B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7733/2016
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterinnen Contessina Theis und Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (…).
D-7733/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Novem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2015 um Asyl ersuchte.
B.
Am 14. Dezember 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im
Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
C.
Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Persona-
lien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am
22. Dezember 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt.
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn sowie
den Vollzug.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen des Schriftenwech-
sels zog das SEM seine Verfügung in Wiedererwägung und trat auf das
Asylverfahren ein, woraufhin die Beschwerde am 29. Februar 2016 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben wurde.
F.
Am 16. März 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah-
ren zugewiesen.
G.
Am 1. September 2016 fand eine eingehende Anhörung zu den Asylgrün-
den statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er auf-
grund seiner Arbeit für die US-Amerikaner von der Al-Parti und islamisti-
schen Gruppierungen verfolgt werde.
H.
Mit Verfügung vom 15. November 2016 (Eröffnung am 17. November 2016)
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lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
I.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 13. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a AsylG ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme,
hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
bei.
K.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Ja-
nuar 2017 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ira-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus B._______, Pro-
vinz C._______ (Irak) stamme. Sein Vater sei Mitglied der Baath-Partei ge-
wesen und habe für die damalige Regierung gearbeitet. Aus diesem Grund
seien sein Vater und sein Bruder von Mitgliedern der Al-Parti-Partei im
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Jahre (…) oder (…) umgebracht worden. Danach sei seine Mutter nach
D._______, (…) gezogen, wo sie bis (…) 2010 gelebt habe.
Im Jahre 2007 habe er über den Dorfvorsteher eine Anstellung bei der Si-
cherheitsfirma (…) übernommen. Nach Beendigung dieser Anstellung
habe er (…) 2008 eine Stelle beim Wachpersonal bei den US-Streitkräften
im Militärstützpunkt E._______ bei F._______ angetreten. Dabei habe er
auch Patrouillen der US-Truppen begleitet. Aufgrund seiner Tätigkeit für die
US-Amerikaner sei er im Jahre 2009 von Leuten der Al-Parti bedrängt wor-
den. Sie hätten von ihm Informationen über die US-Truppen verlangt. Im
(…) 2009 sei er von Exponenten der Al-Parti festgenommen und für etwa
25 Tage inhaftiert, gefoltert und befragt worden. Nachdem seine Anstellung
bei den US-Truppen am (…) 2010 geendet habe, habe er sich ab (…) 2010
bis zur Ausreise bei seiner Tante in G._______ und bei einem Freund in
H._______ versteckt.
Wegen seiner Tätigkeit für die US-Amerikaner sei er zudem von islamisti-
schen Gruppierungen und Terroristen bedroht worden. Er sei als ungläubig
eingestuft worden, weshalb man ihm eine Bestrafung und den Tod ange-
droht habe. Er habe Drohbriefe und Drohanrufe erhalten. Er sei aufgefor-
dert worden, seine Arbeit bei den US-Amerikanern aufzugeben. Auch sein
Bruder und seine Mutter seien bedroht worden und hätten zahlreiche Droh-
schreiben erhalten.
Er sei daher (…) 2015 legal und mit seinem Pass von I._______ in die
Türkei geflogen und schliesslich in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er einen Personalausweis der Firma (…), eine Ko-
pie seines Arbeitsausweises für die US-Truppen sowie Kopien von fünf
Zertifikaten bezüglich seiner Arbeit für die US-Amerikaner zu den Akten.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zur Anstellung bei den US-Truppen nicht glaubhaft
seien. Er habe weder über die militärischen Einheiten und Truppen, welche
im Militärstützpunkt stationiert gewesen seien, noch über diejenigen, mit
welchen er Patrouillengänge unternommen habe, Auskunft erteilen kön-
nen, indem er den Fragen konstant ausgewichen sei. Obschon er gemäss
den fünf Zertifikaten von der Spezialeinheit „(…)“ für seinen Einsatz ver-
dankt worden sei, habe er diese nicht zu benennen vermocht. Seine Un-
kenntnis habe er nicht begründet und er sei wiederum ausgewichen. Be-
zeichnenderweise habe er als einzige US-Einheit „(…)“ erwähnt. Dabei
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handle es sich entgegen seinen Angaben aber um einen Militärstützpunkt
im Irak, eine sogenannte Forward Operating Base, was auch aus den Zer-
tifikaten hervorgehe. Mehrfach habe er „(…)“ erwähnt. Er habe dabei wahl-
weise angegeben, mit diesem Namen seien die zuständige Stelle, die
Firma, die US-Truppen oder der Chef der Einheit bezeichnet worden.
Nebst den widersprüchlichen Angaben zu (…) sei zudem davon auszuge-
hen, dass es sich dabei gemäss Internetrecherche entgegen seien Aussa-
gen ebenfalls um einen Militärstützpunkt bei F._______ handle.
Nebst den undifferenzierten Angaben zu den militärischen Rahmenbedin-
gungen seien auch die Aussagen zu seiner konkreten Tätigkeit für die US-
Amerikaner wenig überzeugend ausgefallen. Er habe nicht anzugeben ver-
mocht, wie er sich bei Antritt der Stelle gefühlt habe. Während er geltend
gemacht habe, bis zum (…) 2010 angestellt gewesen zu sein, werde er auf
einem Zertifikat für seinen Einsatz bis (…) 2010 verdankt. Er habe erklärt,
der Arbeitsvertrag hätte bis (…) laufen sollen, die US-Amerikaner hätten
allerdings schon vorher ihre Truppen abziehen müssen. Angesichts seiner
rund zweieinhalbjährigen Anstellung, bei welcher er am Haupteingang ei-
nes Militärstützpunktes gewesen sei, Trainings erhalten und an Patrouillen
teilgenommen habe, wären substanziiertere und einheitlichere Angaben
zur Tätigkeit zu erwarten.
Zur Gefährdung durch islamistische Gruppierungen und Terroristen habe
er sich wenig differenziert geäussert. Er habe berichtet, die Bedrohungen
seien ständig da gewesen. Die Familie sei oft bedroht worden, morgens
seien die Familienangehörigen aufgestanden und hätten Drohbriefe vorge-
funden. Er selbst habe Briefe und Anrufe erhalten. Nach den Gruppen ge-
fragt, welche die Drohungen ausgesprochen hätten, sei er vage geblieben
und auch auf mehrfache Nachfrage habe er keine solche Gruppierung nen-
nen können, von welcher er selbst bedroht worden sei. Er habe nicht zu
begründen vermocht, wieso die Gruppierungen von seiner Tätigkeit erfah-
ren haben sollten. Hierzu habe er lediglich erwähnt, im Dorf habe es is-
lamistische Parteien gegeben, um dann von einem Vorfall zu erzählen, an
welchem der Dorfvorsteher von einer Bombe getroffen worden sei. Den
Weggang der Familie habe er mehrmals mit einem Angriff des Islamischen
Staates (IS) begründet. Aufgrund des Angriffs seien seine Mutter und sein
Bruder ins Camp J._______ bei C._______ geflüchtet. Später habe er die
Flucht jedoch nicht mehr mit dem IS begründet, sondern mit der Bedrohung
durch islamistische Gruppierungen, welche aufgrund seiner Tätigkeit be-
standen habe. Beim Bericht über die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche
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seines Bruders habe er die Bedrohung nicht erwähnt. Angesichts der gel-
tend gemachten immanenten Bedrohungslage wäre allerdings eine spon-
tane Erwähnung zu erwarten gewesen.
Die Gefährdung durch Anhänger der Al-Parti habe er widersprüchlich und
wenig substanziiert geschildert. Nachdem er im freien Bericht über die
Asylgründe berichtet habe, sei er gefragt worden, wie es zu seiner Verhaf-
tung gekommen sei und weshalb die Leute der Al-Parti auf ihn aufmerksam
geworden seien. Auf diese Fragen sei er nicht eingegangen, sondern habe
vor allem von der Folter und dem Ablauf der Verhaftung berichtet. Auf
Nachfrage habe er als Grund angegeben, er habe im Gegensatz zu ande-
ren Angestellten der US-Amerikaner näher bei der Al-Parti beziehungs-
weise nicht in F._______ gewohnt. Über den Nutzen, den die Al-Parti aus
den Informationen über die US-Amerikaner hätte ziehen können, habe er
nichts zu sagen vermocht. Auf Nachfrage habe er bestätigt, er habe sich
Gedanken dazu gemacht, ohne aber seine Überlegungen kundzutun. Wei-
ter habe er nicht darzulegen vermocht, wie die Leute der Al-Parti von seiner
Anstellung erfahren hätten. Dazu habe er lediglich angegeben, Leute der
Al-Parti seien in seinem Dorf präsent gewesen und hätten von seiner Arbeit
erfahren. Den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens mit Anhängern der
Al-Parti habe er vage mit 2009 angegeben. Zum Zeitpunkt der Verhaftung
habe er sich unterschiedlich geäussert. Nachdem er zuerst vom (…) 2009
gesprochen habe, habe er später den (…), genannt. Auf den entsprechen-
den Vorhalt sei er nicht eingegangen. Bei der Festnahme seien ihm die
Augen verbunden worden und er sei mit Holzstöcken geschlagen worden.
Dazu erklärte er wenig differenziert, er habe dies erkannt, weil Holz hart
sei. Mehrfach habe er angegeben, er habe jeweils 15 Tage Urlaub vom
Dienst erhalten. Nachdem er vier bis fünf Urlaubstage verbraucht habe, sei
er von Leuten der Al-Parti für rund 25 Tage festgehalten worden. Dennoch
habe er angegeben, nach der Freilassung noch zehn Tage Urlaub übrig
gehabt zu haben. Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, habe er angege-
ben, keine Urlaubstage mehr übrig gehabt zu haben. Wenig differenziert
habe er sich ferner zur Freilassung geäussert. Er habe zwar während der
Haft und unter schlimmer Folter keine Informationen preisgegeben, sei
dann aber trotzdem freigelassen worden, da er sich einverstanden erklärt
habe, fortan Informationen für die Al-Parti zu beschaffen. Auf den Vorhalt,
dass diese Zusagen angesichts der bisherigen absoluten Weigerung den
Peinigern wenig überzeugend habe erscheinen müssen, sei er nicht ein-
gegangen. Ein konkretes Vorgehen, wie er die Informationen an die Al-Parti
hätte kommunizieren müssen, habe es nicht gegeben. Sie hätten von ihm
einfach Informationen verlangt.
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Am Anfang der Anhörung habe er erwähnt, bis (…) 2010 in D._______ ge-
lebt zu haben, während er später zu Protokoll gegeben habe, sich nach der
Festnahme ([…] 2009) nur noch im Dienst oder auf dem K._______ Mili-
tärstützpunkt aufgehalten zu haben.
Zur Rolle seines Vaters habe er sich ebenfalls wenig differenziert und wi-
dersprüchlich geäussert. Er habe einerseits berichtet, nachdem die Al-Parti
über den Hintergrund des Vaters im Bilde gewesen sei, hätten die Belästi-
gungen gegen ihn zugenommen. Inwiefern er jedoch zusätzlich belästigt
worden sei, habe er nicht ausgeführt. Seine Aussage stehe zudem im Wi-
derspruch zu späteren Angaben, wonach er nach der Verhaftung versteckt
gelebt habe und nicht mehr von der Al-Parti bedroht worden sei. Zudem sei
der Vater von der Al-Parti nicht erwähnt worden. Nach konkreten Anhalts-
punkten für den Zusammenhang zwischen der Vergangenheit des Vaters
und der Bedrohung habe er angegeben, es handle sich um eine Vermu-
tung. Andererseits habe er behauptet, er sei sicher, die Al-Parti habe sich
aufgrund des Vaters an ihm rächen wollen.
Schliesslich seien die Angaben zur Bedrohungslage zwischen Ende der
Anstellung bei den US-Amerikanern bis zur Ausreise wenig nachvollzieh-
bar. Auf mehrfache Nachfrage habe er nicht klären können, weshalb er der-
art lange mit der Ausreise zugewartet habe. Er lasse ebenfalls offen, wie
er trotz der akuten Gefahr durch die Al-Parti die letzten fünf Jahre überwie-
gend bei seiner Tante in G._______, einer unter der Kontrolle der Autono-
men Region Kurdistans stehenden Stadt habe verbringen können. Ent-
sprechend deute die legale Ausreise nicht auf eine Gefährdung durch die
Al-Parti hin.
Angesichts dieser Ungereimtheiten in den Schilderungen sei es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen.
Auch die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da
sie lediglich in Kopie vorlägen und daher nur geringen Beweiswert besäs-
sen. Zudem trage die Unkenntnis zu deren Inhalt zu den Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit bei.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Vorwurf einer unzureichenden Auskunft über die Einheiten und Truppen sei
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unzutreffend. Zum einen sei es in der Befragung zu Verständnis- und Über-
setzungsproblemen gekommen und zum anderen habe der Beschwerde-
führer nicht verstanden, warum er danach gefragt worden sei, da sich alles
aus den eingereichten Dokumenten ergebe. Ihm sei nicht bewusst gewe-
sen, dass die Befragung auch der Überprüfung der Echtheit der eingereich-
ten Dokumente diene.
Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe den Militärstützpunkt „(…)“ als Einheit
bezeichnet, liege ein Verständigungsproblem vor. Er sei in der Kaserne
„(…)“ auf dem Stützpunkt „(…)“ stationiert gewesen. In seinem gewohnten
Sprachgebrauch nenne er „(…)“ als grosse Kaserne, in welcher sich die
kleine Kaserne befinde. Bei einer von diesen habe er gearbeitet. Das SEM
gehe nicht auf die offensichtlich richtige Bedeutung der eventuell falschen
Wortwahl ein und lasse den nicht allzu hohen Bildungsgrad, den schlech-
ten Gemütszustand und die Nervosität des Befragten ausser Acht. Es
könne nicht erwartet werden, dass er in solch einer schwierigen Situation
die höchste Präzision bei der Bezeichnung einzelner militärischer Einhei-
ten bewahre. Es sei einerlei, ob es sich um einen Stützpunkt oder eine
Kaserne handle, denn man verstehe genau, was er meine.
Ähnliches gelte hinsichtlich der Aussagen zu „(…)“. Der Beschwerdeführer
habe an einem Militärstützpunkt gearbeitet. Für ihn seien die einzelnen Na-
men oder Bezeichnungen nicht von Relevanz gewesen. Dass er „(…)“ mal
als zuständige Stelle, mal als die US-Truppen, mal als Firma bezeichnet
habe, sei nicht widersprüchlich, denn er habe für den Stützpunkt gearbeitet
und es sei offensichtlich, dass er mit diesen Bezeichnungen stets seinen
Arbeitgeber gemeint habe.
Hinsichtlich der einzelnen Aufgabe habe es nichts Besonderes zu erzählen
gegeben. Er habe Tag für Tag am Haupteingang gestanden und sei durch
die gleichen Strassen patrouilliert. Da komme einem nichts mehr speziell
vor. Seine Aufgabe sei es gewesen, mit einer Kalaschnikow Wache zu hal-
ten und auf verdächtige Araber zu schiessen und er sei in keinen Schulun-
gen darüber aufgeklärt worden, welche Einheiten wo stationiert seien und
wer welche Funktion habe. Er habe unter ständiger Angst gelitten, es
könnte zu einer Explosion kommen oder er könnte erschossen werden, so
dass er die Realität des eigenen Schutzes wegen teilweise ausgeblendet
und es nicht als allzu wichtig erachtet habe, welche Namen welche Einheit
oder Truppen hätten, für welche man sterbe; es seien einfach US-Ameri-
kaner.
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Das SEM kritisiere weiter, der Beschwerdeführer habe nicht anzugeben
vermocht, welche dschihadistische Gruppierung ihn bedroht habe. Er habe
jedoch bereits bei der BzP angegeben, dass es eine islamische Gruppe
sein müsse, welche gegen die Kurden vorgehe; die Yegirto- oder die Sa-
lafistenpartei. Sie hätten sich aber, als sie den Beschwerdeführer und seine
Familie bedroht hätten, nicht offiziell vorgestellt und keine Erklärung abge-
geben, weshalb sie ihn genau verfolgen würden. Es sei aber allgemein be-
kannt, dass sie alle, die mit den US-Amerikanern zusammenarbeiten wür-
den, für Ungläubige halten und töten wollen würden. Sie hätten ein Inte-
resse daran zu erfahren, welche Kurden mit den US-Amerikanern zusam-
menarbeiten würden. Der Beschwerdeführer habe die ein- und ausgehen-
den Personen und Autos kontrolliert, weshalb sie sich wohl erhofft hätten,
durch ihn an die Namen von Personen und Objekten zu kommen.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich
des Grundes für den Weggang der Familie widersprochen haben sollte, da
islamistische Gruppierungen Teil des IS seien.
Das SEM berücksichtige die verschiedenen Komponenten der Verfol-
gungslage des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht. Die Familie
sei schon von der Al-Parti bedroht worden, bevor der Beschwerdeführer für
die US-Amerikaner gearbeitet habe. Die Partei habe seinen Vater (…) er-
mordet und die Familie seither nicht aus den Augen gelassen. Nachdem
der Beschwerdeführer seine Arbeit für die US-Amerikaner begonnen habe,
sei der Fokus der Partei auf ihn gerichtet worden, da ein Interesse an sei-
ner Arbeit sowie an Informationen über weitere Kurden, die für die US-
Amerikaner arbeiten würden, bestanden habe. Dasselbe Interesse habe
von Seiten islamistischer Gruppierungen bestanden. Wie üblich seien
diese Gruppierungen auch zu seiner Familie gegangen, um ihn zu suchen
und hätten die Familie erpresst, als er nicht auffindbar gewesen sei. Auch
heute noch würden Anhänger der Al-Parti wie auch Terroristen bei der Fa-
milie nach ihm fragen.
Das SEM sehe eine weitere Ungereimtheit im Umstand, dass der Bruder
des Beschwerdeführers eine Arbeit gesucht habe, obwohl die Familie be-
droht worden sei. Es sei aber so, dass Menschen trotz Angst und Schre-
cken etwas essen müssten, um nicht zu verhungern und der Bruder daher
die Gefahr in Kauf genommen habe, um etwas Geld zu verdienen.
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Hinsichtlich der Frage, wie die terroristischen Gruppen von seiner Arbeit für
die US-Amerikaner erfahren hätten, könne er nur Mutmassungen anstel-
len. Es habe ihn wohl jemand gemeldet, sei es jemand aus den eigenen
Kreisen, ein Kurde, ein Araber, oder jemand, der ihn zusammen mit den
US-Amerikanern gesehen habe. Die Gruppierungen seien wohl davon aus-
gegangen, dass er über wertvolle Informationen verfüge.
Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer verschiedene Daten bezüg-
lich seiner Verhaftung genannt habe. Es liege wohl eher ein Missverständ-
nis mit dem Dolmetscher vor. Der Beschwerdeführer habe den (…) 2009
genannt. Der Dolmetscher habe zuerst aber den (…) 2009 verstanden, wo-
raufhin der Beschwerdeführer ihn berichtigt habe. Auch in diesem Punkt
sei das SEM unnötig kritisch und achte nicht auf die simplen akustischen
Missverständnisse, welche auch in normalen Gesprächen üblich seien.
Bezüglich die unterschiedlichen Rollen des Vaters würden wiederum ein
Missverständnis und eine falsche Übersetzung vorliegen. Der Beschwer-
deführer habe bereits ausführlich über seinen Vater berichtet, weshalb er,
als ihn der Dolmetscher erneut nach seinem Vater gefragt habe, darauf
verwiesen habe, dies bereits ausgeführt und keine Ergänzungen zu haben.
Dies sei vom Dolmetscher oder dem SEM dahingehend interpretiert wor-
den, dass die Geschichte über den Vater einmal eine Rolle gespielt habe
und einmal nicht.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer erst so spät ausgereist, da er ver-
steckt habe leben müssen. Sein Name habe nirgends auftauchen dürfen,
da er sonst erneut verhaftet worden wäre. Er habe so lange wie möglich
versteckt gelebt und habe sich einen gefälschten Pass auf einen anderen
Namen beschaffen müssen. Wäre er mit seinem richtigen Namen ausge-
reist, hätten ihn entweder die Al-Parti oder die Terroristen sofort entdeckt,
da sie gut vernetzt seien.
4.4 In der Vernehmlassung wurde diesen Ausführungen entgegnet, die Be-
hauptung, durch Fehlkommunikation und Nervosität sei es in der Anhörung
zu Missverständnissen gekommen, finde im Anhörungsprotokoll keine
Stütze und sei von keinem der Anwesenden bemerkt worden. Die Verstän-
digung mit dem Dolmetscher sei eingangs der Anhörung als „gut“ bezeich-
net worden und die Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung würden
sich grösstenteils auf Berichtigungen der Aussagen beziehen.
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Der Verweis auf die ständige Todesangst und die fehlende Schulung über
die US-Einheiten vermöge nicht zu erklären, weshalb keine Angaben über
die Truppen und Einheiten vor Ort gemacht worden seien. Eine „Ausblen-
dung der Realität aus Eigenschutz“ sei in der Anhörung nicht geltend ge-
macht worden. Diesbezüglichen Fragen sei der Beschwerdeführer mehr-
fach ausgewichen und habe etwa über Ortschaften und islamistische Grup-
pierungen berichtet, als er nach militärischen Einheiten gefragt worden sei.
Während er in der Anhörung von einer legalen Ausreise mit dem eigenen
Pass berichtet habe, welcher im Übrigen als Kopie in Aussicht gestellt wor-
den sei, mache er nun geltend, er sei mit einem gefälschten Pass ausge-
reist.
4.5 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Fehlkom-
munikation mit dem Dolmetscher habe weniger ein sprachliches Problem
bestanden, sondern der Dolmetscher könnte eventuell aus eigenem politi-
schen Interessen das Gesagte falsch übersetzt haben. Über die US-Ein-
heiten habe er nichts gewusst, da er dort als einfacher Arbeiter tätig gewe-
sen sei. Er sei durch seinen irakischen Chef vermittelt worden und habe
einfach das gemacht, was man ihm befohlen habe, ohne gross nachzufra-
gen oder es zu hinterfragen. Vom Dolmetscher kurz instruiert sei er einfach
dort gewesen. Beim Pass, mit welchem er ausgereist sei, handle es sich
um einen richtigen Pass mit dem richtigen Passfoto aber einem anderen
Namen, da er Angst gehabt habe, mit seinem richtigen Namen auszurei-
sen.
5.
5.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Gesuchsvorbringen glaubhaft zu
machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
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Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Ge-
suchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die
US-Truppen sind als unsubstanziiert und widersprüchlich zu bezeichnen.
So konnte er weder die Truppen bezeichnen, welche auf dem Stützpunkt
stationiert gewesen seien, auf welchem er gearbeitet habe (vgl. act. A46
F65 f., F69, F75 bis F77, F155 f.), noch seine Tätigkeit als Wache und
Patrouillen-Mitglied konkret beschreiben (vgl. ebd. F69, F76, F119 und
F141 bis F145). Die Begründung auf Beschwerdeebene, seine Tätigkeit
sei eintönig gewesen und er habe unter ständiger Angst gelitten, weshalb
er keine Details habe angeben können, überzeugt nicht. Seine Angaben,
wem er genau zugeordnet gewesen sei, sind unstimmig, indem er etwa die
Einheit, welche auf den Bestätigungen aufgeführt ist, nicht zu benennen
vermochte (vgl. ebd. F152 bis F154) und auch zu „(…)“ widersprüchliche
Angaben machte. Das Argument in der Beschwerde, es sei klar, dass er
mit „(…)“ stets seinen Arbeitgeber gemeint habe, überzeugt nicht, zumal er
sich widersprüchlich dazu äusserte, was „(…)“ genau sei (vgl. ebd. F65
[zuständige Stelle], F73 [Firma], F74 [US-Truppen], F75 [Chef]) und „(…)“
auch explizit als Person bezeichnete (vgl. ebd. F148), was sich vor dem
Hintergrund, dass es sich dabei um eine Militärbasis handelt, nicht nach-
vollziehbar ist, sollte er tatsächlich dort gearbeitet haben. Das Argument,
die Unstimmigkeiten würden sich durch Missverständnisse sowie Überset-
zungsprobleme erklären lassen, überzeugt nicht, zumal sich – in Überein-
stimmung mit den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung – keine
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Übersetzung finden lassen. Ebenfalls
nicht durchzudringen vermag er mit seiner in der Replik nachgeschobenen
Begründung, die Übersetzungsfehler würden nicht auf sprachliche Schwie-
rigkeiten zurückgehen, sondern der Dolmetscher habe eventuell aus poli-
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tischen Gründen falsch übersetzt. Somit ist bereits fraglich, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt für die US-amerikanischen Truppen tätig gewe-
sen war.
Allerdings weisen die Ausführungen auch gewisse Elemente auf, welche
für die Glaubhaftigkeit der Tätigkeit für die US-Truppen sprechen, indem er
etwa substanzvoll schilderte, wie er zur Anstellung gekommen sei (vgl. act.
A46 F24 und F65) oder die Firmen nannte, welche den Stützpunkt beliefert
hätten (vgl. ebd. F67) und seine Anstellung geendet habe, da die US-Ame-
rikaner – was zutrifft – ihre Truppen aus F._______ abgezogen hätten (vgl.
ebd. F117). Zudem reichte er Kopien von Bestätigungen ein, welchen je-
doch aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zu-
kommt.
5.3 Die Frage der genauen Tätigkeit für die US-Truppen kann jedoch letzt-
lich offenbleiben, zumal eine Bedrohung seitens islamistischer Gruppierun-
gen aufgrund dieser angeblichen Tätigkeit nicht glaubhaft ist. So sind seine
diesbezüglichen Ausführungen unsubstanziiert und undifferenziert. Seine
Vorbringen sind vage (vgl. act. A46 F96 und F186), indem er etwa angab,
die Bedrohung sei ständig da gewesen, ohne seine Angaben auf Nach-
frage konkretisieren zu können (ebd. F187 und F188). Gleiches gilt für die
pauschale Angabe, seine Familie sei jeweils am Morgen aufgestanden und
habe Drohbriefe gefunden (ebd. F190). Ferner konnte er die Gruppierun-
gen, welche ihn konkret bedroht hätten, nur vage benennen (vgl. ebd.
F192) und das Argument in der Beschwerde, er habe klar angegeben, wel-
che Gruppen ihn bedroht hätten, ergibt sich aus dem Wortlaut des Proto-
kolls nicht ohne weiteres, zumal es sich bei F192 gemäss Wortlaut viel-
mehr um eine allgemeine Aussage zu islamistischen Gruppierungen im
Irak handelt (vgl. dazu auch die Anschlussfrage ebd. F193). Auch hinsicht-
lich der Frage, inwiefern seine Familie bei den Behörden um Schutz er-
sucht habe, bleiben seine Ausführungen unsubstanziiert (vgl. ebd. F195
bis F197).
5.4 Hinsichtlich der Bedrohung durch Mitglieder der Al-Parti ist eine diffe-
renzierte Betrachtung angezeigt. So ist dem SEM zwar dahingehend zuzu-
stimmen, dass die betreffenden Ausführungen Unstimmigkeiten aufwei-
sen, indem er sich etwa bezüglich des Verhaftungsdatums widersprach
([…] [act. A46 F103] und […] [ebd. F155]) und die angebliche Dauer der
Inhaftierung nicht mit seinen Aussagen zu den Ferientagen vereinbart wer-
den kann (vgl. ebd. F169 bis F172). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift,
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hinsichtlich der widersprüchlichen Daten liege wiederum ein Missverständ-
nis mit dem Dolmetscher vor, vermag den Vorwurf nicht vollends zu ent-
kräften. Allerdings weisen seine Schilderungen auch gewisse Details auf,
indem er etwa die Foltermethode beschrieb (vgl. ebd. F98) oder erklärte,
wie er nach der Inhaftierung nach Hause gekommen sei (vgl. ebd. F104).
Seine Schilderung der Inhaftierung weist jedoch auch markante Lücken
auf, indem er hinsichtlich der 25-tägigen Inhaftierung keine weiteren De-
tails nannte. Das SEM bemerkte zurecht, dass seine Aussagen, woran er
erkannt habe, dass er mit Holzstöcken geschlagen worden sei (vgl. ebd.
F167 f.), nur schwer nachvollziehbar ist. Wenig plastisch sind schliesslich
die Ausführungen zu seiner Freilassung respektive seiner Abmachung, der
Al-Parti künftig Informationen zu liefern (vgl. ebd. F174 bis F179 und F214),
ausgefallen.
Letztendlich kann die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung vom (…) 2009 je-
doch offenbleiben, zumal das Vorbringen, auch danach noch einer asylre-
levanten Bedrohung seitens der Al-Parti ausgesetzt gewesen zu sein, nicht
glaubhaft ist. So sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Be-
drohungslage nach seiner Entlassung im Jahre 2009 bis zu seiner Ausreise
im September 2015 ohne Substanz (vgl. act. A46 F48 bis F51 und F182).
Wie bereits das SEM festhielt, ist aus seinen Aussagen nicht ersichtlich,
wie er trotz einer akuten Gefährdung seitens der Al-Parti fünf Jahre mehr-
heitlich bei seiner Tante in G._______, einer unter der Kontrolle der Auto-
nomen Region Kurdistans stehenden Stadt, verbringen konnte. Seine dies-
bezüglichen Aussagen, welche er erst nach zweimaligem Nachfragen zu
Protokoll gab, wonach er sich nicht mehr auf die Strasse getraut habe, sich
habe verstecken müssen und sich nur nachts bewegt habe, überzeugen
aufgrund der Pauschalität nicht. In diesem Zusammenhang kann auch
noch auf die Unstimmigkeit hinsichtlich des verwendeten Passes bei der
Ausreise hingewiesen werden. So führte er in der Anhörung noch unmiss-
verständlich aus, er sei legal mit seinem Pass ausgereist (vgl. ebd. F83).
Gemäss Beschwerdeschrift sei er jedoch mit einem gefälschten Pass, wel-
cher auf einen anderen Namen gelautet habe, ausgereist. Das SEM wies
in der Vernehmlassung zu Recht auf diese Unstimmigkeit hin. Die Präzi-
sierung in der Replik, beim Pass, mit welchem er ausgereist sei, habe es
sich um einen richtigen Pass mit dem richtigen Passfoto, aber einem an-
deren Namen gehandelt, überzeugt nicht, sondern vermittelt vielmehr den
Eindruck eines Zurechtrückens des Sachverhalts. Somit ist nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor seiner Ausreise einer Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass
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der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr asylrelevanten Massnahmen
seitens der Al-Parti ausgesetzt wäre.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu ma-
chen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Zwar zeichne
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sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus.
Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während
die Autonome Region Kurdistan kaum davon betroffen sei. Von einem An-
griff des Islamischen Staates seien die kurdischen Provinzen derzeit nicht
bedroht. Daher sei in der dortigen Region nicht generell von einer konkre-
ten Gefährdung auszugehen und es herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Diese Einschätzung decke sich mit der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts sowie weiterer EU-Staaten.
Es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer ver-
füge über eine Schul- und Berufsbildung. Er habe sich zwar über wieder-
kehrende Schmerzen in der Bauch- und Brustregion beklagt, doch würden
keine Anzeichen vorliegen, dass eine allfällige Behandlung im Heimatstaat
unzureichend wäre oder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands führen würde. Er stamme aus der Autonomen Region Kurdistan.
Diese habe er in jungen Jahre verlassen, sei aber die letzten fünf Jahre vor
seiner Ausreise mit einem kleinen Unterbruch von sechs bis sieben Mona-
ten dort in G._______ wohnhaft gewesen. An seinem Geburtsort in der
Provinz C._______ verfüge er über ein tragfähiges Familiennetz. Mehrere
Onkel und Tanten würden in B._______ leben und es sei anzunehmen,
dass ihn auch seine Tante, welche in G._______ lebe und arbeiten, unter-
stützen könnte. Zudem habe er einen Cousin erwähnt, welcher in der
Schweiz gelebt habe. Wie bereits im Asylpunkt erwähnt, erscheine es zwei-
felhaft, dass seine Mutter und sein Bruder sich im Flüchtlingscamp in
C._______ aufhalten würden, da die Ursache für eine dortige Wohnsitz-
nahme nicht glaubhaft sei. Die Finanzierung der Reise lasse zudem auf
das Vorhandensein von finanziellen Mitteln schliessen. Da er seine Heimat
legal verlassen habe, sei ihm auch eine gleichartige Rückkehr zuzumuten.
Gegen diese Argumentation wurden auf Beschwerdeebene keine konkre-
ten Einwände erhoben.
7.6 Der Bejahung der Zumutbarkeit durch die Vorinstanz ist zuzustimmen.
Gemäss geltender Rechtsprechung ist in den vier Provinzen der Autono-
men Kurdischen Region heute nach wie vor nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Die langjährige
Praxis für aus dieser Region stammende Kurden bleibt somit grundsätzlich
weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infra-
strukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prü-
fung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere
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denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes
Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publi-
ziert], m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5). Solche begünstigenden Faktoren lie-
gen in casu vor. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Schul- und
Berufsbildung und über Berufserfahrung sowie ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beja-
hen ist.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 wurde der Antrag auf
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Jean-Louis von
Planta als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amt-
liches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, wes-
halb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
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dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘500.– (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Jean-Louis von Planta wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘500.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: