B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7735/2015/plo
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
D-7735/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien
am 27. Dezember 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am
3. März 2014 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am selben Datum um
Asyl nachsuchten. Am 21. März 2014 führte das damalige BFM (heute
SEM) die Befragungen zur Person (BzP) durch. Die Anhörungen fanden
am 23. Juni 2014 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
in D._______ gelebt zu haben. Er habe die Yakiti-Partei unterstützt. Er
habe nach Beginn der Unruhen unter dem Bürgerkrieg gelitten und in sei-
nem Wohnort an Demonstrationen teilgenommen. Ferner habe er als Mit-
glied der kurdischen Organisation bis Juni 2013 Bedürftige mit Nahrungs-
mitteln und Medikamenten in belagerten Stadtteilen versorgt. Die syrischen
Behörden hätten dies missbilligt, weshalb er eine Festnahme befürchtet
habe, zumal ein mit seiner Gruppe kooperierender Soldat an einer Stras-
sensperre festgenommen worden sei. Ausserdem habe er erfahren, dass
ein Angehöriger einer Armeeeinheit nach ihm Suche. Da seine Frau aus
gesundheitlichen Gründen nicht habe ausreisen können, sei er zunächst
noch in D._______ geblieben beziehungsweise habe sich bei einem
Freund in E._______ versteckt gehalten. Beim Besuch in einem Nachbar-
haus in D._______ sei er Augenzeuge geworden, wie sich eine grössere
Gruppe von teilweise vermummten Männern in der mutmasslichen Absicht,
seiner habhaft zu werden, vor seinem Haus eingefunden habe. In der Folge
habe er sich aus Angst vor einer Festnahme nach F._______ zu einem
Onkel väterlicherseits begeben. Dort sei ein Onkel mütterlicherseits 2012
von der kurdischen Arbeiterpartei ermordet worden. Anlässlich der Trauer-
feier sei es seinerzeit zu Auseinandersetzungen und Drohungen gekom-
men, weshalb er auch diesen Ort bald verlassen habe. Zusammen mit der
Beschwerdeführerin, welche ihr Kind verloren habe, sei er ins Ausland wei-
tergeflohen. Im Falle der Rückkehr befürchte er Repressalien sowohl sei-
tens der Regierung wie auch der kurdischen Mafia. In der Schweiz betätige
er sich exilpolitisch.
A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls kurdischer Ethnie zu sein
und in D._______ gelebt zu haben. Syrische Staatsangehörige sei sie erst
seit 2011. Sie sei zusammen mit dem Ehemann wegen seiner Probleme
und des Bürgerkriegs ausgereist. Sie habe sich im Heimatland nicht poli-
tisch betätigt, aber in einer folkloristischen Tanzgruppe mitgemacht. Auch
D-7735/2015
Seite 3
in der Schweiz betätige sie sich in einer solchen Vereinigung. Sie leide un-
ter dem Verlust ihres Kindes.
A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und
weitere Unterlagen – darunter Belege für (exil)politische Aktivitäten – zu
den Akten (vgl. die Auflistungen in den BzP-Protokollen, Beweismittelum-
schlag A 12 und A 9/15 Antworten 4 ff. sowie A 10/11 Antworten 5 ff.).
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter.
C.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden dem SEM seine Mandatsübernahme an und erkundigte sich
über den Verfahrensstand. Die Vorinstanz antwortete am 23. Juli 2015.
D.
D.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 – eröffnet am 5. November 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerde-
führer habe zentrale Verfolgungselemente erst bei der Anhörung erwähnt.
So namentlich die Verhaftung des Soldaten an der Strassensperre verbun-
den mit seiner Enttarnung als Lebensmittellieferant, die zweimalige Suche
durch die Armee, das Versteck in E._______ und den Umstand, wonach
sein Name an allen Strassensperren bekannt geworden sei. Die Beschwer-
deführerin habe diese Sachverhaltselemente ebenfalls verspätet geltend
gemacht, wodurch die Glaubhaftigkeit dieser angeblichen Verfolgungssitu-
ation bezweifelt werden müsse. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die angebliche Suche der syrischen Behörden nach ihm
angemessen zu substanziieren. Vielmehr habe er in diesem Zusammen-
hang blosse Vermutungen geäussert und Behauptungen aufgestellt. Dass
sein Name den Behörden durch Folter des erwähnten Soldaten bekannt
geworden und an alle Strassensperren weitergeleitet worden sei, müsse
als blosse Mutmassung ohne sachlichen Hintergrund bezeichnet werden.
Auf weitere Fragen zum Grund der Suche hätten er und auch die Be-
schwerdeführerin knappe beziehungsweise vage Antworten gegeben und
so nicht das Bild einer tatsächlich bestehenden Verfolgungssituation ver-
mittelt. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, dass er trotz der angeb-
lich ergangenen Warnung vor einer Festnahme wieder in sein Wohnquar-
tier zurückgekehrt und einen Nachbarn besucht hätte, wenn er tatsächlich
D-7735/2015
Seite 4
zielgerichtet verfolgt worden wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass die
Sicherheitskräfte im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation
nicht lediglich bei ihm zuhause, sondern auch in den Häusern der Nach-
barschaft nach ihm gesucht hätten.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit
der allgemeinen Kriegssituation seien praxisgemäss als nicht asylrelevant
einzuschätzen. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies auf mögliche
Repressalien im Zusammenhang mit dem ermordeten oppositionellen On-
kel berufe, sei es ihm gestützt auf die bestehenden Akten nicht gelungen,
eine konkrete diesbezügliche Gefahr glaubhaft zu machen.
D.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
E.
E.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. November 2015 beantrag-
ten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei als Mit-
glied der Yekiti-Partei in der vorgebrachten Art tätig gewesen. Die Behaup-
tung des SEM, er habe zentrale Sachverhaltselemente nachgeschoben,
treffe nicht zu, da er anlässlich der BzP zur Kürze angehalten worden sei
und deshalb erst bei der Anhörung Details genannt habe. Im Weiteren sei
es ihm nicht möglich, einen konkreten Beweis für die geltend gemachte
behördliche Suche zu erbringen. Es sei ihm indes gelungen, diese Suche
aufgrund seiner Aussagen glaubhaft zu machen. Entgegen der Sichtweise
des SEM habe sein Verhalten vor Ort durchaus demjenigen einer gesuch-
ten Person entsprochen, da er die Gegend gut kenne und unauffällig un-
terwegs gewesen sei, um so nicht die Aufmerksamkeit der Behörden zu
erregen. Zu beachten sei ferner, dass er aus einer politisch aktiven Familie
stamme und die kurdische Arbeiterpartei den erwähnten Onkel umgebracht
habe. Als aktives Mitglied der Yekiti sei auch er einer erheblichen Gefähr-
dung ausgesetzt, zumal er anlässlich der Beerdigung dieses Onkels mit
dem Tode bedroht worden und zudem eine asylrelevante behördliche Re-
flexverfolgung zu befürchten sei.
D-7735/2015
Seite 5
E.c Der Eingabe lag ein Beweismittel (Bestätigungsschreiben für die Par-
teizugehörigkeit des Beschwerdeführers) bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 stellte das Gericht die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der belegten Bedürftigkeit gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur
Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den
Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
D-7735/2015
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
D-7735/2015
Seite 7
4.2 Das SEM lastet den Beschwerdeführenden an, zentrale Verfolgungs-
elemente erst bei der Anhörung geltend gemacht zu haben. Diese Sicht-
weise vermag im Ergebnis zu überzeugen. Zwar hatte der Beschwerdefüh-
rer bereits anlässlich der Summarbefragung politische Aktivitäten, die Be-
lieferung von Notleidenden mit den erforderlichen Gütern und die Bedro-
hungslage wegen des getöteten Onkels zu Protokoll gegeben. Auch äus-
serte er die Furcht, wegen seines Engagements eine Festnahme zu erlei-
den. Insoweit ist der vorinstanzliche Vorwurf der Nachgeschobenheit zu
relativieren. Andererseits können vorliegend die Aussagen im Rahmen der
Anhörung nicht als blosse Ergänzungen oder Konkretisierungen von be-
reits Gesagtem qualifiziert werden. Das SEM listet unter Ziffer 1 seiner Ver-
fügung entscheidrelevante Elemente – die Festnahme eines Soldaten, wel-
cher den Behörden den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben
habe, die zweimalige Suche nach ihm, das Versteck in E._______ und den
Umstand, wonach sein Name an allen Strassensperren bekannt geworden
sei – auf, die in Anbetracht ihrer Gewichtigkeit als Erweiterung und nicht
als Präzisierung des vorgebrachten Sachverhalts eingeschätzt werden
müssen, was die vom SEM geäusserten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit
als berechtigt erscheinen lassen. Der Hinweis in der Beschwerde, bei der
BzP handle es sich um eine summarische Befragung, vermag somit die
Nichterwähnung besagter Vorkommnisse nicht hinreichend zu erklären.
Hinzu kommt die Tatsache, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
– wie das SEM zurecht festhält – wiederholt kaum Substanz oder Real-
kennzeichen aufweisen, mit Stereotypien behaftet oder als realitätsfremd
einzustufen sind (A 9/15 Antworten 30 ff.). Zwar gelang es dem Beschwer-
deführer durchaus, die prekäre Situation in Teilen von D._______ glaubhaft
zu schildern, und es dürfte auch zutreffen, dass er tatsächlich im Sinne
seiner Vorbringen ein gewisses Engagement entwickelte. Hingegen gelang
es ihm nach dem Gesagten nicht, eine daraus resultierende gezielte Suche
der Behörden respektive eine entsprechende begründete Furcht als glaub-
haft erscheinen zu lassen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang wegen
des zitierten Aussageverhaltens auf ein blosses Verfolgungskonstrukt zu
schliessen. Sodann ist entgegen den wiederum nicht stichhaltigen Be-
schwerdeargumenten dem SEM auch insofern beizupflichten, als eine –
allenfalls auch reflexverfolgungsmässig sich entwickelnde – konkrete Ver-
folgungssituation wegen des erwähnten Onkels keine Stütze in den Akten
findet. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer vor der Ausreise kaum aus-
gerechnet nach F._______ – wenn auch an eine andere Adresse – gereist,
wenn er dort tatsächlich ernsthafte Nachteile befürchtet hätte.
D-7735/2015
Seite 8
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, in seinem Heimatland an De-
monstrationen teilgenommen zu haben (A 9/15 Antworten 50 ff.). Diese
Aussagen sind wiederum eher stereotyp, auch in zeitlicher Hinsicht sehr
offen formuliert und vermitteln jedenfalls nicht das Bild einer engagiert sich
einsetzenden Person. Und selbst wenn man zugunsten des Beschwerde-
führers davon ausgeht, er habe die gemäss seinen Aussagen nieder-
schwelligen Aktivitäten tatsächlich ausgeübt, ist festzuhalten, dass es ge-
mäss seinen Angaben zu keinen direkten Kontakten mit Behördenvertre-
tern gekommen sei. Jedenfalls wäre selbst bei angenommener Glaubhaf-
tigkeit des allfälligen Engagements im Rahmen von Massenprotesten nicht
davon auszugehen, dass er als Regimegegner behördlich registriert
wurde, zumal er keinerlei behördliche Konsequenzen wegen des diesbe-
züglichen Engagements geltend machte (a.a.O. Antwort 61). Seine spätere
Aussage, seit 2012 auch bei der Organisation von Anlässen beteiligt zu
sein, vermittelt aufgrund seiner früheren Antworten den Eindruck einer
blossen Behauptung (a.a.O. Antwort 76). Entgegen den Beschwerdevor-
bringen kann er mithin auch in diesem Lichte besehen nicht als Person, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert wurde, angesehen werden (vgl. dazu obenstehend Ziff. 4.1).
Das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel – ein vages Bestäti-
gungsschreiben für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Ye-
kiti-Partei – ist als mutmassliches Gefälligkeitsdokument kaum geeignet,
ein diesbezügliches substanzielles Engagement zu belegen. Umso weni-
ger vermag es die Einschätzung in der Beschwerdeschrift, er müsse als
behördlich bekannter Regimegegner mit ernsthaften Nachteilen vor Ort
rechnen, als berechtigt erscheinen zu lassen. Die im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel lassen ebenfalls nicht auf eine erfolgte
oder drohende zielgerichtete Verfolgung schliessen. Sodann rechtfertigt
die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Tanzanlässen bereits in Syrien
offensichtlich keine andere Einschätzung der Gefährdung der Beschwer-
deführenden.
An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass Verwandte der Beschwerde-
führenden in der Schweiz Asyl erhielten respektive als Flüchtlinge aner-
kannt wurden (vgl. [u.a.] N […] und N […]). Im Rahmen ihrer Asylverfahren
gaben die Beschwerdeführenden aber in keiner Weise zu erkennen, dass
sie wegen dieser Personen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen wären oder solche befürchtet hätten. In der Beschwerde
fehlen entsprechende konkrete Ausführungen hinsichtlich dieser Personen
ebenfalls. Dass den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung im Falle
D-7735/2015
Seite 9
der Wiedereinreise drohen würde, ist aufgrund der Fallumstände mithin
nicht als beachtlich wahrscheinlich einzustufen.
Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, den Militärdienst bereits absol-
viert zu haben (a.a.O. Antwort 5). Eine ihm drohende erneute Aufbietung
erwähnt er nicht. Er macht demnach offensichtlich nicht geltend, ein militä-
risches Aufgebot sei erneut erfolgt oder er sei aus dem Dienst desertiert
beziehungsweise er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militär-
dienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus dem zitierten
BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse Möglich-
keit, nach der Rückkehr allenfalls doch erneut militärisch aufgeboten zu
werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu
begründen.
Schliesslich geht das SEM im Zusammenhang mit den Schilderungen zur
generellen Bürgerkriegslage zu Recht davon aus, dass diesbezüglich
keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdefüh-
renden ersichtlich ist; ein Umstand, der von ihnen nicht explizit bestritten
wird.
5.
5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden setzten und deshalb
(das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten
Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur
bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach-
fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem-
ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK;
SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die
D-7735/2015
Seite 10
durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sich in der Schweiz im Rahmen
von kurdischen (Folklore-)Anlässen zu betätigen. Als Beweismittel gaben
sie Fotos zu den Akten.
5.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum
Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Per-
son im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syri-
schen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der
Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und ge-
zielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung je-
doch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regis-
triert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter
Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend
ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass
D-7735/2015
Seite 11
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen werde (E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin
davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selek-
tiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition
liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
wecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (a.a.O. E. 6.3.6).
5.5 Die Fotos mit den Beschwerdeführenden an kurdischen Veranstaltun-
gen in der Schweiz seit der Einreise lassen nicht das Bild herausragend
aktiver Personen entstehen, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie
im Rahmen dieser niederschwelligen Aktionen durch die Behörden als Re-
gimegegner identifiziert und registriert wurden. Vor dem Hintergrund des
Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem
Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch
rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforde-
rungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung
einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen
Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6).
Dieses besondere Mass an Exponierung ist bei den Beschwerdeführenden
klarerweise zu verneinen. Aufgrund ihrer Persönlichkeiten und den Formen
der Auftritte entsteht nicht der Eindruck, sie könnten aus Sicht des syri-
schen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden. Sub-
stanziierte Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wie-
derum.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere
Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt.
D-7735/2015
Seite 12
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfü-
gung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine wei-
teren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als
nicht durchführbar gilt.
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getra-
gen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-7735/2015
Seite 13
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember
2015 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich veränderte, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7735/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: