Abtei lung IV
D-772/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A.________, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg, Beratungs-
stelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-772/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 14.
Oktober 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sein Vater sei von den Taliban festgenommen worden,
als diese einen Laden ausgeraubt hätten,
dass ihm - dem Beschwerdeführer - daraufhin gesagt worden sei, er
müsse jemand anderen der Tat bezichtigen, falls er wolle, dass sein
Vater frei komme,
dass er dies getan habe, woraufhin sein Vater von den Taliban frei-
gelassen worden sei,
dass er in der Folge aufgrund seiner falschen Zeugenaussage von der
Familie des Angeschuldigten verfolgt worden sei, weshalb er in den
Iran geflohen sei, wo er sich sechs Jahre aufgehalten habe,
dass die Familie des Angeschuldigten begonnen habe, auch im Iran
nach ihm zu suchen, weshalb er in die Türkei geflohen sei, wo er zirka
ein Jahr lang geblieben sei,
dass er sich im November 2007 nach Griechenland begeben habe, wo
er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe,
dass er danach nach Mazedonien gereist sei, wo er zwei Monate und
zehn Tage in einem Gefängnis in Skopje inhaftiert worden sei,
dass er sich daraufhin via Serbien nach Kroatien begeben habe, wo
man ihn sieben Tage festgehalten und anschliessend wieder nach
Serbien deportiert habe,
dass er dort ebenfalls sieben Tage im Gefängnis gewesen sei und
danach nach Ungarn gereist sei, wo man ihn einen Monat lang in-
haftiert habe, bevor man ihn erneut nach Serbien ausgeschafft habe,
weil er serbische Papiere auf sich getragen habe,
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dass er sich nach einem weiteren Aufenthalt in Serbien (7 Tage in
Subotica, 45 Tage in Belgrad) auf illegalem Weg zurück nach Ungarn
begeben habe, wo er in einem Asylcamp gewohnt habe,
dass er anschliessend aus Angst, erneut deportiert zu werden, via
Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist
sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Österreich,
Ungarn oder Griechenland gewährte,
dass der Beschwerdeführer bezüglich Ungarn vorbrachte, dort werde
man ihn sofort wieder deportieren; er habe auch dort kein Asylgesuch
gestellt,
dass das BFM am 26. November 2009 gestützt auf einen Eurodac-
Treffer vom 18. September 2009 an Ungarn ein Gesuch um Über-
nahme des Beschwerdeführers stellte,
dass Ungarn am 3. Dezember 2009 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zustimme,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Ungarn anordnete, wobei
es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass dieser Entscheid am 9. Februar 2010 dem Beschwerdeführer er-
öffnet und gleichentags per Fax u
nd anschliessend per Einschreiben (inklusive editionspflichtige Akten)
an dessen Rechtsvertreterin gesandt wurde,
dass das Bundesamt zur Begründung dieses Entscheides im Wesent-
lichen anführte, gemäss Eurodac-Treffer sei Ungarn gestützt auf das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR
0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die ungarischen Behörden am 3. Dezember 2009 einer Über-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rück-
führung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Ver-
längerung - bis spätestens am 3. Juni 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2009 das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Rückführung nach Ungarn gewährt worden sei
und er dabei keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, die
gegen eine Rückkehr nach Ungarn sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 10. Februar 2010 (Poststempel, vorab per Fax) gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuhalten, ihr Recht auf Selbst-
eintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig
zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, das BFM sei anzu-
weisen, den Nichteintretensentscheid seiner Rechtsvertreterin zu er-
öffnen, der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen,
die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen
superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem
Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung abzusehen und es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu
nehmen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts am 10. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorg-
lich, bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung,
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin -
am 12. beziehungsweise am 16. Februar 2010 zwei Beschwerde-
ergänzungen einreichte, auf deren Inhalt - soweit entscheidwesentlich
- in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Nachsendeverfolgung der Post (so genanntes Track and
Trace; eingeschriebene Postsendung mit der Nummer:
98.00.820060.00048502) die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010
am 10. Februar 2010 versandt und am Folgetag bei der Poststelle
8200 Schaffhausen 1 eingetroffen ist, wo sie durch die Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers noch am gleichen Tag abgeholt wurde,
weshalb das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das BFM sei
anzuweisen, den Nichteintretensentscheid seiner Rechtsvertreterin zu
eröffnen, gegenstandslos geworden ist,
dass die angefochtene Verfügung der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers am 11. Februar 2010 rechtmässig eröffnet wurde,
weshalb die geltend gemachte mangelhafte Eröffnung nachträglich als
geheilt zu betrachten ist, zumal dem Beschwerdeführer kein Nachteil
entstanden ist,
dass in casu der zuständige Kanton gestützt auf den Vollzugsstopp
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010 auf einen
(sofortigen) Vollzug der Wegweisung verzichtete, weshalb dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde offen
stand,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass eine durch das BFM am 7. Oktober 2009 durchgeführte Abfrage
der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.
September 2009 bereits ein Asylgesuch in Ungarn eingereicht hatte
(vgl. act. A 7/1),
dass Ungarn am 3. Dezember 2009 einer Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hat
("the Republic of Hungary accepts the transfer of the above referred
person for determination of the asylum application", vgl. act. A 18/1),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Ungarn als zuständig zu erachten ist,
dass die in der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2010 geltend
gemachte Behauptung, wonach gemäss Dublin-II-VO Griechenland für
die Beurteilung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig
sei, da Griechenland das erste europäische Land gewesen sei, das
den Beschwerdeführer daktyloskopisch erfasst habe, unzutreffend ist,
zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach
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seinem Aufenthalt in Griechenland in Mazedonien, Kroatien und
Serbien aufgehalten hat,
dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Zuständigkeit des Mit-
gliedstaates erlischt, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlässt und er
nicht im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Aufenthaltstitels ist,
dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
der Kurzbefragung und der am 7. Oktober 2009 durchgeführte Abfrage
der Eurodac-Datenbank (act. A 7/1) davon auszugehen ist, er habe
Griechenland spätestens im Mai 2009 verlassen und sei nicht vor Mitte
September 2009 nach Ungarn eingereist, zumal er von Ungarn erst
am 18. September 2009 daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung, er sei schon
zu einem früheren Zeitpunkt in Ungarn eingereist, dort während eines
Monats inhaftiert und anschliessend nach Serbien deportiert worden,
wo er 52 Tage geblieben sei, unglaubhaft ist, da anzunehmen ist, die
ungarischen Behörden hätten den Beschwerdeführer schon damals
registriert, hätte es sich tatsächlich so zugetragen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Griechenland
somit das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als
drei Monate verlassen hat und er auch nicht geltend macht, im Besitz
eines von Griechenland ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels zu
sein,
dass daher gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die nach Art. 16 Abs. 1
Dublin-II-VO begründete Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung
des Asylantrages des Beschwerdeführers erloschen ist,
dass aus diesen Gründen die Schweiz - entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2010 - Ungarn zu Recht
und in Übereinstimmung mit der Dublin-II-VO um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersucht hat,
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch
die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte
sowie des Refoulmentverbots durch Ungarn vorliegen,
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dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Beschwerdeführer auch
keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nach sich ziehen würden beziehungsweise, die der Ausreise nach
Ungarn entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Ungarn noch zufolge der
individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO be-
steht, zumal der Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch gestellt
hat und somit mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist,
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers nicht derart sind, dass die Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts die medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet
ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, den in der Beschwerde-
ergänzung vom 12. Februar 2010 in Aussicht gestellten ärztlichen Be-
richt abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BVGE 2008/ 24
E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84),
dass die nötige Versorgung in Ungarn nicht sichergestellt sei, eine
unbewiesene Behauptung darstellt,
dass überdies aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe in Ungarn ein unfaires Asylverfahren zu be-
fürchten, wie das in der Rechtsmittelschrift und der Beschwerde-
ergänzung vom 12. Februar 2010 geltend gemacht wird, zumal der
Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Beweismittel vor-
bringt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht erst unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern bereits bei
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder
in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zu-
sammengeführt werden sollten - bei der Anwendung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des
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Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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