Abtei lung IV
D-7723/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
Kasachstan,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7723/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer - kasachische Staatsangehörige tschet-
schenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - am
28. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Erstbefragung am
10. Oktober 2008 im E._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
BFM vom 18. November 2008 im Wesentlichen angab, dass er von
(Jahr) bis (Jahr) als (Funktion) des Chefs der (Firma) gearbeitet habe,
dass es im (Monat, Jahr) zwischen der Familie seines Arbeitgebers
und einer Gruppe von ethnischen Kasachen zu einem Streit
gekommen sei, bei dem (Anzahl) Brüder des Arbeitgebers und zwei
Kasachen getötet worden seien,
dass es sich bei einem der getöteten Kasachen um den (...) des (...)
gehandelt habe, und dass dieser von einem Bruder des Arbeitgebers
des Beschwerdeführers 1 getötet worden sei,
dass er - der Beschwerdeführer 1 - mit diesem Bruder des Arbeitge-
bers befreundet gewesen sei, weshalb er von den Behörden vier Mal
(Daten) mitgenommen und verhört worden sei, da man von ihm den
Aufenthaltsort des Täters habe wissen wollen,
dass er bei den Verhören auch geschlagen und bedroht worden sei,
wobei das letzte Verhör durch den Chef des (...) persönlich
durchgeführt worden sei und dieser ihn gewarnt habe, dass er sich für
den Tod des (...) rächen werde,
dass er daraufhin sein Heimatland aus Angst - zusammen mit seiner
Familie - am (Datum) verlassen habe und via (Land 1), (Land 2) und
(Land 3) in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Befragung am 10. Ok-
tober 2008 im E._______ und der direkten Bundesanhörung am
18. November 2008 keine eigenen Asylgründe geltend machte,
sondern vorbrachte, sie habe Kasachstan aufgrund der Probleme ihres
Ehemannes verlassen,
Seite 2
D-7723/2008
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführer bei der Stellung der Asylgesuche keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben haben und am 12. Oktober
2008 lediglich Faxkopien ihrer Identitätskarten nachreichten,
dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung ausführte, sein Reise-
pass sei ihm von (...) Grenzwächtern weggenommen worden und von
seiner Identitätskarte, welche er nicht mit auf die Reise genommen
habe, habe er nur eine Faxkopie von (...) erhalten; sie - die
Beschwerdeführer - hätten nicht gewusst, an welche Adresse die
Originale der Identitätskarten hätten geschickt werden müssen (vgl.
A1, S. 3 f.; A17, S. 3),
dass die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich ausführte, ihr Reisepass
sei ihr beim Aussteigen aus dem Zug in (Land 2) von Grenzbeamten
weggenommen worden und ihre Identitätskarte habe sie bei (...)
gelassen, welche ihr die nachgereichte Faxkopie habe zukommen
lassen; das Original der Identitätskarte habe sie sich auch schicken
lassen wollen, sie habe jedoch nicht gewusst, wohin, da sie bezüglich
der Adresse, welche sie für diesen Zweck vom BFM erhalten habe,
nicht sicher gewesen sei, ob es sich bei den Zeichen vor dem
Stadtnamen um die Postleitzahl handle oder nicht (vgl. A2, S. 3 f.; A18,
S. 3 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2008 - eröffnet am
28. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwer-
deführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben vom 1. Dezember
2008 (Datum Poststempel: 2. Dezember 2008) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde einreichten, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch, Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, even-
tualiter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ersucht wurde,
Seite 3
D-7723/2008
dass im Weiteren um allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anweisung
der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, und eventualiter um Informierung der Be-
schwerdeführer über allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass dem BFM am 4. Dezember 2008 von einer schweizerischen
Amtsstelle gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sichergestellte Identitäts-
karten der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie der Führerschein des Be-
schwerdeführers 1 zugestellt wurden,
dass die Beschwerdeführer mit Eingang vom 9. Dezember 2008 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass Asylsuchende den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der
Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG) und vorliegend der Be-
Seite 4
D-7723/2008
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf die Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und Untersagung der Kontaktaufnahme
und Datenweitergabe an das Herkunftsland im Hinblick auf die Voll-
zugsorganisation nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-25 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das
Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG
und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
D-7723/2008
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten,
welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen er-
füllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie
Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6),
dass die Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung
unterliessen, im Moment der Einreichung der Asylgesuche be-
ziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu ihrer
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2),
dass die eingereichten Faxkopien der Identitätskarten keine rechtsge-
nüglichen Dokumente im Sinne der massgeblichen Bestimmung dar-
stellen, da – wie erwähnt – nur Originale die Anforderungen zu erfüllen
vermögen,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführer, einerseits seien ihnen
die Reisepässe in (Land 2) abgenommen worden und andererseits
hätten sie nicht gewusst, wohin sie die Originale der Identitätskarten
hätten schicken müssen, nicht glaubwürdig erscheinen, zumal ihnen
die entsprechende Adresse ausgehändigt worden war und sie in der
Lage waren, sich Faxkopien der Identitätskarten zustellen zu lassen
und von ihnen somit auch hätte erwartet werden können, dass sie sich
bei Unklarheiten hinsichtlich der Postleitzahl von Bern bei der
Unterkunftsleitung entsprechend erkundigten,
Seite 6
D-7723/2008
dass überdies die Ausführungen der Beschwerdeführer, sie seien ohne
Papiere von (Land 2) über (Land 3) in die Schweiz gereist, angesichts
der strengen Kontrolle an wichtigen schweizerischen Grenz-
übergängen als nicht realistisch erscheinen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Be-
schwerdeführer, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der nachträgliche Eingang der Originale der Identitätskarten der
Beschwerdeführer beim BFM nicht zur Aufhebung des Nichteintretens-
entscheids zu führen vermag, da - wie oben dargelegt - das Unter-
lassen der Einreichung genüglicher Identitätspapiere innert Frist nicht
entschuldbar ist und überdies - wie nachfolgend aufgezeigt - keine
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 16 E. 5),
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer,
ihren Heimatstaat wegen der mehrmaligen Festnahme des Beschwer-
deführers 1 durch die Behörden, welche von ihm den Aufenthaltsort
des Verantwortlichen eines Tötungsdelikts hätten wissen wollen, und
der daraus abgeleiteten Furcht vor weiterer Verfolgung respektive
Racheakten verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und
Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen und ange-
sichts des Umstandes, wonach es dem Beschwerdeführer 1 dennoch
möglich gewesen sei, im Jahr 2008 einen Reisepass und eine Identi-
tätskarte legal zu erhalten sowie standesamtlich zu heiraten, als nicht
glaubhaft erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
Seite 7
D-7723/2008
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügen
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können,
weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der noch jungen Beschwerdeführer,
welche gemäss eigenen Angaben in Kasachstan zuletzt als (...) sowie
als (...) bei (...) gearbeitet haben und über verwandtschaftliche
Beziehungen im Heimatstaat verfügen (vgl. A1, S. 2 f.; A2, S. 2), als
zumutbar sowie zulässig - es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor
und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich - und möglich - es besteht die Pflicht, sich um
die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu
bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
Seite 8
D-7723/2008
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
geachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-7723/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 10