Abtei lung IV
D-7729/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Georgien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 27. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7729/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______ am 2.
Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 17. Oktober 2008 im C._______
sowie anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 20. November
2008 geltend machte, er sei ethnischer Georgier, stamme aus
D._______ und habe bis zu seiner Ausreise im Dorf E._______
zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt,
dass er neben seiner Tätigkeit als Sanitärinstellateur zusammen mit
seinem Bruder Warenschmuggel betrieben und dabei mit ethnischen
Osseten zusammengearbeitet habe, zu denen er auch freundschaftli-
che Beziehungen unterhalten habe,
dass er und sein Bruder aufgrund dieser guten Kontakte mit den Osse-
ten die letzten zwei Jahre vor der Ausreise von den Georgiern be-
schuldigt worden seien, mit den Osseten kollaboriert zu haben,
dass am 8. August 2008 sein Dorf von den Russen bombardiert wor-
den sei und am 10. August 2008 Osseten oder Georgier das Haus sei-
ner Familie niedergebrannt hätten,
dass er zudem von der "Nationalen Partei" aufgrund seiner guten Kon-
takte mit den Osseten verfolgt und als Verräter betrachtet worden sei,
weshalb er auf Anraten seiner Eltern und seines Bruders Mitte August
2008 sein Heimatland verlassen habe,
dass er mit dem Auto, Bus und LKW via die Türkei und ihm ansonsten
unbekannte Länder nach Deutschland gereist sei, von wo er am 2. Ok-
tober 2008 illegal in die Schweiz gelangte,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Oktober 2008 versuchte, am
Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn in die Schweiz einzureisen,
ihm jedoch die Einreise verweigert wurde, da er kein gültiges Grenz-
übertrittspapier vorweisen konnte,
Seite 2
D-7729/2008
dass er bei diesem misslungenen Versuch, in die Schweiz einzureisen,
bei der entsprechenden Personenüberprüfung zu Protokoll gab, er hei-
sse B._______,
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2008 zusammen mit zwei
weiteren Landsleuten in F._______ von der Polizei bei einem
Einbruchdiebstahl angetroffen, festgenommen und bis am 27. Oktober
2008 in Untersuchungshaft genommen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen vom 20. November 2008 wegen des am 17.
Oktober 2008 begangenen Einbruchdiebstahls zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.--
verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier
einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 27. November 2008 - eröffnet am
gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylge-
such vom 2. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefra-
gung ausgesagt, er habe bis anhin nichts getan, um der Aufforderung,
rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzurei-
chen, nachzukommen, da er keine Möglichkeit habe, zuhanden des
BFM Papiere zu beschaffen,
dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers
handle, da er sich zum einen in seinen diesbezüglichen Aussagen in
Widersprüche verwickle, weil er bei der Bundesanhörung plötzlich gel-
tend gemacht habe, er habe sehr wohl Anstrengungen unternommen,
indem er am 9. oder 10. Oktober 2008 die georgische Botschaft in der
Schweiz zwecks Ausstellung neuer Ausweise kontaktiert habe,
dass zum anderen die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er
mit keiner Person in Georgien Kontakt aufnehmen könne, da ihm kei-
Seite 3
D-7729/2008
nerlei Telefon- beziehungsweise Handynummern bekannt seien, rea-
litätsfremd sei, da der Beschwerdeführer beruflich Warenschmuggel
betrieben habe, weshalb er auf neueste technische Kommunikati-
onsmittel angewiesen gewesen sei,
dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer ver-
heimliche seine tatsächliche Identität gegenüber den Schweizer Be-
hörden, um einen allfälligen Vollzug der Wegweisung zu erschweren,
dass deshalb keine entschulbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von
48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und be-
fürchteten Nachteile - sofern diese angesichts seiner unsubstanziier-
ten Aussagen überhaupt geglaubt werden könnten - festzustellen sei,
dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen seien,
dass es dem Beschwerdeführer - falls er in der Region seiner engeren
Heimat keine Lebenssicherheit mehr gehabt hätte - möglich und
zumutbar gewesen wäre, in einem anderen Landesteil von Georgien
Zuflucht zu nehmen, wie es - gemäss seinen Angaben - seine Eltern
denn auch getan hätten, weshalb er nicht auf den Schutz in der
Schweiz angewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erkannte, wobei es sich speziell zu den in Georgi-
en herrschenden Verhältnissen nach dem russisch-georgischen Kon-
flikt vom August 2008 äusserte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
Seite 4
D-7729/2008
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 3. Dezember 2008 beim
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
Seite 5
D-7729/2008
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintreten-
statbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
Seite 6
D-7729/2008
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen,
zumal die Behauptung, die Botschaft habe ihm anlässlich seiner Anfra-
ge mitgeteilt, sie sei nicht für die Ausstellung von Ausweispapieren zu-
ständig, unglaubhaft ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorbringt, der Be-
schwerdeführer sei auch bei Wahrunterstellung der von ihm behaupte-
ten Nachteile nicht in ganz Georgien bedroht, weshalb ihm eine inner-
staatliche Fluchtalternative offenstehe und er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift demgegenüber
geltend macht, er sei aufgrund seiner Freundschaft und Zusammenar-
beit mit den Osseten in ganz Georgien am Leben bedroht,
dass für die Anerkennung als Flüchtling das alleinige Vorliegen der in
Art. 3 AsylG genannten Voraussetzungen nicht genügt, sondern als
weiteres konstitutives Element der Flüchtlingseigenschaft feststehen
muss, dass sich ein von asylrechtlich relevanter Verfolgung Betroffener
landesweit in einer ausweglosen Situation befindet (vgl. EMARK 1996
Nr. 1 E. 5b S. 5),
dass wenn sich Benachteiligungen nur lokal und nicht im ganzen
Staatsgebiet auswirken und der Heimatstaat in der Lage und willens
ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor
Seite 7
D-7729/2008
Verfolgung zu gewähren, dem Asylsuchenden das Vorliegen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden kann
(a.a.O. E. 5b S. 5),
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht die Erwägungen der
Vorinstanz in Bezug auf die Fluchtalternative zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz veränderten Sachlage zu führen, zumal der
Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues und Substanzielles
vorbringt, sondern lediglich behauptet, wegen seiner Freundschaft und
Zusammenarbeit mit den Osseten in ganz Georgien am Leben bedroht
zu sein,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
Seite 8
D-7729/2008
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Georgien - wie vom BFM in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht aufgezeigt - nicht gegen den Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers spricht,
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall sodann nicht möglich ist,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden
bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben
gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer insbesondere gegenüber den Schweizer
Behörden unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist,
Seite 9
D-7729/2008
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitäts-
papiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue
Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung
von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus dem
Dorf E._______ auch deshalb zu bezweifeln ist, da er bei der
Bundesanhörung die tatsachenwidrige Aussage gemacht hat,
E._______ liege nicht in Südossetien (act. A 21/10, S. 3),
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien schlie-
ssen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 10
D-7729/2008
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-7729/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 12