B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7733/2015
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 in die Schweiz gelangte, wo er
aufgrund der Heirat mit einer schweizerischen Staatsangehörigen bis Juli
2009 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte,
dass nach der Trennung von seiner Ehefrau die zuständige kantonale Be-
hörde am 9. September 2009 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigerte und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete,
dass er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der befristeten
Arbeitssuche erhielt, die aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit am 24. April
2012 nicht verlängert wurde,
dass gegen ihn am (…) wegen illegalen Aufenthalts eine dreimonatige Haft
angeordnet wurde, verlängert bis zum 15. Januar 2016,
dass er am 13. August 2015 und damit während seiner Haft ein Asylgesuch
einreichte, worauf er am 17. September 2015 vom SEM am (…) gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, al-
gerischer Staatsangehöriger zu sein und im Alter von zwei Jahren mit sei-
ner marokkanischen Mutter nach Marokko übersiedelt zu sein, wo er, ohne
die marokkanische Staatsbürgerschaft erlangt zu haben, bis Oktober 2000
mit Aufenthaltsstatus gelebt habe,
dass er in der Folge in Frankreich studiert habe, indessen in Algerien trotz
der erlangten Diplome keine staatliche Stelle erhalten könne und als dorti-
ger Privatlehrer ein zu geringes Einkommen erzielen würde,
dass ihm in Algerien wegen der Beteiligung an Dreharbeiten regierungskri-
tischer, auf YouTube gestellter Filme in Genf im Jahre 2007 eine zehnjäh-
rige Haftstrafe drohe,
dass er sich seit 2010 wegen Alkoholproblemen in psychiatrischer Behand-
lung befinde und er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte, dort nicht
medizinisch behandelt zu werden,
dass er vorhabe, nach weiteren beruflichen Erfahrungen 2020 nach Ma-
rokko zurückzukehren, wo seine Mutter wohnhaft sei,
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dass das SEM mit – am 6. November 2015 eröffneter – Verfügung vom
5. November 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 28. November 2015 datierter, zu-
handen der Schweizerischen Post am 30. November 2015 aufgegebener
Formularbeschwerde mit standardisierten Rechtsbegehren und hand-
schriftlich eingefügter Begründung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass er dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2015 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und im Bereich des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG),
dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehal-
ten, ausschliesslich aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen (soziale Le-
bensbedingungen in Algerien) seinen Heimatstaat verliess, gab der Be-
schwerdeführer doch an, mit den heimatlichen Behörden keine Schwierig-
keiten gehabt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 8),
dass die Vorinstanz die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, in Al-
gerien drohe ihm wegen der Beteiligung an Dreharbeiten regierungskriti-
scher, auf YouTube gestellter Filme in Genf im Jahre 2007 eine zehnjährige
Haftstrafe, zu Recht als weder glaubhaft noch asylrelevant erachtete,
dass nämlich die diesbezüglichen Angaben auffallend unbestimmt ausge-
fallen sind und unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit eine begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist,
dass keine Gründe für ein Verfolgungsinteresse der algerischen Behörden
vorliegen, sind die genannten Filme nach Aussagen des Beschwerdefüh-
rers doch seit 2012 im Internet nicht mehr abrufbar und wurde im Übrigen
dem Beschwerdeführer im Jahre 2010 in Bern ein algerischer Pass ausge-
stellt,
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dass weder die in teilweise schwer entzifferbarer Handschrift verfasste Ar-
gumentation in der Beschwerde, welche sich, soweit überhaupt verständ-
lich, in allgemeinen Ausführungen, blossen Behauptungen und einer Wie-
derholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Vorbringen erschöpft, noch die mit der Beschwerde eingereichten Doku-
mente (Zeitungsartikel, Diplom in Kopie) mangels hinreichendem Sachzu-
sammenhang geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen,
dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
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dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig ist,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen lässt,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass kein Anlass zur Annahme besteht, in Algerien herrsche zum heutigen
Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt,
dass auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers (Alkoholsucht) keine individuellen Gründe vorliegen,
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welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen wür-
den,
dass nämlich, wie von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, so-
wohl die ambulante als auch die stationäre Behandlung von Suchtkranken
in Algerien gewährleistet ist,
dass die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Alten von zwei
Jahren Algerien verlassen und dort kein Beziehungsnetz hat, die Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht unzumutbar erschei-
nen lässt, zumal er über eine höhere Ausbildung und berufliche Erfahrung
verfügt,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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