B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7725/2015
lan
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Simon Turnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Ukraine,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
D-7725/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter, ukrainische Staatsange-
hörige ukrainischer Ethnie mit letzten Wohnsitz in D._______, verliessen
ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 5. Februar 2015 mit ihren
Reisepässen auf dem Landweg legal und reisten am 9. Februar 2015 legal
in die Schweiz. Gleichentags reichten sie ein Asylgesuch ein. Am 17. Feb-
ruar 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ statt und am 26. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom
SEM zu ihren Asylgründen angehört.
Sie machte geltend, ihr Ehemann habe militärische Vorladungen erhalten,
sei damit nicht einverstanden gewesen und habe Ablehnungsbriefe ge-
schrieben. Am 3. November 2014 seien Angehörige des Militärs und der
Polizei an ihrem Wohnort erschienen und hätten den Ehemann mitgenom-
men, worauf sie und ihre Tochter Angst bekommen hätten. Zwei Tage spä-
ter hätten sie vom Ehemann erfahren, dass dieser aus dem Militärlager
geflohen sei. Er habe die Beschwerdeführerin gebeten, Geld zusammen-
zusuchen, damit er die Ukraine verlassen könne. Am 17. November 2014
habe er ihr telefonisch mitgeteilt, dass er versuchen werde, die Grenze zu
überqueren. Es seien immer wieder Polizisten an ihrem Wohnort erschie-
nen und hätten nach dem Ehemann gefragt. Er sei zwar eingerückt, habe
dann aber den Militärdienst verweigert, weshalb ihm eine Haftstrafe drohe.
In der gleichen Zeit seien in der Stadt die Ultranationalisten aktiv geworden
und mit Listen von Militärdienstverweigerern von Tür zu Tür gegangen, um
die flüchtigen Männer zu suchen. Dabei seien die Familien unter grossen
Druck geraten. Am 8. oder 9. November 2014, kurz nach der Flucht des
Ehemannes, sei die Beschwerdeführerin auf dem Weg nach Hause mit ih-
rer Tochter in einen schwarzen Jeep, der auf sie gewartet habe, gezerrt,
von radikalen Nationalisten angeschrien, nach dem Ehemann gefragt und
beschimpft worden, weil die Tochter eine ungarische und nicht eine ukrai-
nische Schule besuche. Nach diesem Vorfall habe die Beschwerdeführerin
aus Angst vorübergehend bei ihrer Mutter gelebt, sei aber zwischendurch
an ihren Wohnort zurückgekehrt, weil sich alle ihre Sachen dort befunden
hätten. Mehrmals seien Männer, vermutlich Polizisten, vorbeigekommen;
sie habe indessen die Türe nicht geöffnet. Ende Dezember 2014 sei sie mit
ihrer Tochter endgültig zur Mutter gezogen und habe von einer früheren
Nachbarin erfahren, dass die Polizei mehrmals an ihrem Wohnort erschie-
nen sei und nach ihr gesucht habe. Ihr Ehemann habe dann Kontakt mit
D-7725/2015
Seite 3
ihr aufgenommen und sie aufgefordert, Dokumente für die Ausreise zu be-
schaffen.
Die Beschwerdeführerin gab ihren ukrainischen Reise- und Inlandpass so-
wie ihren Eheschein und den Geburtsschein der Tochter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 31. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling beziehungsweise infolge fehlender Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, um Befreiung von Verfahrenskosten und eventualiter um Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung
oder zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe lagen
folgende Beweismittel bei: Kopien der gleichentags erfolgten Beschwerde
des Ehemannes und dessen Beweismittel, Kopien der vorinstanzlichen
Verfügung des Ehemannes und die Kopie einer Fürsorgebestätigung des
Ehemannes.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 wurde ein Arztbericht vom 3. Dezem-
ber 2015, die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten gegeben.
E.
Am 17. Dezember 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt.
D-7725/2015
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 wurden Kopien des Terminplanes im Zu-
sammenhang mit der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin
zu den Akten gegeben.
G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 wurden Kopien einer Teilnahmebestä-
tigung an einem Deutschkurs der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember
2015, Kopien einer Terminkarte zur medizinischen Behandlung der Be-
schwerdeführerin und eine Kopie der Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 15. Februar 2016, den Ehemann der Beschwerdeführerin be-
treffend, nachgereicht. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich
die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz sehr gut integriert habe
und sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Probleme
ebenfalls um ihre Integration bemühe.
H.
Mit Eingabe vom 7. März 2016 wurde der Arztbericht vom 3. März 2016
eingereicht und geltend gemacht, dass eine stationäre Behandlung der Be-
schwerdeführerin diskutiert werde und ihre Rückreise ins Heimatland auf-
grund ihrer gesundheitlichen Situation im Moment – gestützt auf den Arzt-
bericht – nicht möglich sei.
I.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 wurde mitgeteilt, der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin habe sich derart verschlechtert, dass sie seit dem
16. März 2016 in stationärer Behandlung sei.
J.
Mit Eingabe vom 30. März 2016 wurde ein Informationsschreiben des Spi-
tals F._______ vom 24. März 2016 zu den Akten gegeben.
K.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 wurde der Austrittsbericht des Spitals
F._______ vom 9. Juni 2016 eingereicht und dargelegt, dass sich die Be-
schwerdeführerin während drei Monaten in stationärer Behandlung befun-
den habe und weiterhin eine engmaschige medikamentöse und therapeu-
tische Behandlung benötige. Sie werde am 13. Juni 2016 in eine Tageskli-
nik zum teilstationären Aufenthalt eintreten.
L.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 wurde eine ärztliche Bestätigung vom
D-7725/2015
Seite 5
12. Oktober 2016 zu den Akten gegeben und vorgebracht, dass die Be-
schwerdeführerin schwanger und der Geburtstermin im nächsten Frühling
sei.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschwerde-
führerin und ihrer Tochter mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert,
innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu geben, unter Andro-
hung, dass im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, sie seien
nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Einstweilen wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet, und die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
N.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 – beim Bundesverwaltungsgericht
am folgenden Tag eingegangen – wurde der Arztbericht 21. November
2016 nachgereicht und erneut geltend gemacht, dass die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht ins Heimatland zu-
rückkehren könne.
O.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 wurde eine Sozialhilfebestätigung
vom 22. Dezember 2016 nachgereicht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde
aufgefordert, innert Frist auf eigene Kosten einen aktuellen Arztbericht und
die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. Im Unterlas-
sungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
Q.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 wurde die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht, die Kopie der Adresse der zuständigen (…) und die Kopie
eines Schreibens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die (…)
vom 5. Mai 2017 nachgereicht. In diesem Zusammenhang wurde darge-
legt, dass die zuständige (…) gestützt auf die Abklärungen des Rechtsver-
treters weiterhin büroabwesend sei, weshalb um Erstreckung der Frist zur
D-7725/2015
Seite 6
Einreichung des geforderten Arztberichtes ersucht werde. Des Weiteren
wurden eine Kopie des Schreibens der Klassenlehrerin der Tochter der Be-
schwerdeführerin vom 7. Mai 2017 und eine Kopie des Deutschzertifikates
der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2016 eingereicht. Gemäss der Erklä-
rung ihres Ehemannes sei zusätzlich zur bereits bestehenden Erkrankung
noch eine „(…)“ eingetreten.
R.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 wurde unter Beilage eines Faxschreibens
(…) F._______ (…) mitgeteilt, dass die zuständige (…) der Beschwerde-
führerin noch bis am 21. Mai 2017 abwesend sein werde.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 wurde die Fristerstreckung für
die Einreichung des verlangten Arztberichtes bis am 31. Mai 2017 gewährt.
Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum gleichen
Datum eine Geburtsmitteilung oder einen Auszug aus dem Geburtenregis-
ter für das kürzlich geborene Kind nachzureichen.
T.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 wurde der Arztbericht vom 22. Mai 2017
nachgereicht. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit fast zwei Jahren
ein (…) Zustandsbild mit (…). Gemäss der Fachperson müsse sie die ak-
tuelle Behandlung fortsetzen können, wobei es sich um eine längerfristige
Begleitung handle. Die Beschwerden würden im Moment eine Rückreise
ins Heimatland nicht zulassen. Ausserdem könne eine vorzeitige Beendi-
gung der Behandlung zu einer Verschlechterung des (…) Zustandes mit
erneuter (…) führen. Ebenso würde die erlebte Bedrohung der Familie in
der Ukraine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer (…) der Beschwerde-
führerin führen.
U.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 wurde das SEM zur Vernehmlassung
eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 nahm das SEM
Stellung zu den Beschwerdevorbringen. Auf die Einzelheiten wird nachfol-
gend eingegangen.
V.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Rep-
likrecht eingeräumt. Mit Eingabe vom 4. August 2017 nahm sie Stellung zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichten eine Kopie der Replik ihres
D-7725/2015
Seite 7
Ehemannes, die Kopie einer Anzeige mit Übersetzung, Kopien zweier
Briefumschläge, die Kopie eines Artikels 336, die Kopie eines handschrift-
lichen Briefes und dessen Übersetzung, die Kopie eines Ausweises sowie
verschiedene Kopien von Auszügen aus dem Internet zu den Akten. Zur
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
W.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 wurde die Kopie der Eingabe betreffend
Ehemann gleichen Datums und Beilage eingereicht.
X.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 wurden Kopien weiterer Beweismit-
tel zu den Akten gegeben.
Y.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 wurde ein Bericht der Erziehungsbera-
tung G._______ vom 18. Januar 2018 zu den Akten gegeben und geltend
gemacht, bei der Tochter der Beschwerdeführerin hätten sich gesundheit-
liche Probleme gezeigt, welche zu berücksichtigen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-7725/2015
Seite 8
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Verfügung vom 29. Oktober 2015 legte das SEM dar, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Das von ihr geltend gemachte
Vorbringen, das ihren Ehemann betreffe, namentlich eine allfällige Strafe
aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung, sei nicht asylrelevant, wie in der
Verfügung an den Ehemann ausgeführt werde. Auch wenn das SEM die
Ängste der Beschwerdeführerin nicht bagatellisieren wolle, sei eine straf-
rechtliche Verfolgung aufgrund seines Verhaltens das legitime Recht des
D-7725/2015
Seite 9
ukrainischen Staates. Bei den geltend gemachten Drohungen durch radi-
kale Nationalisten handle es sich ebenfalls nicht um ein asylrelevantes Vor-
bringen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der erwähnte Vorfall ein
einschneidendes Erlebnis in ihrem Leben sei. Indessen handle es sich um
ein einmaliges, isoliertes Ereignis. Im Fall einer weiteren Bedrohung hätte
sich die Beschwerdeführerin an die ukrainischen Behörden wenden kön-
nen, weil der ukrainische Staat Angriffe durch nationalistisch gesinnte Dritt-
personen als kriminelle Akte ahnde. Somit würden die Beschwerdeführerin
und ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre
Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2 In der Beschwerde wird Folgendes gerügt:
5.2.1 Das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches
Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verletzt.
5.2.2 Ausserdem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung des Ehe-
mannes die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter unerwähnt
gelassen, obwohl sie drei Monate nach ihm die Ukraine ebenfalls verlassen
hätten und ihm in die Schweiz gefolgt seien. Das Dossier laufe unter der
gleichen N-Nummer und die Akten würden im gleichen Verzeichnis aufge-
führt; dennoch behandle das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Tochter getrennt von demjenigen ihres Ehemannes und habe
entsprechend zwei separate Asylentscheide ausgestellt. Der Asylentscheid
der Ehefrau enthalte keine Ausführungen, welche dem Ehemann unter Be-
rücksichtigung der Bitte, den sexuellen Übergriff ihm gegenüber nicht zu
erwähnen, hätten vorenthalten werden müssen. Dies sei umso schlimmer,
als die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes di-
rekt zusammenhängen würden und die jeweiligen Vorbringen und Beweis-
mittel offensichtlich die ganze Familie beträfen, weshalb sie zwingend hät-
ten berücksichtigt werden müssen. Das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung ignoriert, dass die Beschwerdeführerin seinetwegen selbst
grossen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei, was wiederum als drin-
gender Hinweis für die Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin und der Familie zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind
seien in der angefochtenen Verfügung des Ehemannes beziehungsweise
des Vaters unerwähnt geblieben und die Protokolle der Befragung und der
Anhörung hätten beigezogen und berücksichtigt werden müssen. Da das
SEM zentrale Vorbringen verschwiegen habe, sei dies auch willkürlich. Ins-
D-7725/2015
Seite 10
besondere wiege es schwer, dass das SEM den Vorfall, wonach die Be-
schwerdeführerin von einer Gruppe Ultranationalisten in ein Auto gezerrt,
bedroht und belästigt worden sei, in der vorliegenden Verfügung unerwähnt
gelassen habe, obwohl diese Männer wegen des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin gegen sie vorgegangen seien. Damit habe das SEM das
rechtliche Gehör verletzt.
5.2.3 Die Tatsache, dass der männliche Hilfswerksvertreter anlässlich der
Anhörung den Raum auf Wunsch der Beschwerdeführerin verlassen habe,
damit sie sich unbefangener zu den Vorkommnissen während des Vorfalls
mit den Ultranationalisten im Auto habe äussern können, zeige auf, dass
offensichtlich eine ergänzende Anhörung in einem reinen Frauenteam
habe verhindert werden sollen. Die Beschwerdeführerin sei denn auch
nicht auf ihr Recht für eine ergänzende Anhörung aufmerksam gemacht
worden, obwohl dem SEM diese Pflicht obliegen hätte. Auch habe der Hilfs-
werksvertreter auf dem Beiblatt entsprechende Bemerkungen angebracht.
Vorliegend müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin infolge der Anwesenheit des Hilfswerksvertreters von An-
fang an befangen gewesen sei und sich nicht habe uneingeschränkt äus-
sern können. Das SEM hätte zwingend eine neue Anhörung in einem rei-
nen Frauenteam durchführen müssen.
5.2.4 Ferner werde vollumfänglich auf die im Fall des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin eingereichte Beschwerde verwiesen. Aus formellen
Gründen sei deren Inhalt in die Beschwerde der Ehefrau integriert.
5.2.5 Insgesamt stehe fest, dass die Beschwerdeführerin durch Nationalis-
ten gezielt asylrelevant wegen ihres Ehemannes verfolgt worden sei. Da
die ukrainischen Behörden offensichtlich weder schutzwillig noch schutzfä-
hig seien, liege eine Verfolgung durch Dritte vor. Zudem hätten die Natio-
nalisten der Beschwerdeführerin gedroht, sie wieder aufzusuchen und zu
misshandeln. Infolgedessen sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und
es sei ihr Asyl zu gewähren. Allenfalls seien die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wegen unmenschlicher Behandlung und einer Verletzung
der Gewissensfreiheit sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
infolge einer Existenzgefährdung zu verneinen. Insbesondere seien die ge-
sundheitlichen Probleme und die Notwendigkeit einer medizinischen Be-
handlung der Beschwerdeführerin zu beachten.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an seinen Er-
wägungen fest. Es legte dar, dass die im Beschwerdeverfahren geltend
D-7725/2015
Seite 11
gemachte Befangenheit der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
wegen der Anwesenheit einer männlichen Person (des Hilfswerksvertre-
ters) nicht geteilt werden könne, da sie aufgrund des Eindruckes, allenfalls
über frauenspezifische Vorfälle zu berichten, zuerst darauf angesprochen
worden sei, ob des Dinge gebe, über welche sie in Anwesenheit eines Man-
nes nicht sprechen könne, was sie verneint habe, sie sodann über den ihr
zustehenden Anspruch, dass der Mann den Raum verlasse, orientiert wor-
den sei und erneut abgelehnt habe, und der Hilfswerksvertreter schliesslich
den Raum dennoch verlassen habe, worauf sie sich in einem reinen Frau-
enteam habe zu den frauenspezifischen Vorfällen äussern können. Die
Frage, ob es weitere Dinge gebe, die sie in einem Frauenteam besprechen
möchte, habe sie verneint und zudem am Ende der Anhörung bestätigt,
dass sie alle Gründe für ihr Asylgesuch habe darlegen können. Ferner
handle es sich bei den Angaben des Hilfswerksvertreters auf seinem Un-
terschriftenblatt um eine persönliche Einschätzung. Dabei sei es weder
Aufgabe noch liege es in der Kompetenz der Hilfswerksvertretung, Diag-
nosen zum Gesundheitszustand einer Person anzustellen. Dazu seien
Arztberichte notwendig. Im Hinblick auf die notwendige (…) Behandlung
der Beschwerdeführerin sei unter Hinweis auf die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-7793/2016 vom 18. Januar 2017, E-5442/2015 vom
29. Juni 2016 und D-6055/2015 vom 13. April 2016 festzuhalten, dass in
der ganzen Ukraine die Möglichkeit (…) Behandlung bestehe, weshalb
keine weiteren Ausführungen zur Behandelbarkeit gegeben würden. Die
Beschwerdeführerin habe zudem Familienangehörige in der Ukraine, wel-
che sie unterstützen könnten. Bezüglich der geltend gemachten Integration
in der Schweiz und der dazu eingereichten Beweismittel sei festzustellen,
dass der Integrationsgrad für die Bestimmung von allfälligen Wegwei-
sungshindernissen nicht entscheidend sei. Die jüngere Tochter sei zudem
in der Schweiz geboren worden, und die ältere Tochter im Alter von zehn
Jahren habe den grössten Teil der prägenden Jugendjahre im Heimatland
verbracht. Zudem sei davon auszugehen, dass die Kinder aufgrund ihres
Alters vorwiegend durch soziale Bindungen innerhalb der Familie geprägt
seien. Infolgedessen habe der verhältnismässig kurze Aufenthalt in der
Schweiz nicht zu einer starken Verwurzelung in diesem Land geführt. An-
gesichts des dokumentierten Lernwillens der älteren Tochter könne ange-
nommen werden, dass sie sich auch in ihrer Heimat schnell wieder ins
Schulsystem integrieren werde. Somit seien auch unter dem Blickwinkel
des Kindeswohls gestützt auf die Akten keine Hindernisse ersichtlich, die
einen Wegweisungsvollzug unzumutbar machen könnten. Schliesslich sei
in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe darauf hinzuweisen, dass
sich die Beschwerdeführerin an die ukrainischen Behörden wenden könne,
D-7725/2015
Seite 12
sollte sie sich an ihrem Wohnort nicht sicher fühlen. Zudem stehe es ihr
frei, mit ihrer Familie innerhalb der Ukraine den Wohnort zu wechseln.
5.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vor-
gehensweise des SEM offensichtlich darauf abziele, die asylrelevante In-
tensität der Verfolgung zu minimisieren oder zu unterschlagen, was sich
auch in der rechtswidrigen Vorgehensweise anlässlich ihrer Anhörung im
Zusammenhang mit der geschlechtsspezifischen Verfolgung nieder-
schlage und entsprechend zu würdigen sei. Schon deshalb sei die ange-
fochtene Verfügung zwingend aufzuheben. Das SEM müsse den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig abklären. Entgegen der Argu-
mentation in der Vernehmlassung seien die Bemerkungen der Hilfswerks-
vertretung sehr wohl relevant, zumal sie nicht dazu gedient hätten, eine
Diagnose des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu stellen.
Die Hilfswerksvertretung habe ihre Aufgabe sehr gewissenhaft und fundiert
ausgeübt, ihre Kompetenz nicht überschritten und auch nicht anmassend
gehandelt. Es werde auf die vorliegenden Arztberichte verwiesen. Das
SEM bezweifle die erlittene massive geschlechtsspezifische Verfolgung
nicht, unterlasse es jedoch, diese in den Gesamtzusammenhang zu stellen
und die Asylrelevanz zu würdigen. Die ältere Tochter leide sehr schwer un-
ter der drohenden Ausweisung in die Ukraine, was sich in der Verschärfung
des Problems des (…) zeige. Die Beschwerdeführerin selber würde im Fall
einer Rückkehr an den Ort der erlittenen Verfolgung (…). Zudem habe sich
das SEM nicht damit auseinandergesetzt, dass sie nach der Rückkehr in
die Ukraine allein auf sich und die beiden Kinder gestellt wäre, weil der
Ehemann für mehrere Jahre inhaftiert würde und sie nicht über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz verfüge, da ihre Eltern gesundheitliche Probleme
hätten. Deshalb würde sie in eine die Existenz bedrohende Situation gera-
ten, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei. Die fehlende Be-
rücksichtigung dieser Ausgangslage durch das SEM trotz zahlreicher Aus-
führungen sei willkürlich. Diesbezüglich werde auf die mit heutiger Eingabe
eingereichten Unterlagen im Fall des Ehemannes verwiesen.
5.5 Mit Eingabe vom 13. September 2017 wurden zudem die Kopie eines
Briefes und einer ärztlichen Bestätigung der Mutter der Beschwerdeführe-
rin (mit deutschen Übersetzungen) zu den Akten gegeben.
6.
Im Beschwerdeverfahren wird dargelegt, dass der Inhalt der Beschwerde
des Ehemannes der Beschwerdeführerin Bestandteil dieser Beschwerde
D-7725/2015
Seite 13
sei. Für die Einzelheiten sowie in Bezug auf die Beurteilung durch das Bun-
desverwaltungsgericht wird auf das Beschwerdeverfahren des Ehemannes
(D-7729/2015) verwiesen. Auf die im Beschwerdeverfahren des Eheman-
nes dargelegten Sachverhaltsteile wird dann konkret Bezug genommen,
wenn dies für die vorliegende Beurteilung notwendig ist.
7. Vorab sind die formellen Rügen und die damit verbundenen Rückwei-
sungsanträge zu prüfen.
7.1 Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts kann nicht gefolgt werden, zumal sie nicht näher be-
gründet hat, inwiefern dem Anspruch auf Gewährung des Akteneinsichts-
rechts nicht stattgegeben worden sei und sich auch aus den Akten keine
entsprechende Rechtsverletzung ergibt.
7.2 Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin gerügt, das SEM
habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und rich-
tig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungs-
pflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine
Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
7.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
D-7725/2015
Seite 14
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
7.2.2 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, dass das SEM das Asylver-
fahren der Familie in zwei verschiedene Verfügungen getrennt habe, ob-
wohl es die Akten unter ein und demselben Dossier geführt habe. Dabei
seien die Beschwerdeführerin und die Tochter im Entscheid des Eheman-
nes unerwähnt geblieben, obwohl ihre Asylvorbringen auch in seinem Ver-
fahren zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, da sie zusammen-
hängen würden und die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes in
grosse Schwierigkeiten geraten sei. Insbesondere habe das SEM die se-
xuellen Übergriffe durch eine Gruppe von Ultranationalisten an der Ehefrau
im Entscheid des Ehemannes unerwähnt gelassen, womit zentrale Vorbrin-
gen verschwiegen worden seien, was eine schwerwiegende Verletzung
des Gehörsanspruchs darstelle. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
7.2.2.1 Im Fall von Ehepartnern und Familien mit minderjährigen Kindern
werden die Vorbringen der Betroffenen üblicherweise in einer einzigen an-
fechtbaren Verfügung festgehalten und gewürdigt. Ausnahmsweise kann
es sich rechtfertigen, mehrere Verfügungen an einzelne Familienmitglieder
zu erlassen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vorbringen gänz-
lich voneinander abweichen, inhaltlich nicht oder kaum miteinander zusam-
menhängen oder wenn ein Ehepartner nicht möchte, dass der andere ge-
wisse Sachverhaltsteile aufgrund einer gemeinsamen Verfügung erfährt.
Vorliegend sprach die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung über
die zunächst nur angedeuteten sexuellen Übergriffe auf ihre Person nur
unter der Voraussetzung, dass ihr Ehemann davon nichts erfahren würde,
was ihr von Seiten des SEM versprochen wurde (vgl. Akte C21/10 S. 5 f.).
Mit dem Erlass einer separaten Verfügung an sie wurde dieses Verspre-
chen auch eingehalten. Im Fall einer gemeinsamen Verfügung hätte der
Ehemann in der Verfügung selber von den sexuellen Übergriffen erfahren.
D-7725/2015
Seite 15
Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des SEM, das für die Familie
als Ganzes ein Dossier führte, aber aufgrund der geltend gemachten ge-
schlechtsspezifischen Vorbringen für die Beschwerdeführerin und ihren
Ehemann separate Verfügungen erliess, nicht nur nachvollziehbar, son-
dern auch richtig. Die Rüge der Beschwerdeführerin vermag schon aus
diesem Grund nicht zu überzeugen.
7.2.2.2 Vorbringen von Ehepartnern sind grundsätzlich gegenseitig zu be-
rücksichtigen, sofern sie miteinander im Zusammenhang stehen und für
die jeweilige Beurteilung von Bedeutung sind. Das heisst, dass im Fall von
zwei Entscheiden des SEM die wesentlichen Vorbringen beider Ehepartner
im Sachverhalt des Einen und des Anderen aufzuführen und in den jewei-
ligen Erwägungen zu beurteilen sind, sofern die Einschätzung der Flücht-
lingseigenschaft, der Glaubhaftigkeit, der Wegweisung und des Vollzugs
dies im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise erfordert. Indessen
ist das SEM – wie bereits vorangehend erwähnt – nicht verpflichtet, sämt-
liche Vorbringen beider Ehepartner in beiden Verfügungen in jedem Fall zu
beurteilen, sondern kann sich auf die ihm wesentlich erscheinenden As-
pekte beschränken. Vorliegend ergibt sich aus dem Wunsch der Beschwer-
deführerin, dass ihr Ehemann von den von ihr geltend gemachten sexuel-
len Übergriffen nichts erfahren durfte. Unter diesen Umständen war es rich-
tig, dass das SEM diesen Teil des Sachverhalts in der Verfügung ihres Ehe-
mannes unerwähnt und unbeurteilt liess, auch wenn geltend gemacht
wurde, die geschlechtsspezifischen Übergriffe seien aufgrund der Dienst-
verweigerung des Ehemannes erfolgt und die diesbezüglichen Aussagen
somit im Zusammenhang damit zu beurteilen sind. Andernfalls wäre es
nicht möglich gewesen, den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in
diese Vorbringen einzuweihen. Angesichts der Tatsache, dass der Rechts-
vertreter in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren – den Ehemann be-
treffend – auch die sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin er-
wähnte, ist indessen im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der
Ehemann über die von ihr vorgebrachten sexuellen Übergriffe offensicht-
lich im Bild ist und somit das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerde-
führerin nicht mehr besteht. Aus diesem Grund kann das Bundesverwal-
tungsgericht in seinen beiden Urteilen darauf verzichten, dem Geheimhal-
tungsinteresse Rechnung zu tragen.
7.2.2.3 Dennoch besteht aus heutiger Sicht kein stichhaltiger Grund zu ei-
ner Dossiervereinigung, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der beiden separaten Verfügungen und noch vor Kenntnisnahme des In-
halts der beiden Beschwerden zwei Dossiers eröffnet hat. Dem Anspruch
D-7725/2015
Seite 16
auf eine gesamthafte Betrachtungsweise der ganzen Familie ist auch Ge-
nüge getan mit einer koordinierten Behandlung, welche dort eine gegen-
seitige Berücksichtigung der Vorbringen einschliesst, wo dies notwendig
und sinnvoll erscheint. Das SEM hat die beiden Verfügungen gleichzeitig
erlassen und ist somit formell diesem Anspruch gerecht geworden. Vorlie-
gend hat das SEM zu den Kernvorbringen der Beschwerdeführerin eine
Einschätzung vorgenommen und dabei die wesentlichen Vorbringen ihres
Ehemannes in die Beurteilung miteinbezogen. Damit hat es diesen An-
spruch auch in materieller Hinsicht erfüllt. Ob seine Einschätzung unter
Einbezug der Vorbringen des Ehemannes richtig und vertretbar ist, vermag
keine Frage formellen Rechts darzustellen, sondern ist unter dem Aspekt
der materiellen Prüfung, welche im Anschluss an die Prüfung formeller
Mängel folgt, zu betrachten.
7.2.2.4 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das SEM liegt somit
nicht vor, weshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht ge-
rechtfertigt erscheint. Auch das Bundesverwaltungsgericht wird den
Schwerpunkt in den beiden Urteilen auf den jeweils von der im Urteil be-
troffenen Person beziehungsweise von den betroffenen Personen geltend
gemachten Sachverhalt legen und – im Sinne einer gesamthaften Betrach-
tungsweise – diejenigen Sachverhaltsteile des Ehepartners in die Ent-
scheidung miteinbeziehen, welche die Entscheidung zu beeinflussen ver-
mögen und somit von Relevanz sind.
7.2.3 Des Weiteren wurde gerügt, dass vorliegend eine ergänzende Anhö-
rung in einem reinen Frauenteam habe verhindert werden sollen, weil die
Beschwerdeführerin nicht auf das ihr zustehende Recht für eine ergän-
zende Anhörung aufmerksam gemacht worden sei, obwohl dies die Pflicht
des SEM gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund der Anwesenheit eines männlichen Hilfswerksvertre-
ters von Anfang an befangen gewesen sei und sich nicht uneingeschränkt
habe äussern können. Ausserdem habe der Hilfswerksvertreter auf seinem
Beiblatt entsprechende Bemerkungen angebracht. Diesbezüglich wird Fol-
gendes festgehalten: Zwar sind im Fall von geschlechtsspezifischen Vor-
bringen grundsätzlich Anhörungen in einem geschlechtsneutralen Team
durchzuführen, was vorliegend in einem Frauenteam hätte geschehen
müssen. Indessen ist nicht immer im Voraus absehbar, ob geschlechtsspe-
zifische Vorbringen zu erwarten sind. Auch vorliegend ergeben sich aus
der Befragung keine Hinweise auf die anlässlich der Anhörung dargelegten
sexuellen Übergriffe, weshalb dem SEM nicht vorzuwerfen ist, dass es für
D-7725/2015
Seite 17
die Anhörung kein Frauenteam zusammenstellte. Erst im Verlauf der An-
hörung deutete die Beschwerdeführerin mögliche sexuelle Übergriffe vage
an (vgl. Akte C21/10 S. 4 f.). Die befragende Person – eine Frau – fragte
sie deshalb, ob sie Dinge nicht ansprechen könne, weil ein Mann anwe-
send sei, was die Beschwerdeführerin indessen verneinte, und klärte sie
darüber auf, sie habe das Recht, dass die einzige anwesende männliche
Person, nämlich der Hilfswerksvertreter, sonst den Raum für kurze Zeit ver-
lasse, worauf sie zuerst auch darauf verzichten wollte und erst damit ein-
verstanden war, nachdem der Hilfswerksvertreter selber anbot, den Raum
zu verlassen (vgl. Akte C21/10 S. 5). Diese Vorgehensweise ist angesichts
der konkreten Umstände korrekt, weil der Beschwerdeführerin damit die
Möglichkeit gewährt wurde, die ihr widerfahrenen sexuellen Übergriffe
ohne Anwesenheit einer männlichen Person in einem Zeitpunkt, in wel-
chem sich diese angedeutet und damit aufgedrängt haben, vorzubringen.
Angesichts der späteren Frage anlässlich der Anhörung, ob es noch wei-
tere Dinge gebe, welche die Beschwerdeführerin lieber in einer Frauen-
runde erzählen würde, sowie der Verneinung dieser Frage durch die Be-
schwerdeführerin und der späteren Feststellung, sie habe alles für sie
Wichtige vortragen können, kann nicht die Rede davon sein, dass das SEM
die Beschwerdeführerin in Verletzung der ihm obliegenden Pflicht nicht auf
das ihr zustehende Recht für eine ergänzende Anhörung aufmerksam ge-
macht habe, um eine ergänzende Anhörung in einem Frauenteam zu ver-
hindern. Vielmehr hat gerade diese Frage darauf abgezielt, herauszufin-
den, ob die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam weitere ge-
schlechtsspezifische Vorbringen darlegen möchte, was sie jedoch ver-
neinte (vgl. Akte C21/10 S. 7). Auch ergeben sich aus dem Anhörungspro-
tokoll keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von Anfang
wegen der anwesenden männlichen Hilfswerksperson befangen war und
sich nur eingeschränkt äussern konnte. Da das SEM die von ihr geltend
gemachten Vorbringen – mithin auch die geschlechtsspezifischen Über-
griffe – insgesamt nicht als asylrechtlich relevant beurteilte, war eine er-
gänzende Anhörung in einem reinen Frauenteam überdies gar nicht erfor-
derlich, zumal aufgrund der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht zu erwarten war, dass diese zu einer anderen Einschätzung geführt
hätte. Bezeichnenderweise wurde denn im Beschwerdeverfahren nicht
konkret aufgezeigt, inwiefern der vorliegende Sachverhalt mangelhaft fest-
gestellt worden sei. Allein das formelle Erfordernis, wonach im vorliegen-
den Fall wegen der geltend gemachten sexuellen Übergriffen ein Frau-
enteam die Anhörung hätte durchführen müssen, wurde im konkreten Fall
mit dem vorübergehenden Austritt des Hilfswerksvertreters aus der Anhö-
rungssituation Genüge getan, zumal gestützt auf die Akten nichts dagegen
D-7725/2015
Seite 18
spricht, dass die übrigen Vorbringen nicht auch in Anwesenheit einer
männlichen Person von der Beschwerdeführerin hätten dargelegt werden
können. Unter diesen konkreten Umständen hat das SEM weder seine
Pflicht verletzt noch war eine ergänzende Anhörung in einem Frauenteam
erforderlich. Schliesslich vermögen auch die Bemerkungen des Hilfswerks-
vertreters auf seinem Beiblatt nicht zu einer anderen Einschätzung zu füh-
ren (vgl. Akte C21/10 S. 10). Folglich liegt auch diesbezüglich keine Verlet-
zung des Gehörsanspruchs vor.
7.2.4 Hinsichtlich der integralen Übernahme der Beschwerdevorbringen
des Ehemannes der Beschwerdeführerin und somit der weiteren formellen
Rügen, welche nicht konkret im Beschwerdeverfahren der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemacht wurden, ist auf die Erwägungen im Urteil des Ehe-
mannes (vgl. D-7729/2015) gleichen Datums wie das vorliegende Urteil zu
verweisen.
7.2.5 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, die erwähnten Gehörs-
verletzungen durch das SEM seien gleichzeitig auch willkürlich. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; HÄFELIN/HALLER/KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251
f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeb-
lich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116
Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch
weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und
inwiefern die seitens der Beschwerdeführerin als willkürlich bezeichneten
Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Defini-
tion zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt, zur Flüchtlingseigenschaft
und zum Wegweisungsvollzug – festzustellen, dass insbesondere das Er-
gebnis der seitens der Beschwerdeführerin bemängelten Rechtsanwen-
dung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die
Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbe-
gründet zu qualifizieren.
D-7725/2015
Seite 19
7.3 Nach dem Gesagten besteht somit insgesamt keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entspre-
chende Antrag ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Vorab ist in Bezug auf die materielle Beurteilung der Beschwerde fest-
zuhalten, dass die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin im
Urteil D-7729/2015 gleichen Datums wie das vorliegende Urteil insgesamt
als nicht asylrelevant eingeschätzt wurden.
8.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
D-7725/2015
Seite 20
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
8.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer
Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater
Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht
nur unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch private bezie-
hungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE
2011/51 E. 7.1).
8.4 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie aufgrund der Weigerung ihres Ehemannes, seinen militäri-
schen Dienst zu verrichten, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war oder im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland solche zu be-
fürchten hat. Dabei macht sie geltend, sie sei von Unbekannten bezie-
hungsweise von Angehörigen der Ultranationalisten oder des „rechten Sek-
tors“ bedroht, beschimpft und zu sexuellen Handlungen gezwungen wor-
den.
8.4.1 Angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine sind die Bewohner die-
ses Landes zwar allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch
Angehörige von Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime
vorgehen wollen und für sich Macht in Anspruch nehmen sowie durch ma-
fiöse und/oder kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt, wes-
halb die Angst der Beschwerdeführerin vor Drohungen und Übergriffen ver-
ständlich ist; dies ist umso mehr nachvollziehbar, als sie vorbrachte, sol-
chen Übergriffen – auf ihre sexuelle Integrität – bereits ausgesetzt gewe-
sen zu sein. Indessen ist der ukrainische Staat beziehungsweise sind des-
sen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in
der Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen wirksamen
Schutz zu gewähren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Ausserdem
kann nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige unter
dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des
sogenannten „rechten Sektors“ oder der Ultranationalisten schutzlos aus-
gesetzt sind, bedroht werden und dies von der Regierung systematisch ge-
fördert oder tatenlos geduldet würde. An dieser Einschätzung vermag die
Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach der Führer des
D-7725/2015
Seite 21
„rechten Sektors“, H._______, inzwischen Berater des Leiters des Vertei-
digungsstabs der Ukraine geworden sei (vgl. Akte C20/12 S. 6), nichts zu
ändern, zumal aus dieser Angabe nicht auf eine konkrete und gezielte Ver-
folgung der Beschwerdeführerin zu schliessen ist, sondern vielmehr da-
rauf, dass Vertreter des „rechten Sektors“ bereit sind, angesichts der herr-
schenden Unruhen in der Ukraine mit den Vertretern des ukrainischen
Staates in gewisser Weise zusammenzuarbeiten, und der ukrainische
Staat diesen „rechten Sektor“ in seine Staatsführung miteinbeziehen will,
um deren Anliegen gerechter zu werden und eine gewisse Kontrolle oder
Beeinflussung über deren Aktivitäten ausüben zu können. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin führen somit zu keiner anderen Einschätzung als
derjenigen der Vorinstanz, wonach die ukrainischen Behörden als schutz-
fähig und schutzwillig zu betrachten sind. An dieser Einschätzung vermag
die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK) 2006 Nr. 18 begründete Praxisänderung hinsichtlich
der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung
(Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. dazu auch
BVGE 2011/51 E. 7 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4) nichts zu ändern. Die Beschwer-
deführerin hätte sich bezüglich der von ihr vorgebrachten Übergriffe und
Drohungen somit an die ukrainischen Behörden wenden und dort um
Schutz nachsuchen können. Indem sie darauf verzichtete, bei den zustän-
digen ukrainischen Behörden eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Per-
sonen einzureichen, hat sie den ukrainischen Behörden keine Gelegenheit
gegeben, in ihrem konkreten Fall aktiv zu werden und die nötigen straf-
rechtlichen Schritte beziehungsweise die erforderlichen Massnahmen zu
ihrem Schutz einzuleiten, weshalb den ukrainischen Behörden nicht zum
Vorwurf gemacht werden kann, sie seien weder schutzwillig noch schutz-
fähig. Auch im Fall von weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergrif-
fen durch Angehörige des „rechten Sektors“ beziehungsweise durch Ultra-
nationalisten kann sie an die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes
gelangen, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen
und – sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte
ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind – die dort
zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel aus-
schöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes oder einer Rechts-
anwältin. Das Gleiche gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Vorbringen
ihres Ehemannes, wobei betreffend der Einzelheiten auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7729/2015 gleichen Datums wie das vorlie-
gende zu verweisen ist. Dabei ist festzuhalten, dass auch Vertreter des
„rechten Sektors“, sollten sie tatsächlich in Ausübung staatlicher Gewalt
D-7725/2015
Seite 22
gehandelt und dabei Übergriffe verübt haben, anzuzeigen sind, damit die
ukrainischen Behörden eine entsprechende Strafverfolgung und Schutz-
massnahmen einleiten können. Die Beschwerdeführerin ist somit auf die
Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige und auf den Rechtsweg in der
Ukraine zu verweisen, wobei sich keine überzeugenden Anhaltspunkte er-
geben, wonach die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht möglich oder
nicht zumutbar sein sollte. Allein an der psychischen Belastung, welcher
die Beschwerdeführerin mit einer Anzeige ausgesetzt wäre, kann die Zu-
mutbarkeit der Inanspruchnahme des staatlichen ukrainischen Schutzes
nicht gemessen werden, zumal auch andere Personen in vergleichbaren
Situationen dieser Belastung standhalten müssten und die Beschwerde-
führerin im Heimatland Eltern hat, welche sie in dieser Situation unterstüt-
zen können. Zudem wird auch die Beschwerde des Ehemannes mit glei-
chem Datum abgewiesen, womit sie diese schwierige Situation in Beglei-
tung ihres Ehemannes bewältigen kann.
8.4.2 An dieser Einschätzung vermag der im Beschwerdeverfahren gel-
tend gemachte Zusammenhang zwischen der Desertion des Ehemannes
der Beschwerdeführerin und den ihr gegenüber verübten Übergriffen und
Drohungen nichts zu ändern, zumal selbst in diesem Fall von der Schutz-
willigkeit und Schutzfähigkeit der ukrainischen Behörden auszugehen ist,
weshalb die Glaubhaftigkeit dieses Zusammenhanges offen bleiben kann.
Ebenso wenig sind die zahlreichen – in der Regel die allgemeine Situation
in der Ukraine aufzeigenden – Beweismittel aus dem Internet geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu gelangen. Schliesslich ist auch nicht davon
auszugehen, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein unerträglicher psy-
chischer Druck vorliegt, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass sie
infolge der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Übergriffe (…) an-
geschlagen ist.
8.4.3 Folglich sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Nachteile durch Angehörige des „rechten Sektors“ nicht asylrelevant.
8.5 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels
Asylrelevanz der Vorbringen mithin zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen weder die im Be-
schwerdeverfahren eingereichten und auf die Person des Ehemannes der
Beschwerdeführers bezogenen Beweismittel noch die zahlreichen unper-
sönlichen Kopien von Seiten aus dem Internet oder die ausschweifenden
und sich wiederholenden Argumente im Beschwerdeverfahren etwas zu
ändern.
D-7725/2015
Seite 23
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-7725/2015
Seite 24
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin gestützt
auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus gesundheitli-
chen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was in-
dessen vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich die Beschwerdeführerin
nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder
bereits in Todesnähe befindet und allfällige Suiziddrohungen – gestützt auf
diese Praxis – keine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen vermögen.
Bezüglich des aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) fliessenden Kindeswohls wird auf die
nachfolgenden Erwägungen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs verwiesen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-7725/2015
Seite 25
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen – auch
neueren Datums – davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine
trotz des immer noch bestehenden Konflikts nicht landesweit durch Krieg
oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3685/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 8.2).
10.4.2 Zwar wird in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang gel-
tend gemacht, eine zwangsweise Rückkehr in die Ukraine sei wegen der
fortdauernden Risiken von Gewaltübergriffen, Drohungen und staatlichen
Verfolgungsmassnahmen unzumutbar. Wie bereits die Prüfung der Asyl-
vorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation als haltlos zu bezeichnen.
10.4.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder stammen aus D._______,
einer Stadt in der Westukraine nahe der Grenze zur I._______, wo sie mit
ihrer Familie gewohnt haben. Gemäss ihren Angaben leben dort noch ihre
Eltern und ein Bruder (vgl. Akte C14/2 S.5). Sie müssen somit nicht in die
Ostukraine zurückkehren, wo die mit dem Konflikt im Zusammenhang ste-
hende allgemeine Situation prekärer als in der übrigen Ukraine ist. Grund-
sätzlich ist eine Rückkehr dorthin zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder mit dem Ehemann und Vater, dessen Beschwerde mit Urteil
gleichen Datums ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wird, womit er die
Schweiz zu verlassen hat, ins Heimatland zurückkehren können und somit
nicht auf sich allein gestellt sind. An dieser Einschätzung vermag dessen
mögliche Inhaftierung infolge Nichtleisten des Militärdienstes oder dessen
Einberufung in den Militärdienst nichts zu ändern, zumal dies – gestützt auf
die Erwägungen im Urteil des Ehemannes und Vaters – rechtsstaatlich le-
gitim geschehen würde und keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar-
stellt. Im Übrigen betrifft die Rekrutierung die gesamte Bevölkerung der Uk-
raine und ist schon deshalb nicht als Grund für die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sehen. Auch wenn die Eltern der
Beschwerdeführerin betagt und gesundheitlich angeschlagen sein sollten,
wie geltend gemacht wurde, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder – sollten sie dies beispielsweise aufgrund der
Abwesenheit des Ehemannes und Vaters benötigen – bei sich aufnehmen
D-7725/2015
Seite 26
und sie nach der Rückkehr unterstützen würden. Insbesondere ist daran
zu denken, dass die Kinderbetreuung zur Entlastung der Beschwerdefüh-
rerin durch die Eltern beziehungsweise Grosseltern teilweise übernommen
werden kann. Zudem ist aufgrund der langjährigen Anwesenheit in der Uk-
raine, der Ausbildung und der Arbeit der Beschwerdeführerin davon aus-
zugehen, dass sie neben dem familiären Beziehungsnetz auch über ein
weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie im Be-
darfsfall ebenfalls zurückgreifen kann.
10.4.4 Auch wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf die mehrfach ein-
gereichten ärztlichen Berichte an (…), verbunden mit einer (…) im Aus-
mass einer mittel- bis schweren Ausprägung und mit intermittierend auftre-
tenden (…) leidet, ist davon auszugehen, dass sie mit den beiden Kindern
den Wiedereinstieg ins Alltags- und Berufsleben im Heimatland mit der Un-
terstützung durch ihre Eltern, ihren Bruder, ihren Ehemann und weitere Be-
zugspersonen schaffen wird. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhal-
ten, dass sie dank des abgeschlossenen (…) und der früheren Arbeit im
(…) der (…) wesentlich bessere Voraussetzungen als andere Einwohner
ihres Heimatlandes bei der Stellensuche und ausgezeichnete Referenzen
aufzuweisen hat, was die Wiederaufnahme einer Arbeit im Heimatland we-
sentlich erleichtern wird. Angesichts dieser Voraussetzungen ist es ihr trotz
ihrer gesundheitlichen Probleme zuzumuten, sich im Heimatland um eine
Arbeitsstelle zu bemühen, um einen Beitrag zur existenziellen Absicherung
ihrer Familie beitragen zu können. Mit Blick auf die eingereichten Bestäti-
gungen und Empfehlungen, welche ihre Integrationsbemühungen in der
Schweiz belegen sollen und aufzeigen, dass sie gewillt und fähig ist, Neues
dazuzulernen, an Integrationsprogrammen und Sprachkursen teilzuneh-
men, ist davon auszugehen, dass ihr dies auch im Heimatland möglich sein
wird, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass aufgrund des Gesund-
heitszustandes mit gewissen Einschränkungen zu rechnen sein wird. In-
dessen ist mit den Eltern und dem Bruder sowie früheren sozialen Kontak-
ten, welche wieder belebt werden können, von einem sozialen Bezie-
hungsnetz auszugehen, dass bei der Wiedereingliederung behilflich sein
kann.
10.4.5 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ist gestützt auf die eingereichten
ärztlichen Unterlagen davon auszugehen, dass sie auch im Heimatland ei-
ner medizinischen Behandlung bedürfen. Gestützt auf den letzten einge-
reichten Arztbericht vom 22. Mai 2017 ist die Beschwerdeführerin auf eine
längerfristige (…) Behandlung angewiesen, wobei nicht im Detail erklärt
D-7725/2015
Seite 27
wird, worin diese besteht. Dem Erziehungsbericht vom 18. Januar 2018
kann entnommen werden, dass die Tochter ebenfalls an einer (…) leide
und eine entsprechende Therapie benötige, wobei dieser Bericht nicht ärzt-
lich unterzeichnet ist. Unter Hinweis auf die im Asylverfahren geltende Mit-
wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und die Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin und ihre Tochter im Asylverfahren anwaltlich vertreten sind, kann
auf die Einreichung weiterer ärztlicher Berichte verzichtet werden, weil da-
von auszugehen ist, dass sie beide auch in der Ukraine behandelt werden
können, da dort gestützt auf die Erkenntnisse des BVGer (…) Behandlun-
gen grundsätzlich vorhanden und erhältlich sind. In D._______ selber gibt
es zahlreiche Kliniken und medizinische Zentren (vgl. beispielsweise Hos-
pitalwordguide, Krankenhäuser in D._______, gefunden auf:
hauser-in-D._______/, aufgesucht am 26. Februar 2018; D._______ Kran-
kenhaus, gefunden auf:
haus/D._______-krankenhaus, aufgesucht am 26. Februar 2018). Ange-
sichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine leben zu-
dem inzwischen im ganzen Land zahlreiche Personen, welche an einer (…)
erkrankt sind, weshalb diesbezüglich auch im Herkunftsgebiet der Be-
schwerdeführerin eine Sensibilisierung stattgefunden hat, die zu entspre-
chenden Weiterbildungen der Ärzte geführt hat (vgl. Bezirk hilft (…) Solda-
ten in der Ukraine, Weiterbildung bei (…) abgeschlossen, gefunden auf
(…)-soldaten-in-der-ukraine/, aufgesucht am 26. Februar 2018). Unter die-
sen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter in D._______ eine adäquater Behandlungsmöglichkeit finden
werden. Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie von einer mit ihrer Kultur
vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungser-
folg förderlich sein. Angesichts der sehr guten Voraussetzungen für den
Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin ins Berufsleben ist zudem auch
davon auszugehen, dass die nötigen finanziellen Mittel zur Bestreitung der
medizinischen Behandlungen vorhanden sein werden. Sollten die in der
Herkunftsgegend bestehenden medizinischen Angebote nicht ihren Erwar-
tungen entsprechen, bestehen darüber hinaus weitere Behandlungsmög-
lichkeiten in anderen Gebieten der Ukraine, insbesondere in der Gegend
um Kiew. Die Rückkehr ins Heimatland stellt somit unter Beachtung der
gesundheitlichen Beschwerden – entgegen der Argumentation im Be-
schwerdeverfahren – keine drastische und lebensbedrohende Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes dar. Es ist somit nicht vom Vorliegen
einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen.
D-7725/2015
Seite 28
Allfälligen Ängsten im Zusammenhang mit der Rückkehr kann mit geeig-
neten medikamentösen Massnahmen und einer guten Vorbereitung der
Rückreise – auch unter Einbezug des in der Schweiz lebenden Eheman-
nes und Vaters sowie mit Hilfe der Kontaktaufnahme der Verwandten im
Heimatland – begegnet werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem
unbenommen, sich für die Anfangsphase ihrer Rückkehr um Rückkehrhilfe
– einschliesslich medizinischer Art – zu bemühen.
10.4.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können
namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung
von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Vorliegend sind die
beiden Kinder der Beschwerdeführerin (…) und (…) alt. Das jüngere Kind
ist aufgrund seines Alters noch ganz auf seine Mutter eingestellt und auch
von ihr abhängig. Beim älteren Kind ist davon auszugehen, dass es infolge
des Schulbesuchs in der Schweiz auch zu gleichaltrigen Kindern Bezie-
hungen aufgebaut hat und nicht mehr in einem gleich engen Abhängig-
keitsverhältnis zu seiner Mutter steht wie das jüngere. Dennoch ist anzu-
nehmen, dass es aufgrund der anfänglichen Fremdsprachigkeit, der Flucht
aus dem Heimatland und der neuen Situation in der Schweiz immer noch
eng mit seiner Mutter (und seinem Vater) verbunden ist. Ferner ist der bei-
nahe dreijährige Aufenthalt in der Schweiz nicht derart lange, dass es nicht
mehr an seine Beziehungen zum Heimatland anknüpfen und sich dort wie-
der eingliedern könnte. Unter diesen Umständen stellt der Aufenthalt in der
Schweiz vorliegend kein Wegweisungshindernis dar. Angesichts der dem
älteren Kind im Erziehungsbericht vom 18. Januar 2018 attestierten (…) ist
unter Berücksichtigung seines jungen Alters von einer zusätzlich erhöhten
Abhängigkeit von den Eltern auszugehen. Aus den Akten ergeben sich zu-
dem keine konkreten Hinweise darauf, dass die Eltern die beiden Kinder
nicht mit der nötigen Bereitschaft unterstützen würden. Ausserdem spricht
das ältere Kind die Sprache seines Heimatlandes, hat dort bereits die
D-7725/2015
Seite 29
Schule besucht und kennt somit das Schulsystem, weshalb es sich dort
wieder im Schul- und Alltagsleben eingliedern kann. Die Rückkehr ins Hei-
matland stellt somit kein Wegweisungshindernis dar, auch wenn nicht in
Abrede gestellt wird, dass sich die Situation für das ältere Kind anfänglich
nicht als einfach erweisen wird. Insgesamt sind somit auch unter dem spe-
zifischen Aspekt des Kindeswohls keine konkreten Gründe ersichtlich, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
10.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die zahlreichen Bestäti-
gungen und Empfehlungsschreiben in Bezug auf die angebliche Integra-
tion der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter in der Schweiz nichts
zu ändern.
10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen. Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. April 2017 gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet, weshalb keine Verfahrenskosten
auferlegt werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7725/2015
Seite 30
D-7725/2015
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, das SEM
und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: