Abtei lung IV
D-7736/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...), mit den Kindern
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Serbien und Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7736/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ethnische
Roma und Staatsangehörige von Serbien bzw. Kosovo ihren letzten
Wohnsitz in Z._______ (Gemeinde [...], Serbien) wegen wirt-
schaftlichen Problemen Ende 2008 verliessen, nach einem negativen
Asylentscheid in Ungarn und einem Aufenthalt in Österreich am 3. Au-
gust 2009 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nach-
suchten,
dass sie sich gemäss der Datenbank Eurodac am 20. Januar 2009 in
Ungarn und am 8. Juni 2009 in Österreich aufhielten,
dass das BFM am 10. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und
sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Befragung im Hin-
blick auf eine allfällige Zuständigkeit Ungarns oder Österreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er habe direkt in
die Schweiz kommen wollen, habe aber dann in Ungarn ein Asylge-
such gestellt und es für ihn sehr schlecht wäre, mit den drei Kindern
nach Ungarn zurückgeschickt zu werden, da ihn die Ungarn nach Ko-
sovo zurückschicken wollten,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie möchten nicht nach
Ungarn oder Österreich zurückkehren, weil es dort sehr schlecht sei
und sie froh wäre, wenn sie nicht in eines dieser Länder, sondern lie-
ber in ein anderes Land geschickt würden,
dass das BFM am 21. August 2009 die ungarischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass sich die ungarischen Behörden am 27. August 2009 zur Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dub-
lin-II-Verordnung) bereit erklärten und feststellten, dass das am
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23. Mai 2009 eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen den
ablehnenden Entscheid der Asylgesuche vom 5. Mai 2009 noch
hängig sei, Österreich am 16. Juni 2009 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte, diese jedoch vor der Überstellung
verschwunden wären und sie seither keine Informationen mehr von
ihnen gehabt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 – eröffnet am
9. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 3. August 2009 nicht eintrat, die sofor-
tige Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie deren Vollzug
anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung entzog,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2009
per Telefax gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und dabei beantra-
gen liessen, auf die Asylgesuche vom 3. August 2009 sei einzutreten,
es sei von der Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Ungarn
abzusehen, die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, als Folge davon die vorläufige Aufnahme
zu gewähren und allenfalls das Dossier zur Neubearbeitung dem BFM
zurückzugeben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liessen,
es sei die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides anführte, die Be-
schwerdeführenden seien am 20. Januar 2009 in Ungarn sowie am
8. Juni 2009 in Österreich erkennungsdienstlich erfasst worden und sie
hätten vor der Einreise in die Schweiz zunächst in Ungarn und später
auch in Österreich Asyl beantragt,
dass Ungarn gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstan-
des und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass Ungarn am 21. August 2009 [recte: 27. August 2009] einer Über-
nahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe,
dass die Rückführung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-Verord-
nung) – bis spätestens zum 21. Februar 2010 zu erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden am 10. August 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei, sie dabei erklärt hätten, es wäre für sie
schlecht, nach Ungarn zurückgeschickt zu werde, da die Situation in
diesem Land schlecht sei und die ungarischen Behörden sie voraus-
sichtlich nach Kosovo zurückschicken würden, diese Einwände jedoch
nicht gegen die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl-
verfahrens der Beschwerdeführenden sprechen würden,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführenden in ei-
nen Drittstaat reisen könnten, wo sie Schutz vor Rückschiebung im
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Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und keine Hinweise zu
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Ungarn bestünden,
dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Ungarns tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es treffe zwar zu, dass
Ungarn nach dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags zuständig sei, dazu jedoch festzuhalten sei,
dass zum jetzigen Zeitpunkt Ungarn für die Angehörigen der Roma
kein Land sei, in dem sie Schutz im Land selber oder auch Schutz vor
einer Rückschiebung in ihr Herkunftsland finden würden,
dass wie aus dem beigelegten Artikel aus dem Internet ( vom
4. Juni 2009) hervorgehe, auf die Roma zurzeit wegen der schwierigen
wirtschaftlichen Lage eine regelrechte Hatz durchgeführt werde und
Gewalt gegen Roma geradezu alltäglich sei,
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Ungarn bereits ab-
gelehnt worden seien und davon auszugehen sei, es handle sich da-
bei, weil die Beschwerdeführenden Roma seien, nicht um ein rechts-
staatlich korrektes Verfahren,
dass die Beschwerdeführenden zu Recht befürchten würden, bei einer
Rückübernahme durch die ungarischen Behörden würden sie umge-
hend nach Kosovo oder Serbien ausgewiesen, doch selbst wenn sie
dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden, seien die Beschwer-
deführenden aus ethnischen Gründen an Leib und Leben gefährdet,
dass aus diesen Gründen der Wegweisungsvollzug nach Ungarn zum
jetzigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder unzu-
lässig und unzumutbar sei,
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dass die ungarischen Behörden am 27. August 2009 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfra-
ge des BFM vom 21. August 2009 der Wiederaufnahme der Beschwer-
deführenden zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Ungarns für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht bestritten,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass in der Beschwerde behauptet wird, aufgrund der Ethnie der Be-
schwerdeführenden sei davon auszugehen, ihr Asylverfahren in Un-
garn sei rechtsstaatlich nicht korrekt, und sie wären dort an Leib und
Leben gefährdet,
dass Ungarn Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die ungarischen
Behörden hielten sich nicht an die aus der FK, der EMRK oder der
FoK resultierenden Verpflichtungen, im Übrigen gemäss der Angaben
der ungarischen Behörden vom 27. August 2009 die
Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit wahrgenommen hätten,
den erstinstanzlichen ablehnenden Entscheid richterlich überprüfen zu
lassen und dieses Verfahren noch hängig sei,
dass es in Ungarn zwar tatsächlich vermehrt zu Übergriffen aus der
rechtsextremen Szene gegen Roma gekommen ist (vgl. Der Bund vom
25. September 2009, "Wenn Menschen als Schädlinge gelten"), die
ungarischen Behörden jedoch in der Lage und Willens sind, ihre
Schutzpflichten bei Übergriffen durch private Drittpersonen zu erfüllen,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung
der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig ist, weil die Beschwerdeführenden nach Ungarn ausreisen kön-
nen, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden,
dass sie zudem – dies nebenbei erwähnt – als Grund für das Verlas-
sen Serbiens einzig wirtschaftliche Probleme geltend machten (vgl.
act. A1/9 S. 5 und A2/9 S. 5), nicht aber eine dort bestehende Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG erwähnten Gründe,
dass vor diesem Hintergrund von vornherein ausgeschlossen werden
kann, dass eine Rückschiebung nach Ungarn deshalb gegen Art. 5
Abs. 1 AsylG verstossen könnte, weil sie dort Gefahr laufen, zur Aus-
reise nach Serbien gezwungen zu werden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch sonstige in der
Person der Beschwerdeführenden liegende Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Un-
garn möglich ist, weil die dortigen Behörden ihrer Rückübernahme zu-
gestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vor-
ab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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