Abtei lung IV
D-7724/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______
Irak,
B.______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2009 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7724/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2009 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im C._____vom 1. Oktober 2009
sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 25. November 2009 im
Wesentlichen angab, er sei ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und stamme aus D.______, wo er sich bis zu seiner
Ausreise aufgehalten habe,
dass er wegen der von Attentaten, Entführungen und der schwierigen
Arbeitslage geprägten allgemeinen Situation in D._____ am 22. August
2009 ausgereist sei,
dass er nie einen Reisepass besessen habe, sich die vor zirka fünf
Jahren ausgestellte Identitätskarte zuhause bei seiner Mutter befinde
und er ohne Identitätspapiere gereist sei (BFM-Dossier A1, S. 4),
dass am 13. Oktober 2009 ein Experte der Fachstelle "Lingua" im Auf-
trag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundli-
che Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte,
der Beschwerdeführer stamme eindeutigerweise nicht wie behauptet
aus der Region D._____, sondern aus der Region E.______
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 25. November 2009 das rechtliche Gehör
zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Her-
kunftsanalyse gewährte und der Beschwerdeführer an seiner
Herkunftsangabe festhielt,
dass er hinsichtlich der fehlenden Identitätspapiere ergänzend aus-
führte, er habe in der Zwischenzeit mit seinem Cousin mütterlicher-
seits in F.______ Kontakt aufgenommen, da seine Mutter über keinen
Telefonanschluss verfüge, und dieser habe ihm versichert, Kopien der
gewünschten Papiere zu schicken, da die Originale wahrscheinlich we-
gen des Lebensmittelbezugs vor Ort benötigt würden (vgl. A16, S. 2),
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dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - am 9. Dezember 2009 eröffneter - Verfügung vom
7. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob,
dass er beantragte, der Entscheid des BFM vom 7. Dezember 2009 sei
aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid und Eintreten auf
das Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er in seiner ergänzenden Eingabe vom 16. Dezember 2009 die
Kopie einer irakischen Identitätskarte einreichte und in Aussicht stellte,
er werde das Original in den nächsten Tagen nachreichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten,
welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen er-
füllen, nicht aber zu anderern Zwecken ausgestellte Dokumente wie
Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung un-
terliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungswei-
se innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die nachträglich eingereichte Kopie einer Identitätskarte kein
rechtsgenügliches Dokument im Sinne der massgeblichen Bestim-
mung darstellt, da - wie erwähnt - nur Originale die Anforderungen zu
erfüllen vermögen,
dass am 13. Oktober 2009 ein Experte der Fachstelle "Lingua" im Auf-
trag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundli-
che Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte,
der Beschwerdeführer stamme eindeutigerweise nicht wie behauptet
aus der Region D._____, sondern aus der Region E._____
dass die Abklärungen zur Identität beziehungsweise Herkunft des Be-
schwerdeführers (Dokumenten- und LINGUA-Analyse) die Fällung ei-
nes auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentschei-
des nicht ausschliessen (vgl. Art. 28a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]),
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dass grundsätzlich keine Gründe bestehen, die Feststellungen in der
Lingua-Analyse, wonach der Beschwerdeführer eindeutigerweise nicht
wie behauptet aus der Region D._______, sondern mit grösster Wahr-
scheinlichkeit aus der Region E._____ stamme, in Zweifel zu ziehen,
dass darin unter anderem darauf hingewiesen wird, der vom Be-
schwerdeführer geschilderte Reiseweg innerhalb des Iraks sei tatsa-
chenwidrig (vgl. A12, S. 3),
dass aufgrund der Tatsache, dass durch die Lingua-Analyse die vom
Beschwerdeführer angegebene Herkunft widerlegt worden ist, der
weitere Schluss des BFM in der angefochtenen Verfügung, der
Beschwerdeführer versuche, den Asylbehörden seine wahre Identität
zu verbergen, und halte aus diesem Grund den Behörden seine
Identitätspapiere vor, als offensichtlich zutreffend erscheint,
dass diese Einschätzung durch die Einreichung einer irakischen
Identitätskarte in Kopie und der blossen Inaussichtsstellung der
originalen Identitätskarte auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt
wird,
dass das Bundesamt somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der
Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das ver-
säumte Einreichen von (rechtsgenüglichen) Identitätsdokumenten
geltend,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers, wegen der von
Attentaten, Entführungen und der schwierigen Arbeitslage geprägten
allgemeinen Situation in D._____ seinen Heimatstaat verlassen zu
haben, weder als glaubhaft noch asylrelevant zu erachten sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
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dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer
Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein
Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
die völkerrechtliche Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) vorliegend nicht zur Anwendung kommt,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) standhält, da sich vorliegend weder aus der allge-
meinen Lage im Irak noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte
dafür ergeben, der Beschwerdeführer würde durch die Rückschaffung
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden,
dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist,
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dass der Beschwerdeführer ohne stichhaltige Begründung bis heute
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat und da-
her seine wahre Identität nicht zweifelsfrei feststeht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf das Er-
gebnis der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 13. Ok-
tober 2009, wonach der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus
D._____ stamme, und angesichts seines Verhaltens, ohne plausible
Gründe bis heute keine Identitätsdokumente eingereicht zu haben, von
der Annahme ausgeht, er wolle seine wahre Identität verheimlichen
und stamme nicht wie geltend gemacht aus dem Zentralirak, sondern
aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen G.______, wo keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers auch als zumutbar zu erachten sei,
dass diese Einschätzung mit Hinweis auf BVGE 2008/5 grundsätzlich
zu bestätigen ist,
dass es indessen hinzuzufügen gilt, dass nach der in diesem Urteil be-
gründeten Praxis auch für Kurden, die aus kurdisch dominiertem Ge-
biet ausserhalb der drei Provinzen G._______ stammen, die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in eine der kurdischen
Provinzen des Nordiraks nicht generell zu verneinen ist, sondern
vielmehr im Einzelfall zu prüfen ist, ob diese in den genannten
Provinzen ein Bleiberecht hätten und ob der Wegweisungsvollzug zu-
mutbar sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5),
dass eine solche Einzelfallprüfung vorliegend ergibt, dass der Wegwei-
sungsvollzug des alleinstehenden, jungen, gesunden Beschwerdefüh-
rers zu bejahen ist, verfügt der Beschwerdeführer doch nach eigenen
Angaben in Gestalt der Schwestern seiner Mutter in F._____über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 4),
dass daher vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auch zu bejahen wäre, wenn der Beschwerdeführer entgegen der An-
nahme des BFM nicht aus dem Nordirak stammen würde,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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