B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7731/2016
mel
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien Anfang
Juli 2014 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er Ende Januar 2015
nach (…), wo er ein Asylgesuch stellte. Am (…) März 2015 reiste er legal
in die Schweiz ein (vgl. die entsprechenden Bestimmungen der Verord-
nung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Hier suchte er am 8.
April 2015 in B._______ um Asyl nach. Am 16. April 2015 führte das SEM
die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 15. Septem-
ber 2016 statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus
dem Dorf C._______ (Provinz D._______) zu stammen. Er sei Mitglied der
Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien gewesen und
habe Propagandamaterial in E._______ und den umliegenden Dörfern ver-
teilt. Er habe Syrien wegen der Kriegssituation beziehungsweise der damit
insbesondere einhergehenden Bedrohung durch den sogenannten Islami-
schen Staat (IS) und des bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Die
Bewegungsfreiheit sei wegen des Agierens der Kriegsparteien sehr einge-
schränkt gewesen, und er habe immer wieder das Schlimmste befürchtet.
Einmal sei er zusammen mit Verwandten im Hause eines Onkels, welcher
politisch sehr engagiert sei, von Mitgliedern einer islamischen Organisation
behelligt worden. Nach dem Erstarken des IS sei die Lage – so auch in
Anbetracht der Luftangriffe von deren Gegnern – noch angespannter ge-
worden. Im Zusammenhang mit dem Militärdienst brachte er vor, im No-
vember 2011 ein Aufgebot erhalten, sich aber nicht gestellt zu haben. Die
Behörden hätten ihn daraufhin wiederholt bei seinem Vater, welcher Dorf-
vorsteher sei, gesucht. Dieser habe ihnen Geld gegeben, worauf sie jeweils
wieder abgezogen seien. Er habe sich sicherheitshalber immer wieder an
anderen Orten aufgehalten und sei schliesslich ausgereist.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte,
ein Bestätigungsschreiben der Exilorganisation seiner Partei sowie das er-
wähnte Militärdokument als Handy-Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 (eröffnet am 15. November 2016)
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stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz.
Die Vorinstanz erwog, die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Aufforderung zum Militärdienst seien nicht glaub-
haft. Er habe bei der BzP bejaht, ein Militärbüchlein besessen zu haben.
Es sei zuhause zusammen mit allen anderen Dokumenten vom IS mitge-
nommen worden. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, mit-
tels der Vorladung vom (…) November 2011 dazu aufgefordert worden zu
sein, ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, was er indes nicht getan
habe. An anderer Stelle habe er wiederum behauptet, ihm sei ein Militär-
büchlein ausgestellt worden. Er habe dieses aber nie bei den Behörden
abgeholt. Mit der eingereichten Vorladung habe man ihn aufgefordert, das
Militärbüchlein bei den Behörden abzuholen. Auf den Vorhalt hin, wonach
seine Angaben nicht mit dem Inhalt der Vorladung übereinstimmen würden,
habe er vorgebracht, gar nie gemustert worden zu sein. Wäre er aber gar
nie gemustert worden, so hätte er kein Militärbüchlein besessen und wäre
auch nie zum Wehrdienst unter Mitnahme von Identitätskarte und Militär-
büchlein aufgefordert worden. Es sei ihm nicht gelungen, den Widerspruch
in seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung betreffend Militärbüchlein
zu entkräften. Die geltend gemachte Refraktion sei entsprechend nicht
glaubhaft.
Die eingereichte Militärvorladung als blosse Kopie weise keinen hinrei-
chenden Beweiswert auf. Zudem stehe fest, dass in Syrien praktisch jede
Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, was zu einem ge-
nerell tiefen Beweiswert führe. Zudem habe der Beschwerdeführer beim
Visumsantrag auf der Schweizer Vertretung in F._______ abweichende
Personalien angegeben. Im Weiteren stehe die Vorladung in inhaltlicher
Hinsicht wie vorstehend erwähnt in Widerspruch zu seinen Asylvorbringen.
Ferner mache er geltend, Mitglied der Kurdischen Demokratischen Pro-
gressiven Partei gewesen zu sein und sporadisch die Parteizeitung verteilt
zu haben. Aus den Akten gehe hervor, dass deshalb keine Probleme mit
den Behörden entstanden seien. Er sei mithin nicht als politischer Aktivist
bekannt oder als bekennender Oppositioneller negativ aufgefallen. Es
seien ihm als Parteimitglied demnach keine asylrelevanten Nachteile ent-
standen; auch habe er keine solchen zu befürchten. Das diesbezüglich ein-
gereichte Beweismittel – wohl ein Gefälligkeitsschreiben – müsse dem-
nach nicht eingehender gewürdigt werden.
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Bei den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Nachteilen in Be-
zug auf die Kampfhandlungen vor Ort handle es sich in erster Linie um
bewaffnete Auseinandersetzungen und nicht um asylrelevante zielgerich-
tete Verfolgung. Die ferner geltend gemachte Erstürmung des Hauses des
Onkels durch Vermummte müsse ebenfalls als Folge der Kriegswirren an-
gesehen werden. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er ge-
zielt und aus asylrelevanten Motiven angegangen worden sei. Auch in der
Folge sei ihm daraus keine asylrelevante Verfolgung erwachsen.
Wegen der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Zur Begründung hielt er fest, zu Beginn des Bürgerkriegs in Syrien ein Mi-
litäraufgebot erhalten zu haben. Diesem habe er keine Folge geleistet. Aus
der bereits eingereichten Vorladung und den jetzt eingereichten Fotos des
Militärbüchleins gehe hervor, dass er sich dem Marschbefehl widersetzt
habe und deswegen als Refraktär gelte. Im Falle der Rückkehr ins Heimat-
land habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ausserdem
habe er sich gemäss beiliegenden Fotografien im Rahmen von exilpoliti-
schen Aktivitäten mit wichtigen Persönlichkeiten der kurdischen Diaspora
– so mit seinem Onkel mütterlicherseits – in der Schweiz getroffen. Auch
daraus resultiere eine Verfolgungsgefahr vor Ort.
Als Beweismittel übermittelte er dem Gericht Fotos des Militärbüchleins,
Fotos von exilpolitischen Anlässen sowie eine weitere Fotografie. Die
Nachreichung des Originals des Militärbüchleins, welches bereits unter-
wegs sei, wurde in Aussicht gestellt.
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D.
Am 21. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer eine deutschsprachige
Übersetzung des Militärbüchleins zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 räumte die Instruktions-
richterin Frist zur Nachreichung des Militärbüchleins ein. Das Gesuch im
Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde im Zu-
sammenhang mit der Verbeiständung aufgefordert, eine dafür geeignete
Person zu bezeichnen.
F.
Am 9. Januar 2017 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
dem Gericht ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Er-
streckung der Frist zur Nachreichung des Militärbüchleins, welche ihr am
12. Januar 2017 gewährt wurde. Ein erneutes Fristerstreckungsgesuch
vom 23. Januar 2017 wurde am 24. Januar 2017 gutgeheissen.
G.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 legte die Rechtsvertreterin dar, das Mili-
tärbüchlein sei ihrem Mandanten von dessen Bruder zugesandt worden.
Das Dokument sei von den Grenzbehörden in (…) konfisziert und dem
SEM übergeben worden. Das SEM habe in Aussicht gestellt, das Büchlein
dem Gericht zu übermitteln. Mit der Eingabe wurden dem Gericht ein DHL-
Umschlag, ein Schreiben der Zollbehörde und ein E-Mail-Austausch der
Rechtsvertreterin mit dem SEM zugesandt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch gemäss
Art. 110a AsylG gutgeheissen und die im Rubrum aufgeführte Rechtsver-
treterin zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Das Militärbüchlein sei kein taugliches Beweismit-
tel. Es sei bekannt, dass in Syrien Dokumente und Dienstleistungen jegli-
cher Art käuflich erworben werden könnten. Zudem habe der Beschwerde-
führer – wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt – widersprüchliche
Angaben darüber gemacht, ob er gemustert worden sei, beziehungsweise
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ob er überhaupt ein Militärbüchlein besitze. So habe er bei der BzP ausge-
sagt, der IS habe alle seine Dokumente beschlagnahmt, was zur Frage
führe, wieso das Dokument nun gleichwohl habe eingereicht werden kön-
nen. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die allfällige Einberu-
fung angemessen zu substantiieren. Die Daten im Militärbüchlein stünden
zudem in Widerspruch zum eingereichten Marschbefehl, welcher am (…)
November 2011 ausgestellt worden sei. Darin werde er aufgefordert, am
(…) Januar einzurücken unter Mitnahme von Identitätskarte und Dienst-
büchlein. Das Militärbüchlein sei gemäss den entsprechenden Einträgen
erst am (…) Mai 2012 ausgestellt worden, und die Musterung habe am (…)
Mai 2012 stattgefunden.
Die ferner eingereichten Fotos im Zusammenhang mit exilpolitischen Akti-
vitäten wirkten eher gestellt und vermöchten keinen Nachweis für ein qua-
lifiziertes exilpolitisches Engagement zu erbringen. Ein solches werde in
der Eingabe auch nicht detailliert formuliert. Entsprechend sei davon aus-
zugehen, dass er auch in diesem Bereich kein flüchtlingsrechtlich relevan-
tes Profil aufweise.
J.
Mit Replik vom 11. April 2017 räumte der Beschwerdeführer ein, fälschli-
cherweise ausgesagt zu haben, sein Militärbüchlein sei konfisziert worden.
Eine Bekanntschaft habe ihn zu dieser Falschaussage verleitet. Er habe
im November 2011 den Marschbefehl erhalten, ohne sich aber in der Folge
im Rekrutierungsbüro einzufinden. Das Militärbüchlein habe er ebenfalls
nicht abgeholt. Er habe mithin keine Aushebung durchlaufen, obwohl dies
im Militärbüchlein so vermerkt sei. In Anbetracht der Situation vor Ort sei
dies nicht erstaunlich. Nach dem Gesagten sei er als Refraktär zu qualifi-
zieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
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scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Die Vorinstanz bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer als Mit-
glied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien Propa-
gandamaterial in E._______ und den umliegenden Dörfern verteilte. Wie
durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten ha-
ben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2).
4.2 Mit dem SEM ist gestützt auf die Akten indes davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer wegen der erwähnten Tätigkeit keine Probleme mit
den Behörden entstanden sind. Insbesondere erscheint unwahrscheinlich,
dass er als politischer Aktivist registriert beziehungsweise fichiert wurde
(vgl. u.a. A 4/12 S. 7). Bei dieser Sachlage ist auch nicht von begründeter
Furcht im Falle der Rückkehr wegen der erwähnten Mitgliedschaft auszu-
gehen. Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, und das
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eingereichte Bestätigungsschreiben führt offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung. Die weitere Feststellung des SEM, bei den von ihm zu Pro-
tokoll gegebenen Nachteilen in Bezug auf die Kampfhandlungen vor Ort
handle es sich in erster Linie um bewaffnete Auseinandersetzungen und
nicht um asylrelevante zielgerichtete Verfolgung, ist auf Beschwerdeebene
ebenfalls unbestritten geblieben. Der ferner geltend gemachte Vorfall im
Haus eines Onkels – ein Angriff durch Vermummte – erscheint wiederum
primär als Folge der Kriegswirren, auch wenn der besagte Onkel ein ge-
wisses politisches Profil aufweisen soll. Jedenfalls machte der Beschwer-
deführer nicht geltend, nach diesem Vorfall seinetwegen Opfer zielgerich-
teter (Reflex-)Verfolgung geworden zu sein (vgl. A 12/14 Antworten 56 ff.).
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund
seines bescheidenen politischen Engagements vor Ort noch in Anbetracht
eines politisch möglicherweise exponierteren Onkels im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hätte.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei seit 2011 wegen
eines nicht befolgten militärischen Aufgebots behördlich gesucht worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine militärische Vorladung und
auf Beschwerdeebene ein Militärbüchlein ein.
5.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit
den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und kam zum
Schluss, die eingereichte Vorladung, welche lediglich als Handy-Kopie ein-
gereicht worden sei, müsse in Anbetracht zahlreicher unstimmiger Aussa-
gen des Beschwerdeführers und der generellen Käuflichkeit von Dokumen-
ten aller Art vor Ort für nicht beweistauglich erachtet werden. Es sei ent-
sprechend nicht glaubhaft, dass er in der geschilderten Art einberufen wor-
den sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwie-
sen werden (vgl. Bst. B. vorstehend). Insbesondere hatte der Beschwerde-
führer im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptet, alle seine Doku-
mente seien vom IS gestohlen worden, was die gleichwohl erfolgte Prä-
sentation eines entsprechenden Dokuments als asyltaktisch erscheinen
lässt. In der Beschwerde räumt er ein, damals die Unwahrheit gesagt zu
haben, und auch über ein Militärbüchlein, welches er in der Folge ein-
reichte, zu verfügen. Er sei gar nie gemustert worden, obwohl man dies im
Büchlein so vermerkt habe. Abgesehen davon, dass die eingeräumten wi-
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dersprüchlichen Aussagen die Glaubwürdigkeit seiner Person beeinträch-
tigen, weist das SEM in der Vernehmlassung mit erneut überzeugenden
Erwägungen darauf hin, unbesehen ersichtlicher Fälschungsmerkmale sei
in Berücksichtigung der bereits thematisierten Erstellbarkeit beziehungs-
weise Erhältlichkeit solcher Dokumente sowie des Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass das Dokument einen
realen Sachverhalt zu belegen vermöge, zumal es ausserdem inhaltlich in
Widerspruch zur eingereichten Vorladung stehe. Das Beschwerdevorbrin-
gen, angesichts von Formverstössen der syrischen Militärbehörden sei ein
Falscheintrag im Büchlein nachvollziehbar, vermag in Anbetracht der ge-
samten Aktenlage nicht zu überzeugen. Andere, überzeugendere Be-
schwerdeargumente für eine gegenteilige Sichtweise fehlen wiederum.
5.3 Demzufolge können den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür
entnommen werden, beim Beschwerdeführer sei es zu einem ausschlag-
gebenden Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf eine in zeitlicher
Hinsicht genau definierte Einberufung in die Armee gekommen. Es ist mit-
hin nicht glaubhaft, er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militär-
dienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus BVGE 2015/3
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse Möglichkeit, nach der
Rückkehr allenfalls doch militärisch konkret aufgeboten zu werden, vermag
keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Dies
umso weniger, als er ja offensichtlich kein bedeutsames politisches Profil
aufweist.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in
casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
D-7731/2016
Seite 11
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen
(vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen
Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe
seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in
Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur
noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten
nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu
betätigen und sich mit namhaften Vertretern seiner Organisation – darunter
auch einem Onkel – getroffen zu haben. Als Beweismittel gab er Fotos zu
den Akten.
6.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum
Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Per-
son im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syri-
schen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der
Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und ge-
zielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung je-
doch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regis-
D-7731/2016
Seite 12
triert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter
Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend
sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiter-
hin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Ge-
heimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf
eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
wecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. a.a.O. E. 6.3.6).
6.5 Die Fotos mit dem Beschwerdeführer an Veranstaltungen und in der
Nähe von Personen, welche politisch bekannt seien, lassen nicht das Bild
einer herausragend aktiven Person entstehen. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass er im Rahmen dieser Aktionen durch die Behörden als Regime-
gegner identifiziert und registriert wurde. Die vorinstanzliche Würdigung
des eingereichten Bildmaterials überzeugt, zumal auch nach Einreichung
der Replik mangels vorhandener Gegenargumente nicht von einem mass-
geblichen Engagement auszugehen ist. Vor dem Hintergrund des Überle-
benskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Aus-
land in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rück-
kehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforde-
rungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung
einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen
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Seite 13
Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E. 6.3.6).
Dieses besondere Mass an Exponierung ist beim Beschwerdeführer zu
verneinen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils entsteht nicht der Ein-
druck, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen worden sein.
7.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Beschwerdevorbringen und die weiteren Beweismittel
rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü-
gung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine wei-
teren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als
nicht durchführbar gilt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-7731/2016
Seite 14
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind jedoch keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
11.2 Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zu-
geordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie reichte keine
Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
geschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1200.–
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7731/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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