Abtei lung IV
D-7738/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
B._______, geboren _______, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7738/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Serbien gemäss eigenen Angaben am
31. Juli 2008 zusammen mit seinem Bruder (...) auf dem Landweg ver-
liess und von ihm unbekannten Ländern her kommend am 2. August
2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stell-
te,
dass er dazu am 12. August 2008 in Kreuzlingen summarisch befragt
wurde,
dass die Vorinstanz am 2. September 2008 gleichenorts eine Anhö-
rung durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, der Eth-
nie der Roma anzugehören und vor der Ausreise in X._______ gelebt
zu haben,
dass er als Kind 1991 im Familienverband erstmals in der Schweiz um
Asyl nachgesucht habe,
dass er sich im Zeitraum von 1991 bis Ende 2000 während mehr als
acht Jahren in der Schweiz aufgehalten habe und hier zur Schule ge-
gangen sei,
dass er nach der am 6. Dezember 2000 erfolgten Rückreise in seinem
Heimatland wegen seiner Ethnie in verschiedener Hinsicht diskrimi-
niert worden sei,
dass sein Bruder am 26. August 2006 geheiratet habe und dessen
Gattin (...) Herkunft sei,
dass deren Familie, welche ebenfalls in X._______ wohne, mit der Ehe
ihrer Tochter mit einem Roma nicht einverstanden gewesen sei,
dass er überdies ein Verhältnis mit einer Cousine seiner Schwägerin
gehabt habe, was beim gegnerischen Familienclan bekannt geworden
sei,
dass dieser Clan Verbindungen zur Mafia und zur Polizei unterhalte,
dass gegen ihn und seinen Bruder Todesdrohungen ergangen seien,
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dass ihre Feinde zweimal gewaltsam einen Angriff auf ihr Haus ver-
sucht hätten,
dass ihre Eltern diese Angriffe der Polizei gemeldet hätten, ohne dass
etwas geschehen sei,
dass es auf offener Strasse wiederholt zu Auseinandersetzungen ge-
kommen sei,
dass er ferner für Dezember 2008 zweimal ein Aufgebot für den Mili-
tärdienst erhalten habe, diesen indes nicht leisten wolle,
dass er sein Heimatland in Anbetracht der geschilderten Situation
schliesslich erneut verlassen habe,
dass er einen Geburtsschein zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. November
2008 - eröffnet am 25. November 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von ungereimten, realitätsfremden und ausweichen-
den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und
namentlich zum angeblich zu Hause zurückgelassenen Reisepass und
zur ID-Karte müsse davon ausgegangen werden, er habe rechtsge-
nügliche Identitätspapiere nicht eingereicht, obwohl er dazu in der
Lage gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, er habe unsubstanziierte
Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht,
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dass die angebliche Beziehung zu einer Cousine der Schwägerin als
nachgeschoben zu werten sei,
dass er die Beziehungen des erwähnten Clans zu Polizei und Mafia le-
diglich behauptet habe,
dass seine Schilderungen zum Zeitpunkt der angeblichen Übergriffe
seitens der Angehörigen seiner Schwägerin widersprüchlich ausgefal-
len seien,
dass auch die angeblichen Reiseumstände unglaubhaft wirkten und
insgesamt von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei,
dass ferner die Roma in Serbien als nationale Minderheit anerkannt
worden seien und Nachteile im Sinne erschwerter Lebensbedingungen
keinen asylrelevanten Nachteil ausmachten,
dass vereinzelte Übergriffe auf Roma durch Drittpersonen und behörd-
liche Schikanen sowie Diskriminierungen zwar nicht restlos ausge-
schlossen werden könnten,
dass aber grundsätzlich von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur
des serbischen Staates auszugehen sei, welche der Beschwerdefüh-
rer indes wegen behaupteter Verbindungen der Angreifer zu Polizei
und Mafia nicht in Anspruch genommen habe,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Da-
tum der Postaufgabe) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt anfocht und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, durch den Familienclan seiner
Schwägerin mit dem Tode bedroht worden zu sein,
dass dieser Clan Verbindungen zur Polizei und zur Mafia habe,
dass für ihn als Roma kein effektiver staatlicher Schutz vor solchen
Angriffen bestehe,
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dass es ihm gelungen sei, Identitätsbelege zu beschaffen,
dass der Eingabe ein Ausschnitt aus seinem Reisepass und seine ID-
Karte in Kopie beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat,
dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt,
weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
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dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Geburtsurkunde
offensichtlich kein Dokument im oben erwähnte Sinne darstellt,
dass es sich auch bei den zusammen mit der Beschwerde als Kopien
eingereichten Dokumenten wie namentlich der ID-Karte und des Aus-
schnittes aus dem Reisepass wiederum nicht um fälschungssichere
Reise- oder Identitätspapiere handelt, die - weil bloss in Kopie einge-
reicht - die einwandfreie Feststellung der Identität wie auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen (vgl. erneut BVGE
2007/7 E. 4-6),
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz ver-
wendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Be-
lege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten innert relevanter Frist
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte und dafür kei-
ne entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, da seine Aussa-
gen zu Reisepass und ID-Karte ausweichend, realitätsfremd, konstru-
iert und in keiner Weise kooperativ wirken (A 1/11, S. 4 f.; A 20/15,
Antworten 6 ff.),
dass er damit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) in-
nerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn - wie vorliegend
- trotz fehlender Ausweispapiere an sich keine Zweifel über die Identi-
tät der asylsuchenden Person bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. in fine),
dass in der Beschwerde Argumente, welche die Papierlosigkeit allen-
falls als plausibel erscheinen lassen würden, indes vollumfänglich feh-
len,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermei-
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dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht glaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert hat,
dass namentlich seine Kernvorbringen - die angeblichen Angriffe und
Drohungen seitens des Familienclans seiner Schwägerin - kaum Re-
alkennzeichen aufweisen, bereits deshalb nicht den Eindruck von tat-
sächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form
erwecken und entsprechend offensichtlich haltlos erscheinen,
dass er den angeblichen Zeitpunkt der Angriffe zudem sehr vage be-
ziehungsweise nicht übereinstimmend schilderte (A 1/11, S. 7; A
20/15, Antwort 67),
dass er die angeblichen Verbindungen des feindlichen Familienclans
zu Polizei und Mafia äusserst spekulativ begründete (A 20/15, Antwort
64),
dass in Anbetracht der sehr pauschalen Beschwerdeargumentation
keine andere als die vom BFM getroffene Einschätzung der Fluchtvor-
bringen als gerechtfertigt erscheint,
dass das BFM ferner zu Recht auf Verbesserungen im Bereich der
Minderheitenrechte in Serbien verwies,
dass der Beschwerdeführer als allfälliges Opfer lokaler Gewalt mithin
einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden
Schutz-Infrastruktur gehabt haben dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
zumal die angebliche Machtfülle der feindlich gesinnten Familie konst-
ruiert wirkt,
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dass seine Behauptung, die Eltern hätten die Vorfälle bei der Polizei
gemeldet, in Widerspruch zu den Darlegungen seines Bruders stehen
und er auf Vorhalt dafür keine plausible Erklärung abgeben konnte
(A 20/15, Antwort 100),
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung verschiedene Befürchtun-
gen im Zusammenhang mit dem gemäss seinen Aussagen bevorste-
hende Militärdienst zu Protokoll gab,
dass diese Befürchtungen aber wiederum als vage zu bezeichnen sind
und der allfällige Einzug in die serbische Armee in Anbetracht der Ge-
samtumstände des Falles nicht als relevante Verfolgung zu qualifizie-
ren wäre (A 20/15, Antworten 103 ff.),
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 2. September
2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich
waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass der Beschwerdeschrift insgesamt keine Argumente, welche eine
andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu
entnehmen sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ser-
bien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer
konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Serbien ausgegangen wer-
den kann,
dass Angehörige der Ethnie der Roma dort zwar nach wie vor Diskri-
minierungen oder einzelnen Übergriffen ausgesetzt sein können,
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dass aber in Anbetracht der erwähnten Verbesserungen der Lage nicht
generell auf eine unzumutbare Lebensituation dieser ethnischen Min-
derheit vor Ort geschlossen werden kann,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
über ein soziales Netz vor Ort, eine gewisse Schulbildung und Arbeits-
erfahrung sowie Kenntnisse mehrerer Sprachen verfügt, weshalb er
nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten wird (A 1/11, S. 3 f. und 7; A 20/15, Antworten 41 ff.),
dass vor diesem Hintergrund der lange, aber zeitlich weit zurückliegen-
de Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht entschei-
dend ins Gewicht fällt,
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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