfsbereiten Netz
abhängig sei. Dazu gehöre in erster Linie seine Schwester D._______,
welche seit 1991 mit ihrer mittlerweile sechsköpfigen Familie im selben
Quartier in Y._______ wohne. Wie aus der mit der Beschwerde
eingereichten Erklärung der Schwester vom 22. Januar 2007 hervorgehe,
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halte er sich häufig bei ihr und ihrer Familie auf; sie besorge seinen
Haushalt und erhalte dafür von der IV monatlich Fr. 400.–. Die Kinder der
Schwester würden zu ihrem Onkel eine intensive Beziehung pflegen; eine
solche bestehe auch zum seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden,
eingebürgerten Onkel E._______. Auf dieses funktionierende soziale
Netz in Y._______ sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren
psychischen Erkrankung angewiesen. In Kosovo habe er zu niemandem
eine vergleichbare Vertrauensbeziehung. Aufgrund der Abhängigkeit des
Beschwerdeführers von seiner Schwester bestehe eine besonders
schützenswerte Beziehung, weshalb er die Voraussetzungen für eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13
BV erfülle.
3.6. In der Vernehmlassung vom 14. März 2007 führte das Bundesamt
lediglich an, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz als vorläufig aufgenommene Person führe zu keiner
Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes, und die Weiterführung
seines Lebens an seinem Herkunftsort sei möglich. In der zweiten
Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 zur langen Anwesenheitsdauer des
Beschwerdeführers in der Schweiz hielt das BFM unter Hinweis auf die
fehlende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung eines
allfälligen Härtefalles fest, die mit dem langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz verbundene Integration lasse keine andere Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu. Die psychischen Probleme
des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz auf die lange
Verfahrensdauer zurück und schloss, diese sollten sich nach einem
definitiven Entscheid rasch wieder bessern.
3.7. Der behandelnde Psychiater hielt in einem Schreiben vom 18. Juni
2010 fest, der Beschwerdeführer habe praktisch sein halbes Leben in der
Schweiz verbracht und die Beziehung zu seinem Ursprungsland verloren,
in welches er in den vergangenen 17 Jahren nicht habe reisen dürfen.
Unter solchen äusseren Umständen könne eine psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung keine Erfolge erzielen, und auch eine
soziale Integration werde klar behindert.
3.8.
3.8.1. Der heute 36-jährige Beschwerdeführer verliess seine Heimat im
Alter von 19 Jahren und reiste am 20. Juli 1993 in die Schweiz ein, wo er
sich seither ununterbrochen aufgehalten hat. Er hat beinahe die Hälfte
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seines Lebens und praktisch sein ganzes Leben als Erwachsener
ausserhalb seiner Heimat in der Schweiz verbracht.
3.8.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 30. April 1999 beim selben
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in psychotherapeutischer
und medikamentöser Behandlung. Aufgrund der regelmässig
eingereichten, objektiven, in sich schlüssigen und inhaltlich
überzeugenden fachärztlichen Berichte ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer an ernsthaften und komplexen gesundheitlichen
Problemen leidet: einer persistierenden, zunehmend chronifizierenden
mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F 32.11), einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), einer zugrunde liegenden kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen
Anteilen (ICD-10 F 61.0) sowie einem Status nach Contusio capitis nach
einem in der Schweiz im Juli 1996 erlittenen Arbeitsunfall.
3.8.3. Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
Ende Dezember 2006 gestützt auf Abklärungen des Verbindungsbüros in
Pristina vom Mai 2004 auf, mithin aufgrund von Nachforschungen, welche
bereits im Verfügungszeitpunkt nicht mehr ganz aktuell gewesen sein
dürften. Es ging damals von der Existenz eines grossen tragfähigen
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ("Grossfamilie C._______") aus.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, als nächste Verwandte
lebten nur noch seine alten und kranken Eltern und ein jüngerer Bruder
am Herkunftsort, die übrigen Geschwister lebten alle im Ausland, bestritt
das BFM während des Schriftenwechsels nicht. Angesichts dieser
Umstände sowie der langen Abwesenheit und der psychischen Leiden
des Beschwerdeführers erscheint die Existenz eines tragfähigen
familiären Beziehungsnetzes in Z._______ als fragwürdig.
3.8.4. In der Schweiz leben seit bald 20 beziehungsweise seit 30 Jahren
eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie sowie ein Onkel.
Wie aus den Akten hervorgeht, pflegt der Beschwerdeführer in der
Schweiz durchaus freundschaftliche Kontakte zu Einheimischen (vgl. das
als "Situationsbericht" bezeichnete Schreiben von Frau F._______ vom
14. Januar 2007 sowie die Akten zum unerlaubten Grenzübertritt vom 28.
März 2006 mit einem Schweizer Freund). Es ist davon auszugehen, dass
die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche nach einem in
der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall auftraten, die dadurch herbeigeführte
Invalidität und völlige Erwerbsunfähigkeit, die beschränkten finanziellen
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Mittel sowie die seit vielen Jahren unsichere Aufenthaltssituation eine
Integration in der Schweiz in erheblicher Weise erschwert haben.
3.8.5. Unabhängig vom Integrationsgrad in der Schweiz ist jedoch im
Falle des Beschwerdeführers übereinstimmend mit den in den
Arztberichten diesbezüglich enthaltenen Ausführungen (vgl. Sachverhalt
Bst. F.b und Q hiervor sowie E. 3.7) von einer weitgehenden
Entwurzelung des Beschwerdeführers von seinem Heimatstaat
auszugehen: Aufgrund seiner nunmehr bald 18-jährigen
Landesabwesenheit, der grossen politischen Umwälzungen der letzten 20
Jahre im ehemaligen Jugoslawien sowie der Tatsache, dass er seit
beinahe 18 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zur Familie im
Herkunftsort pflegen konnte, liegt auf der Hand, dass der
Beschwerdeführer bei einem Festhalten am Wegweisungsvollzug nach
Kosovo tatsächlich mit erheblichen Reintegrationsschwierigkeiten
konfrontiert wäre. Wie aus dem Befragungsprotokoll [der zuständigen
Behörde] vom 28. Dezember 2010 hervorgeht, schämt sich der
Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung und befürchtet, deswegen in
Kosovo belächelt zu werden. Eine Reintegration nach bald 18-jähriger
Landesabwesenheit in völlig veränderte politische und gesellschaftliche
Verhältnisse wäre bereits für einen gesunden Menschen mit Problemen
verbunden. Für einen Menschen mit ernsthaften und chronifizierten
psychischen Beschwerden dürfte dies ohne begünstigende Umstände
kaum mehr zu bewältigen sein.
3.8.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts
seines langjährigen Aufenthalts ausserhalb der Heimat und der daraus
resultierenden Entfremdung, seiner gesundheitlichen Probleme, welche
einer Rückkehr zusätzlich erschweren sowie des Umstandes, dass er in
der Heimat kaum mehr über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt, mit übermässigen Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ihm gegenüber ist daher im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG als nicht zumutbar zu erachten.
3.8.7. Die aus den Akten ersichtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers wegen Verstössen gegen das ANAG bedingen
wegen des geringen Strafmasses keine nähere Prüfung unter dem
Gesichtspunkt von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG, weshalb die
Voraussetzungen für die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind.
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Seite 20
3.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist.
Die Voraussetzungen für die Beendigung der mit Verfügung des BFM
vom 28. Dezember 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme sind
demnach nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf
diese einzutreten ist, und die Verfügung des BFM vom 28. Dezember
2006 ist aufzuheben.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
daher als gegenstandslos geworden zu betrachten.
4.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mandatierte Rechtsvertreter liess dem Gericht
mit Eingabe vom 13. August 2008 eine Honorarnote zukommen. Diese
weist für einen Aufwand von 11.65 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 250.– ein Honorar von Fr. 2912.50 sowie Auslagen und
Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 106.60 beziehungsweise Fr. 229.45,
insgesamt Fr. 3248.55 aus. In Anbetracht der Tatsache, dass der
Rechtsvertreter nicht notwendige Kosten verursacht hat, indem er
ausführliche Ausführungen zum Hauptantrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und damit zu einem Punkt gemacht hat, welcher
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, ist der
Aufwand entsprechend um Fr. 1100.– auf Fr. 2148.55 zu kürzen. Für die
Eingaben nach dem 13. August 2008, für welche keine Kostennote zu
den Akten gereicht wurde, lässt sich der notwendige Aufwand für den
Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen und auf Fr. 300.– inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer veranschlagen.
4.3.
4.3.1. Die von der Vorinstanz für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist in
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt
Fr. 2448.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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4.3.2. Durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG als gegenstandslos geworden dahin, da die
Ausrichtung eines Honorars an einen amtlich bestellten Anwalt lediglich
subsidiär im Falle eines Unterliegens in Betracht fällt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von
Fr. 2448.55 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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