Abtei lung IV
D-7732/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias A._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
alias A._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7732/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reich-
te,
dass er anlässlich der Erstbefragung im B._______ vom 4. November
2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. November
2009 im Wesentlichen angab, er stamme aus Guinea-Bissau und sei
16 Jahre alt,
dass seine Eltern verstorben seien, als er 5 ½ Jahre alt gewesen sei,
dass ihn danach von den Verwandten seines Vaters niemand aufge-
nommen habe, da sein Vater kein gutes Verhältnis zu seiner Familie
gehabt habe,
dass ihn der aus Gambia stammende C._______, der selbst keine
Kinder gehabt habe, gefragt habe, ob er mit ihm zusammen nach
Gambia kommen wolle, was er bejaht habe,
dass C._______ ihn daraufhin im Alter von sechs Jahren von Guinea-
Bissau nach Gambia gebracht habe,
dass er fortan bei C._______ gelebt und dessen Kühe sowie die Tiere
anderer Leute gehütet habe,
dass C._______ anfangs 2008 ebenfalls verstorben sei,
dass er – der Beschwerdeführer – in der Folge beschlossen habe,
nach Europa zu reisen,
dass er zur Finanzierung der Reise die Kühe, um die er sich geküm-
mert habe, Ende 2008 verkauft habe,
dass die Verwandten und Erben von C._______ und die anderen
Besitzer der Kühe ihm deswegen Probleme bereitet hätten, indem sie
Anzeige gegen ihn erstattet respektive dies beabsichtigt hätten, und
manche auch Vorbereitungen getroffen hätten, ihn zu töten, wobei er
die Behörden diesbezüglich nicht um Schutz ersucht habe,
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dass er deshalb Gambia Ende 2008 – in welchem Monat, wisse er
nicht mehr – verlassen habe und via D._______, E._______,
F._______, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe, und G._______
am 16. Oktober 2009 in die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1 und A12),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen, und er habe keine Möglichkeit, ein Ausweis-
papier zu beschaffen, da er damals ohne Papiere von Guinea-Bissau
nach Gambia gekommen sei und deshalb auch in Gambia keine Pa-
piere habe beantragen können,
dass sein Vater eine Geburtsurkunde von ihm besessen habe, er – der
Beschwerdeführer – jedoch seit dem Tod des Vaters nie mehr ein Pa-
pier von sich gesehen habe (vgl. A1 S. 6 f.),
dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des
Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2009 ein wahrscheinliches chro-
nologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab (vgl. A8),
dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Befragung
im B._______ vom 4. November 2009 das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er dabei geltend machte, er sei noch nicht ganz 17 Jahre alt; er
wisse, dass er noch 16 Jahre alt sei, da sein Vater ihm vor dessen Tod
gesagt habe, dass er sechs Jahre alt sei (vgl. A1 S. 9),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Dezem-
ber 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. Dezem-
ber 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde einreichte und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass die Rechtsmittelfrist noch bis zum 17. Dezember 2009 läuft, das
Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende
Beschwerde eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sach-
verhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13
E. 1 S. 95 ff.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
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gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Pa-
piere von Gambia aus in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert
zu werden, angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiserou-
te und der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen
nicht glaubhaft erscheinen,
dass zudem nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer zu
seinem Aufenthaltsort in F._______ keinerlei Angaben machen konnte,
obwohl er sich dort mehrere Monate aufgehalten habe, und dies nicht
zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt,
dass hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers den Ausführungen
des BFM beizupflichten ist, wonach aufgrund des behaupteten Alters
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von 16 Jahren und dem gemäss Knochenaltersbestimmung chronolo-
gischen Alter von mindestens 19 Jahren die Abweichung zwar inner-
halb des von der Rechtsprechung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19) festgeleg-
ten Normalbereichs von drei Jahren liege, die behauptete Minderjäh-
rigkeit jedoch gemäss EMARK 2004 Nr. 30 S. 209 zumindest glaubhaft
erscheinen müsse, wobei diesbezüglich im Rahmen einer Gesamtwür-
digung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen sei,
und bei fehlender Abgabe von Identitätspapieren, die das behauptete
Alter stützen könnten, die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis
auf deren Plausibilität zu prüfen seien,
dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen die behördliche An-
nahme seiner Volljährigkeit, wonach er wisse, dass er erst 16 Jahre alt
sei, da sein Vater ihm vor dessen Tod gesagt habe, dass er sechs Jah-
re alt sei (vgl. A1 S. 9), nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Er-
kenntnisse des BFM umzustossen, und im Übrigen im Widerspruch zu
seinen Angaben zu Beginn der Erstbefragung vom 4. November 2009
stehen, wonach seine Eltern verstorben seien, als er erst 5 ½ Jahre alt
gewesen sei (vgl. A1 S. 5),
dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend gemach-
te Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (vgl. EMARK 2001 Nr. 23)
noch entschuldbare Gründe für das Versäumnis, innert der gesetzli-
chen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente ein-
zureichen, vorzubringen vermag,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
Gambia – wo er zuletzt Wohnsitz gehabt habe – nach dem Verkauf von
nicht ihm gehörenden Kühen wegen der Furcht vor Verfolgung durch
die Tierbesitzer respektive die Erben des verstorbenen C._______
verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und
Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen und
Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und damit weder die vom BFM auf-
gezeigten Mängel zu substanziieren noch eine asylrechtlich relevante
Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18
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[Schutztheorie: Wer ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]; zudem würden
bei erfolgter Anzeigeerstattung behördliche Ermittlungsmassnahmen
wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat für sich allein
grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellen),
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30)],
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erachten ist, da
weder die im angegebenen Heimatstaat herrschende politische Situati-
on noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, zumal angesichts der unglaubhaften
Angaben des volljährigen und soweit aktenkundig an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Beschwer-
deführers nicht davon auszugehen ist, dieser verfüge in seinem Hei-
matstaat über kein Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch möglich er-
scheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilagen: Einzahlungsschein, Original der vorinstanzlichen
Verfügung retour)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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