Abtei lung IV
D-7734/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
S._______, geboren _______, Georgien,
zur Zeit Empfangs- und Verfahrenzentrum Kreuzlingen,
Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7734/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2005 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom
26. September 2006 abgelehnt wurde,
dass die Verfügung des BFM vom 26. September 2006 unangefochten
in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer - trotz vorheriger schriftlicher Zustimmung
zu einer von der International Organization für Migration (IOM) unter-
stützten Rückkehr - nicht nach Georgien zurückkehrte, sondern sich
gemäss seinen Angaben am 22. oder 23. Dezember 2006 in die
Niederlande begab,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneut um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 17. Oktober 2007 und anlässlich
der gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ebenfalls noch im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 31.
Oktober 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner
am 22. oder 23. Dezember 2006 erfolgten Einreise in die Niederlande
dort am 29. Dezember 2006 ein Asylgesuch eingereicht, welches ab-
gewiesen worden sei,
dass er in der Folge aus den Niederlanden nach Österreich ausge-
schafft worden sei, wo er sich bis Mitte Juni 2007 aufgehalten habe,
dass er schliesslich - gemeinsam mit seinem (volljährigen) Sohn
V._______ (N ________), dessen erstes Asylgesuch in der Schweiz
ebenfalls am 26. September 2006 abgewiesen worden war - via
Deutschland nach Georgien zurückgekehrt sei,
dass er sich in der Stadt K._______ bei einem befreundeten Ehepaar
aufgehalten habe,
dass er dort vom Bruder seiner verstorbenen Ehefrau aus religiösen
Gründen - der Beschwerdeführer sei Christ, während die Familie sei-
ner verstorben Frau muslimischen Glaubens sei - verfolgt worden sei,
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dass im April 2002 bereits die Ehefrau, der Vater und ein Onkel des
Beschwerdeführers von diesem Schwager umgebracht worden seien,
dass der besagte Schwager am 14. Juli 2007 den Beschwerdeführer
oder dessen Sohn habe töten wollen,
dass der Beschwerdeführer diesem Angriff jedoch zuvorgekommen sei
und den Schwager seinerseits mit einem Messer im Brustbereich ver-
letzt habe,
dass er nach diesem Vorfall zusammen mit seinem Sohn geflüchtet
sei, sich eine Nacht lang auf dem Friedhof von K._______ aufgehalten
und schliesslich am 17. Juli 2007 Georgien wieder verlassen habe,
dass er - gemeinsam mit seinem Sohn - in einem Lastwagen versteckt,
durch verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die
Schweiz gefahren sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer am 26. Juli 2007, einen
Tag nach der angeblichen Wiedereinreise in die Schweiz, im Wohn-
heim für Asylbewerber in Wädenswil durchgeführten Personenkontrolle
festgenommen und in Haft gesetzt wurde,
dass er am 8. Oktober 2007 zwecks Stellung seines zweiten Asylgesu-
ches nach Kreuzlingen transportiert wurde,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten ge-
geben hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2007 - gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum persönlich eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz ent-
sprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
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Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keinerlei
Reisepapiere oder Dokumente zu den Akten gegeben,
dass seine Aussagen über den Verbleib und die Beschaffung der Rei-
sepapiere stereotyp und widersprüchlich ausgefallen seien und der
"asylerfahrene" Beschwerdeführer offensichtlich auch gar nicht gewillt
sei, etwas zur Papierbeschaffung zu unternehmen,
dass überdies die zur Begründung des zweiten Asylgesuches gemach-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers auch offensichtlich nicht glaub-
haft seien,
dass diese Vorbringen eine Fortsetzung der Ereignisse darstellen wür-
den, welche bereits im ersten Verfahren geltend gemacht und im Ent-
scheid vom 26. September 2006 als nicht glaubhaft gewertet worden
seien,
dass diese neuen Vorbringen zudem auch deshalb als nicht glaubhaft
einzustufen seien, weil ihre Schilderung nicht substanziiert sei und
konstruiert wirke,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass auch die Voraussetzun-
gen zur Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erfüllt wären, zu-
mal der Gesuchsteller in mehreren Ländern der Europäischen Union
(EU) erfolglos um Asyl nachgesucht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2006 wegen einer ge-
walttätigen Auseinandersetzung mit einem anderen Asylbewerber im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen von der Kantonspolizei
Thurgau festgenommen und eine Nacht lang inhaftiert worden war,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 9. No-
vember 2007 Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die be-
sagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylge-
suchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass für die Begründung dieser Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2007 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das am 24. Oktober 2007 vom Sohn des Beschwerdeführers ge-
stellte zweite Asylgesuch noch bei der Vorinstanz hängig ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
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scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3; ver-
einfachtes Verfahren),
dass die in der Beschwerde (vgl. S. 3) angekündigten Beschwerdeer-
gänzungen nicht abzuwarten sind, zumal nicht weiter substanziiert
wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Bs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 Asyl die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteintreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu allenfalls vorhandenen
Reise- oder Identitätspapieren widersprüchlich sind,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, nie einen
Pass beantragt oder besessen zu haben (vgl. Aktum B1, S. 5), wäh-
rend er dann anlässlich der direkten Bundesanhörung erklärte, er
habe einen sowjetischen Inlandpass gehabt, der aber verbrannt sei,
als man sein Haus angezündet habe (vgl. Aktum B12, S. 3),
dass er weiter zu Protokoll gab, eine Identitätskarte habe er automa-
tisch bei Schulabschluss erhalten (vgl. Aktum B1, S. 5), um dann in der
späteren direkten Bundesbefragung zu behaupten, er habe nie eine
Identitätskarte besessen, weil es damals noch gar keine Identitätskar-
ten gegeben habe (vgl. Aktum B12, S. 3),
dass er keine neuen Papiere beantragt habe, nachdem sein Pass ver-
brannt sei, weil er sich seitdem in Europa aufgehalten habe (vgl. Ak-
tum B12, S. 3),
dass der Beschwerdeführer sodann erklärte, er habe nichts zur Pa-
pierbeschaffung unternehmen können, da die georgische Regierung
für Leute, die aus Abchasien kämen, keine Papiere ausstellen könne,
"Abchasien gehöre zu Russland" (vgl. Aktum B12, S. 2),
dass in der Beschwerde (vgl. S. 2) in pauschaler Weise an den bisheri-
gen Vorbringen festgehalten und zudem ausgeführt wird, es sei zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine "äusserst beschwerli-
che Flucht aus seinem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich habe,
die "naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg"
möglich gewesen sei, und die von ihm genannten Gründe sein Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren sehr wohl zu entschuldi-
gen vermöchten,
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dass es dem Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht gelingt,
entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Do-
kumente glaubhaft zu machen,
dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass sich die
Republik Abchasien, welche sich im Jahre 1992 für unabhängig erklärt
hatte - entgegen der vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten
Bundesanhörung gemachten Aussage - nicht zu Russland gehört, son-
dern völkerrechtlich nach wie vor ein Teil Georgiens ist,
dass der Beschwerdeführer - auch wenn er, wie von ihm behauptet,
tatsächlich aus G._______ (Region H._______, Abchasien) stammt -
sich daher im Falle des Nichtvorhandenseins von Identitätspapieren
ohne weiteres bei den georgischen Behören um die Ausstellung von
Identitätsdokumenten hätte bemühen können, zumal er auch angab,
während mehrerer Jahre in K._______ (Georgien) gelebt und dort sein
Studium zum Bauingenieur absolviert zu haben,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- und Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht gelungen ist,
die geltend gemachte Verfolgungsituation glaubhaft zu machen, da die
entsprechenden Aussagen - wie in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend festgestellt wurde - nicht nur eine Fortsetzung der im ersten
Asylverfahren vorgebrachten und für nicht glaubhaft befundenen Ereig-
nisse darstellen, sondern auch sehr unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche
Abklärungen nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht und in Anwendung der Praxis (vgl.
das bereits vorstehend erwähnte Urteil BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das
(zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2007
nicht eingetreten ist,
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dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die Vorinstanz ih-
ren Nichteintretensentscheid auch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
oder f AsylG hätte treffen können,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14
Abs. 3 ANAG),
dass angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der entsprechen-
den Vorbringen auch nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerde-
führer drohe im Falle seiner Rückkehr eine menschenrechtswidrige
Behandlung wegen der von ihm angeblich am 14. Juli 2007 in Kutaisi
an seinem Schwager begangenen Körperverletzung,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Georgien unzumutbar wäre,
dass zwar nach kleineren Protestaktionen in den vergangenen Mona-
ten anfangs November 2007 mehr als 100'000 Menschen gegen die
Politik von Präsident Michail Saakaschwili demonstrierten und die
georgische Regierung in der Folge für zwei Wochen über das Land
den Ausnahmezustand verhängte,
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dass indes der Ausnahmezustand in der Zwischenzeit wieder aufgeho-
ben wurde und Präsident Saakaschwili insbesondere auch unter inter-
nationalem Druck auf anfangs Januar 2008 vorgezogene Neuwahlen
ankündigte,
dass bezüglich Georgien mithin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von
einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche
für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr
darstellen würde,
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über
eine gute Ausbildung (Bauingenieur) sowie über Berufserfahrung in
der Landwirtschaft verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er
würde bei seiner Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien schliesslich möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da
keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr ent-
gegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen
Vertretung benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im
verinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos darstellte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, 2 Expl. (durch Vermittlung des BFM,
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit der Bitte, die-
ses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbe-
stätigung auszuhändigen und diese nach Unterzeichnung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, vor-
ab per Telefax (Ref.-Nr. N_______)
- _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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zom/mak
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
_______ _______, geboren _______, Georgien.
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Unterschrift verweigert:
* * * * * *
Für die eröffnende Behörde:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsge-
richt zurückzusenden
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