B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7729/2015
lan
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Simon Turnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger ukrainischer
Ethnie mit letzten Wohnsitz in B._______, reichte am 10. Juni 1997 sein
erstes Asylgesuch unter dem Namen C._______ in der Schweiz ein. Die-
ses wurde abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Am 27.
März 2000 ersuchte er zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Dieses
Asylgesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
B.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussa-
gen erneut am 17. November 2014 mit der Hilfe eines Schleppers über ihm
unbekannte Länder und reiste am folgenden Tag illegal in die Schweiz. Am
18. November 2014 reichte er sein drittes Asylgesuch ein. Am 25. Novem-
ber 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ statt und am 26. Juni 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Er machte anlässlich des dritten Asylgesuchs geltend, er habe vor seiner
letzten Ausreise aus dem Heimatland seinen Lebensunterhalt als Privatun-
ternehmer in der (…) verdient. Im März und im Mai 2014 habe er militäri-
sche Vorladungen erhalten und hätte in den Militärdienst eingezogen wer-
den sollen. Da er nicht gegen seine Landsleute kämpfen wolle und für
seine Familie Verantwortung trage, habe er Ablehnungsbriefe an das Mili-
tärkommissariat geschrieben. Am 3. November 2014 seien drei Angehörige
der Armee und die Polizei an seinem Wohnort vorbeigekommen, hätten
ihm eine weitere Vorladung ausgehändigt und ihn zum Kommissariat mit-
genommen. Dort sei er gemustert und medizinisch untersucht worden. An-
scheinend würden Listen der Kampfverweigerer an die Ultranationalisten
weitergegeben. Diese hätten dem Beschwerdeführer mit einem Strafver-
fahren wegen Militärdienstverweigerung und einer Vernichtung als Verräter
gedroht. Man habe ihm einen Mobilisierungsbefehl gegeben und – da er
an seine Familie gedacht habe – habe er seine Unterschrift dafür gegeben,
sich freiwillig dem Bataillon anzuschliessen. Abends sei er in ein Militär-
camp ausserhalb der Stadt gebracht worden. Am folgenden Tag habe er
beim Gang ins Bad die Gelegenheit zur Flucht ergriffen, sei zu Bekannten
in die Stadt gegangen, habe einen Schlepper gesucht und die Ausreise
vorbereitet. Wäre er in seinem Heimatland geblieben, hätte ihm dort wegen
der Flucht und der Dienstverweigerung eine Haftstrafe in der Höhe von drei
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bis fünf Jahren gedroht. Ausserdem werde er von den Ultranationalisten
gesucht.
Der Beschwerdeführer gab folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu
den Akten: Einen ukrainischen Inlandpass, zwei Verweigerungsschreiben
gegen die Aushebung, eine Vorladung für die Aushebung, einen Mobilisie-
rungsbefehl, ein Militär-Billet, zwei Bestätigungen über medizinische Un-
tersuchungen, eine Bestätigung über den Firmensitz, eine Wohnsitzbe-
scheinigung, einen Pensionsfond, eine polizeiliche Fahndung sowie eine
Arbeitsbestätigung aus der Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 31. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling sowie infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Befrei-
ung von Verfahrenskosten und eventualiter um Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung oder zur Bezahlung
des Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel
bei: Ein Schreiben des ukrainischen Innenministeriums vom 15. Oktober
2015 mit deutscher Übersetzung, ein Briefumschlag, Kopien verschiedener
Berichte internationaler Organisationen und verschiedener Medienberichte
aus dem Internet, eine Kopie der angefochtenen Verfügung der Ehefrau
des Beschwerdeführers und die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom
26. November 2015.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 wurde ein Arztbericht vom 3. Dezem-
ber 2015, die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend, zu den Akten
gegeben.
F.
Am 17. Dezember 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt.
G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 wurde ein Schreiben des Beschwerde-
führers betreffend Integrationsbemühungen vom 7. Februar 2016, die Ko-
pie eines Zwischenberichtes der Tochter des Beschwerdeführers vom
5. Februar 2016, ein Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers vom 28. Ja-
nuar 2016, ein Referenzschreiben vom 27. Januar 2016, die Farbkopie ei-
nes Auszugs aus dem Betreibungsregister vom 23. September 2015, die
Kopie einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2015, die Kopie einer Terminkarte
des zuständigen (…) Dienstes betreffend Ehefrau des Beschwerdeführers
sowie verschiedene Kopien von Medienberichten aus dem Internet nach-
gereicht. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich der Be-
schwerdeführer und seine Tochter in der Schweiz sehr gut integriert hätten
und sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um ihre Integration ebenfalls
bemühe.
H.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 wurden Kopien verschiedener Internetarti-
kel zu den Akten gegeben.
I.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die
Mitteilung und Vorladung der Polizeiverwaltung B._______ der Hauptver-
waltung der Nationalpolizei (HVNP), den Beschwerdeführer betreffend,
vom 31. Mai 2016 mit deutscher Übersetzung und den Briefumschlag nach.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten zu geben, unter Androhung, dass im Unterlas-
sungsfall davon ausgegangen werde, er sei nicht bedürftig im Sinne des
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Gesetzes. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet, und die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
K.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 wurde eine Sozialhilfebestätigung
vom 22. Dezember 2016 nachgereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, den Sachverhalt zu ergänzen und dem Bundesverwaltungs-
gericht innert Frist mitzuteilen, um welche konkreten ihm vorgeworfenen
Tathandlungen es bei den auf den Beilagen zur Eingabe vom 29. Septem-
ber 2016 enthaltenen Delikten gehe und inwiefern die vorgeworfene Straf-
tat für das vorliegende Verfahren relevant sei. Im Unterlassungsfall werde
gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
M.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 wurde dargelegt, dass in der Mitteilung und
Vorladung der Polizeiverwaltung B._______ der Hauptverwaltung der Na-
tionalpolizei vom 31. Mai 2016 der Artikel 336 des ukrainischen Strafge-
setzbuches erwähnt sei. Mithin werde der Beschwerdeführer einer Straftat
dieses Artikels verdächtigt und es laufe ein entsprechendes Verfahren ge-
gen ihn. Art. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches handle vom „Entzie-
hen vor der Mobilisierung“. Eine Person, die sich der militärischen Mobili-
sierung entziehe, werde mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünf
Jahren bestraft. Als Beilage werde ein Auszug dieses Artikels inklusive
deutscher und englischer Internetübersetzung mitgegeben. Damit sei ein-
deutig bewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermitt-
lungen wegen seiner Weigerung, in der Ukraine Militärdienst zu leisten,
eingeleitet worden seien. Ausserdem werde er von den Ultranationalisten
verfolgt. Somit sei er im Fall einer Rückkehr in die Ukraine einer gezielten
asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung und der
Militärdienstverweigerung ausgesetzt. Er würde verhaftet, erneut misshan-
delt und infolge eines Politmalus bestraft. Seine Ehefrau sei massiv verfolgt
und vergewaltigt worden. Sie leide noch heute schwerwiegend darunter.
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Seite 6
N.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 wurden eine Kopie des Zwischenzeugnis-
ses des Beschwerdeführers bei der Stiftung intact vom 3. Mai 2017, eine
Kopie des Berichtes der Klassenlehrerin der Tochter vom 7. Mai 2017 und
eine Kopie des Zertifikats Niveau A1 der Ehefrau vom 23. Juni 2016 zu den
Akten gegeben. Der Bericht der Tochter wurde im Dossier der Ehefrau (D-
7725/2015) abgelegt.
O.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 wurde geltend gemacht, dass die Mutter der
Ehefrau des Beschwerdeführers anfangs 2017 von zwei unbekannten
Menschen an ihrem Wohnort gefragt worden sei, wie man den Beschwer-
deführer und seine Familie finden könne. Die Nachbarin des Beschwerde-
führers habe seiner Mutter ausserdem mitgeteilt, dass auf seiner Woh-
nungstür Drohungen angebracht worden seien. Der Eingabe lagen Kopien
mehrerer Internetartikel bei, aus welchen hervorgehe, dass gegen die
Rechtsextremen in der Ukraine zu wenig unternommen werde und diese
Aufmärsche veranstalten würden, welche zu Ausschreitungen geführt hät-
ten. Aus einem weiteren Artikel über einen Gerichtsprozess gegen ein Mit-
glied des rechten Sektors gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie im Fall einer Rückkehr in die Ukraine gezielt asylrelevant ver-
folgt würden.
P.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 wurde das SEM zur Vernehmlassung
eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 nahm das SEM
zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Auf die Einzelheiten der Begrün-
dung wird nachfolgend eingegangen.
Q.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replik-
recht eingeräumt. In seiner Replik vom 4. August 2017 nahm er zur vo-
rinstanzlichen Beschwerde Stellung und reichte die Kopie einer Anzeige
mit Übersetzung, mehrere Briefumschläge, die Kopie eines Auszuges aus
Art. 336, einen handschriftlichen Brief mit Übersetzung, die Kopie eines
fremdsprachigen Ausweises mit Übersetzung sowie verschiedene Kopien
von Internetauszügen nach. Zu den Einzelheiten der Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D-7729/2015
Seite 7
R.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte er die Kopie einer korrigierten
Übersetzung der Ausweiskopie seiner Mutter zu den Akten.
S.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 wurde die Kopie eines Internetarti-
kels nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Verfügung vom 29. Oktober 2015 legte das SEM dar, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Gemäss ständiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden entspreche es grundsätzlich dem legitimen
Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zu die-
sem Zweck zu rekrutieren. Wenn sich eine militärdienstpflichtige Person
ohne Erlaubnis von der Truppe absetze, sei der Staat berechtigt, im Rah-
men der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen. Auch
in der Ukraine diene die Pflicht zur Militärdienstleistung der Ruhe und öf-
fentlichen Sicherheit im Landesinnern sowie der Landesverteidigung. Un-
ter diesen Umständen sei die Rekrutierung des Beschwerdeführers nicht
aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgt, sondern stelle eine le-
gitime Handlung dar. Folglich sei in seinem Fall auch eine allfällige Bestra-
fung wegen Desertion grundsätzlich nicht asylbeachtlich, zumal es dem le-
gitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu
ergreifen, welche ihren Militärdienst nicht ordnungsgemäss absolvieren
würden. Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem regulären Dienst in
der ukrainischen Armee und die geltend gemachten Furcht vor Sanktionen
aufgrund dieser Flucht seien daher nicht asylbeachtlich. In Bezug auf die
Furcht des Beschwerdeführers vor den Ultranationalisten habe er zudem
nicht substanziiert darlegen können, weshalb er von diesen verfolgt werde.
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Seite 9
Die von ihm vorgebrachten Mutmassungen seien weder belegt noch aus-
führlich vorgebracht worden. Somit vermöge auch dieses Vorbringen keine
Asylrelevanz zu entfalten.
5.2 In der Beschwerde wurden zunächst verschiedene formelle Mängel
gerügt:
5.2.1 Es wurde geltend gemacht, dass das SEM den Anspruch auf Akten-
einsicht und auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe.
5.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer detailliert ausgeführt habe, dass er
von den ukrainischen Behörden misshandelt worden sei, habe das SEM
diesen Sachverhalt nicht erwähnt und nicht gewürdigt. Es sei offensichtlich,
dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine gezielte Verfolgung als
Militärdienstverweigerer drohe, wobei sich die Frage stelle, ob es sich um
eine asylrelevante Verfolgung oder um eine unmenschliche Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK handle. Jedenfalls stelle dies eine gravierende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dar, welche die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung zur Folge haben müsse.
5.2.3 Zudem habe das SEM die Ehefrau und die Tochter des Beschwerde-
führers unerwähnt gelassen. Diese hätten drei Monate nach ihm die Ukra-
ine ebenfalls verlassen und seien ihm in die Schweiz gefolgt. Obwohl das
Dossier unter der gleichen N-Nummer laufe und die Akten im gleichen Ver-
zeichnis aufgeführt würden, behandle das SEM die Asylgesuche des Be-
schwerdeführers und seiner Familie getrennt und habe entsprechend zwei
separate Asylentscheide ausgestellt. Der Asylentscheid der Ehefrau ent-
halte keine Ausführungen, welche dem Ehemann unter Berücksichtigung
der Bitte, den sexuellen Übergriff ihm gegenüber nicht zu erwähnen, hätten
vorenthalten werden müssen. Dies sei umso schlimmer, als die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau direkt zusammenhän-
gen würden und die jeweiligen Vorbringen und Beweismittel offensichtlich
die ganze Familie beträfen, weshalb sie zwingend hätten berücksichtigt
werden müssen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ignoriert,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seinetwegen selbst grossen
Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei, was als dringender Hinweis für
die Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie zu sehen sei.
Da das SEM zentrale Vorbringen verschwiegen habe, sei dies auch will-
kürlich. Insbesondere wiege es schwer, dass das SEM den Vorfall, wonach
die Ehefrau des Beschwerdeführers von einer Gruppe Ultranationalisten in
D-7729/2015
Seite 10
ein Auto gezerrt, bedroht, belästigt und zum Oralsex gezwungen worden
sei, in der vorliegenden Verfügung unerwähnt gelassen habe, obwohl diese
Männer wegen des Beschwerdeführers gegen die Ehefrau vorgegangen
seien. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst von diesem Vorfall ge-
sprochen. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt.
5.2.4 Des Weiteren habe das SEM das politische Profil des Beschwerde-
führers nicht gewürdigt. Dieses sei bereits in den früheren Asylverfahren
zum Ausdruck gekommen. Er sei ein sehr politischer Mensch, was immer
wieder eine gezielte Verfolgung nach sich gezogen habe. Das SEM habe
auch nicht erwähnt, dass er anlässlich der Musterung auf dem Kommissa-
riat unter massiven Druck gesetzt und geschlagen worden sei. Ferner sei
vom SEM die politische Haltung des Beschwerdeführers unerwähnt gelas-
sen worden, obwohl diese einer der Gründe sei, warum er den Militärdienst
nicht leisten wolle und sich den Ultranationalisten und den ukrainischen
Behörden verweigere.
5.2.5 Abgesehen von diesen Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs habe das SEM offenbar auch die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
letzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Das SEM hätte zwingend
weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen
müssen. Ebenso habe es die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, in-
dem es die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Proto-
kolle ihrer Befragungen nicht beigezogen und berücksichtigt habe. Folglich
sei der Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig und richtig abgeklärt
worden, indem zentrale Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unterschlagen und die Probleme
der Familie in zwei getrennte Entscheide zerstückelt worden seien.
5.2.6 Zudem seien die eingereichten Beweismittel vom SEM weder über-
setzt noch sei eine Frist zur Übersetzung angesetzt worden, obwohl die
Beweismittel von herausragender Bedeutung seien und zwingend hätten
gewürdigt werden müssen. Auch damit sei die Pflicht des SEM zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwer-
wiegend verletzt worden. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Ver-
letzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig auch eine Verlet-
zung des Willkürverbots dar. Zudem habe das SEM den Sachverhalt auch
betreffend subjektiver und objektiver Nachfluchtgründe nicht vollständig
und richtig abgeklärt.
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5.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes dargelegt:
5.3.1 Das SEM sei zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers ausgegangen. Dies habe zur Folge, dass keine Zweifel
hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen bestünden, weshalb
es umso schwerer wiege, dass diese nicht erwähnt und gewürdigt worden
seien. Der Beschwerdeführer weigere sich aufgrund seiner Einstellung,
den Militärdienst zu absolvieren. Insbesondere wolle er sich nicht am Bür-
gerkrieg beteiligen und keine Menschen töten. Nach seiner Flucht aus dem
Trainingslager habe er sich versteckt. Seither werde er von der Polizei und
den Ultranationalisten gesucht. Am 15. Oktober 2015 sei ihm eine Vorla-
dung des ukrainischen Innenministeriums zugestellt worden, gemäss wel-
cher er sich umgehend hätte auf der Polizeiabteilung melden müssen.
Seine Schwiegermutter habe diese Vorladung beim Leeren des Briefkas-
tens vorgefunden. Die Suche nach ihm durch die ukrainische Polizei und
die Ultranationalisten sei sehr konkret und gezielt. Er und seine Familie
seien dadurch eindeutig schwerwiegenden und asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt.
5.3.2 Ferner sei der Beschwerdeführer auf dem Kommissariat der Militär-
behörde geschlagen, bedroht und unter Druck gesetzt worden, weshalb er
ein Dokument habe unterzeichnen müssen, wonach er sich zum Kampf
verpflichte. Dabei habe er keine Möglichkeit gehabt, das Dokument genau
anzusehen, vermute aber, dass dieses den „freiwilligen“ Eintritt in ein Ba-
taillon betreffe. Bei dieser Musterung seien gemäss seinen Aussagen auch
Leute des „rechten Sektors“, mithin Ultranationalisten, anwesend gewe-
sen, was nicht bloss eine Vermutung darstelle, sondern dem Beschwerde-
führer bekannt war, weil er deren Abzeichen erkannt habe und im Warte-
raum auch über die Übergabe an die Ultranationalisten gesprochen wor-
den sei. Somit handle es sich diesbezüglich um gesicherte Tatsachen.
Seine Ehefrau sei ebenfalls von einer Gruppe von Ultranationalisten be-
droht und belästigt worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine
Ehefrau hätten auf die politische Situation in der Ukraine, welche den Ultra-
nationalisten entgegenkomme und deren Verbreitung begünstige, hinge-
wiesen. Damit seien er und seine Familie in der Ukraine einer asylrelevan-
ten Gefährdung durch die ukrainischen Behörden und die Ultranationalis-
ten ausgesetzt. Er hätte für die ukrainische Armee oder die ultranationalis-
tische militärische Organisation des „rechten Sektors“, die sogenannten
„Freiwilligen-Bataillone“ kämpfen müssen, sei registriert worden, habe sich
mit seiner Flucht aus dem Camp als Dienstverweigerer bekannt und werde
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Seite 12
von den ukrainischen Behörden und den Ultranationalisten als Verräter be-
trachtet und gesucht. Gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet und eine
Fahndung herausgegeben worden. Die daraus fliessenden Konsequenzen
wären entgegen der Argumentation der Vorinstanz sehr wohl asylbeacht-
lich, zumal er bereits anlässlich der Musterung misshandelt worden sei und
aufgrund seiner politischen Einstellung mit einer unverhältnismässig harten
Strafe rechnen müsse, welche einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkomme. Die Desertion und Auslandflucht würden als verräterische
und oppositionelle Akte betrachtet und geahndet. Angesichts der aktuellen
Situation in der Ukraine sei mit willkürlichem und härterem Vorgehen sei-
tens der Regierung und ihrer Vertreter zu rechnen.
5.3.3 Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer von den ukrainischen
Behörden an die Ultranationalisten ausgeliefert und von diesen asylrele-
vant verfolgt würde, zumal er nicht nur von der Polizei, sondern auch von
den Ultranationalisten gesucht werde, wobei die diesbezüglich befürchtete
Verfolgung entgegen der Behauptung des SEM nicht auf blossen Mutmas-
sungen, sondern auf eindeutigen Hinweisen und Aussagen des Beschwer-
deführers und seiner Ehefrau beruhe. Da diese von den Ultranationalisten
in ein Auto gezerrt, massiv bedroht und sexuell missbraucht worden sei,
weil der Beschwerdeführer den Militärdienst verweigere, was einer asylre-
levanten Verfolgung gleichkomme, bestünden konkrete und eindeutige
Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in
die Ukraine ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung drohe. Seine Ehefrau
und das Kind wären einer ständigen Gefahr ausgesetzt, weil er selber so-
fort ins Gefängnis käme. Zudem wolle die Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht, dass ihrer Tochter etwas Ähnliches passiere.
5.3.4 Seit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im Mai 2014 in der
Ukraine habe es mehrere Mobilmachungen gegeben und seit Januar 2015
würden auch bereits ausgemusterte Wehrpflichtige bis zu 60 Jahren oder
solche, die keine militärische Ausbildung erhalten hätten, einberufen.
Wehrdienstverweigerung, welche massenhaft stattfinde, werde von staat-
licher Seite geahndet und die Rekrutierungspraxis sei je nach Region un-
terschiedlich. Gemäss Berichten komme auch staatliche Verfolgung unter
Anwendung von Zwangsmitteln vor. Der Konflikt in der Ukraine betreffe
nicht nur den Osten, sondern das ganze Land. Zudem beginne die ukraini-
sche Regierung Vorbereitungen und Massnahmen gegen die Massenver-
weigerung zu treffen, so etwa härtere Sanktionen gegen Personen, die sich
dem Militärdienst entziehen oder Befehlsausführungen verweigern wür-
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Seite 13
den. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung eine äusserst harte
Strafe aus politischen Gründen (Polit-Malus) drohe.
5.3.5 Wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits vorgebracht
hätten, sei der „rechte Sektor“, der sich auch im Westen der Ukraine aus-
breite und rund 20 Bataillone umfasse, dabei, sich zu einer zweiten Front
in der Ukraine zu formieren. Dabei würden die berüchtigten Freiwilligen-
Bataillone den Extremisten als gewaltbereite Milizen dienen und alles
Nicht-Ukrainische beseitigen. So habe es auch in einem Nachbarort des
Wohnortes des Beschwerdeführers blutige Kämpfe zwischen der Polizei
und dem „rechten Sektor“ gegeben, woraus deutlich ersichtlich sei, dass
die Gefahr für Ultranationalisten in der ganzen Ukraine und besonders im
Westen bestehe. Die Verfolgung durch Ultranationalisten stelle eine asyl-
relevante Verfolgung durch Dritte dar. Der ukrainische Staat sei weder ge-
willt noch in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu
schützen. Zudem stehe fest, dass die ukrainischen Behörden eng mit den
radikalen Ultranationalisten kooperieren würden. Unter diesen Umständen
sei der Beschwerdeführer, der nicht nur von der Polizei und dem Militär
gesucht werde, sondern auch Nachteile seitens der Ultranationalisten zu
befürchten habe, als Flüchtling anzuerkennen. Ausserdem sei er bei der
Musterung unmenschlich behandelt worden und müsse im Fall einer Rück-
kehr erneut mit einer solchen Behandlung rechnen, was vom SEM nicht
erwähnt und gewürdigt worden sei. Selbst in der Annahme einer legitimen
staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverwei-
gerung müsse die drohende unmenschliche Behandlung zur Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs führen. Zudem wäre es auch unzumutbar,
den ständen erneuten gewaltsamen Vorgehen der Militärbehörden, der Po-
lizei und der Ultranationalisten ausgesetzt zu sein, zumal dies kein men-
schenwürdiges Leben darstelle.
5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen voll-
umfänglich fest und legte dar, dass die im Beschwerdeverfahren einge-
reichten und den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Beweismittel
denjenigen Sachverhalt beträfen, welcher im Asylentscheid vom 29. Okto-
ber 2015 bereits abgehandelt worden sei. Die geltend gemachte Militär-
dienstverweigerung habe staatsrechtliche Konsequenzen und stelle nach
ständiger Rechtsprechung keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar.
Eine andere Beurteilung würde sich nur aufdrängen, wenn die wehrdienst-
pflichtige Person aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer un-
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verhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, was indessen vor-
liegend nicht der Fall sei, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
politische Haltung kein solches Motiv darstelle. Aus den Akten ergebe sich
auch nicht, dass das frühere politische Engagement des Beschwerdefüh-
rers – Aktivitäten in einer Studentenorganisation, welche im Asylentscheid
vom 24. August 1998 als unglaubhaft erachtet worden seien – bei der Mo-
bilisierung im Jahr 2014 eine Rolle gespielt hätten. Angesichts der festge-
stellten fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sei auf eine vollständige
Übersetzung der eingereichten Beweismittel verzichtet worden. Die Glaub-
haftigkeit des geltend gemachten Einzugs in den Militärdienst, die darauf-
folgende Reaktion des Beschwerdeführers und die Einleitung einer Straf-
untersuchung in diesem Zusammenhang seien vom SEM nicht in Frage
gestellt worden. Die eingereichten Beweismittel würden nur die legitime
Suche durch die ukrainischen Behörden belegen. Sie würden dagegen
sprechen, dass der Beschwerdeführer durch Ultranationalisten gesucht
werde. Zudem würden aktuelle Entwicklungen in der Ukraine zeigen, dass
der Staat gegen Mitglieder von Bataillonen vorgehe und diese zur Rechen-
schaft ziehen wolle. Diesbezüglich sei auch auf die Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts hinzuweisen, das bei Problemen im Zusammenhang mit
neonazistischen Gruppierungen vom Bestehen der Schutzfähigkeit und
-willigkeit der ukrainischen Behörden ausgehe (unter Hinweis auf das Urteil
E-5421/2015 vom 28. Juni 2017 E. 4.5.1). Unter diesen Umständen sei es
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm dargelegt
– von den ukrainischen Behörden wegen seiner Dienstverweigerung an die
Ultranationalisten ausgeliefert werde. Die vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Schläge von hinten seien zwar bedauerlich, würden indessen die erfor-
derliche Intensität nicht aufweisen. Ihre Erwähnung im Asylentscheid hätte
somit nicht zu einer anderen Einschätzung geführt. Die im Beschwerdever-
fahren eingereichten Beweismittel betreffend Integration in der Schweiz
seien schliesslich bei der Bestimmung von Wegweisungshindernissen
nicht entscheidend. Die Drohbriefe hätten nicht geprüft werden können, da
sie nicht vorgelegen hätten.
5.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass trotz der
getrennt geführten Beschwerdeverfahren sämtliche Eingaben im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien. Zudem handle es sich
vorliegend eindeutig um eine politisch motivierte Verfolgung des Beschwer-
deführers, weil er nicht bereit sei, am Bürgerkrieg, welcher in der Ukraine
im Gang sei, mitzukämpfen. Seine Einstellung sei einerseits eindeutig po-
litisch; andererseits stelle die Militärdienstverweigerung in der Situation des
Bürgerkrieges nicht nur die Weigerung, einer staatsrechtlichen Pflicht
D-7729/2015
Seite 15
nachzukommen, dar, sondern sei vielmehr Ausdruck einer eindeutigen po-
litischen Position und einer Parteinahme für die andere Bürgerkriegspartei.
Unter diesen Umständen stehe offensichtlich fest, dass von einer gezielten
politischen Verfolgungsmotivation der ukrainischen Behörden auszugehen
sei. Dabei sei es unbeachtlich, ob zahlreiche andere Personen ebenfalls
gezielt verfolgt würden, da die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
bei jedem Einzelfall geprüft werden müssten. Die Argumentation des SEM
sei somit willkürlich. Ferner bestehe eine Wechselwirkung zwischen der
Militärdienstverweigerung einerseits und der Verfolgung durch die Ultrana-
tionalisten andererseits: Wegen der Militärdienstverweigerung würden der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom „rechten Sektor“ verfolgt; diese
Verfolgung wiederum lasse auf seine politische und landesverräterische
Einstellung schliessen. Überdies unterdrücke oder minimiere das SEM
sämtliche Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. So habe es die
Misshandlung des Beschwerdeführers auf dem Kommissariat der Militär-
behörde zuerst nicht erwähnt und damit unterschlagen, um sie nach der
entsprechenden Rüge in der Vernehmlassung dann zu verharmlosen. Da-
bei habe es eine Gesamtbetrachtung völlig unterlassen. Auch im Fall der
Ehefrau des Beschwerdeführers sei die geschlechtsspezifische Verfolgung
nicht ausreichend abgeklärt, erwähnt und gewürdigt worden, obwohl es
sich dabei um ein Schlüsselelement der Vorbringen der gesamten Familie
handle. Ohnehin habe das SEM die Abklärungspflicht beziehungsweise
das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Vorbringen des Ehepartners
jeweils nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe. Zudem sei die Argumenta-
tion, wonach die Suche durch die Ultranationalisten nicht belegt sei, will-
kürlich, zumal im Asylverfahren die Vorbringen nur glaubhaft gemacht und
nicht belegt werden müssten. Angesichts fehlender diesbezüglicher Un-
glaubhaftigkeitselemente treffe auch diese Verfolgung zu. Nach einer Kas-
sation habe das SEM auch die Frage einer asylrelevanten Verfolgung
durch Dritte, nämlich die Ultranationalisten, zu prüfen. Die vom SEM ver-
tretene Schutzfähigkeit und –willigkeit der ukrainischen Behörden über-
zeuge ebenso wenig wie der Verweis auf das zitierte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts, zumal in diesem Urteil ein vom vorliegenden Fall völlig
unterschiedlicher Sachverhalt zu beurteilen gewesen sei, indem das Bun-
desverwaltungsgericht festgestellt habe, es sei davon auszugehen, der be-
troffene Beschwerdeführer werde nicht in den Militärdienst eingezogen.
Vorliegend werde der Beschwerdeführer aber gerade wegen der Militär-
dienstverweigerung von den Ultranationalisten gesucht, und es sei gegen
ihn ein Beschwerdeverfahren in der Ukraine hängig. Es sei absurd zu be-
haupten, die ukrainischen Behörden seien bei einer Person, gegen die ein
Strafverfahren wegen Militärdienstverweigerung laufe, schutzwillig und
D-7729/2015
Seite 16
schutzfähig gegenüber einer Gruppierung, welche ihn aus den gleichen
Gründen verfolge. Das SEM hätte zu prüfen, ob diese Vorbringen des Be-
schwerdeführers glaubhaft seien, was indessen auch in der Vernehmlas-
sung nicht erfolgt sei. Mit der Argumentation, die Drohschreiben hätten
nicht geprüft werden können, weil sie angeblich nicht vorgelegen hätten,
habe das SEM ausserdem Art. 7 AsylG verletzt, indem es die Glaubhaf-
tigkeit nicht geprüft habe. In der Eingabe vom 18. Mai 2017 sei festgehalten
worden, dass auf der Türe des Beschwerdeführers und seiner Familie Dro-
hungen vorgefunden worden seien, wobei es sich dabei nicht um Schrei-
ben, sondern um Schmierereien oder Kritzeleien gehandelt habe. Zudem
sei die Feststellung des SEM, wonach die Misshandlungen zwar bedauer-
lich, aber nicht asylrelevant seien, willkürlich und zynisch. Betreffend der
dargelegten Integration des Beschwerdeführers verkenne das SEM
schliesslich, dass für den Fall der Rückkehr der ganzen Familie die ge-
samte Situation – mithin auch die schwere Erkrankung der Ehefrau des
Beschwerdeführers – zu berücksichtigen und abzuklären sei, ob die Fami-
lie eine neue Existenz aufbauen könne. Dabei spiele die Integration in der
Schweiz sehr wohl eine grosse Rolle. Die Schwiegermutter des Beschwer-
deführers habe seinen Briefkasten sporadisch geleert und dabei eine An-
zeige betreffend Strafuntersuchung wegen Entziehen/Ausweichen vor der
Mobilisierung nach Art. 336 vorgefunden. Damit werde die strafrechtliche
Verfolgung des Beschwerdeführers weiter belegt. Es drohe ihm eine mehr-
jährige Haftstrafe. Zudem sei seine Wohnung infolge Leerstand und feh-
lender Bezahlung der Wohnungssteuer von den Behörden beschlagnahmt
worden. Der Replik lagen folgende weiteren Beweismittel bei: Die Kopie
einer Anzeige mit deutscher Übersetzung, mehrere Briefumschläge, ein
handschriftlicher Brief mit deutscher Übersetzung, die Kopie eines Auswei-
ses der Schwiegermutter mit deutscher Übersetzung sowie mehrere Ko-
pien aus Internetauszügen.
5.6 In der Eingabe vom 27. September 2017 wurde ausserdem geltend ge-
macht, dass in der Ukraine bereits junge Kinder indoktriniert und für den
Bürgerkrieg rekrutiert würden, wie dem beigelegten Onlinekommentar des
Beschwerdeführers zu entnehmen sei.
6.
6.1 Vorab sind die formellen Rügen und die damit verbundenen Rückwei-
sungsanträge zu prüfen.
D-7729/2015
Seite 17
6.2 Der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts kann nicht gefolgt werden, zumal er nicht näher begrün-
det hat, inwiefern dem Anspruch auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts
nicht stattgegeben worden sei und sich auch aus den Akten keine entspre-
chende Rechtsverletzung ergibt.
6.3 Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das SEM habe
seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig
festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht,
aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung
des Gehörsanspruchs darstelle.
6.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
D-7729/2015
Seite 18
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3.2 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, das SEM habe die von ihm
geltend gemachten Misshandlungen durch die ukrainischen Behörden
nicht erwähnt und gewürdigt, was eine gravierende Verletzung des rechtli-
chen Gehörs darstelle. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerde-
führer vor, bei der Militärbehörde sei auf ihn Druck ausgeübt worden, indem
man ihn verbal bedroht, beschimpft und von hinten auf ihn eingeschlagen
habe, wobei er bei Bewusstsein geblieben sei (vgl. Akte C20/12 S. 7). Es
trifft zu, dass dieser Teil des Sachverhalts vom SEM in der angefochtenen
Verfügung nicht festgehalten und auch nicht gewürdigt wurde. Indessen ist
die Wichtigkeit dieses Sachverhaltselementes angesichts der Tatsache,
dass es vom Beschwerdeführer nicht von Anfang an bereits anlässlich der
ersten summarischen Befragung, sondern erst nachträglich anlässlich der
Anhörung zur Sprache gebracht worden ist, zu relativieren. Damit brachte
er zum Ausdruck, dass die ihm zugefügten Schläge nicht als zentrales Ele-
ment seiner Vorbringen zu betrachten sind und wohl auch nicht in einer
Intensität erfolgt sein können, die einer Misshandlung im asylrechtlich re-
levanten Ausmass gleichkommen. Ansonsten wären sie von Anfang an er-
wähnt worden. Das SEM ist – gestützt auf die vorangehenden Erwägungen
– nicht verpflichtet, jedes Sachverhaltselement zu erwähnen und zu würdi-
gen, sondern kann sich auf die wesentlichen beziehungsweise zentralen
Vorbringen beschränken. Die nachträglich geltend gemachten Schläge von
hinten stellen keinen wesentlichen Teil des Sachverhalts dar und mussten
somit vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt und
gewürdigt werden. Folglich ist in diesem Zusammenhang nicht von einer
schwerwiegenden Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bezie-
hungsweise des rechtlichen Gehörs auszugehen. Zudem hat das SEM in
seiner Vernehmlassung Stellung zu diesem Teil des Sachverhalts genom-
men und hat ihn damit im Nachhinein gewürdigt. Unter diesen Umständen
liegt mit dieser Unterlassung keine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes vor beziehungsweise eine allfällige geringfügige Verletzung ist als
geheilt zu betrachten. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus
diesem Grund rechtfertigt sich somit nicht. Die Einschätzung des SEM, wo-
nach es sich bei diesen Schlägen nicht um eine asylrelevante Verfolgung
handle, ist nicht unter dem Gesichtspunkt formeller Mängel zu prüfen, son-
dern stellt eine materielle Überprüfung dar, welche in den nachfolgenden
Erwägungen zu prüfen sein wird.
D-7729/2015
Seite 19
6.3.3 Sodann wurde gerügt, dass das SEM das Asylverfahren der Familie
in zwei verschiedene Verfügungen getrennt habe, obwohl es die Akten un-
ter ein und demselben Dossier geführt habe. Dabei seien die Ehefrau und
die Tochter des Beschwerdeführers in seinem Entscheid unerwähnt geblie-
ben, obwohl die Asylvorbringen der Ehepartnerin zwingend hätten berück-
sichtigt werden müssen, da sie mit denjenigen des Beschwerdeführers zu-
sammenhängen würden und die Ehefrau seinetwegen in grosse Schwie-
rigkeiten geraten sei. Insbesondere habe das SEM die sexuellen Übergriffe
durch eine Gruppe von Ultranationalisten an der Ehefrau unerwähnt gelas-
sen, womit zentrale Vorbringen verschwiegen worden seien, was eine
schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. Diesbezüg-
lich ist Folgendes festzuhalten:
6.3.3.1 Im Fall von Ehepartnern und Familien mit minderjährigen Kindern
werden die Vorbringen der Betroffenen üblicherweise in einer einzigen an-
fechtbaren Verfügung festgehalten und gewürdigt. Ausnahmsweise kann
es sich rechtfertigen, mehrere Verfügungen an einzelne Familienmitglieder
zu erlassen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vorbringen gänz-
lich voneinander abweichen, inhaltlich nicht oder kaum miteinander zusam-
menhängen oder wenn ein Ehepartner nicht möchte, dass der andere ge-
wisse Sachverhaltsteile aufgrund einer gemeinsamen Verfügung erfährt.
Vorliegend sprach die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der An-
hörung über die zunächst nur angedeuteten sexuellen Übergriffe auf ihre
Person nur unter der Voraussetzung, dass ihr Ehemann davon nichts er-
fahren würde, was ihr von Seiten des SEM versprochen wurde (vgl. Akte
C21/10 S. 5 f.). Mit dem Erlass einer separaten Verfügung an sie wurde
dieses Versprechen auch eingehalten. Im Fall einer gemeinsamen Verfü-
gung hätte der Beschwerdeführer in der Verfügung selber von den sexuel-
len Übergriffen erfahren. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des
SEM, das für die Familie als Ganzes ein Dossier führte, aber aufgrund der
geltend gemachten geschlechtsspezifischen Vorbringen für den Beschwer-
deführer und dessen Ehefrau separate Verfügungen erliess, nicht nur
nachvollziehbar, sondern auch richtig. Die Rüge des Beschwerdeführers
vermag schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen.
6.3.3.2 Vorbringen von Ehepartnern sind grundsätzlich gegenseitig zu be-
rücksichtigen, sofern sie miteinander im Zusammenhang stehen und für
die jeweilige Beurteilung von Bedeutung sind. Das heisst, dass im Fall von
zwei Entscheiden des SEM die wesentlichen Vorbringen beider Ehepartner
im Sachverhalt des Einen und des Anderen aufzuführen und in den jewei-
D-7729/2015
Seite 20
ligen Erwägungen zu beurteilen sind, sofern die Einschätzung der Flücht-
lingseigenschaft, der Glaubhaftigkeit, der Wegweisung und des Vollzugs
dies im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise erfordert. Indessen
ist das SEM – wie bereits vorangehend erwähnt – nicht verpflichtet, sämt-
liche Vorbringen beider Ehepartner in beiden Verfügungen in jedem Fall zu
beurteilen, sondern kann sich auf die ihm wesentlich erscheinenden As-
pekte beschränken. Vorliegend ergibt sich aus dem Wunsch der Ehefrau
des Beschwerdeführers, dass Letzterer von den von ihr geltend gemachten
sexuellen Übergriffen nichts erfahren durfte. Unter diesen Umständen war
es richtig, dass das SEM diesen Teil des Sachverhalts in der Verfügung
des Beschwerdeführers unerwähnt und unbeurteilt liess, auch wenn gel-
tend gemacht wurde, die geschlechtsspezifischen Übergriffe auf die Ehe-
frau seien aufgrund der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers er-
folgt, und die diesbezüglichen Aussagen somit im Zusammenhang damit
zu beurteilen sind. Andernfalls wäre es nicht möglich gewesen, den Be-
schwerdeführer nicht in diese Vorbringen einzuweihen. Angesichts der Tat-
sache, dass der Rechtsvertreter in seinen Eingaben im Beschwerdeverfah-
ren – den Ehemann betreffend – auch die sexuellen Übergriffe auf dessen
Ehefrau erwähnte, ist indessen im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen,
dass dieser über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen
Übergriffe offensichtlich im Bild ist und somit ihr Geheimhaltungsinteresse
nicht mehr besteht. Aus diesem Grund kann das Bundesverwaltungsge-
richt in seinen beiden Urteilen darauf verzichten, dem Geheimhaltungsin-
teresse Rechnung zu tragen.
6.3.3.3 Dennoch besteht aus heutiger Sicht kein stichhaltiger Grund zu ei-
ner Dossiervereinigung, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der beiden separaten Verfügungen und noch vor Kenntnisnahme des In-
halts der beiden Beschwerden zwei Dossiers eröffnet hat. Dem Anspruch
auf eine gesamthafte Betrachtungsweise der ganzen Familie ist auch Ge-
nüge getan mit einer koordinierten Behandlung, welche dort eine gegen-
seitige Berücksichtigung der Vorbringen einschliesst, wo dies notwendig
und sinnvoll erscheint. Das SEM hat die beiden Verfügungen gleichzeitig
erlassen und ist somit formell diesem Anspruch gerecht geworden. In ma-
terieller Hinsicht hat das SEM zwar in der Verfügung des Beschwerdefüh-
rers die von seiner Ehefrau dargelegte geschlechtsspezifische Verfolgung
nicht aufgeführt und auch nicht beurteilt, was aber in Einhaltung seines
Versprechens der Ehefrau gegenüber geschah und somit richtig ist. Da es
sich zu den Kernvorbringen des Beschwerdeführers (militärische Vorladun-
gen, versuchte Zwangsrekrutierung, Flucht, Verfolgung und Strafverfah-
ren) geäussert und eine Einschätzung vorgenommen hat, ist es diesem
D-7729/2015
Seite 21
Anspruch dennoch gerecht geworden, weshalb die Nichterwähnung der
Vorbringen der Ehefrau im vorliegenden Fall nicht als Verletzung formellen
Rechts zu betrachten ist. Inwiefern die Angaben der Ehefrau die Entschei-
dung im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise hätten beeinflussen
können, ist ohnehin keine Frage formellen Rechts, sondern unter dem As-
pekt der materiellen Prüfung, welche im Anschluss an die Prüfung formeller
Mängel folgt, zu betrachten.
6.3.3.4 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das SEM liegt somit
nicht vor, weshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht ge-
rechtfertigt erscheint. Auch das Bundesverwaltungsgericht wird den
Schwerpunkt in den beiden Urteilen auf den jeweils von der im Urteil be-
troffenen Person beziehungsweise von den betroffenen Personen geltend
gemachten Sachverhalt legen und – im Sinne einer gesamthaften Betrach-
tungsweise – diejenigen Sachverhalte des Ehepartners in die Entschei-
dung miteinbeziehen, welche die Entscheidung zu beeinflussen vermögen
und somit von Relevanz sind.
6.3.4 In Bezug auf das geltend gemachte politische Profil des Beschwer-
deführers und seine politische Haltung ist ebenfalls auf die vorangehenden
Erwägungen unter Ziff. 6.3.1 dieses Urteils zu verweisen: Das SEM ist nicht
verpflichtet, jedes Sachverhaltselement im Sachverhalt aufzunehmen und
in den Erwägungen zu würdigen, sondern darf sich auf die für die Entschei-
dung relevanten Vorbringen beschränken. Dies ist vorliegend umso mehr
der Fall, als der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung überhaupt
kein politisches Profil oder eine politische Haltung erkennen liess, sondern
die Frage nach weiteren Gründen, warum er die Ukraine verlassen habe,
zwei Mal sinngemäss beziehungsweise ausdrücklich verneinte (vgl. Akte
C5/12 S. 8). Allein aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, wonach
er mit der Politik des Präsidenten beziehungsweise der ukrainischen Re-
gierung nicht einverstanden und nicht bereit sei, sein Leben für die Interes-
sen der Oligarchen zu geben sowie er habe seine Meinung meistens im
Freundes- und Bekanntenkreis offen gesagt (vgl. Akte C20/12 S. 5 und 7),
kann zudem nicht auf eine konkrete politisches Haltung und schon gar nicht
auf ein politisches Profil des Beschwerdeführers geschlossen werden,
weshalb diese Aussagen nicht als entscheidwesentliche Sachverhaltsele-
mente zu betrachten sind und somit vom SEM nicht erwähnt oder gewür-
digt werden mussten. Somit ist auch diese Rüge abzuweisen.
D-7729/2015
Seite 22
6.3.5 Auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht
übersetzt, überzeugt nicht. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutref-
fend festhielt, konnte es angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf eine
Übersetzung der Beweismittel verzichten, zumal es gemäss seinen Anga-
ben weder den geltend gemachten Einzug in den Militärdienst noch die
darauf folgende Reaktion des Beschwerdeführers oder die Einleitung eines
Strafverfahrens in diesem Zusammenhang in Frage stellte. Die Beweismit-
tel bestätigen im Wesentlichen diesen Sachverhalt, welcher als erstellt gilt,
weshalb sich die Prüfung der Echtheit der Beweismittel und der Glaubhaf-
tigkeit der entsprechenden Aussagen und somit die Übersetzung der Be-
weismittel erübrigt. Eine allfällige Übersetzung hätte somit an der gesamt-
haften Einschätzung nichts geändert. Unter diesen Umständen vermag al-
lein die Tatsache, dass das SEM die Beweismittel nicht übersetzen liess,
keine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu be-
wirken.
6.3.6 Aus welchen Gründen das SEM hätte weitere Abklärungen tätigen
und eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen, wurde in der Be-
schwerde nicht konkret dargelegt. Aus den Akten sind denn auch keine
konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf welche von einem nur
mangelhaft festgestellten Sachverhalt auszugehen wäre, der zusätzliche
Abklärungen beziehungsweise eine weitere Anhörung erfordert hätte. Viel-
mehr ergibt sich aus der Anhörung und den übrigen Akten, dass der Sach-
verhalt insgesamt in ausreichender Weise feststeht. Damit liegen die für
die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente vor. Ausserdem
sind sie ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet worden, wes-
halb dem SEM nicht vorzuwerfen ist, es habe die Pflicht zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt,
zumal es – wie bereits erwähnt – nicht verpflichtet ist, jedes vorgebrachte
Sachverhaltselement beziehungsweise Beweismittel im Sachverhalt und in
den Erwägungen einzeln aufzuführen und zu beurteilen. Indem das SEM
nach der Prüfung und der Würdigung der wesentlichen und gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen
zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt
sei insgesamt nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, weitere und
faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu prüfen und
in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Der Sachver-
halt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu
erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden
Fall die Rügen, dass das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt
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Seite 23
und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör
verletzt habe, unbegründet sind.
6.3.7 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, die erwähnten Gehörs-
verletzungen durch das SEM seien gleichzeitig auch willkürlich. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; HÄFELIN/HALLER/KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251
f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeb-
lich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116
Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch
weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und
inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten
Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Defini-
tion zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt, zur Flüchtlingseigenschaft
und zum Wegweisungsvollzug – festzustellen, dass insbesondere das Er-
gebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwen-
dung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die
Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbe-
gründet zu qualifizieren.
6.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Vorab ist in Bezug auf die materielle Beurteilung der Beschwerde fest-
zuhalten, dass die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ur-
teil D-7725/2015 gleichen Datums wie das vorliegende Urteil insgesamt als
nicht asylrelevant eingeschätzt wurden.
7.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
D-7729/2015
Seite 24
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
7.3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG eine neue Norm eingefügt. Gemäss
dieser Bestimmung sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furchte haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
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Seite 25
7.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwaltungsgericht
klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asyl-
gesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat
begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur dann die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Per-
son aus den in dieser Norm genannten Gründen wie Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politi-
sche Anschauung wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewährtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/ E. 5).
7.5 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürch-
tete Strafe infolge Flucht aus dem Militärdienst fest, es entspreche grund-
sätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten
und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat
berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen
zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person ohne Erlaubnis
von der Truppe absetze. Auch in der Ukraine diene die Militärdienstleistung
dazu, die Ruhe und öffentliche Sicherheit im Landesinnern zu erhalten so-
wie die Aufgaben der Landesverteidigung sicherzustellen. Folglich stelle
die Rekrutierung des Beschwerdeführers eine legitime Handlung dar und
erfolge nicht aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG. Auch eine allfällige Bestra-
fung des Beschwerdeführers wegen Desertion sei aus diesen Gründen
nicht asylrelevant.
7.6 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als
zutreffend. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe
kann nur ausnahmsweise eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn
der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen
hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher
ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer
und absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich re-
levant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf ab-
zielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich ver-
pönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Ver-
weigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem
Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1. mit weiteren
Hinweisen).
D-7729/2015
Seite 26
7.7 Vorliegend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwer-
deführer wurde in der Ukraine mehrmals militärisch vorgeladen, befolgte
diese Vorladungen nicht, sondern setzte sich schriftlich dagegen zur Wehr,
wurde am 3. November 2014 von Armee- und Polizeiangehörigen an sei-
nem Wohnort unter Vorlage einer weiteren Vorladung abgeholt, auf das
Kommissariat mitgenommen, gemustert und unter Schlägen bedroht. Dort
wurde ihm der Mobilisierungsbefehl ausgehändigt. Aufgrund der Bedro-
hungen habe er sich freiwillig dem Bataillion angeschlossen. Anschlies-
send wurde er in ein Militärcamp gebracht, aus welchem er am folgenden
Tag floh. In der Folge wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet.
7.8 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwer-
deführer aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen in den Militärdienst
einberufen wurde oder er mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstverwei-
gerung zu rechnen hat, welche einer Verletzung von Art. 3 AsylG gleich-
kommt. Insbesondere sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach
er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu
einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen An-
schauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und
Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund.
7.8.1 Zwar wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, es handle sich
vorliegend eindeutig um eine politisch motivierte Verfolgung des Beschwer-
deführers, weil er nicht bereit sei, am Bürgerkrieg in der Ukraine mitzu-
kämpfen, weil seine Einstellung eindeutig politisch sei und weil er über ein
politisches Profil verfüge. Diesem Argument kann indessen nicht gefolgt
werden. Einerseits stellt die blosse Weigerung, sich im Heimatland gegen
eine militärische Einberufung zu wehren, weder ein politisches Profil noch
eine politische Aktivität dar, auch wenn in Teilen des Heimatlandes bürger-
kriegsähnliche Zustände herrschen, weshalb es nicht nachvollziehbar er-
scheint, dass diese Weigerung allein eine politische Verfolgung nach sich
ziehen soll. Auch wenn geltend gemacht wird, dass mit dieser Weigerung
eine bestimmte Haltung, die sich gegen den Kampf bei kriegerischen Aus-
einandersetzungen richtet, zum Ausdruck komme, bedeutet dies nicht,
dass allein die Weigerung, den Dienst zu leisten, eine politisch motivierte
Verfolgung nach sich zieht. Eine politische Verfolgung oder ein politisches
Profil ergeben sich andererseits auch nicht aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, zumal er dort – wie bereits
vorangehend festgehalten – anlässlich der Befragung gar keine politische
D-7729/2015
Seite 27
Haltung oder ein politisches Profil erkennen liess und anlässlich der Anhö-
rung im Wesentlichen bloss geltend machte, er sei mit der Politik seines
Heimatlandes nicht einverstanden, was weder als politisches Profil noch
als exponierte politische Haltung und schon gar nicht als politisches Enga-
gement bezeichnet werden kann. Inwiefern das blosse Nichteinverstan-
densein mit der Politik im Heimatland die Parteinahme für eine andere Bür-
gerkriegspartei darstellen soll, wie in der Replik vertreten wurde, ist man-
gels Konkretisierung dieser Angaben nicht ersichtlich und ergibt sich im
Übrigen auch nicht ansatzweise aus den Akten. Eine politisch motivierte
Einberufung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Einstellung ist somit
– entgegen der Argumentation in der Beschwerde – zu verneinen.
7.8.2 Sodann kann weder den Akten entnommen werden noch wurde kon-
kret geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer mit der Einberufung in
den ukrainischen Militärdienst erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zugefügt werden sollen oder er in völkerrechtlich verpönte Handlun-
gen verstrickt werden soll. Allein die Tatsache, dass in Teilen der Ukraine
bürgerkriegsähnliche Unruhen zu verzeichnen sind, lässt diese Schlussfol-
gerung nicht zu. Ebenso wenig können die Vorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer anlässlich der Musterung auf dem Militärkommissariat be-
droht und von hinten geschlagen worden sei, als erhebliche Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes gesehen werden, zumal diesen Vorbringen – wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführte – die Intensität
fehlt.
7.8.3 Schliesslich wurde auch nicht gerügt, der Beschwerdeführer sei zu
diesem Dienst gar nicht gesetzlich verpflichtet. Vielmehr wurde mit der Ein-
gabe der zahlreichen Dokumente, welche unter anderem auch die in der
Ukraine geltenden gesetzlichen Grundlagen wie Gesetzesartikel enthalten,
aufgezeigt, dass diese Verpflichtung auf gesetzlichen Grundlagen beruht.
7.8.4 Gestützt auf die Aktenlage ist schliesslich auch nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haltung oder seines Ver-
haltens dem ukrainischen Staat gegenüber wegen der Wehrdienstverwei-
gerung mit einer unverhältnismässig hohen oder diskriminierenden Strafe
zu rechnen hat. Bezeichnenderweise wurden denn auch keine entspre-
chenden glaubhaften Angaben vorgebracht, welche diesen Schluss nahe-
legen könnten.
D-7729/2015
Seite 28
7.8.5 Insgesamt ergeben sich somit – entgegen der Argumentation im Be-
schwerdeverfahren – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung in der Ukraine einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Viel-
mehr hat sich gezeigt, dass die geltend gemachte strafrechtliche Verfol-
gung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Dienstverweigerung mit den
rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist und dem üblichen Vorgehen
zur Durchsetzung der Dienstpflicht dient, während darüber hinausgehende
und in Art. 3 AsylG enthaltene Verfolgungsmotive fehlen.
7.9 An dieser Einschätzung vermögen die vorgebrachten Verfolgungs-
handlungen durch den „rechten Sektor“ beziehungsweise durch Angehö-
rige der Ultranationalisten und die in diesem Zusammenhang vorgetrage-
nen Vorbringen nichts zu ändern.
7.9.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einerseits
geltend, er sei anlässlich seiner Musterung von Angehörigen des „rechten
Sektors“ mit einer Strafverfolgung für den Fall einer Dienstverweigerung
bedroht worden und werde aufgrund seiner Dienstverweigerung auch von
ihnen (und nicht nur von den ukrainischen staatlichen Behörden) gesucht;
andererseits habe seine Ehefrau nach seiner Flucht aus dem Militärcamp
geschlechtsspezifische Verfolgung durch Angehörige der Ultranationalis-
ten erlitten, weil er den Dienst verweigert habe. Auch daraus sei eine asyl-
relevante Verfolgung ersichtlich. Dieser Argumentation kann jedoch nicht
zugestimmt werden.
7.9.2 Angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine sind die Bewohner die-
ses Landes zwar allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch
Angehörige von Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime
vorgehen wollen und für sich Macht in Anspruch nehmen sowie durch ma-
fiöse und/oder kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt, wes-
halb die Angst des Beschwerdeführers als Geschäftsmann vor Drohungen
und Übergriffen nachvollziehbar ist; jedoch weisen die bekannt geworde-
nen Übergriffe nicht eine derartige Intensität auf, dass jeder Bewohner der
Ukraine damit rechnen muss, ein Opfer zu werden. Vorliegend wurden zu-
dem keine konkreten Anhaltspunkte aufgeführt, wonach der Beschwerde-
führer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffen ausgesetzt sein
würde. Seine Angaben zur Verfolgung durch Angehörige des „rechten Sek-
tors“ sind nicht konkret genug ausgefallen, um von einer unmittelbaren und
gezielten Verfolgung durch diese Gruppierung ausgehen zu können. Zu-
dem ist der ukrainische Staat beziehungsweise sind dessen Behörden und
D-7729/2015
Seite 29
Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens,
den vom Konflikt betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren,
sollte sich dies vorliegend trotz fehlender konkreter Anhaltspunkte als not-
wendig erweisen. Ausserdem kann nicht die Rede davon sein, dass ukrai-
nische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts
Übergriffen von Angehörigen des sogenannten „rechten Sektors“ schutzlos
ausgesetzt sind, bedroht werden und dies von der Regierung systematisch
gefördert oder tatenlos geduldet würde. An dieser Einschätzung vermag
das Vorbringen, wonach der Führer des „rechten Sektors“, E._______, in-
zwischen Berater des Leiters des Verteidigungsstabs der Ukraine gewor-
den sei (vgl. Akte C20/12 S. 6), nichts zu ändern, zumal aus dieser Angabe
nicht auf eine konkrete und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers zu
schliessen ist, sondern darauf, dass Vertreter des „rechten Sektors“ bereit
sind, angesichts der herrschenden Unruhen in der Ukraine mit den Vertre-
tern des ukrainischen Staates in gewisser Weise zusammenzuarbeiten,
und der ukrainische Staat diesen „rechten Sektor“ in seine Staatsführung
miteinbeziehen will, um deren Anliegen gerechter zu werden und eine ge-
wisse Kontrolle oder Beeinflussung über deren Aktivitäten ausüben zu kön-
nen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen auch diesbezüglich zu
keiner anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz, wonach die
ukrainischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind.
An dieser Einschätzung vermag die in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 begrün-
dete Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur
Schutztheorie; vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 7 und Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4) nichts zu än-
dern. Der Beschwerdeführer kann sich im Fall von weiteren Bedrohungen
durch Angehörige des „rechten Sektors“ an die zuständigen Behörden sei-
nes Heimatlandes wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in
Anspruch nehmen und – sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil
einzelne Beamte ihren Pflichten nicht nachkommen oder korrupt sind – die
dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel
ausschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes. Das Gleiche
gilt auch in Bezug auf die von seiner Ehefrau geltend gemachten Über-
griffe, wobei in Bezug auf die Einzelheiten auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7725/2015 gleichen Datums wie das vorliegende zu
verweisen ist. Dabei ist festzuhalten, dass auch Vertreter des „rechten Sek-
tors“, sollten sie tatsächlich in Ausübung staatlicher Gewalt gehandelt und
dabei Übergriffe verübt haben, anzuzeigen sind, damit die ukrainischen Be-
D-7729/2015
Seite 30
hörden eine entsprechende Strafverfolgung einleiten können. Der Be-
schwerdeführer ist somit auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige
und den Rechtsweg in der Ukraine zu verweisen.
7.9.3 Hinsichtlich der Drohung mit strafrechtlichen Konsequenzen für den
Fall einer Flucht aus dem Militärdienst ist auf die vorangehenden Erwägun-
gen zu verweisen, wonach die Einleitung eines Strafverfahrens für den Fall
einer Dienstpflichtverletzung mit den gesetzlichen Grundlagen in der Ukra-
ine vereinbar ist, somit eine gesetzlich verankerte Rechtsfolge eines straf-
rechtlich relevanten Verhaltens darstellt und aus diesem Grund zum Vor-
neherein keine asylrelevante Verfolgung darzustellen vermag. Massge-
blich für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer
wegen Wehrdienstverweigerung bilden somit die gesetzliche Grundlage ei-
nerseits und andererseits die dazu legitimierte Behörde der Ukraine. Vor-
liegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in seinem Fall sei die
Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn wegen Dienstverweigerung nicht
von den zuständigen ukrainischen Behörden und ohne gesetzliche Grund-
lage erfolgt. Ebenso wenig ergibt sich dies aus den Akten. Somit ist davon
auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Vereinbarung mit den ge-
setzlichen Grundlagen gehandelt haben, selbst wenn die Drohung zur Ein-
leitung eines Strafverfahrens nicht durch Vertreter des ukrainischen Staa-
tes, sondern durch Drittpersonen, welche allenfalls nicht dem ukrainischen
Staatsapparat zuzurechnen sind, erfolgt sein sollte. Eine allfällige diesbe-
zügliche Drohung durch Angehörige des „rechten Sektors“ vermag im Üb-
rigen aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen.
7.9.4 Folglich sind auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Nachteile durch Angehörige des „rechten Sektors“ nicht asylrelevant.
7.10 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels
Asylrelevanz der Vorbringen mithin zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen weder die im Be-
schwerdeverfahren eingereichten und auf die Person des Beschwerdefüh-
rers bezogenen Beweismittel noch die zahlreichen unpersönlichen Kopien
von Seiten aus dem Internet oder die ausschweifenden und sich wiederho-
lenden Argumente im Beschwerdeverfahren etwas zu ändern.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-7729/2015
Seite 31
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-7729/2015
Seite 32
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der voran-
gehenden Erwägungen nicht gelungen. Insbesondere ist festzuhalten,
dass allein eine Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund seiner
Dienstverweigerung keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen – auch
neueren Datums – davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine
trotz des immer noch bestehenden Konflikts nicht landesweit durch Krieg
oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3685/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 8.2).
D-7729/2015
Seite 33
9.4.2 Zwar wird in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang gel-
tend gemacht, eine zwangsweise Rückkehr in die Ukraine sei wegen der
fortdauernden Risiken von Gewaltübergriffen, Drohungen und staatlichen
Verfolgungsmassnahmen unzumutbar. Wie bereits die Prüfung der Asyl-
vorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation als haltlos zu bezeichnen.
9.4.3 Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer im mittleren Alter
stammt aus B._______, einer Stadt in der Westukraine nahe der Grenze
zur F._______, wo er mit seiner Familie gelebt und seinen Lebensunterhalt
als Privatunternehmer in der (…) verdient hat. Auch wenn er gestützt auf
die vorangehenden Erwägungen damit rechnen muss, im Fall einer Rück-
kehr ins Heimatland in den Militärdienst eingezogen zu werden und/oder
aufgrund seiner Dienstverweigerung eine Gefängnisstrafe verbüssen zu
müssen, ist der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland nicht als unzumut-
bar zu betrachten, zumal der Einzug in den Militärdienst und die Bestrafung
infolge Dienstverweigerung als legitimes Recht des urkainischen Staates
zu sehen sind und auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind,
welche zu einem anderen Schluss zu führen vermöchten. Aufgrund seiner
mehrjährigen Arbeitserfahrung und seiner verhältnismässig guten Ausbil-
dung (Abschluss der […] und Besuch der […] sowie des […] ohne Ab-
schluss, vgl. Akte C5/12 S. 4) wird es ihm möglich und zumutbar sein, nach
dem Militärdienst und nach der Verbüssung seiner Strafe erneut für sich
und seine Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen.
9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die zahlreichen Bestäti-
gungen und Empfehlungsschreiben in Bezug auf die Integration des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern, zumal auch eine allen-
falls gute Integration in der Schweiz im vorliegenden Fall den Wegwei-
sungsvollzug nicht zu verhindern vermag.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-7729/2015
Seite 34
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen. Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. April 2017 gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet, weshalb keine Verfahrenskosten
auferlegt werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7729/2015
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: