Abtei lung IV
D-7737/2008
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
deren Kinder B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
China,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7737/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Chinesin mit letztem
Wohnsitz in (...), China eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem
Lebenspartner (...) (Verfahren D-7661/2008) am 21. Juni 2006 verliess
und am 25. Juni 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 14. Juni 2006 sowie
der direkten Anhörung vom 21. Juli 2006 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe im Januar
2006 in Shanghai ihren Lebenspartner, einen angolanischen
Staatsangehörigen, kennen gelernt,
dass sie, nachdem sie von ihm schwanger geworden sei, den Le-
benspartner habe heiraten wollen und zusammen mit ihm im April
2006 ihre Mutter besucht habe,
dass ihre Verwandten die Beziehung zu einem Afrikaner, der in China
über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, nicht gebilligt und den
Kontakt zu ihr und ihrer Mutter abgebrochen hätten,
dass ihre Verwandten befürchtet hätten, die Geburt eines "schwarzen
Kindes" würde zu Problemen führen,
dass sie sich aus diesem Grund entschlossen habe, ihre Heimat zu-
sammen mit ihrem Lebenspartner zu verlassen,
dass für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass das BFM sich an die schweizerische Botschaft in Peking wandte
und diese um Abklärungen zur Möglichkeit einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin und ihres Lebenspartners nach China ersuchte,
dass die Botschaft dem BFM am 30. Juni 2008 das Ergebnis ihrer Ab-
klärungen übermittelte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
1. September 2008 die Möglichkeit einräumte, zu einer allfälligen Weg-
weisung nach China Stellung zu nehmen,
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dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2008 eine Stellungnah-
me einreichte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober
2008 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu von ihm festgestell-
ten Widersprüchen zu den Aussagen ihres Lebenspartners ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit am 22. Oktober
2008 Gebrauch machte,
dass der Beschwerdeführerin am (...) ihre Tochter B._______ und am
(...) ihren Sohn C._______ geboren hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe sehr vage und ausweichende Angaben dazu
gemacht, wie sie ihren Lebenspartner kennen gelernt habe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners
zu dessen Aufenthalt in China völlig unglaubhaft seien,
dass der Lebenspartner Shanghai und den Wohnort der Beschwerde-
führerin nicht situieren und nicht angeben könne, ob es sich bei (...)
um eine Stadt oder eine Provinz handle,
dass ihr Lebenspartner keine Angaben zum Hotel, in dem er ein hal-
bes Jahr lang gewohnt haben will, machen könne,
dass ihr Lebenspartner gesagt habe, er habe beim Migrationsamt von
Shanghai ein Asylgesuch gestellt, was ihr völlig unbekannt gewesen
sei,
dass die Ausführungen des Lebenspartners dazu, wie sie sich kennen
gelernt hätten, als sehr unsubstanziiert zu qualifizieren seien,
dass aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbrin-
gen nicht geglaubt werden könne, die Beschwerdeführerin habe ihren
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Lebenspartner in Shanghai kennen gelernt, und davon auszugehen
sei, sie hätten sich in Europa kennen gelernt,
dass deshalb nicht davon auszugehen sei, ihre Onkel und ihre Tanten
hätten sie wegen ihrer Beziehung zu einem Afrikaner praktisch von der
Familie ausgeschlossen,
dass es der Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der
Schweizer Botschaft in Peking möglich sei, für ihre Kinder gemäss
dem chinesischen Staatsangehörigkeitsgesetz die chinesische Staats-
angehörigkeit zu beantragen,
dass es ihrem Lebenspartner möglich sei, sich mit ihr und den Kindern
in China legal niederzulassen,
dass somit einer gemeinsamen Wegweisung nach China nichts im
Wege stehe,
dass Rassendiskriminierung in China gesetzlich verboten sei und von
der Regierung bekämpft werde,
dass Rassismus in gewissen Bevölkerungskreisen zwar verbreitet sei,
aber die Anzahl der Ausländer und der gemischten Ehen in China ste-
tig zunehme,
dass die Beschwerdeführerin gebildet sei und Arbeitserfahrung habe,
weshalb sie sich in einer global ausgerichteten Grossstadt niederlas-
sen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit demje-
nigen ihres Lebenspartners zu koordinieren sei,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Eingabe vom
1. Dezember 2008 (Poststempel), der mehrere Beweismittel (Berichte
aus dem Internet) beilagen, gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die
vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat undurchführbar sei, es sei
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar
sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und eventualiter sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
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dass zudem beantragt wurde, es sei ihnen die vollumfängliche unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 5. Dezember 2008 die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der aufforderte, bis zum 22. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss zu
leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass der von den Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2008 man-
datierte Rechtsvertreter am 8. Dezember 2008 seine Mandatsübernah-
me anzeigte und mehrere Beweismittel (Berichte und Zeitungsartikel
aus dem Internet) einreichte,
dass der Rechtsvertreter am 11. Dezember 2008 die Vereinigung der
Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners sowie die
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beziehungsweise den Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss
beantragte,
dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Verfügung vom
22. Dezember 2008 abwies, vollumfänglich an der Verfügung vom
5. Dezember 2008 festhielt und den Beschwerdeführenden zur Leis-
tung des erhobenen Kostenvorschusses eine Frist von drei Tagen ab
Erhalt dieser Verfügung ansetzte, unter der Androhung, bei ungenutz-
ter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 erhobene
Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass das BFM weder die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
verfügte noch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzog, weshalb auf die entsprechenden (Eventual-)Anträge nicht ein-
zutreten ist,
dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der er-
hobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt
hat, weshalb es das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ih-
ren Lebenspartner, der der Vater ihrer Kinder sei, in China kennen ge-
lernt, als unglaubhaft erachtet,
dass in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben zu den
von BFM festgestellten Widersprüchen und Ungereimtheiten zwischen
den Aussagen der Beschwerdeführerin und denen ihres Lebenspart-
ners keine Stellung bezogen wird,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, aus
denen sie China verlassen habe, nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie China verliess, so-
mit weder asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt war noch sol-
che in naher Zukunft in begründeter Weise zu fürchten hatte,
dass allein der Umstand, wonach sie nach dem Verlassen Chinas zwei
Kinder geboren hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu keiner
asylrechtlich relevanten Verfolgung führt (vgl. dazu: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7222/2006 vom 4. August 2008 E. 3.2.2),
dass die Beschwerdeführenden in China aufgrund der Ein-Kind-Politik
und des bestehenden Rassismus zwar gewissen Nachteilen ausge-
setzt sein könnten, die aber die Stufe der asylrechtlichen Relevanz in
aller Regel nicht erreichen,
dass an dieser Einschätzung auch die im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens eingereichten Berichte und Zeitungsartikel aus dem Inter-
net nichts zu ändern vermögen,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass die von der chinesischen Regierung beschlossene Ein-Kind-Poli-
tik nicht im ganzen Land gleich strikt gehandhabt wird und die gesam-
te chinesische Bevölkerung trifft,
dass diese Politik zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in die Famili-
enplanung darstellt, der jedoch eine Rückkehr nach China für chinesi-
sche Bürger, die mehr als ein Kind haben, nicht als unzulässig er-
scheinen lassen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in China noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es den Beschwerdeführenden und dem Lebenspartner der Be-
schwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Botschaft in Peking
möglich sein sollte, gemeinsam nach China einzureisen,
dass die mit einer Niederlassung in China verbundenen Schwierigkei-
ten, denen die Beschwerdeführenden begegnen dürften, eine Rück-
kehr beziehungsweise Ersteinreise nicht als unzumutbar erscheinen
lassen,
dass den Beschwerdeführenden seitens Teilen der chinesischen Be-
völkerung zwar mit gewissen Vorurteilen begegnet werden dürfte, die
indessen nicht eine derartige Intensität erreichen dürften, als dass von
einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könnte,
dass in dieser Hinsicht schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, im Einzelnen auf die eingereichten Berichte und
Zeitungsartikel einzugehen, da deren Inhalt nicht zu einer anderen
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu führen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
China schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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