Abtei lung IV
D-773/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Pakistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 14. Januar 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-773/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus R._______ (Distrikt S._______, Provinz Punjab)
stammende Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 19. No-
vember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 3. Dezember 2008
durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs vom 14. Novem-
ber 2008 im Wesentlichen geltend machte, einer seiner Brüder, wel-
cher in Südafrika lebe, habe am 8. Dezember 2007 an seinem Wohn-
ort in Südafrika einen Pakistaner erstochen, weshalb ihn die südafrika-
nische Justiz zu einer acht- oder neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
habe, die er derzeit noch verbüsse,
dass sein Vater vom Dezember 2007 an mehrmals telefonische Dro-
hungen seitens der Familie des Getöteten erhalten habe, und die Fa-
milienangehörigen diese Drohungen ernst genommen hätten, weil es
sich bei der Familie des Getöteten um eine einflussreiche Familie
handle, die beste Beziehungen zu Politikern und gar Ministern unter-
halte,
dass es zudem zu weiteren Vorfällen in Südafrika gekommen sei, wes-
halb er schliesslich zusammen mit seinem Vater aus Pakistan geflohen
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2009 – eröffnet am
16. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
geltend machte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass des Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers realitäts-
fremd und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb sie nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
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lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Rück-
weisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das
Asylgesuch beantragte,
dass er mit einer weiteren Eingabe vom 3. Februar 2009 eine Reihe
von Beweismitteln, im Wesentlichen zwei Identitätskarten im Original
sowie zahlreiche Kopien von Verfahrens- und Geschäftsakten zu den
Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2009 mitteilte,
er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz ab-
warten, und über die weiteren Beschwerdeanträge werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden,
dass er den Beschwerdeführer mit einer weiteren Zwischenverfügung
vom 10. Februar 2009 aufforderte, bis zum 20. Februar 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen,
dass der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 3. Februar
2009 (Poststempel vom 13. Februar 2009) sinngemäss eine Reihe po-
tenzieller Zeugen aufführte und um Verifizierung der von ihm gemach-
ten Angaben durch die Schweizer Vertretung in Islamabad ersuchte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 18. Februar 2009 geleistet
wurde,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt zusätzlich auf die Protokolle der Befragung vom 19. No-
vember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) T._______
und der direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Dezember
2008 durch die Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom
14. Januar 2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusam-
menfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Weg-
weisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdestufe das Original
seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, doch vermag diese nach-
trägliche Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers nichts an der voll-
endeten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) zu ändern, weil es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Islamabad nach Mai-
land geflogen sein will, weshalb er in der Lage hätte sein müssen, den
für den Flug und die Einreise nach Italien benützten Reisepass innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs abzugeben,
dass er sich bei dieser Sachlage nicht auf entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, zumal das Vorbrin-
gen, der für die Reise benützte Reisepass befinde sich beim Schlep-
per (A1/11 S. 5), wirklichkeitsfremd und unglaubhaft erscheint,
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dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden kann,
dass sich diese Frage insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel stellt,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
teln um Fotokopien handelt, deren Beweiswert von vornherein als ge-
ring einzustufen ist,
dass die Vorinstanz das Tötungsdelikt vom 8. Dezember 2007, welches
vom Bruder des Beschwerdeführers in Südafrika begangen worden
sein soll, in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel zog, weshalb
die diesbezüglichen Beweismittel für den Ausgang dieses Beschwer-
deverfahrens unerheblich sind,
dass sich aus dem südafrikanischen Polizeirapport, wonach ein Tö-
tungsversuch auf den Vater des Beschwerdeführers stattgefunden
habe, allenfalls die Sichtweise des Anzeigeerstatters ergibt, weshalb
das entsprechende Protokoll weder einen Beweis für eine asylrechtlich
relevante Verfolgungssituation in Pakistan erbringt noch eine solche
glaubhaft erscheinen lassen kann,
dass auch Geschäftsunterlagen keine Rückschlüsse auf eine Verfol-
gungssituation erlauben, was gleichermassen für den pakistanischen
Polizeirapport über einen Fahrzeugdiebstahl gilt, zumal auch dieser
Rapport zum einen lediglich die Sicht des Antragstellers präsentiert,
und zum anderen Fahrzeuge in Pakistan grundsätzlich eher aus ande-
ren als asylrechtlich relevanten Gründen gestohlen werden,
dass ein Verzicht auf eine Geldsumme unterschiedlich motiviert sein
kann, weshalb auch ein Verzicht keinen Rückschluss auf eine Verfol-
gungssituation zulässt,
dass das BFM die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfol-
gungssituation mit wirklichkeitsfremden und widersprüchlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers selbst begründete, welche weder durch
die eingereichten Beweismittel noch durch die Beschwerdevorbringen
in Frage gestellt werden,
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dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht durch
staatliche Behörden verfolgt wird, weshalb bereits ein Wechsel des
Wohnsitzes einer allfälligen Verfolgung durch eine andere Familie ein
Ende bereiten würde,
dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen,
dass der wesentliche Sachverhalt erstellt ist, weshalb es sich - im Sin-
ne einer antizipierten Beweiswürdigung - insbesondere erübrigt, ir-
gendwelche Behauptungen des Beschwerdeführers durch die Schwei-
zerische Vertretung in Islamabad verifizieren zu lassen oder ebensol-
che Zeugenbeweise abzunehmen, zumal in casu ohne Willkür vorweg
die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung wür-
de durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39,
Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses somit als unnötig erweisen,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 27-jährigen Mann han-
delt, der seinen Lebensunterhalt während Jahren als (...) verdienen
konnte (A1/11 S. 3), weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im
Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage
geraten,
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dass er gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit hat, sein familiäres
Beziehungsnetz in Pakistan zu reaktivieren (A1/11 S. 4),
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3
VGKE) und mit dem am 18. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Telefax und Kurier, in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gert Winter
Versand:
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