Abtei lung IV
D-7725/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Bhutan,
vertreten durch Gian Andrea Danuser, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7725/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Bhutans – reiste am
6. Juli 2008 in die Schweiz ein, wo sein bevollmächtigter Rechtsvertre-
ter am 7. Oktober 2008 in seinem Namen ein Asylgesuch stellte. Am
15. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) X._______ summarisch befragt und am
22. Oktober 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen ange-
hört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er am 7. Februar 2003
sein Heimatland verlassen habe und nach Deutschland geflohen sei,
wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe. Nachdem sein
Asylgesuch ablehnend entschieden worden sei, sei er von den deut-
schen Behörden zur Rückreise nach Bhutan aufgefordert worden. Sein
Vater sei in Deutschland ein anerkannter Flüchtling. Er (der Beschwer-
deführer) habe als Mitglied für [Organisation: O._______] Plakate auf-
geklebt, Broschüren und Einladungen verteilt. Nachdem eine wichtige
Person der Mutterpartei festgenommen worden sei, habe ein Polizist
ihn (den Beschwerdeführer) darüber informiert, dass er gesucht wer-
de, weshalb er Bhutan verlassen habe. Seit seiner Ausreise bezie-
hungsweise derjenigen seines Vaters seien mehrere Familienmit-
glieder verschiedenen Nachteilen ausgesetzt gewesen. So sei am 23.
Oktober 2008 sein Onkel von den Behörden vorgeladen worden, da
der O._______ in den Zeitungen und im Radio über ihn (den
Beschwerdeführer) und seine Probleme berichtet habe. Am 15. Okto-
ber 2008 reichte er diverse Kopien der Asylunterlagen aus
Deutschland zu den Akten. Im deutschen Verfahren habe es Probleme
bei der Befragung mit dem Dolmetscher gegeben.
B.
Am 17. Oktober 2008 stimmten die deutschen Behörden dem Gesuch
um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Sie führten weiter
aus, der Beschwerdeführer sei am 30. Juli 2003 als Asylbewerber
nach Deutschland eingereist. Am 15. Januar 2008 sei sein Asylantrag
abgelehnt worden. Zuletzt sei er in Besitz einer Ausreiseaufforderung,
befristet bis zum 9. Juli 2008, gewesen. Da er danach in Deutschland
nicht mehr aufgetreten sei, sei er zum 10. Juli 2008 nach unbekannt
abgemeldet worden.
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D-7725/2008
C.
Am 4. November 2008 reichte der Rechtsverteter des Beschwerdefüh-
rers die Versicherung an Eides Statt des B._______ vom 30. Oktober
2008 ein, worin dieser bestätigt, dass er der Vater des Be-
schwerdeführers sei.
D.
Mit Verfügung vom 11. November 2008, welche am 25. Novem-
ber 2008 dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Be-
hörde persönlich eröffnet und gleichentags dem Rechtsvertreter per
Faxkopie übermittelt wurde, trat das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Deutschland an.
E.
Mit Entscheid der [gerichtliche Instanz] vom 28. November 2008 in
Sachen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wurde die am 19.
November 2009 von den zuständigen kantonalen Behörde
angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt und bis längstens am 24.
Februar 2009 genehmigt.
F.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen die Verfügung des BFM vom 11. November 2008 ein. Er beantrag-
te, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sowie auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers einzutreten beziehungsweise die
Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und eventuell zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei. Zudem sei
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die angeordnete Weg-
weisung aufzuschieben sowie ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu
gewähren. Ferner sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und an-
schliessend eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdebegründung
(recte: Beschwerdeergänzung) anzusetzen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Be-
schwerde wurde das Akteneinsichtsgesuch vom 27. November 2008,
das Schreiben vom Ausländeramt des Kantons Y._______ vom 28. No-
vember 2008 und die Faxmitteilung an das BFM vom 1. Dezember
2008 beigelegt.
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G.
Das BFM teilte am 3. Dezember 2008 dem [kantonales Amt] mit, dass
der vorinstanzliche Entscheid am 3. Dezember 2008 rechtskräftig
geworden sei. Diese Mitteilung wurde gleichentags von der Vorinstanz
widerrufen.
H.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verfügte am
5. Dezember 2008, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Im Übrigen wurde dem BFM Frist zur Ver-
nehmlassung eingeräumt, insbesondere mit der Bitte um Stellungnah-
me zu den Eröffnungsmodalitäten seiner Verfügung und zur Frage der
Aktenedition.
I.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. De-
zember 2008 die Abweisung der Beschwerde, ohne näher auf die Be-
schwerdebegründung und die Fragen betreffend Eröffnungsmodali-
täten sowie Aktenedition einzugehen.
J.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 23. Dezember
2008 folgende Unterlagen zu den Akten: Eine Kopie des Schreibens
der O._______ vom 22. Dezember 2008, eine Liste mit den Namen
von politischen Gefangenen, welche angeblich O._______-Mitglieder
seien, je einen Ausdruck der Internetseiten Newkerala und APFA
News vom 18. beziehungsweise 21. Dezember 2008 sowie eine E-Mail
vom 4. April 2008 betreffend einer Rede des Präsidenten der
O._______.
K.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsverteter am 29. Dezember
2008 zur Kenntnisnahme (ohne Replikrecht) gebracht.
L.
Der Beschwerdeführer liess am 7. Januar 2009 die Liste der Personen
politischer Gefangener um weitere zwei Seiten ergänzen (vgl. vorste-
hend Bst. J).
Seite 4
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Akteneinsicht gut, stellte dem Rechstvertreter
die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Akten zu und setzte ihm
gleichzeitig Frist zur Stellungnahme an.
N.
Am 28. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeer-
gänzung ein, beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl sowie den Beizug der eingezogenen Kopien
der Asylakten aus Deutschland zu den Verfahrensakten. Zudem wur-
den der Beschwerdeergänzung folgende Unterlagen beigelegt: Eine
Kopie des Schreibens der O._______ vom 27. Januar 2009, einen Be-
richt von C._______ sowie je einen Ausdruck der Internetseiten der
BBC News und APFA News vom 25. Januar 2009.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2009 wurde die Beschwerdeer-
gänzung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt sie
Gelegenheit, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine Stel-
lungnahme einzureichen.
P.
Am 19. Februar 2009 leitete das Ausländeramt [kantonale Behörde] an
das Bundesverwaltungsgericht einen Ausdruck der Internetseiten der
BBC News vom 25. Januar 2009 weiter, welcher der Beschwerdeführer
anlässlich einer Befragung abgegeben habe.
Q.
Mit Entscheid der [gerichtliche Instanz] vom 23. Februar 2009 wurde
die Ausschaffungshaft für drei Monate, längstens bis zum 24. Mai
2009 verlängert.
R.
Das BFM stellte am 23. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
ein Gesuch um Fristverlängerung für seine Stellungnahme. Der In-
struktionsrichter hiess dieses Gesuch am 2. März 2009 gut.
S.
Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom
19. März 2009 die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen erheb-
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lichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
T.
Am 23. März 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Vernehmlassung vom
19. März 2009 zu und gewährte ihm das Replikrecht.
U.
Am 7. April 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen
eine Verfügung, mit welcher das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretens-
entscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde
angefochten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie
sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die an-
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gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.).
Demzufolge ist auf die Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren (vgl. Sachverhalt Bst. N), nicht einzutreten.
1.4 Da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG), ist
auf den Antrag, während des Beschwerdeverfahrens sei die angeord-
nete Wegweisung aufzuschieben und dem Beschwerdeführer den Auf-
enthalt in der Schweiz zu gewähren, ebenfalls nicht einzutreten.
1.5 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt des oben Gesagten – einzutreten.
2.
2.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der vorinstanz-
lichen Verfügung, welche statt dem Rechtsvertreter formell dem Be-
schwerdeführer persönlich eröffnet wurde (vgl. EMARK 1996 Nr. 41
E. 3b S. 360), kein Nachteil erwachsen ist, da dem Rechtsvertreter
gleichentags eine Faxkopie der vorinstanzlichen Verfügung zugestellt
wurde
2.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 wurde das BFM
explizit aufgefordert im Rahmen eines Schriftenwechsels, zur Rüge
des Rechtsvertreters, weder ihm noch seinem Mandanten seien die
entscheidwesentlichen Akten ediert worden, Stellung zu nehmen. Da
sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2008
einzig darauf beschränkte, pauschal auf ihre Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen und sich namentlich auch nicht zur
Frage der Aktenedition äusserte, ist mangels Widerlegens der ent-
sprechenden Rüge und aufgrund der speziellen Umständen rund um
die Eröffnungsmodalitäten der angefochtenen Verfügung von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Der Instruktionsrichter
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hiess in der Folge am 19. Januar 2009 das Gesuch um Akteneinsicht
gut und gewährte Einsicht in die entscheidwesentlichen vorinstanz-
lichen Akten und gleichzeitig Frist zur Beschwerdeergänzung, welche
am 28. Januar 2009 eingereicht wurde. Damit kann der Verfahrens-
mangel als geheilt betrachtet werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e
S. 184 f.).
2.3 Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen,
dass sie die am 15. Oktober 2008 vom Beschwerdeführer eingezo-
genen deutschen Asylakten, korrekt paginiert im Aktenverzeichnis auf-
zunehmen hat (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. Januar
2009 Ziff. 2 S. 2). Weiter fällt auf, dass sich weder eine Notiz über das
(angebliche) Telefongespräch des Rechtsvertreters mit dem zuständi-
gen Sachbearbeiter des BFM betreffend Akteneinsicht vom 1. Dezem-
ber 2008 noch die diesbezügliche Fax-Eingabe vom gleichen Tag bei
den vorinstanzlichen Akten befinden (vgl. Ziff. 9 und Beilage 4 der Be-
schwerdeschrift). Angesichts der Dringlichkeit von Nichteintretensver-
fahren (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 und 2 AsylG) ist an die-
ser Stelle mit Nachdruck auf das Erfordernis einer sorgfältigen Dos-
sierführung hinzuweisen.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG). Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2
dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asyl-
suchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG).
3.2 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland auf-
gehalten und sich Deutschland zur Rückübernahme bereit erklärt
habe. Deutschland komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Seite 8
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(EMRK, SR 0.101) nach. Zudem lebten keine nahen Angehörigen be-
ziehungsweise Personen in der Schweiz, zu denen der Beschwerde-
führer eine enge Beziehung habe. Schliesslich trete auch die Flücht-
lingseigenschaft nicht offensichtlich zutage. Namentlich habe der Be-
schwerdeführer in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen, wobei die deutschen Behörden in ihrem Entscheid festgestellt hät-
ten, dass die asylrelevanten Vorbringen unglaubhaft seien.
3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz neue Asylgründe vorbringe. Ferner sei die Sach-
verhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig, wonach der Beschwerde-
führer nach der Festnahme eines Polizisten informiert worden sei,
dass man beabsichtige auch seiner habhaft zu werden. Im deutschen
Verfahren habe er bewusst falsche Angaben gemacht, welche er an
den Befragungen vom 22. und 28. Oktober 2008 korrigiert und nach-
vollziehbar erklärt habe. Zudem belege die Versicherung an Eides
Statt von B._______, dass dieser der Vater des Beschwerdeführers
sei, was von den deutschen Behörden in Zweifel gezogen worden sei.
Im Weiteren wies er darauf hin, dass in Bhutan die Behörden eine
Sippenhaftung praktizierten. Weil die Flüchtlinge in Nordindien und Ne-
pal über die bevorstehende Rückschaffung des Beschwerdeführers
nach Bhutan öffentlich berichteten, sei sein Onkel zweimal aufgefor-
dert worden, sich bei der Polizei zu melden. Die über die Medien erhal-
tenen Informationen verwende die Regierung in Bhutan zur Verfolgung
von Oppositionellen. Dementsprechend bestünden für das deutsche
Verfahren Nachfluchtgründe beziehungsweise für das vorliegende Ver-
fahren Asylgründe. Bhutan sei kein verfolgungssicherer Staat im Sinne
von Art. 34 Abs. 2 (recte: Abs. 1) AsylG. Im Übrigen sei auf das vorlie-
gende Verfahren Art. 32 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bstn. b und c AsylG
anzuwenden. Überdies seien die Beweismassanforderungen, welchen
"Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu
genügen hätten, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen,
tief anzusetzen.
3.4 In der Beschwerdeergänzung wird auf das Schreiben des Präsi-
denten des O._______ vom 27. Januar 2009 verwiesen, worin dieser
bestätige, dass A._______ im Falle einer Rückschiebung nach
Deutschland beziehungsweise von dort nach Bhutan an Leib und
Leben gefährdet sei.
Seite 9
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3.5 In der zweiten Vernehmlassung vom 19. März 2009 führt das Bun-
desamt im Wesentlichen aus, dass sich die nachgereichten Dokumen-
te (Kopie des Schreibens von D._______, Bericht von C._______,
Länderprofil von BBC-News und APFA-News) zu einem grossen Teil
auf die allgemeine Lage und die Menschenrechtssituation in Bhutan
beziehe. Die Schreiben des O._______ seien ferner als Gefälligkeits-
schreiben zu werten.
3.6 In seiner Replik vom 7. April 2009 wendet der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ein, die Vorinstanz begründe in keiner Weise, wes-
halb es sich beim Schreiben des Präsidenten des O._______ ein
Gefälligkeitschreiben handle.
4.
4.1 In Bezug auf die Rüge, auf die vorliegende Konstellation sei nicht
Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG sondern Art. 32 Abs. 2 Bst. d und
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG anzuwenden, ist vorab festzuhalten, dass
der Rechtsvertreter offensichtlich verkennt, dass die Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Wirkung auf den 1. Januar 2008 aufge-
hoben wurde (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6883).
4.2 Unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz vom 30. Juli 2003 bis zum 6. Juli 2008 in
Deutschland aufgehalten hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zweiter
Halbsatz). Ferner hat der Beschwerdeführer während des ganzen
Asylverfahrens nie erklärt, er habe in der Schweiz nahe Angehörige
oder Personen, zu denen er eine enge Beziehung pflege (vgl. Art. 34
Abs. 3 Bst. a).
4.3 Das BFM hat seinen hier zu beurteilenden Nichteintretensent-
scheid auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG gestützt, da der Beschwerdefüh-
rer in einen Drittstaat zurückkehren könne, in welchem im Einzelfall ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (Non-Re-
foulement-Gebot) bestehe. Da Deutschland zusammen mit allen ande-
ren EU- und EFTA Staaten am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem
1. Januar 2008) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wur-
de (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), hätte die Vorinstanz korrekter-
und konsequenterweise ihren Entscheid indessen auf Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG stützen sollen. Gemäss dieser Bestimmung wird auf das
Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die betreffende Person in einen
sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren kann. Im
Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten "sicheren Drittstaa-
Seite 10
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ten" müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in einen "anderen
Drittstaat" (Bst. b) im Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Bei den "siche-
ren Drittstaaten" ist demgegenüber von der Vermutung auszugehen,
dass die asylsuchende Person dort namentlich vor einer Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots sicher ist; die Beweislast des Gegenteils
obliegt der asylsuchenden Person (vgl. zum Ganzen BBL 2002 6884).
Da Deutschland zum Einen – wie erwähnt – als sicherer Drittstaat gilt
und zum Anderen auch im (Einzel-)Falle dieses Staates nicht davon
auszugehen ist, dass er – wie das BFM zu Recht ausführt – seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, spielt die vorge-
nannte Unterscheidung ("sicherer" Drittstaat, "anderer" Drittstaat)
letztlich keine Rolle (vgl. auch nachfolgend E. 4.5 zu Art. 34 Abs. 3
Bst. c AsylG).
4.4 Während der Nichteintretenstatbestand Art. 34 Abs. 1 AsylG bei
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten Anwendung findet
und eine Ausnahme im Sinne des Eintretens auf das Asylgesuch be-
reits vorsieht, wenn "Hinweise auf Verfolgung" vorliegen (zu den dies-
bezüglichen Beweismassanforderungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), ist bei bei den sog. Drittstaatenregelungen nach Art. 34
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e AsylG – also bei Asylsuchenden die in einen
Drittstaat entweder zurückkehren oder weiterreisen können – in Bezug
auf die Frage nach einer allfälligen Verfolgungsgefahr nur dann aus-
nahmsweise auf das Asylgesuch trotzdem einzutreten, wenn die be-
treffende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt. Daher muss das BFM – entgegen der Meinung des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – nicht darlegen, dass dieser
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern es ge-
nügt bereits die Feststellung, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt. Eine strenge Auslegung der Dritt-
staatenregelung würde es (gar) zulassen, auch Personen in einen
Drittstaat wegzuweisen, die offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Dies widerspräche jedoch der humanitären Tradition der
Schweiz, an welcher der Bundesrat explizit festhalten wollte (vgl. BBl
2002 6885). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers offensichtlich zutage tritt.
4.4.1 Das BFM führte in dieser Hinsicht aus, der Beschwerdeführer
habe in Deutschland bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen;
Seite 11
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die deutschen Behörden hätten den Entscheid insbesondere mit der
mangelnden Glaubhaftigkeit der asylrelevanten Vorbringen begründet.
4.4.2 In der Beschwerde wird namentlich eingewendet, der Beschwer-
deführer habe gegenüber den deutschen Behörden bewusst falsche
Angaben gemacht, welche er anlässlich seiner Befragungen im
erstinstanzlichen Verfahren korrigiert und nachvollziehbar erklärt habe.
Zudem belege die nun vorliegende Versicherung an Eides Statt von
B._______, dass dieser tatsächlich der Vater des Beschwerdeführers
sei.
4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zu-
tage tritt.
Eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer abgegebenen Unterlagen
zum deutschen Asylverfahren lässt klare Unglaubhaftigkeitselemente
erkennen, welche auch im vorliegenden Verfahren nicht ausgeräumt
werden. Namentlich bestehen weiterhin erhebliche Zweifel daran, dass
es sich beim Beschwerdeführer effektiv um den Sohn des in Deutsch-
land als Flüchtling anerkannten B._______ handelt. Vorab ist mit
Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG
festzustellen, dass bis heute die am 22. Oktober 2008 vom Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung in Aussicht ge-
stellte DNA-Analyse (Akte A17 S. 3), welche nachweisen könne, dass
B._______ der leibliche Vater des Beschwerdeführers sei, beim
Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht wurde. Im Weiteren gab
der angebliche Vater des Beschwerdeführers gemäss den deutschen
Unterlagen am 26. Februar 2001 – anlässlich seiner eigenen Asylbe-
fragung in Deutschland – zu Protokoll, dass sein Sohn 13 Jahre alt sei,
was das Geburtsjahr 1988 ergibt. Da der Beschwerdeführer selber an-
gegeben hat, im Jahr 1981 geboren zu sein, ergibt sich eine nicht un-
erhebliche Abweichung von 7 Jahren. Ausserdem fällt auf, dass der
Beschwerdeführer keine Angaben zu den Problemen seines angeb-
lichen Vaters machen kann, obwohl beide seit längerer Zeit aktiv bei
der O._______ dabei gewesen sein wollen. Auch ist in diesem
Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer
erst an der Anhörung vom 22. Oktober 2008 erwähnt hat, dass sein
Vater Gründungsmitglied der O._______ gewesen sei (Akte A17
S. 10). Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten werden die
Zweifel, dass der Beschwerdeführer der Sohn des in Deutschland als
Seite 12
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Flüchtling anerkannten B._______ ist, mit der von diesem am
30. Oktober 2008 ausgestellten Versicherung an Eides Statt, worin
dieser persönlich bestätigt, dass er der Vater des Beschwerdeführers
sei, nicht ausgeräumt. Aufgrund dieses höchst zweifelhaften
Verwandtschaftsverhältnisses tritt schliesslich die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch vor dem
Hintergrund der angeblichen (neuen) Nachfluchtgründe (Me-
dienmitteilungen; vgl. oben E. 3.3) keineswegs offensichtlich zutage.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer entgegen den pauschalen und
unsubstanziierten Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben keine
nachvollziehbaren Gründe dar, weshalb er in Deutschland falsche An-
gaben gemacht hat (vgl. A17 S. 4 f. und insbesondere 19 f.).
4.5 In Bezug auf die dritte Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 2
Bst. c AsylG ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Selbst wenn der
Beschwerdeführer gestützt auf die soeben erwähnten Medienmittei-
lungen heute neue flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhaltselemente
geltend macht, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
dem Beschwerdeführer seitens der deutschen Behörden im Falle der
Glaubhaftmachung tatsächlich bestehender flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Verfolgung der notwendige Schutz gewährt würde. Deutschland
ist Signatarstaat der EMRK, der des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), sowie des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30). Ferner gilt Deutschland – wie bereits erwähnt
(vgl. oben E. 4.3) – als sicherer Drittstaat im Sinne von 6a Abs. 2 Bst.
b AsylG. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, allenfalls mit
Hilfe seines Anwaltes in Deutschland, dort ein erneutes Verfahren an-
zustrengen, was im Übrigen der hiesige Rechtsvertreter anlässlich der
Anhörung vom 22. Oktober 2008 bereits angekündigt hat (vgl. A17
S. 3).
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG und unter Berücksichtigung der
Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AslyG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Auf die weiteren Beweismittel respektive Ausfüh-
rungen in der Beschwerde ist nicht einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
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so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.1.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1.3 Eine Wegweisung des Beschwerdeführers ist gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf
Deutschland zu prüfen, weshalb die Unterlagen beziehungsweise die
Ausführungen des Rechtsvertreters zu einem allfälligen Wegweisungs-
vollzug nach Bhutan nicht geprüft werden müssen, da sie nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden.
5.2
5.2.1 Der Wegweisungsvollzug ist in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3
AuG), da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Deutschland) rei-
sen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet. Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unmenschliche Be-
handlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG be-
fürchten müsste.
5.2.2 Vorliegend weisen weder die in Deutschland herrschende allge-
meine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland
hin. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG).
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5.2.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Deutschland auch möglich, da mit der zugesicherten Rück-
übernahme durch die deutschen Behörden kein diesbezügliches Voll-
zugshindernis besteht (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3
Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung
nach Deutschland zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Demgegenüber liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in
Bezug auf die Aktenedition durch das BFM vor, welche indes im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde (vgl. oben E. 2.2).
7.
Von einer Kostenauferlegung ist abzusehen, da das um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen ist. Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die in der
Beschwerde formulierten Begehren erschienen nicht als aussichtslos.
8.
Aus dem Umstand, dass die festgestellte Verletzung des rechtlichen
Gehörs erst aufgrund der Beschwerdeerhebung im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens geheilt werden konnte, darf dem Beschwerdeführer
kostenmässig kein Nachteil erwachsen, weshalb ihm das BFM eine
Parteientschädigung für die ihm in diesem Zusammenhang erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten hat
(vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f.; Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da sich
dieser prozessuale Aufwand vorliegend auch ohne Kostennote hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, wird die Parteientschädigung er-
messensweise von Amtes wegen pauschal auf Fr. 600.-- (inkl. Spesen
und MWST) festgesetzt (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Bericht von C._______)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- [kantonales Amt] ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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