B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7723/2015
law/bah
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 42.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 31. August 2015 mit Urteil D-5328/2015 vom
16. September 2015 guthiess und die Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies,
dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2015 vier Fotografien ein-
reichte auf denen sie zusammen mit ihrem sich als Asylsuchender in der
Schweiz aufhaltenden Partner, B._______ (N […]), abgebildet ist,
dass sie zudem einen von der C._______ (Sudan) am 24. Mai 2014 aus-
gestellten Trauschein einreichte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2015 zu ihrer fami-
liären Situation befragte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
27. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum
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Selbsteintritt gestützt auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK aus-
zuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren
zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen seien die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien unbestrit-
ten ist,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juni 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten
unbeantwortet liessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ihr Ehemann befinde
sich in der Schweiz und sie wolle nicht von ihm getrennt werden, die An-
wendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass der Partner der Beschwerdeführerin – B._______ – wie die Be-
schwerdeführerin aus Eritrea stammt und sein Heimatland ohne Begleitung
durch sie verliess (vgl. act. A26/9 S. 3),
dass sie in Eritrea seit längerer Zeit eine Beziehung gehabt, jedoch nicht
zusammengewohnt und sich nicht verheiratet hätten (vgl. act. A26/9
S. 2 f.),
dass sie sich in der Regel wöchentlich, manchmal aber auch erst nach zwei
oder drei Wochen gesehen hätten (vgl. act. A26/9 S. 3),
dass sie im Sudan drei bis vier Wochen zusammengelebt hätten und sich
ihr Partner in der ersten Hälfte des Monats Juni 2014 auf den Weg gemacht
habe (vgl. act. A26/9 S. 4),
dass ihr Partner Anfang August 2014 in die Schweiz gelangte und hier um
Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin den Sudan Mitte März 2015 verliess und am
15. Mai 2015 in die Schweiz einreiste (vgl. act. A26/9 S. 4 und A7/12 S. 7),
dass sie nach der Ausreise ihres Partners aus dem Sudan in regelmässi-
gem telefonischem Kontakt gestanden hätten (vgl. act. A26/9 S. 6),
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, unter
den Begriff "Familienangehörige" von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fielen Ehe-
gatten oder nicht verheiratete Partner von Gesuchstellern, mit denen eine
dauerhafte Beziehung, welche bereits im Heimatland bestanden habe, ge-
führt werde,
dass in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK zu beachten ist, wobei zur
Bestimmung, ob eine dauerhafte oder tatsächlich gelebte Beziehung vor-
liegt, gemäss Rechtsprechung verschiedene Faktoren – z.B. das gemein-
same Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner an-
einander und die Stabilität sowie die Dauer einer Beziehung – zu berück-
sichtigen sind,
dass die im Sudan zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner
geschlossene Ehe nach schweizerischem Recht nicht rechtsgültig ist,
dass das SEM sich vorliegend zu Recht auf den Standpunkt gestellt hat,
bisher bestehe keine dauerhafte Beziehung zwischen B._______ und der
Beschwerdeführerin,
dass Art. 8 EMRK ein tatsächlich gelebtes Familienleben schützt, wenn
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht,
dass Hinweise für eine solche Beziehung das Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge fami-
liäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor-
tung für eine andere Person sind (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner in Eritrea weder heirateten
noch zusammenlebten, das Land getrennt verliessen und auch im Sudan
nur wenige Wochen gemeinsam verbrachten,
dass aufgrund der Erklärungen der Beschwerdeführerin – sie habe Eritrea
auf einem weniger gefährlichen Weg einfacher als ihr Partner verlassen
können – nachvollziehbar erscheint,
dass hingegen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
objektiv schwer nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin
und ihr Partner, im Sudan kaum religiös getraut, voneinander trennten,
ohne zu wissen, ob und wann sie sich wiedersehen werden,
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dass das Vorbringen, sie würden seit dem Jahr 2010 eine Liebesbeziehung
führen, nicht als eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmungen bezeichnet werden kann,
dass an diesen Erwägungen auch der eingereichte Eheschein nichts än-
dert, zumal in erster Linie nicht ein rechtlich begründetes Eheleben ge-
schützt werden soll, sondern eine tatsächlich gelebte Beziehung (vgl. BGE
135 I 143 E. 3.1),
dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz Mitte Mai
2015 mit ihrem Partner zusammenwohnt, damit indessen noch keine lange
und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung besteht,
dass somit festzustellen ist, die Beschwerdeführerin und ihr Partner erfüll-
ten die Voraussetzung der tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK nicht, weshalb diese Bestimmung mit einer Überstellung nach
Italien nicht verletzt wird und die Beschwerdeführerin folglich keinen An-
spruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz hat,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und der Vollständigkeit halber
festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
ebenso gegenstandslos wie derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: