B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7736/2016
pjn
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge
sein Heimatland mit drei Freunden im April 2015 über B._______,
C._______ und D._______ in Richtung E._______, wo er in F._______
während sechs Wochen geblieben sei. Über G._______ sei er nach
H._______ gekommen, von wo aus er im September 2015 in einem Boot
nach I._______ aufgebrochen sei. Nachdem er von den Behörden auf dem
Meer aufgegriffen worden sei, habe man ihn in ein Lager an einen ihm un-
bekannten Ort in J._______ gebracht. Er sei nicht fotografiert worden und
habe weder seine Personalien noch seine Fingerabdrücke abgegeben. Am
folgenden Tag sei er im Bus nach K._______ und zwei Tage später, am 10.
September 2015, illegal in die Schweiz gereist. Am 11. September 2015
stellte er sein Asylgesuch. Am 21. September 2015 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum L._______ zur Person befragt und am 8. April 2016
führte das SEM eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöri-
ger tigrinischer Volkszugehörigkeit und in M._______ in der Subzoba
N._______ der Zoba O._______ geboren worden, wo er während seines
bisherigen Lebens im Familienverband gelebt habe. Dort habe er seit sei-
nem siebten Altersjahr die Schule bis zur (…) Klasse besucht. In der (…)
Klasse habe er sich mit dem Lehrer über die Punktezahl bei einer Prüfung
gestritten und sei in der Folge vom Schuldirektor im März 2015 aus der
Schule gewiesen worden. Ohne Passierschein habe er sich fortan nicht
mehr frei bewegen können und überdies befürchtet, bei einer Razzia oder
bei den Kontrollen der Behörden an seinem Wohnort wegen eines militär-
dienstflüchtigen Onkels, der im gleichen Haus wie seine Familie gelebt
habe, festgenommen zu werden. Während etwa eines Monats habe er sich
in einem Erdloch nahe seinem Wohnort zusammen mit anderen Jugendli-
chen versteckt; indessen sei er in dieser Zeit nicht gesucht worden. Mit den
Militärbehörden seines Heimatlandes habe er keinen Kontakt gehabt. Weil
das Leben für ihn in Eritrea schwierig geworden sei, habe er sich zur Aus-
reise entschieden. Nach seiner Ankunft in E._______ hätten die Soldaten
an seinem Wohnort nach seiner Person gefragt. Seine Mutter sei einmal
wegen der Lebensmittelcoupons mitgenommen worden. Im Fall einer
Rückkehr nach Eritrea befürchte er wegen seiner illegalen Ausreise in Haft
genommen zu werden.
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Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten,
reichte indessen ein Schulzeugnis der (…) Klasse ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 – eröffnet am 14. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz an. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
die vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Dezember 2016 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Be-
zug genommen. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfü-
gung, der Fürsorgebestätigung vom 13. Dezember 2016, der Vollmacht,
eine Substitutionsvollmacht und eine Kostennote vom 13. Dezember 2016
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgelt-
lichen Rechtsbeistandes wurde gutgeheissen und MLaw Livia Kunz als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 In der Beschwerde wird unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM und in Ziffer 2 die Anerkennung als Flüchtling
beantragt. Weder unter den Rechtsbegehren noch in der Begründung der
Beschwerde finden sich Hinweise dafür, dass die Asylgewährung beantragt
beziehungsweise die Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer
habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt. Vielmehr beschränkt sich die Begründung in der Beschwerde nach
der Darlegung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte unter III./1.
auf Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf subjektive Nach-
fluchtgründe unter III./2.
4.2 Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus seinem Heimatland,
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die seinen Angaben gemäss illegal erfolgt sein soll, zum Flüchtling gewor-
den ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegwei-
sung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind
demnach in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM hinsichtlich der geltend
gemachten illegalen Ausreise dar, dass die Behandlung von Rückkehren-
den durch die eritreischen Behörden davon abhänge, ob die Rückkehr frei-
willig oder unter Zwang erfolgt und welchen Nationaldienst-Status die be-
troffene Person habe. Für freiwillige Rückkehrende würden die Straftatbe-
stände für eine illegale Ausreise nicht mehr angewendet. Illegal Ausge-
reiste könnten zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forderungen der erit-
reischen Behörden erfüllt hätten. Der Beschwerdeführer habe sein Heimat-
land im Alter von 15 Jahren verlassen und somit nicht gegen die Proclama-
tion on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst
nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
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Nachteile zu befürchten habe. Die Anforderungen an die Feststellung einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt.
6.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde eingewendet, dass ein legales
Verlassen des Heimatlandes nur mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei, wobei Visa nur sehr restriktiv aus-
gestellt würden und Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 und
Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen würden. Das eritreische Regime erachte das illegale Ver-
lassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
versuche der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung
mit drakonischen Massnahmen Herr zu werden. Gemäss geltender Praxis
gelte die Republikflucht als subjektiver Nachfluchtgrund. Diese Rechtspre-
chung gelte auch bei Minderjährigen. Mit ihrer Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung weiche die Vorinstanz von der geltenden Rechtspre-
chung ab. Diese Praxisänderung sei rechtlich nicht haltbar, weil sie auf ei-
ner ungenügenden Informationsgrundlage beruhe und die in BVGE
2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abweichung
von der ständigen Rechtsprechung nicht erfülle. Insbesondere im Zusam-
menhang mit Minderjährigen würden keine zuverlässigen Informations-
quellen vorliegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass
illegal aus Eritrea ausgereiste Minderjährige im Fall einer Rückkehr nach
Eritrea keine Nachteile im Sinne des Gesetzes zu befürchten hätten. Das
SEM sei aufgrund der Verfassungsgrundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der
Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit grundsätzlich an die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts gebunden. Die Kriterien für eine allfällige Ab-
weichung seien vorliegend nicht erfüllt. Aus der angefochtenen Verfügung
sei zu entnehmen, dass das SEM weder an der eritreischen Herkunft des
Beschwerdeführers noch an seiner Sozialisierung in Eritrea und der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise aus diesem Land Zweifel habe, da es
festgehalten habe, der Beschwerdeführer habe Eritrea als Minderjähriger
illegal verlassen. Die Vorinstanz habe sich indessen zum Nationaldienst-
status des Beschwerdeführers nicht geäussert, obwohl sie festgehalten
habe, es handle sich dabei um das wichtigste Kriterium für den Umgang
der eritreischen Behörden mit zwangsweise Rückkehrenden.
7.
7.1 Nachdem in der Beschwerde zu den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers betreffend Vorfluchtgründe keine Ausführungen enthalten sind, mithin
die vom SEM vorgenommene Würdigung der entsprechenden Aussagen
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des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, erübrigen sich weitere Aus-
führungen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als ob-
jektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmun-
gen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zu-
mal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben schei-
ne und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbe-
stritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Perso-
nen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufent-
halte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter die-
sen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten.
Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates kon-
frontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation
des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem po-
litischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für
einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal
ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spre-
che, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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Seite 8
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil
als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände ge-
gen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufge-
zeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das
zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeu-
tung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend
erstellt.
7.5 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt (be-
treffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea) oder einen all-
fälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft machen, so dass er nicht
als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Er gab bei beiden
Befragungen im Kern an, er habe infolge der Streitigkeit wegen der aus
seiner Sicht ungerechten Punktezahl bei einer Prüfung in der Schule Prob-
leme mit seinem Lehrer bekommen und sei infolgedessen vom Schuldirek-
tor von der Schule verwiesen worden. Zudem habe er Angst gehabt vor
Razzien und vor den Behelligungen seitens der eritreischen Behörden we-
gen seines dienstpflichtigen Onkels, der im gleichen Haus wie er gelebt
habe, weil er wegen des Schulverweises keinen Passierschein habe vor-
weisen können. Diese Vorbringen lassen ihn nicht als missliebige Person
erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vor-
liegend offengelassen werden kann.
7.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 9
nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Das SEM hat aufgrund der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeord-
net. Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind (BVGE
2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 21. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
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Seite 10
11.2 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 das Ge-
such um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen wor-
den ist, weil die Beschwerde im damaligen Zeitpunkt in materieller Hinsicht
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist der Parteiaufwand der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu entschädigen. Seitens der
Rechtsvertretung liegt eine Kostennote vom 13. Dezember 2016 vor. Der
darin enthaltene Aufwand ist indessen bezüglich des Stundenansatzes als
zu hoch zu beziffern. Da bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der not-
wendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), ist der aus-
gewiesene Stundenansatz in der Höhe von Fr. 180.– auf Fr. 150.– zu re-
duzieren ist. Somit ist die Höhe der amtlichen Verbeiständung auf insge-
samt 6.5 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag und Aus-
lagen in der Höhe von Fr. 50.– zu reduzieren, was einem Total der Ent-
schädigung von Fr. 1107.– entspricht. Somit ist dem Beschwerdeführer zu-
lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insge-
samt Fr. 1107.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7736/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1107.– zuzuspre-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: