Abtei lung IV
D-7731/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7731/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein georgischer
Staatsangehöriger aus Z._______ (Region Satschkheri), am
5. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 18. November 2008 im Transitzentrum Altstätten die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte und ihn am 27. November 2008 einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 1. De-
zember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und ihm sei politisches Asyl zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches am 5. November 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) in Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Do-
kument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe den Pass zuhause in
Z._______ zurückgelassen und die Identitätspapiere habe er in Izmir
ca. am 25. Oktober 2008 verloren (vgl. act. A1/12 S. 4 und A9/8 S. 3),
dass der Fahrer des LKW, in welchem er versteckt im Laderaum ge-
reist sei, während der Reise von der Türkei bis in die Schweiz bloss
einmal kontrolliert worden sei (vgl. act. A9/8 S. 3),
dass er unterwegs meistens geschlafen habe und nicht viel von der
Reise bemerkt habe (vgl. act. A9/8 S. 3),
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dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit
der Begründung, dass die Erklärung, das Haus, indem sich der Reise-
pass befinde, sei abgeschlossen, so dass der Nachbar, dem er telefo-
niert habe, nicht hinein gelangen könne, fadenscheinig sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Reise von der
Türkei in die Schweiz realitätsfremd seien, weil er ausgesagt habe, der
Chauffeur sei lediglich einmal während der ganzen Reise behördlich
kontrolliert worden,
dass der Aussage des Beschwerdeführers, er habe unterwegs meis-
tens geschlafen, zu entgegnen sei, dass er just bei der Erledigung der
Grenzformalitäten durch den Chauffeur erwartungsgemäss höchst an-
gespannt gewesen sein dürfte und dabei wohl kaum hätte schlafen
können,
dass derart realitätsfremd dargelegte Vorbringen bezeichnend für Asyl-
gesuchsteller seien, die nicht gewillt seien, innert Frist ihre Identität
mittels Dokumenten gegenüber dem BFM zu belegen,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylge-
suchs geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird, aber nicht an-
satzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung unzutreffend sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich über das Ab-
handenkommen seiner Identitätskarte äusserte, da er am 18. Novem-
ber 2008 und 27. November 2008 zu Protokoll gab, er habe die Identi-
tätskarte verloren, zugleich am 18. November 2008 bei der Befragung
zur Person angab, er sei ohne Papiere gereist (vgl. act. A1/12 S. 8)
und andererseits in der Beschwerde erwähnte, die Identitätskarte sei
ihm gestohlen worden,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen unstimmige Angaben bei der
Anhörung machte, in dem er einerseits erklärte, niemand könne in
sein Haus hineingelangen, um seinen Pass zu holen, weil es ver-
schlossen sei und sich die Mutter in Russland aufhalte, andererseits
aber zu Protokoll gab, die Osseten seien - gemäss den Angaben sei-
ner Verlobten - noch in der Nacht vom 5. auf den 6. September 2008
zu ihm nach Hause gekommen und hätten im ganzen Haus randaliert
und manche Sachen mitgenommen (vgl. act. A9/8 S. 3, 4 und 5), was
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sich indes mit der Aussage, dass Haus sei verschlossen nicht
vereinbaren lässt,
dass das BFM unter diesen Umständen - nach Prüfung der Akten auch
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht davon ausgegan-
gen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren in-
nerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe in der Nacht vom 5. auf den
6. September 2008 zwei Georgier befreit, die von Osseten als Geiseln
in einem Keller in Y._______ gefangen wurden,
dass er seither von den Osseten verfolgt werde, weshalb er ausgereist
sei,
dass für weitere Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befra-
gung vom 18. November 2008 und der Anhörung vom 27. November
2008 sowie die Verfügung vom 1. Dezember 2008 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen, sofern aufgrund seiner unsubstanziierten und widersprüch-
lichen Schilderung überhaupt glaubhaft, nicht asylrelevant seien,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Dezember 2008
geltend machte, er könne aufgrund der vorgefallenen Ereignisse im
Zusammenhang mit dem Militärkonflikt auf keinen Fall nach Georgien
zurückkehren,
dass selbst wenn ihm seine Vorbringen zur Asylbegründung geglaubt
würden, dieser Einwand im vorliegenden Fall nicht darzulegen vermag,
warum er mit georgischer Volkszugehörigkeit in Georgien nicht eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen kann, zumal er
sich gemäss Protokoll vom 18. November 2008 bereits für Bauarbeiten
für ein, manchmal für zwei Monate ab und zu in Tiflis aufgehalten hat
(vgl. act. A1/12 S. 1),
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dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
nicht zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die allgemeine Lage in Georgien, seit dem die russischen
Truppen am 12. August 2008 die Kampfhandlungen einstellten, wieder
beruhigte und auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Dezember 2008
zwar geltend machte, kein Zuhause mehr in seinem Dorf Z._______ zu
haben und seine Mutter sei nach Russland zu ihrem Bruder gezogen,
er jedoch gemäss seinen Aussagen über einen Onkel väterlicherseits
in Z._______ verfügt (vgl. act. A1/12 S. 3) und der Beschwerdeführer
zudem gemäss eigenen Angaben ab und zu in Tiflis auf dem Bau
gearbeitet und dort mit anderen Bauarbeitern eine Wohnung gemietet
hat (vgl. act. A1/12 S. 2),
dass deshalb davon auszugehen ist, der junge und den Akten zufolge
gesunde Beschwerdeführer verfüge in Z._______ wie in Tiflis über ein
Beziehungsnetz und zudem, aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit
auf dem Bau, über die Möglichkeit, sich dort bei einer Rückkehr eine
neue Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrum Altstät-
ten (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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